B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-743/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, angeblich Südsudan, alias
B._______, geboren (…), Nigeria,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge gegen Ende 2007
sein Heimatland verliess, sich anschliessend in fünf Ländern (Tschad, Li-
byen, Algerien, Malta und Italien) aufhielt, und am 18. Mai 2012 in die
Schweiz einreiste, wo er unter Angabe der südsudanesischen Staatsbür-
gerschaft zwei Tage später ein Asylgesuch stellte,
dass eine vom BFM am 23. Mai 2012 getätigte Abfrage in der EURO-
DAC-Datenbank indessen ergab, dass der Beschwerdeführer ihn Spa-
nien am (…) 2012 im Rahmen eines Aufgriffs daktyloskopisch erfasst und
unter der Identität B._______, geboren (…), Nigeria, registriert hatte,
dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 14.
Juni 2012 summarisch zur Person und den Ausreisegründen befragt wur-
de und dabei behauptete, nicht mehr so genau zu wissen, welche Länder
er tatsächlich durchquert habe,
dass das BFM – nachdem es Kenntnis davon erhalten hat, dass der Be-
schwerdeführer in Spanien am (…) 2010 (…) und am (…) 2010 (…) unter
einer anderen Identität in Spanien aufgetreten, von Spanien des Landes
verwiesen und mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt worden ist und
seit dem 10. November 2010 als verschwunden gilt – das Dublin-
Verfahren am 24. August 2012 für beendet erklärt hat,
dass ihn das BFM am 15. November 2012 einer Analyse zur Bestimmung
seiner Herkunft, einer so genannten Lingua-Analyse, unterzog, welche
ergab, dass er eindeutig in Nigeria und nicht wie behauptet im Sudan so-
zialisiert worden sei,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 das rechtliche
Gehör zum Resultat der Lingua-Analyse gewährte,
dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2013 da-
tiert und er wiederholte, er habe bis zum (…). Altersjahr als Angehöriger
des Bantu-Volkes in (…), Sudan (heute: Südsudan), gelebt, und könne
sich nicht erklären, wie Spanien dazu komme, ihn als nigerianischen
Staatsbürger mit der Identität B._______ zu bezeichnen, habe er sich
doch lediglich in Malta und Italien aufgehalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 7. Feb-
ruar 2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn
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als Staatsbürger Nigerias bezeichnete (und unter Alias-Identitäten die
Herkunft aus dem Sudan nannte), seine Wegweisung aus der Schweiz
verfügte, den Vollzug anordnete und ihm die editionspflichtigen Aktenstü-
cke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben
des Beschwerdeführers seien in zentralen Punkten falsch ausgefallen
und er stamme mit Sicherheit nicht aus Südsudan, sondern aus Nigeria,
dass er die Schweizer Behörden über seine wahre Identität zu täuschen
versucht habe und diese Täuschung aufgrund der eindeutigen Ergebnis-
se des Lingua-Berichts und der Abklärungen aus Spanien, wo er unter ei-
ner nigerianischen Identität aufgetreten sei, feststehe, weshalb auf das
Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch in der Regel die Anordnung
der Wegweisung nach sich ziehe, und der Wegweisungsvollzug zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass es im Übrigen nicht Aufgabe des Amtes sei, bei Verschleierung der
wahren Herkunft und Identität die persönliche Situation des Beschwerde-
führers auf allfällige Vollzugshindernisse abzuklären und zu beurteilen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Februar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispo-
sitivziffern 3 bis 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfü-
gung seien insoweit aufzuheben, als der Vollzug der Wegweisung ohne
jegliche Einschränkung als zumutbar erklärt worden sei, und die Angele-
genheit sei an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, respektive
eventualiter sei nach Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung des BFM in Kopie,
die Vollmacht vom 12. Februar 2013, die Kopie eines E-Mails seines be-
handelnden Arztes vom 13. Februar 2013 und eine Entbindungserklärung
vom Ärztegeheimnis vom 12. Februar 2013 eingereicht wurde,
dass der behandelnde Arzt in seiner E-Mail vom 13. Februar 2013 den
Umstand einer kürzlich entdeckten "HIV-Erkrankung" bestätigte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Fe-
bruar 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,
guthiess und den Beschwerdeführer aufforderte, innert 30 Tagen ein ärzt-
liches Zeugnis seiner ihn behandelnden Spezialisten und eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen,
dass innert Frist zwei Fürsorgebestätigungen (vom 14. und 28. Februar
2013) und ein Arztbericht vom 22. Februar 2013 nachgereicht wurden,
dass die Vernehmlassung des BFM vom 8. April 2013 und die Replik vom
1. Mai 2013 datieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der
Vorinstanz verfügten Wegweisung richtet und die angefochtene Verfü-
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gung bezüglich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Anord-
nung der Wegweisung (vgl. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Dispositivs)
in Rechtskraft erwachsen ist,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage
bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs ei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, d.h. sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass in Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung auf den vor-
stehenden Sachverhalt zu verweisen ist,
dass in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf hingewiesen
wurde, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer kürzlich entdeckten
"HIV-Erkrankung" unklaren Grades in ärztliche Behandlung begeben,
dass gemäss eingereichtem Arztbericht vom 22. Februar 2013 beim Be-
schwerdeführer eine HIV-Infektion CDC im Stadium A2 mit einer leicht
eingeschränkten Immunlage mit einer CD4-Zellzahl von 430/µl (29 %)
vorliege, ansonsten sei er – abgesehen von einer (…) – grundsätzlich in
einem ordentlichen Allgemeinzustand (beispielweise keine Hepatitis B
oder C), wobei der Befund einer (…) noch nicht bekannt sei,
dass gemäss der behandelnden Ärzte keine Indikationen für eine anti-
retrovirale Therapie bestehen, aber empfohlen werde, dass sich der Be-
schwerdeführer vierteljährlich kontrollieren liesse,
dass in der Beschwerde die Befürchtung geäussert wurde, der Be-
schwerdeführer erhalte bei Erreichen eines bestimmten fortgeschrittenen
Stadiums kaum die ideale Therapie in seinem Heimatland Nigeria, wobei
in der Replik vom 1. Mai 2013 das Heimatland allerdings mit "Nigeria bzw.
Sudan" bezeichnet wird,
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dass das BFM in der Vernehmlassung vom 8. April 2013 feststellte, der
Beschwerdeführer verheimliche weiterhin seine Identität, aber mangels
Anfechtung der Dispositivziffer in der angefochtenen Verfügung habe er
implizit zugegeben, Nigerianer zu sein, und vorbrachte, der ärztliche Be-
richt vom 22. Februar 2013 ändere nichts an der in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
dass in der Replik vom 1. Mai 2012 geltend gemacht wurde, der Be-
schwerdeführer habe bei Beschwerdeerhebung noch nicht gewusst, dass
bei ihm keine dringende Indikation zum Start einer antiretroviralen Thera-
pie bestehe, wolle aber trotzdem an seiner Beschwerde festhalten, weil er
befürchte, inskünftig auf eine solche Therapieform angewiesen zu sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden von der nigerianischen
Nationalität des papierlosen Beschwerdeführers ausgeht, zumal das mit
der Identitätsverschleierung begründete Nichteintreten unangefochten
geblieben ist, in der Beschwerde die Herkunft aus Nigeria bejaht wird und
der Formulierung in der Replik keine weitere Bedeutung zuzumessen ist,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig ist, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser völker- und lan-
desrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland i.S. von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass namentlich auf der Basis der eingereichten ärztlichen Berichte keine
Umstände abzuleiten sind, die gestützt auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen
Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände
im Sinne der genannten Praxis festzustellen sind (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], N. gegen Grossbritannien, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwer-
de Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3),
dass nach diesem Urteil ein solcher ausserordentlicher Anwendungsfall
vorliegen könnte, wenn zur kurzen Lebenserwartung des an AIDS er-
krankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter ex-
tremen physischen und psychischen Leiden hinzukäme, was vorliegend
offensichtlich nicht der Fall ist,
dass die Klassifikation des amerikanischen Center for Disease Control
and Prevention eine Infektion mit dem Humanen Immundefizienz-Virus
(HIV) in verschiedene Stadien unterteilt, wobei im Stadium A der Betroffe-
ne noch unter keinerlei Beschwerden leidet, während im Stadium B Er-
krankungen auftreten, welche auf eine Störung des Immunsystems hin-
weisen, und das Stadium C die eigentliche Erkrankung am erworbenen
Immundefektsyndrom (AIDS) bedeutet,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers somit in Anbe-
tracht, dass er sich im Infektionsstadium A2 befindet und die Krankheit
AIDS nicht ausgebrochen ist, im Sinne der oben zitierten EGMR-Praxis
nicht als unmenschlich im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK erscheint,
dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria im asyl-
und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der Nichteinreichung von Reisepapieren, der offen-
sichtlich konstruierten Reisemodalitäten und der unglaubhaften Identitä-
ten und Asylvorbringen anzunehmen ist, der Beschwerdeführer wolle die
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ihn erwartenden persönlichen Verhältnisse im Heimatland Nigeria, sei es
bezüglich seiner angeblichen Verwandt- und Bekanntschaften, der eige-
nen Wohngegend und -situation, seinen finanziellen Verhältnissen, seiner
Ausbildung und seiner beruflichen Chancen, gegenüber den Asylbehör-
den in der Schweiz verheimlichen,
dass weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatsstaat des Beschwer-
deführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Nige-
ria schliessen lassen, und aufgrund seiner Verheimlichung davon auszu-
gehen ist, dass er dort über ein tragfähiges, soziales und intaktes Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass er sich gemäss Arztbericht in einem ordentlichen gesundheitlichen
Allgemeinzustand befindet und in Nigeria gesundheitliche Einrichtungen
mit Fachpersonal zur Verfügung stehen, in denen er sich bei Bedarf be-
handeln lassen könnte,
dass damit keine unmittelbare Gefahr für seine Gesundheit auszumachen
ist und er reise- und transportfähig ist,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr
in eine existenzielle Notlage geraten, und demnach der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung von der
Auflage von Verfahrenskosten abzusehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: