B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7432/2015
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ohne Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Mai 2013 um Asyl nach. Am Flugha-
fen Zürich fand am 24. Mai 2013 die Befragung zur Person (nachfolgend
Erstbefragung) und – nach bewilligter Einreise vom 29. Mai 2013 – fand
am 16. Mai 2014 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 stellte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft fest, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und
ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer unter Beilage mehrerer Ausdrucke aus dem Internet beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Dis-
positivziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 auf-
zuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass das
SEM das rechtliche Gehör verletzt habe. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 2
(Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Der Weg-
weisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Der Beschwer-
deführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt ha-
ben oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gekommen
sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass den Akten keine konkreten Hinweise auf eine behördliche
Suche zu entnehmen sind. Sodann trifft zu, dass die zentralen Vorbringen
erst in der Anhörung geltend gemacht wurden und die Erklärung hierfür auf
Beschwerdeebene nicht geeignet ist, die hieraus resultierende vorinstanz-
liche Schlussfolgerung umzustossen oder in Frage zu stellen. Sodann will
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der Beschwerdeführer im Februar bis März 2007 die brisante Liste erstellt
haben und dennoch erst im Februar 2013 ausgereist sein.
Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene wiederholt geltend,
die Erstbefragung habe eben einen anderen Verlauf beziehungsweise eine
Wendung genommen, weshalb er seine Gründe nicht vorgetragen habe
(Beschwerde S. 5 und S. 7). Sodann würden seine Auskunftspersonen
noch immer in Tibet leben, diese habe er nicht durch seine Aussagen zu-
sätzlich in Gefahr bringen wollen (Beschwerde S. 6). Im Übrigen erklärt er
Ungereimtheiten mit der ungenügenden Qualität der Dolmetscherin (Be-
schwerde S. 8 f.). Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Der "andere Ver-
lauf" der Erstbefragung ist nicht nachvollziehbar. Die Fragen in der Erstbe-
fragung sind – sofern tatsächlich erlebt – ohne Notizen beantwortbar. Die
Frage nach den Asylgründen wurde mit einer offen gestellten Frage und
klar formuliert (SEM-Akten, A 9 S. 11). Es folgten weitere sieben Fragen
hierzu (SEM-Akten, A 9 S. 11). Der Beschwerdeführer hat trotzdem seine
zentralen Vorbringen nicht einmal ansatzweise in dieser Erstbefragung vor-
getragen. Relevante Ereignisse oder Befürchtungen müssen jedoch in der
Erstbefragung zumindest ansatzweise genannt werden (erstmals publiziert
in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3). Die Vorinstanz hat somit zu Recht erkannt,
dass die wesentlichen Vorbringen nachgeschoben, mithin unglaubhaft sind
und musste somit nicht vertieft auf die einzelnen Beweismittel eingehen.
Was die Problematik der Übersetzung anbelangt, kann auf die beiden Be-
fragungsprotokolle verwiesen werden. Beide Protokolle wurden dem Be-
schwerdeführer rückübersetzt und er hat – ohne ersichtliche Beanstandun-
gen – auf jeder Seite die Rückübersetzung und seine Aussagen unter-
schriftlich bestätigt. Er wurde im Verlauf des Verfahrens anlässlich der Be-
fragungen insgesamt drei Mal ausdrücklich gefragt, wie er die dolmet-
schende Person verstehe (SEM-Akten, A 9 S. 2 und S. 12, SEM-Akten,
A 33 S. 1). Seinen diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene
ist somit nicht zu folgen. Ebenso wenig ist der Erklärung zu folgen, er habe
die noch in Tibet lebenden Auskunftspersonen nicht durch seine Aussagen
gefährden wollen, wurde er doch explizit und ausführlich auf die Verschwie-
genheitspflicht hingewiesen, was er ebenfalls unterschriftlich bestätigte
(SEM-Akten, A 9 S. 1 f.).
Die eingereichten Beweismittel vermögen an der zu bestätigenden
Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Das Akteneinsichtsrecht
wurde – wie üblich – nach Erlass der Verfügung am 22. Oktober 2015 sei-
tens der Vorinstanz gewährt. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Um
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Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzlichen Ausführun-
gen verwiesen werden.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: