Abtei lung V
E-7431/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Syrien,
vertreten durch Advokatin Nicole Hohl, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
13. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7431/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2010 im Flughafen
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass ihm vom BFM mit Verfügung vom 2. Januar 2010 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von maximal
60 Tagen der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu-
gewiesen wurde,
dass er am 3. und 12. Januar 2010 vom BFM im Flughafen zu seinen
Asyl- und Ausreisegründen angehört wurde,
dass er dabei unter anderem geltend machte, er sei ein staatenloser
Kurde (Maktumin) aus Syrien und habe nie einen Reisepass be-
sessen,
dass er im Heimatland lediglich eine Personalienbestätigung gehabt
habe, die er indessen verloren habe,
dass er Syrien verlassen habe, weil er dort keine Rechte gehabt habe
und ständig verfolgt worden sei,
dass er Mitglied einer Folkloregruppe gewesen sei und im Jahre 2006
der Arbeiterpartei Kurdistans beigetreten sei,
dass er Ende März 2007 (beziehungsweise 2006) während zwei und
Ende März 2008 (beziehungsweise 2007) während sechs Monaten im
Gefängnis gewesen und dabei gefoltert worden sei,
dass ihm jeweils die Teilnahme an Nevroz-Feierlichkeiten vorgeworfen
worden sei,
dass er gegen hohe Geldzahlungen wieder freigelassen worden sei,
dass seine ganze Familie belästigt worden sei und sein Bruder im Jah-
re 2004 einen Monat lang im Gefängnis gewesen sei,
dass er in den Jahren 2008 und 2009 von den Behörden gesucht wor-
den sei, weshalb ihm seine Familie zur Ausreise geraten habe,
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dass er daraufhin sein Heimatland illegal verlassen habe und via den
Libanon in die Schweiz gereist sei,
dass er auf Vorhalt bestritt, einen syrischen Reisepass lautend auf den
Namen A._______ zu besitzen und via die Türkei in die Schweiz
gereist zu sein,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 die Ein-
reise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligte,
dass es am 22. März 2010 für weitere Abklärungen an die Schweizer
Botschaft in Damaskus gelangte, welche mit Schreiben vom 28. Juni
2010 antwortete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 26. August 2010 das recht-
liche Gehör zur Botschaftsantwort gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2010 er-
klärte, bisher falsche Angaben zu seinem Namen und seinem Geburts-
datum gemacht zu haben,
dass er A._______ heisse und am (...) geboren sei,
dass ansonsten indessen die Angaben gelten würden, welche er bei
der Befragung gemacht habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. September 2010 – eröffnet am 14. September 2010 – ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers genügten teilweise den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die Flücht -
lingseigenschaft nicht,
dass feststehe, dass er tatsachenwidrige Angaben zu seiner Ausreise,
seiner Identität sowie seiner Staatsangehörigkeit gemacht habe,
dass Abklärungen der Schweizer Vertretung in Damaskus ergeben
hätten, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden
nicht gesucht werde,
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dass seine Aussagen zu den Inhaftierungen und der behördlichen
Suche nach ihm aufgrund unsubstanziierter und widersprüchlicher Vor-
bringen unglaubhaft seien,
dass vor diesem Hintergrund auch die angebliche Reflexverfolgung
seiner Familienangehörigen einer Grundlage entbehrten,
dass die geltend gemachte Landenteignung seiner Familie asylrecht-
lich nicht relevant sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf dessen Gesuch
vom 30. September 2010 am 8. Oktober 2010 Akteneinsicht gewährte,
dass er mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 13. September 2010 Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzu-
heben und sein Asylgesuch gutzuheissen,
dass eventualiter die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihm für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei,
dass ihm zu gestatten sei, sich für die Dauer des Verfahrens in der
Schweiz aufzuhalten und demzufolge die kantonale Migrationsbehörde
anzuweisen sei, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeg-
lichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht
einzuräumen sei,
dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 19. Okto-
ber 2010 der Eingang seiner Beschwerde bestätigt wurde,
dass weiter festgehalten wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens
einstweilen in der Schweiz abwarten,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
den zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Sachver-
halt wiederholt und geltend macht, dass er alleine gestützt auf seine
falschen Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtstag und seiner
Staatsangehörigkeit nicht allgemein als unglaubwürdig angesehen
werden dürfe,
dass er übereinstimmend von zwei Festnahmen berichtet habe und
spontan Angaben zu den Haftbedingungen habe machen können,
dass er den Erwägungen des BFM weiter entgegenhält, dass traumati-
sierte Personen oft gerade nicht in der Lage seien, sich an ihre Erleb-
nisse zu erinnern oder überhaupt darüber zu berichten,
dass er daher beantragt, unter Beizug einer psychiatrisch geschulten
Fachperson erneut zu den Erlebnissen während der Haft befragt zu
werden,
dass die Zuverlässigkeit der Botschaftsabklärung in Bezug auf die
Frage, ob der Beschwerdeführer gesucht werde, bestritten und dies-
bezüglich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 8. September 2010 verwiesen wird,
dass weder die Passausstellung im Jahre 2006 noch seine legale und
kontrollierte Ausreise der Annahme einer Verfolgung entgegenstehe,
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dass er unter Bezugnahme auf einen Bericht der SFH vom 12. Novem-
ber 2008 ausführt, dass die Möglichkeit bestehe, durch Bestechung an
die für eine Ausreise aus Syrien notwendigen Dokumente zu gelangen
oder am Flughafen jemanden zu bestechen, so dass die Ausreise
möglich sei,
dass er weiter auf einen "Ad hoc Ergänzungsbericht des Auswärtigen
Amtes in Deutschland" vom 28. Dezember 2009 verweist,
dass er zudem geltend macht, sich in der Schweiz politisch für die An-
liegen der Kurden engagiert zu haben und diesbezüglich mehrere
Beweismittel einreicht beziehungsweise die Einreichung weiterer Be-
weismittel in Aussicht stellt,
dass seine Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auch
vor diesem Hintergrund als begründet angesehen werden müsse,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der
Ansicht der Vorinstanz anschliesst, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und den-
jenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers durch seine tatsachenwidrigen Angaben zu seiner
Person, seinem Reisepass, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner
Ausreise grundsätzlich tief erschüttert ist,
dass ferner der vorinstanzlich festgehaltene Widerspruch in Bezug auf
die Daten der geltend gemachten Verhaftungen zu bestätigen ist und
mit der Vorinstanz festgehalten werden kann, dass der Beschwerde-
führer nicht in der Lage war, über die angeblichen Erlebnisse hin-
reichend detailliert zu berichten,
dass das in der Beschwerde gemachte Vorbringen einer möglichen
Traumatisierung nicht geeignet ist, die zutreffenden Vorhalte der Vor-
instanz plausibel zu entkräften, zumal er anlässlich der Befragungen
keine entsprechenden Hinweise gemacht hat und sich solche auch
nicht anderweitig aus den Akten ergeben,
dass der Antrag auf erneute Befragung im Beisein einer psychiatrisch
geschulten Fachperson mithin abzuweisen ist,
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dass überdies der Hinweis, wonach die Möglichkeit bestehe, durch
Bestechung an die für eine Ausreise aus Syrien notwendigen
Dokumente zu gelangen offensichtlich unbehelflich ist, zumal bei der
Vorinstanz diesbezüglich nichts geltend gemacht wurde,
dass zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sodann auch
mit Blick auf die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zu ver-
neinen ist,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, re-
gelmässig an Sitzungen und Demonstrationen der (...) sowie der (...)
teilgenommen zu haben,
dass er Flugblätter verteilt, der kurdische Fernsehsender Roj TV über
eine dieser Protestaktionen berichtet habe, und im Internet Fotos ver-
öffentlicht worden seien, auf welchen er zu sehen sei,
dass er zum Beweis dieser Vorbringen Fotos, zwei Flugblätter, eine Er-
klärung der (...) sowie Internetberichte als Beweismittel zu den Akten
reichte und die Einreichung weiterer Fotos in Aussicht stellte,
dass indessen nichts Konkretes auf die effektive Kenntnisnahme die-
ser exilpolitischen Aktivitäten durch die syrischen Behörden hinweist,
und eine Identifizierung des Beschwerdeführers durch den syrischen
Geheimdienst anhand der eingereichten Fotoaufnahmen und weiterer
Beweismittel unwahrscheinlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen mit Blick auf Art und Umfang
seiner exilpolitischen Tätigkeit nicht als engagierter und exponierter
Regimegegner qualifiziert werden kann, weshalb er selbst für den Fall
des Bekanntwerdens seiner exilpolitischen Tätigkeit mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
durch die syrischen Behörden rechnen muss,
dass es sich aus diesem Grund erübrigt, die Einreichung der vom Be-
schwerdeführer in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel abzu-
warten,
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dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft ins-
gesamt verneint werden muss,
dass an dieser Einschätzung weder die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern ver-
mögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, seine Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer -
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her -
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer in Syrien auf ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann,
dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer
Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumut-
bar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Be-
schwerdeführer über ein bis zum 17. April 2012 gültiges Reisepapier
verfügt,
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dass es ihm demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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