Abtei lung V
E-7432/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7432/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
(...) auf dem Luftweg verliess, am (...) an einem ihm unbekannten Ort
in der Schweiz landete und am 15. September 2010 in B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er am 24. September in das C._______ transferiert und dort am
29. September 2010 summarisch befragt sowie gleichenorts am
7. Oktober 2010 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vor-
brachte, man habe ihm Land, das ihm sein Vater überlassen habe,
wegnehmen wollen,
dass ein "sehr böser Mann" ihn von (...) habe umbringen lassen
wollen,
dass er von diesen in einen Wald gebracht worden sei, wo ihn der
Chef dieser Gruppe freigelassen habe, weil er ihn als den Sohn jenes
Mannes (des Vaters des Beschwerdeführers) erkannt habe, dank dem
er noch am Leben sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Landes aus-
drücklich verneinte und angab, in Nigeria niemals Probleme mit den
Behörden, dem Militär oder der Polizei gehabt zu haben und auch nie-
mals in Haft gewesen zu sein (s. Protokoll S. 6),
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz mehr-
facher und schriftlicher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspa-
piere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober
2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton
D._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte
und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober
2010 (Poststempel) sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM
vom 14. Oktober 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht (aus der [Laien-]Beschwerde
geht - auch wenn eine Auseinandersetzung mit der Verfügung des
BFM und neue Vorbringen fehlen - klar hervor, dass der Beschwerde-
führer eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt
beziehungsweise um Asyl nachsucht) eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt nachstehender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs da-
gegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demzufolge auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzu-
treten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll -
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identi -
tätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie
Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter dem Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz feh-
lender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (BVGE 2007/7 E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM trotz mehrfacher und schrift -
licher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat
und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise darlegt, weshalb für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch solche Pa-
piere zu belegen, zum Schluss führt, der Beschwerdeführer sei nicht
willens, Ausweisdokumente vorzulegen, beziehungsweise er enthalte
den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen
Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identi-
tätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Er-
schwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvoll-
zuges vor,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-
ge gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
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lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und
c AsylG),
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers
auch nach Auffassung des Gerichts in wesentlichen Teilen unglaubhaft
sind, so insbesondere seine Angaben zur Reise und hierbei seine völ-
lig realitätsfremde Behauptung, weder die Fluggesellschaft zu kennen
noch zu wissen, wo er in der Schweiz gelandet ist (s. Protokoll der
summarischen Befragung S. 9),
dass die Ausführungen konstruiert wirken und aufs Ganze besehen
den Eindruck von Stereotypen machen, wie sie notorisch sind, bei-
spielsweise das Vorbringen, er habe sich nicht an die Behörden ge-
wandt, weil der Chef der (...) ihm gesagt habe, er dürfe niemandem
etwas sagen (s. a.a.O. S. 8),
dass die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich
und ohne weiteren Begründungsaufwand zu schützen sind,
dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der ge-
schilderten Vorbringen erübrigen, zumal sich die Rechtsmitteleingabe,
wie vorstehend ausgeführt, darin erschöpft, das Bundesverwaltungs-
gericht um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides und um die
Gewährung von Asyl zu ersuchen, und der Hinweis des Beschwerde-
führers, seine Identifikationsnummer sei (...), ohne jeden Beweiswert
ist,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein An-
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spruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83
AuG),
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dass indessen der Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens jeglichen
Bemühens, seine Identität zu belegen (Art. 8 Abs. 1 AsylG), seine Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht offensichtlich in grober Weise verletzt,
und es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in irgend-
welchen Ländern zu forschen,
dass die allgemeine Lage in Nigeria einem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegensteht,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den angeordneten Weg-
weisungsvollzug sprechen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
festzustellen ist, der junge und gesunde Beschwerdeführer verfüge
aufgrund der eigenen Angaben zu seinen familiären und ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen sowie zu seinen Freunden in Nigeria
über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur zulässig und zumutbar,
sondern auch möglich ist, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf
einzutreten ist – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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