B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7430/2015, E-7434/2015
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin),
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 2),
sowie
D._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 3),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 15. Oktober 2015 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am
18. Februar 2014 in Richtung Türkei, von wo aus sie mit einem Visum im
April 2014 erstmals in die Schweiz gelangten und anschliessend nach Bel-
gien weiterreisten. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens wurden sie am
15. Oktober 2014 von Belgien aus in die Schweiz überstellt, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchten. Am 30. Oktober 2014 fanden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum E._______ die Befragungen zur Person
(BzP) der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie der Beschwerdeführerin
statt. Die BzP des Beschwerdeführers 3 wurde aufgrund seiner geistigen
Behinderung am 4. November 2014 im Beisein seines Vaters (Beschwer-
deführer 1) durchgeführt. Das SEM hörte sowohl die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 als auch die Beschwerdeführerin am 28. Januar 2015 vertieft
zu ihren Asylgründen an. Auf eine Anhörung des Beschwerdeführers 3
wurde mit dem elterlichen Einverständnis verzichtet.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer 1
im Wesentlichen geltend, er sei mehrere Jahre Mitglied der Arbeiterpartei
Kudistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) gewesen und habe
an verschiedenen Veranstaltungen der Partei teilgenommen und als Ka-
dermitglied auch Sitzungen geleitet. Er sei deshalb von den syrischen Be-
hörden einige Male für kurze Zeit mitgenommen worden und habe
Schmiergeld bezahlen sowie die Motorräder der Beamten kostenlos repa-
rieren müssen. Zwei Jahre vor seiner Ausreise habe er die Tätigkeit für die
PKK aus gesundheitlichen Gründen eingestellt. Im Weiteren sei die Situa-
tion in Syrien schwierig gewesen, es habe keinen Strom und kein Wasser
mehr gegeben und verschiedene Gruppierungen hätten sich an seinem
Wohnort bekämpft. Sein Sohn O. (Beschwerdeführer 2) sei von der PKK
aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen, und ein weiterer Sohn sei
als Reservist von den syrischen Behörden aufgeboten worden, habe dieser
Aufforderung aber keine Folge geleistet. Seine beiden Söhne seien des-
wegen gesucht worden und hätten sich verstecken müssen. Die syrischen
Behörden sowie die Mitglieder der PKK seien ihretwegen mehrmals bei
ihm zu Hause aufgetaucht und hätten nach seinen Söhnen gefragt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, sie habe Syrien aufgrund der allgemeinen Bürger-
kriegslage und der gegenwärtigen Kämpfe zwischen den einzelnen Grup-
pierungen verlassen. Zudem hätten sowohl die syrische Regierung als
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auch die PKK den Beitritt ihrer Söhne O. (Beschwerdeführer 1) und D. ge-
fordert.
A.c Der Beschwerdeführer 2 führte zur Begründung seines Asylgesuchs
aus, er habe zwischen Januar und März 2012 mehrmals an Demonstratio-
nen gegen das syrische Regime teilgenommen. An den Newroz-Feiern im
Jahr 2012 sei es zu einem Zwischenfall gekommen, wo die syrischen Be-
hörden die Feier aufgelöst und ihn anschliessend mit dem Auto verfolgt
hätten. Dabei sei er am Bein verletzt worden und habe im Spital behandelt
werden müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital seien die syri-
schen Behörden einige Male zu seinem Vater gekommen und hätten sich
nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Sein Vater habe die Situation mit
den syrischen Behörden mittels Bezahlung von Schmiergeld bereinigen
können. Ende 2012/Anfang 2013 sei er von der PKK / PYD (Demokratische
Union, kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise YPK (An-
merkung des Gerichts: andere Schreibweise für YPG, kurdische Volksver-
teidigungseinheiten) aufgefordert worden, sich ihrem bewaffneten Kampf
anzuschliessen. Er habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet
und sich deswegen ungefähr ein Jahr verstecken müssen, da er mehrmals
zu Hause aufgesucht und seine Eltern nach seinem Verbleib gefragt wor-
den seien.
A.d Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre syrischen Identitätskarten zu den Akten. Zudem reichte der
Beschwerdeführer 2 verschiedenen Fotografien über die Teilnahme an De-
monstrationen in Syrien ein.
B.
Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte
sie die Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumut-
barkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingaben vom 18. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügungen des SEM
seien in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Verfahren
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der beiden angefochtenen Verfügungen seien zu vereinigen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses)
sowie die Bestellung des im Rubrum bezeichneten Rechtsanwalts als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand.
Den Beschwerden beigelegt waren, unter anderem, eine Bescheinigung
über die wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdeführenden vom 17. No-
vember 2015, eine Bestätigung der PYD, ein Spitalbericht (inkl. Überset-
zung) des Beschwerdeführers 2, ein Beschluss der KESB betreffend Be-
schwerdeführer 3 und die Beschwerde im Verfahren N (...).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 vereinigte die Instrukti-
onsrichterin antragsgemäss die beiden Verfahren E-7430/2015 und
E-7434/2015, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und ordnete den im Rubrum bezeichneten Rechtsanwalt als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung ein.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 unter
Anbringung einiger zusätzlicher Anmerkungen an seinen Erwägungen fest
und schloss auf Abweisung der Beschwerden.
F.
Eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 29. Dezember 2015 wurde
den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2016
zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit geboten, innert angesetz-
ter Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel zu den Akten zu rei-
chen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des SEM Stellung.
H.
Am 2. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden neue Beweismittel
(Original Spitalbericht vom 29. Oktober 2015 und einen Briefumschlag) zu
den Akten.
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Seite 5
I.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden
als neues Beweismittel einen „Haftbefehl“ vom 5. Februar 2017 (inkl. Über-
setzung) betreffend den Beschwerdeführer 2 ein.
J.
Am 30. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführenden – unter Bezug-
nahme auf ihre Eingabe vom 18. Oktober 2017 – Zustellunterlagen (zum
eingereichten „Haftbefehl“), eine Vollmacht des Beschwerdeführers 2 und
die Honorarnote des Rechtsvertreters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in den angefochtenen Verfügungen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe sich der
Beschwerdeführer 2 widersprüchlich zu der angeblichen Suche und den
Rekrutierungsversuchen durch die PKK geäussert. Weiter habe er erst an-
lässlich der Bundesanhörung angegeben, dass er – nebst der Teilnahme
an einer Newroz-Feier im März 2012 – mehrmals an Demonstrationen ge-
gen das syrische Regime teilgenommen habe, und dass er von den syri-
schen Behörden auf eine Liste von gesuchten Personen gesetzt worden
sei. Auch der Beschwerdeführer 1 habe sich widersprüchlich bezüglich der
angeblichen Übergriffe aufgrund seiner PKK-Mitgliedschaft geäussert. So
habe er unterschiedliche Angaben zu den angeblichen Festhaltungen
durch die syrischen Behörden gemacht und erst anlässlich der Anhörung
zu Protokoll gegeben, dass die syrischen Behörden ihn einmal als Spion
hätten einsetzen wollen.
Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer 1 zu den Übergriffen der sy-
rischen Behörden nicht genau äussern können und auch die Schilderun-
gen des Beschwerdeführers 2 betreffend die versuchte Rekrutierung durch
die PKK und die strafrechtliche Verfolgung durch die syrischen Behörden
nach der Newroz-Feier im Jahr 2012 seien vage und oberflächlich ausge-
fallen. Dasselbe gelte für die Beschwerdeführerin, welche die vermeintli-
chen Übergriffe der syrischen Behörden auf ihren Sohn, den Beschwerde-
führer 2, nur vage und allgemein geschildert habe.
4.2 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden (Unsicherheit,
mögliche Übergriffe seitens der Bürgerkriegsparteien) seien auf die gegen-
wärtig in Syrien herrschende Bürgerkriegslage zurückzuführen und daher
asylrechtlich nicht relevant.
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Seite 7
4.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, es handle sich bei
den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgegriffenen
Punkten gar nicht um Widersprüche. So habe der Beschwerdeführer 2 die
zeitliche Angabe betreffend den ersten Rekrutierungsversuch lediglich prä-
zisiert und auch bezüglich der Anzahl der Rekrutierungsversuche habe er
angeben, die Besuche durch die PYD-S (angeblich Abkürzung für „Arbei-
terpartei Kurdistans in Syrien“) hätten nicht in völlig regelmässigen Abstän-
den stattgefunden. Auch den Widerspruch betreffend das Verstecken im
Badezimmer habe er auf entsprechende Nachfrage hin sofort auflösen
können, so habe er sich nämlich einmal im Bad versteckt, als die syrische
Geheimpolizei (und nicht die PYD-S) nach ihm gesucht habe. Dass er die
Teilnahme an politischen Demonstrationen erst anlässlich der Anhörung zu
Protokoll gegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass sein früheres po-
litisches Engagement an der BzP kein Thema gewesen und er auch nicht
danach gefragt worden sei. Er sei zudem lediglich Teilnehmer gewesen
und sei von den Behörden weder identifiziert noch registriert worden. Von
der Liste habe er – entgegen der Behauptung der Vorinstanz – bereits an-
lässlich der BzP gesprochen.
Auch hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 würden die von der Vorinstanz
geltend gemachten Widersprüche geradezu konstruiert scheinen. So habe
dieser mit der Angabe, er sei nie länger als eine Nacht festgehalten wor-
den, seiner ursprünglichen Angabe (er sei manchmal ein, zwei Nächte fest-
gehalten worden) nicht widersprochen. Was den Kontaktversuch der syri-
schen Behörden betreffe, so habe er diesen erst anlässlich der Anhörung
erwähnt, weil der Zweck der BzP lediglich eine summarische Erhebung der
Asylgründe und des Reisewegs sei und nicht der Abklärung der Flücht-
lingseigenschaft diene. Überdies belege das mit der Beschwerde einge-
reichte Schreiben der PYD-S Sektion Europa, dass er immer noch als Sym-
pathisant der PYD-S registriert sei, was ein weiteres Indiz für die Glaubhaf-
tigkeit seiner Ausführungen sei.
4.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 seien zudem über weite
Stellen detailliert und würden über etliche Realkennzeichen verfügen. Aus-
serdem habe die Hilfswerksvertretung bezüglich seiner Anhörung festge-
halten, dass diese in einem sehr hohen Tempo durchgeführt und er meh-
rere Male unterbrochen worden sei. Es sei fraglich, ob er genügend Raum
gehabt habe, seine Asylgründe ohne Druck darzulegen. Es könne nicht
sein, dass er bei der Befragung gestresst und unterbrochen werde, und
ihm dann vorgehalten werde, er habe zu wenig detaillierte Angaben ge-
macht. Auch der Beschwerdeführer 1 habe äusserst genaue Ausführungen
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gemacht und sei dabei sichtlich bewegt gewesen, was für die subjektive
Wahrheit des Erzählten spreche. Dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden zudem übereinstimmend ausgefallen seien, sei ein weiteres Indiz
für das tatsächlich Erlebte.
4.5 Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch sein Sohn, der Beschwerde-
führer 2, hätten in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenom-
men und seien den Behörden bekannt. Ein anderer Sohn beziehungsweise
Bruder D. werde wegen Wehrdienstverweigerung gesucht und sei deswe-
gen auch bereits inhaftiert worden. Eine Tochter kämpfe in Syrien für die
PYD-S und eine andere Tochter werde aufgrund ihrer Ehe mit einem Ara-
ber verfolgt. Die gesamte Familie sei somit den syrischen Behörden als
aktive Oppositionelle bekannt.
4.6 Die PYD-S habe zwar erst am 13. Juli 2014 ein Wehrpflichtgesetz er-
lassen, es sei jedoch davon auszugehen, dass bereits vorher Zwangsrek-
rutierungen stattgefunden hätten. Die Bestrafung von Verweigerern des
staatlichen syrischen Wehrdienstes sei generell als unverhältnismässig
schwer zu qualifizieren, dies gelte auch für die Wehrdienstverweigerung für
die kurdischen Truppen. Da der Beschwerdeführer 1 ein hochrangiger Po-
litiker in der PYD-S gewesen sei, sei davon auszugehen, dass die Bestra-
fung des Beschwerdeführers 2 aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung
aus politischen Gründen unverhältnismässig streng ausfallen würde.
4.7 Ausserdem würde – aufgrund der politischen Tätigkeiten ihrer Kinder,
und der Vergangenheit des Beschwerdeführers 1 – eine flüchtlingsrechtlich
relevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwer-
deführerin vorliegen. Dasselbe gelte für den Beschwerdeführer 3, welcher
auf die Hilfe und Unterstützung seiner Familie angewiesen sei.
4.8 In Ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2016 wiederholt die
Vorinstanz, dass die politischen Tätigkeiten und geltend gemachten Verfol-
gungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 widersprüchlich und wenig de-
tailliert ausgefallen seien. Dem nun eingereichten Spitalbericht könne ent-
nommen werden, dass dieser nach Erhalt des Asylentscheides bestellt
worden sei und er deshalb ein in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert darstelle. Weiter sei nicht „glaubhaft nachgewiesen“ wor-
den, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen per-
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sönlich in Syrien verfolgt worden seien und es sei nicht ersichtlich, inwie-
fern ihnen aufgrund dieser Personen in Syrien künftig (Reflex-)Verfolgung
drohe.
4.9 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Replik vom 15. Januar 2016
an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Bezüglich des eingereichten
Spitalberichts werde jedoch der Vorinstanz widersprochen, wenn sie die-
sen als Gefälligkeitsschreiben darstelle. Die Originalakten seien nicht mehr
zugänglich gewesen, weshalb der behandelnde Arzt die Behandlung auf
Wunsch des Patienten nachträglich kurz zusammengefasst habe. Weiter
sei zweifellos ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Ausreise der Beschwerdeführenden und den politischen Aktivitäten der
Kinder (politisches Engagement, Verweigerung des Wehrdienstes in der
syrischen Armee und für die PYD-S) gegeben.
5.
Das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz ihre Asylgesuche daher zu
Recht abgelehnt hat.
5.1
5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 die geltend
gemachte Verfolgung durch PYD/PKK-Mitglieder nicht glaubhaft machen
konnte. So äusserte er sich diesbezüglich widersprüchlich und gab anläss-
lich der BzP an, er sei einmal bei sich zu Hause gewesen und habe sich
im Bad versteckt, als er gesucht worden sei (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A7/12, S. 9). Später gab er zu Protokoll, er sei nie zu Hause gewesen, als
die PKK-Mitglieder nach ihm gesucht beziehungsweise gefragt hätten (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A19/17, F 44). Seine Erklärung in der Rechts-
mitteleingabe, er habe sich im Bad versteckt, als die syrischen Behörden
ihn gesucht hätten, geht fehl, zumal die Frage explizit auf PKK-Mitglieder
bezogen war und der Beschwerdeführer 2 das Protokoll der BzP nach der
Rückübersetzung unterzeichnete und damit als richtig bestätigte. Weiter ist
in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer alle zwei Wochen eine Nacht zuhause verbracht haben soll (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A19/17, F 33, 43), wenn die PKK- Mitglieder ihn
doch regelmässig in der Nacht gesucht haben sollen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, A19/17, F 23). Seine Aussagen stehen dabei auch im Wider-
spruch zu den Aussagen seiner Mutter (Beschwerdeführerin), ihr Sohn sei
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manchmal am Tag nach Hause gekommen, nie aber in der Nacht (vgl. Ak-
ten des Asylverfahrens, A20/10, F 29, 31). Hinzu kommt, dass die Ver-
wandten und Freunde, bei welchen er sich angeblich ungefähr ein Jahr
aufgehalten haben will, im gleichen Ort und teilweise sogar in der gleichen
Strasse gelebt haben sollen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A19/17, F 57).
Wäre er tatsächlich gesucht worden, so hätte er sich wohl – vor allem in
der Nacht – von seinem Zuhause ferngehalten und sich nicht in seiner di-
rekten Nachbarschaft versteckt.
5.1.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Anhörung des Beschwer-
deführers 2 sei in einem sehr hohen Tempo erfolgt, er sei mehrmals unter-
brochen worden und es sei deshalb fraglich, ob er seine Asylgründe ohne
Druck habe darlegen können. Dies habe auch die anwesende Hilfswerks-
vertretung angemerkt. Dem entsprechenden Anhörungsprotokoll ist zu ent-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer 2 zunächst Gelegenheit geboten
wurde, seine Asylgründe frei darzulegen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A19/17, F 13 f.). Dem Beschwerdeführer 2 wurden anschliessend viele und
vor allem detaillierte Fragen zu den geschilderten Asylgründen gestellt.
Dem Anhörungsprotokoll sind überdies auch keine Hinweise zu entneh-
men, dass sich der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Anhörung nicht wohl
gefühlt oder unter besonderem Druck gestanden hätte. Die Anhörung dau-
erte – gemäss Anmerkung auf dem Protokoll – inklusive Rückübersetzung
und kurzer Pause immerhin gut 3 Stunden, was nicht ungewöhnlich kurz
ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 das Protokoll nach erfolg-
ter Rückübersetzung unterzeichnete und damit als richtig bestätigte. Die
entsprechende Rüge, der Beschwerdeführer 2 habe seine Asylgründe
nicht ausführlich schildern können, geht nach dem Gesagten fehl.
5.1.3 Im Juli 2014 führte die kurdische Partei der Demokratischen Union in
den von Kurden kontrollierten Gebieten in Nordsyrien ein Gesetz zur allge-
meinen Wehrpflicht und damit die obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigra-
tion Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Re-
cruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3,
/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/
Syriennotat26feb2015.pdf, abgerufen am 20.11.2017; Dicle Haber Ajansi,
Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014,
/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am
20.11.2017). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2
Syrien zum Zeitpunkt der Einführung des besagten Gesetzes bereits ver-
lassen hatte. Hinzu kommt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise erst 16
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Seite 11
Jahre alt war. Der Beschwerdeführer 2 wäre also, selbst wenn er sich zum
Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes noch in Syrien befunden hätte,
nicht davon erfasst worden. Zahlreiche Quellen belegen zudem, dass grös-
sere Verhaftungswellen erst nach der Implementierung des Gesetzes statt-
fanden beziehungsweise publik wurden (vgl. beispielhaft ARA News, Sy-
rian Kurds press hundreds of young men into army, 15.10.2014,
-kurds-press-hundreds-of-young-men-into-army.ashx#axzz3G7hVVUUy,
abgerufen am 20.11.2017; Kurdwatch [Berlin], ʿAin al‑ʿArab: PYD beginnt
Zwangsrekrutierung im Kanton Kobanî, 10.06.2016, http://kurd-
/?d3860, abgerufen am 20.11.2017; Kurdwatch [Berlin], Zwangs-
rekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der
Demokratischen Union in Syrien, 05.2015,
Watch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf, abgerufen am 20.11.2017).
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor der Implemen-
tierung vereinzelt Zwangsrekrutierungen stattfanden; es dürfte sich in An-
betracht des Ebengesagten aber um Einzelfälle handeln. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers 2 sind entsprechend als unwahrscheinlich, mithin
als unglaubhaft zu betrachten. Dies umso mehr, als nicht nachvollziehbar
erscheint, weshalb die PYD so kurz vor der Einführung des besagten Ge-
setzes andere Kriterien zur Auswahl der Personen angewendet haben soll.
5.1.4 An dieser Einschätzung vermag auch der „Haftbefehl“ vom 5. Februar
2017 nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Haftanweisung von
der Rekrutierungsabteilung F._______ an den Direktor der Region Al-
Qameshli. Solche Dokumente weisen im syrischen Kontext eine relativ
hohe Fälschbarkeit auf und sind leicht käuflich erwerbbar. Der Beschwer-
deführer 2 erläuterte sodann auch nicht, wie er in den Besitz dieses inter-
nen Behördendokuments gelangt ist. In der Eingabe vom 30. Oktober 2017
wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, das Beweismittel sei von einem
Onkel aus der Türkei geschickt worden. Hinzu kommt, dass die Haftanwei-
sung lediglich in Kopie eingereicht wurde und Kopien aufgrund ihrer Fäl-
schungsanfälligkeit ohnehin nur ein geringer Beweiswert zukommt. Nach
dem Gesagten kann der Haftanweisung keine erhebliche Beweiskraft bei-
gemessen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer 2 – wie vorgetra-
gen – einer (zu bezweifelnden) Einberufung zum Militärdienst nicht Folge
geleistet haben sollte und per Haftanweisung gesucht würde, kann aus die-
sem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung geschlossen werden.
