Abtei lung V
E-7430/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Syrien,
vertreten durch Advokat Dieter Roth, substituiert durch
Advokatin Nicole Hohl,
Advokatur Gysin Roth Rosenthaler, Zeughausplatz 34,
Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7430/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Syrien am 12.
Dezember 2005 illegal via die Türkei verliess und am 19. Dezember
2005 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 im
Empfangszentrum Basel erstmals befragt wurde,
dass das B._______ ihn am 19. Januar 2006 zu den Asylgründen
anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei
kurdischer Ethnie, spreche aber nur sehr wenig Kurdisch, stamme aus
C._______, dem Hinterland von D._______, und habe in Syrien keine
Rechte und keine Sicherheit,
dass er von 1994 bis Dezember 1996 den Militärdienst als
gewöhnlicher Soldat absolviert habe, indes schlecht behandelt worden
sei, weshalb er sich zweimal das Leben habe nehmen wollen,
dass die heimatlichen Behörden 1994 beziehungsweise 1998 die
Ländereien seiner Familie enteignet hätten,
dass er einige Zeit vor dem Militärdienst, insbesondere aber danach
bis Ende 2004 mit Unterbrüchen im Libanon gearbeitet habe,
dass sich die allgemeine Lage für die Syrier im Libanon verschlechtert
habe, er sich nicht mehr sicher gefühlt habe und nicht mehr weiter
habe arbeiten können, weshalb er Ende 2004 in sein Heimatland
zurückgekehrt sei,
dass er bis zu seiner Ausreise in seinem Dorf gelebt und unter
anderem in der Landwirtschaft sowie als Lastenträger gearbeitet habe,
dass sein Bruder E._______ von den heimatlichen Behörden
beschuldigt werde, für die PKK zu arbeiten, daher unter Hausarrest
stehe, die Polizei deshalb mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen
sei und von ihnen Geld verlangt habe,
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dass er selbst nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt
habe, aber aufgrund der Schwierigkeiten seines Bruders vielleicht
einmal bekommen könnte,
dass er bei einer Rückkehr befürchte, von den syrischen Behörden zu
Unrecht beschuldigt zu werden, sich der PKK anschliessen zu wollen,
dass er kein Recht habe, eine staatliche Stelle zu erhalten,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie seiner
Identitätskarte und ein Dokument betreffend die Grundstücke seiner
Familie zu den Akten gab,
dass er weiter ein Flugblatt sowie vier Fotos einreichte, die ihn
anlässlich einer Kundgebung vom _______ in F._______ zeigen
würden,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Oktober 2007 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich
aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, für den Fall des Unterliegens sei die unentgeltliche
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 26. November 2007 das
B._______ anwies, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem
vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende
Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet
ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführer abwies, da die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass dem BFM bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen
Bevölkerung von den syrischen Behörden in verschiedener Hinsicht
benachteiligt würden, es sich dabei in der Regel aber nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle,
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dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile
(Wegnahme Ländereien, Ausreiseverbot des Bruders) in ihrer
Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen würden, welche weite
Teile der kurdischen Bevölkerung in Syrien in ähnlicher Weise treffen
würden,
dass vorliegend die angeführten Benachteiligungen zudem gar nicht
den Beschwerdeführer persönlich betreffen würden,
dass seine Erklärungen darauf hindeuteten, dass er Syrien letztlich
wegen der Schwierigkeiten im Libanon (unerwünschte Arbeitstätigkeit
im Libanon seit Ende 2004) und nicht wegen der Schwierigkeiten im
Heimatland verlassen habe,
dass in diesem Lichte besehen auch keine begründete Furcht vor
künftigen ernsthaften Nachteilen ersichtlich sei, namentlich der
Beschwerdeführer nur sehr vage Befürchtungen, die syrischen
Behörden könnten ihn beschuldigen, sich der PKK anschliessen zu
wollen, geäussert habe,
dass der Beschwerdeführer sodann im Besitz einer syrischen
Identitätskarte und insbesondere eines syrischen Reisepasses
gewesen sei, beziehungsweise noch sein dürfte, deren Original er zu
Hause gelassen und nur eine Kopie der Identitätskarte eingereicht
habe,
dass zu vergegenwärtigen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer
aus Sicht des syrischen Staates um einen unbescholtenen Bürger
handle, der während rund zehn Jahren im Libanon gearbeitet habe
und zuletzt im Besitze eines bis ins Jahre 2010 gültigen syrischen
Reisepasses gewesen sei,
dass vor diesem Hintergrund, der hohen Kosten für die illegale
Ausreise und der streng kontrollierten grünen Grenze zur Türkei die
geltend gemachte illegale Ausreise fraglich sei,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, am _______ an
einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen zu
haben, er damit subjektive Nachfluchtgründe anführe,
dass sich der Beschwerdeführer indes gemäss eigenen Angaben im
Heimatland nie politisch betätigt und auch sonst nie exponiert habe,
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dass er in der Schweiz lediglich an einer Kundgebung teilgenommen
und sich darüber hinaus in keiner Weise ersichtlich sowie für die
syrischen Behörden erkennbar exilpolitisch exponiert habe, einfache
Teilnehmer an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz kaum
identifiziert würden und vorliegend keine Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung für das herrschende politische System in Syrien
zu erkennen seien, weshalb er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht
mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen habe,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran festhält,
er erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling, er sei
bereits im Militärdienst diskriminiert worden, seine Familie sei oft
wegen der Unterstützung der PKK durch den Vater und den Bruder
E._______ zuhause aufgesucht worden, gegen seinen Bruder laufe
ein Strafverfahren wegen PKK-Unterstützung, er sei namentlich
anlässlich einer polizeilichen Vorsprache Ende 2004 bei sich zu Hause
anstelle seines Bruders verhaftet, während mehreren Tagen
festgehalten sowie gefoltert und erst gegen Bezahlung eines
Lösegeldes durch seinen Vater freigelassen worden,
dass er aus Scham und Angst davor, der syrische Geheimdienst
könnte etwas erfahren, dieses Vorbringen bisher verschwiegen habe
und er, da er offensichtlich Mühe habe, über diesen Vorfall zu
sprechen, erneut unter Beisein einer psychiatrisch geschulten
Fachperson zu befragen sei, dies insbesondere auch deshalb, weil
nicht auszuschliessen sei, dass er möglicherweise während des
Militärdienstes Opfer von Misshandlungen geworden sei,
dass er am _______ in F._______ an vorderster Front an einer
Kundgebung der kurdischen Organisation Yekiti Schweiz
teilgenommen habe,
dass ein Schreiben der Yekiti Schweiz, in welchem die Organisation
bestätige, dass die Öffentlichkeit und die Medien Kenntnis von dieser
Demonstration genommen hätten, nachgereicht werde,
dass anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer auf einer Fotografie
neben G._______ zu sehen sei, der wegen einer Demonstration vor
der syrischen Botschaft in H._______ in ein Strafverfahren verwickelt
sei,
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dass er bei der Rückkehr damit rechnen müsse, aufgrund seiner
langen Landesabwesenheit bereits am Flughafen willkürlich verhaftet,
unter Anwendung von Folter verhört und - sofern sich der Verdacht auf
oppositionelle Exilaktivitäten erhärte - dem Geheimdienst überstellt zu
werden, wobei Personen, die bereits vor ihrer Ausreise der
oppositionellen Tätigkeit verdächtigt worden seien, besonderes
gefährdet seien,
dass die geltend gemachten Diskriminierungen im Militärdienst
aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht in einem zeitlich oder
sachlich kausalen Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien im
Dezember 2005 stehen, der Beschwerde hierzu keine weiteren
Hinweise zu entnehmen sind und dieses Vorbringen mangels
Kausalzusammenhangs zum fluchtauslösenden Ereignis nicht
asylrelevant ist,
dass der Antrag auf ergänzende Anhörung deshalb abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mehrmals geltend machte, seither keine
persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben,
dass die in der Beschwerde nachträglich geltend gemachte Mitnahme
und Folterung im Jahre 2004 nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung mehr als
einmal erklärte, er habe weder Probleme mit den heimatlichen
Behörden noch Kontakt mit ihnen gehabt (vgl. A1, S. 5),
dass er sodann zu Beginn der kantonalen Anhörung ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sämtliche anwesenden
sowie die mit seinem Asylverfahren befassten Personen einer strengen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden und er versichert sein
könne, dass nichts, was er im Laufe des Verfahrens vorbringe, den
heimatlichen Behörden zur Kenntnis gebracht werde (vgl. A8, S. 2),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung nicht
ansatzweise geltend machte, Ende 2004 anstelle seines Bruders
verhaftet oder in irgend einer Form von staatlicher Seite behelligt
worden zu sein und am Ende derselben unterschriftlich bestätigte, alle
seine Vorbringen seien abschliessend festgehalten worden und er
habe diesen nichts mehr beizufügen (vgl. A8, S. 10),
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dass es der Beschwerdeführer sodann in der Rechtsmitteleingabe
unterlässt, die neu geltend gemachte pauschale Behauptung zu
substanziieren, er habe aus Scham und Angst, der syrische
Geheimdienst könnte etwas erfahren, diesen Übergriff bisher
verschwiegen, und namentlich auch nicht darlegt, wovor er sich
geschämt beziehungsweise geängstigt habe,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer
trotz dieses angeblichen Übergriffs mit einer Ausreise aus C._______ /
D._______ während eines ganzen Jahres zugewartet habe,
dass die nachträglich geschilderte Verfolgung auch nicht damit
vereinbar ist, dass die Behörden in D._______ seinen Reisepass Ende
2004 auf eigenen Antrag hin bis Ende 2010 verlängert hätten (A1, S. 3;
A8, S. 2 und 3),
dass sich die geltend gemachte Scham und Angst, die ihn bis zur Be-
schwerdeführung am 2. November 2007 von einer Geltendmachung
abgehalten habe, auch nicht mit der Teilnahme an einer Kundgebung
für die Rechte der Kurden in Syrien am _______ in F._______ und der
Eingabe vom 26. April 2007, in welcher die Rechtsvertretung um
Namensänderung ersuchte und auf die erwähnte Kundgebungsteilnah-
me unter Einreichung mehrerer Fotografien verwies, zu vereinbaren
ist,
dass schliesslich weder den Anhörungsprotokollen noch der Eingabe
vom 26. April 2007 Hinweise auf vorbestehende psychische Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind,
dass die geltend gemachte Mitnahme und Folterung Ende 2004 aus
den obgenannten Gründen als nachträgliche Sachverhaltsanpassung
zu bewerten ist und daher nicht gehört werden kann,
dass deshalb auch der Antrag auf erneute Befragung abzuweisen ist,
dass aufgrund der Aktenlage die geltend gemachte Furcht davor, von
den Behörden möglicherweise der PKK-Unterstützung bezichtigt und
deswegen verfolgt zu werden, als unbegründet zu werten ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe zufolge der Teilnahme des Beschwerdeführers an
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einer Kundgebung gegen das syrische Regime in der Schweiz geltend
gemacht wird,
dass syrische Staatsangehörige und/oder abgewiesene Asylsuchende
bei einer Einreise nach Syrien am Flughafen in Gefahr seien,
willkürlich verhaftet zu werden, dies namentlich dann, wenn sich bei
der Befragung der Verdacht auf exilpolitische Aktivitäten ergebe, wobei
bereits auch ein längerer Auslandaufenthalt ausschlaggebend sein
könne,
dass diese Gefahr vor allem auch jenen Personen drohe, die vor ihrer
Flucht der oppositionellen Tätigkeiten verdächtigt worden seien,
dass dazu zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer ge-
mäss eigenen Angaben in Syrien politisch nicht aktiv war (vgl. A8, S.
8),
dass der Beschwerdeführer bis Ende 2004 offenbar regelmässig,
ungehindert und im Besitz seines syrischen Reisepasses zwischen
Syrien und dem Libanon legal hin und her reisen konnte,
dass die Behörden in D._______ Ende 2004 seinen syrischen
Reisepass auf persönlichen Antrag hin bis 2010 verlängert hätten,
dass die nachträglich geltend gemachte Inhaftierung aufgrund
angeblicher politischer Aktivitäten des Bruders nicht glaubhaft ist,
dass bei dieser Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes - aus
politischen Gründen - als regimefeindliche Person bei den syrischen
Behörden registriert war und überwacht wurde,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts der syri-
sche Geheimdienst auch im Ausland aktiv ist und seine Hauptaufgabe
im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kon-
taktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren,
dass es denkbar ist, dass der syrische Geheimdienst von der
Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland
politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates -
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politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können,
dass jedoch nach dem Wissen des Bundesverwaltungsgerichts keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines
Asylgesuchs für sich alleine besehen bei einer Rückkehr nach Syrien
regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage an einer einzigen
Kundgebung im _______ in F._______ teilgenommen und sich offen-
sichtlich darüber hinaus nicht politisch betätigt hat,
dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Kundgebung in
F._______ durch mehrere Fotos dokumentiert ist, auf welchen der Be-
schwerdeführer zu erkennen ist, er indes an keiner Stelle namentlich
genannt wird,
dass den Bildern auch nicht zu entnehmen ist, dass sich der
Beschwerdeführer bei dieser Kundgebung besonders und über das
Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der
Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht geltend macht, die Photos
seien in irgend einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
worden,
dass deshalb nicht nachvollziehbar erscheint und in der Beschwerde
auch nicht ausgeführt wird, inwiefern der Umstand, dass der
Beschwerdeführer auf einem der Fotos neben G._______ zu erkennen
sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führe,
dass es vor diesem Hintergrund als unwahrscheinlich zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden ist und
befürchten muss, deswegen bereits bei der Einreise verhaftet und im
Sinne des Asylgesetzes Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass an dieser Einschätzung auch die in Aussicht gestellte
Bestätigung der Yekiti Schweiz, die belege, dass die Öffentlichkeit und
die Medien von der Kundgebung Kenntnis genommen hätten, nichts zu
ändern vermag, zumal auch hieraus nicht ersichtlich werden könnte,
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inwiefern die Identität des Beschwerdeführers den syrischen Behörden
bekannt geworden wäre,
dass der entsprechende Beweisantrag aufgrund einer antizipierten
Beweiswürdigung abzulehnen ist,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zu den
weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht im
Einzelnen äussert, mithin auf diese unbestrittenen vorinstanzlichen
Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass bei dieser Sachlage der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu
gelten hat, weshalb der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(Art. 14a Abs. 3 ANAG),
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dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte
ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Syrien aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien
schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und der
Beschwerdeführer über eine Identitätskarte verfügen muss, zumal er
von derselben eine Kopie zuhanden der Schweizer Behörden
abgegeben hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse
vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von
Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der
Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die
Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei
notwendig ist, der Partei einen Anwalt bestellt,
dass vorliegend die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht
ausgewiesen ist und das Verfahren aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG daher abzuweisen ist,
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dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
das Kriterium ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer
Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c, S. 51 ff.; 120 Ia 43 E.
2a, S. 44 ff.),
dass in Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind,
dass besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung
im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher
oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb keine Veranlassung
besteht, dem Beschwerdeführer einen Anwalt beizuordnen, weshalb
auch dieses Gesuch - ungeachtet der nicht ausgewiesenen Bedürftig-
keit und Aussichtslosigkeit der Begehren - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters
(eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, 6 Fotos)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- das B._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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