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5.1.5 Auch der Beschwerdeführer 1 machte – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – im Rahmen seiner Befragungen widersprüchliche Angaben zu
den vorgebrachten Behelligungen durch die syrischen Behörden. Dabei ist
insbesondere erstaunlich, dass er den anlässlich der Anhörung geschilder-
ten Bestechungsversuch an der BzP nicht ansatzweise erwähnte, obwohl
die Ablehnung des Angebots scheinbar der Auslöser für die geltend ge-
machten Behelligungen beziehungsweise jahrelangen Schmiergeldzah-
lungen an die syrischen Behörden gewesen sei.
5.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nach
Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.
5.3 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet
die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat
zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog.
Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stüt-
zen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen
die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsub-
stitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.).
Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf,
da sich die Beschwerdeführenden bereits selbst in der Beschwerde zur
Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser
Rechtsnorm in Betracht gezogen haben.
5.4 Der Beschwerdeführer 2 machte im Rahmen seines Asylverfahrens
geltend, die syrischen Behörden hätten ihn nach einem Vorfall anlässlich
der Newroz-Feier im Jahr 2012 mehrmals zu Hause aufgesucht und sein
Vater (Beschwerdeführer 1) habe jeweils Bestechungsgelder bezahlt. Die
Besuche hätten Ende 2012 aufgehört (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A19/7, F 67, 74). Damit fehlt es den entsprechenden behördlichen Über-
griffen an rechtsgenüglicher Intensität und sowohl in zeitlicher als auch in
sachlicher Hinsicht an einem hinreichenden Zusammenhang zur Ausreise
der Beschwerdeführenden im Februar 2014, weshalb diesen Vorkommnis-
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sen bereits aus diesem Grunde keine asylbeachtliche Bedeutung zukom-
men. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Spital-
bericht nichts zu ändern.
Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten Behelli-
gungen durch die syrischen Behörden, zumal diese – gemäss eigenen
Aussagen des Beschwerdeführers 1 – bereits über 15 beziehungsweise 20
Jahre zurückliegen und es den erlittenen Benachteiligungen (Bezahlung
von Bestechungsgeldern und Reparatur von Motorrädern) auch an rechts-
genüglicher Intensität mangelt.
5.5 Der Vollständigkeit halber sei – betreffend die angeblichen Rekrutie-
rungsversuche des Beschwerdeführers 2 durch die PYD/PKK – an dieser
Stelle erwähnt, dass einerseits eine drohende Rekrutierung für sich allein
nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die Ge-
fahr einer asylrelevanten Verfolgung – das heisst die Gefahr ernsthafter
Nachteile – für Personen, die sich einer Rekrutierung verweigern, zu ver-
neinen ist (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]), und andererseits – gemäss
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe – bereits ein Familienmitglied für
die PYD kämpft und die Wehrpflicht der beschwerdeführenden Familie da-
mit erfüllt ist (vgl. ARA News, Conscription Law: PYD calls on Syria Kurds
to ‘defend dignity’, 19.07.2014,
law-pyd-calls-syria-kurds-defend-dignity/, abgerufen am 20.11.2017). Ent-
sprechend müsste der Beschwerdeführer 2 auch bei Wahrunterstellung
seiner diesbezüglichen Vorbringen nicht damit rechnen, bei einer Rückkehr
in sein Heimatland in asylrelevanter Weise von der PYD verfolgt zu werden
(vgl. auch E. 5.1.4 hiervor).
5.6 Zu den geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen der Beschwer-
deführenden 1 und 2 ist zu bemerken, dass zwar nicht ausgeschlossen
werden kann, dass diese tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen
haben. Demgegenüber machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 aber
nicht geltend, aufgrund ihrer Teilnahmen jemals Probleme mit den syri-
schen Behörden gehabt zu haben oder mit Beamten während Demonstra-
tionen aneinandergeraten zu sein (bis auf den Vorfall anlässlich der
Newroz-Feier im Jahr 2012 [vgl. Akten des Asylverfahrens, A21/13,
F 49 ff.; A19/17, F 83 ff.]). Entsprechend wird davon ausgegangen, dass
die beiden Beschwerdeführenden anlässlich dieser Demonstrationen nicht
in exponierter Weise in Erscheinung getreten und damit von den syrischen
Behörden nicht registriert worden sind (vgl. auch E. 4.3 hiervor und Urteil
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Seite 14
des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.2 und 5.7.2 [als Re-
ferenzurteil publiziert]). Daran vermögen auch die eingereichten Fotogra-
fien und das Schreiben der PYD nichts zu ändern.
5.7 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin machen auf Be-
schwerdeebene weiter geltend, aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer
Kinder liege auch ein klarer Fall von Reflexverfolgung vor.
5.7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
5.7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19
E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl.
ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).
5.7.3 Dass die vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin in
ihrem Heimatland erlittenen Nachteile ein asylrelevantes Ausmass ange-
nommen hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Da sich die syrischen
Behörden gemäss eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden Ende
2012 aus ihrer Wohnregion zurückzogen (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A20/10, F 55; A19/17, F 74), ist auch die Furcht vor künftiger (Reflex-)Ver-
folgung durch dieselben unbegründet, zumal eine bloss entfernte Möglich-
keit künftiger Verfolgung nicht genügt. Schliesslich konnten der Beschwer-
deführer 1 und die Beschwerdeführerin auch nicht darlegen, weshalb sie
aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Kinder (und wegen der angebli-
chen Heirat ihrer Tochter mit einem Mann arabischer Ethnie) in Zukunft mit
Massnahmen durch die PYD/PKK zu rechnen hätten, welche bezüglich In-
tensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausgehen würden.
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Seite 15
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch zu erwähnen, dass sich
zwei Töchter beziehungsweise Schwestern der Beschwerdeführenden
noch immer in F._______ befinden.
5.7.4 Bei der gegebenen Sachlage sind die Anträge auf Beiziehung der Ak-
ten des Sohnes und der Tochter beziehungsweise der Geschwister der Be-
schwerdeführenden abzuweisen. Der Beschwerdeführer 1 und die Be-
schwerdeführerin konnten nicht glaubhaft darlegen, dass sie aufgrund der
Wehrdienstverweigerung des Sohnes O. und der Heirat ihrer Tochter in ih-
rem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt worden sind oder
ihnen bei einer Rückkehr (Reflex-)Verfolgung droht, weshalb sich ein Bei-
zug der Akten erübrigt. Überdies liegt auch keine Einwilligung dieser bei-
den Personen zur Einsicht in ihre Asylakten für das vorliegende Verfahren
vor, worauf mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2015 ausdrücklich
hingewiesen wurde.
5.8 Schliesslich sind auch die im Rahmen von Krieg oder Situationen all-
gemeiner Gewalt erlittenen Nachteile nicht asylrelevant.
5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen ver-
mögen und die Vorinstanz ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt hat.
Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen auf Beschwerdeebene
nichts zu ändern, weshalb nicht näher auf sie eingegangen werden muss.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwick-
lung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine sol-
che Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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Seite 16
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung
vom 15. Dezember 2015 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheis-
sen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist somit zu verzichten.
7.2 Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote in der Höhe von insgesamt
Fr. 5‘182.70 eingereicht. Daraus ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz
von Fr. 300.– berechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.–
bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend übersetzt und auf
Fr. 220.– zu kürzen. Weiter erweist sich der geltend gemachte zeitliche
Aufwand von 15.85 Stunden unter Berücksichtigung der gesamten Verfah-
rensumstände als nicht angemessen und ist zu reduzieren. Dem Rechts-
vertreter ist demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein
amtliches Honorar von pauschal Fr. 2‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2‘500.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi