Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7433/2008
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Irak,
vertreten durch (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 24. Juni 2007. Am 1. Juli 2007 wurde er bei der illegalen
Einreise in die Schweiz von der Grenzwachtbehörde aufgegriffen und
erkennungsdienstlich erfasst. Am 2. Juli 2007 ersuchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl und am 11. Juli 2007
mandatierte er im Hinblick auf das Asylverfahren eine Rechtsvertretung.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Juli 2007 im EVZ und der
Anhörung vom 26. Juli 2007 zu den Asylgründen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ein aus Bagdad stammender sunnitischer Araber und von Beruf
(…). Während seines Studiums habe er einen Laden mit (…) betrieben.
Als Student sei er obligatorischerweise Mitglied der Baath-Partei
gewesen, ohne Parteifunktionen. Politisch habe er sich aber nicht betätigt
und mit den Behörden habe er nie irgendwelche Probleme gehabt. Eines
Tages im März 2005 sei er jedoch in eine Strassensperre der Al Imam-
Armee geraten. Als er von der unmittelbar zuvor ereigneten Tötung von
vier Sunniten erfahren habe, habe er sofort seinen Wagen gewendet und
erfolgreich die Flucht ergriffen, obwohl sein Fahrzeug dabei beschossen
worden sei. Wegen der nachfolgenden Intervention der Amerikaner im
Irak sei nicht weiter nach ihm gesucht worden. Am 5. Mai 2005 sei er
zusammen mit seinem Freund auf einer Autofahrt von zwei unbekannten
Kriminellen angehalten, zum Aussteigen gezwungen, geschlagen und
seines Autos beraubt worden. Im August 2006 habe er sich ferner nach
vorgängigen Drohungen durch Angehörige der Al Mahdi-Armee zur
Aufgabe seines nahe einer schiitischen Gebetsstätte gelegenen Ladens
genötigt gesehen. Anfang Mai 2007 seien er und seine Mutter zudem
mittels eines vermutlich von der Al Mahdi-Armee verfassten
Drohschreibens aus ihrem schiitischen Wohnquartier vertrieben worden;
dies sei auch anderen Sunniten widerfahren. Nachdem sie in ein
sunnitisches Quartier umgezogen seien, hätten drei Sunniten noch am
Umzugstag beziehungsweise eine Woche später von ihm verlangt, dass
er sich dem bewaffneten Widerstand anschliesse. Weil er hierzu keine
Lust gehabt und für den Weigerungsfall seine Tötung befürchtet habe, sei
er zu seinem Freund in ein anderes Quartier gezogen. Am 18. Mai 2007
sei er zusammen mit diesem Freund von vier Unbekannten – mehrheitlich
Schiiten – entführt und während einiger Stunden spurenlos gefoltert
worden, jedoch habe man sie nach Intervention eines Sunniten und
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Aufdeckung einer Personenverwechslung unter Bedauernsbekundungen
und Rückgabe all ihrer Sachen wieder gehen lassen. Diese Ereignisse
hätten ihn zum Verlassen des Iraks bewogen, zumal es im Irak keinen
Staat und keine Gesetze mehr gebe, die ihn hätten schützen können.
Über Istanbul und weiter auf dem See- und Landweg sei er in die
Schweiz gelangt, ohne dass er die Transitländer zu nennen oder die
Reiseumstände näher zu umschreiben imstande sei. Reisedokumente
habe er keine gehabt und er sei auf der ganzen Reise nie irgendwo
kontrolliert oder registriert worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen
wird auf die Akten verwiesen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen
Nationalitätenausweis, seine Identitätskarte und zwei Ausweise der
(…)gewerkschaft zu den Akten. Einen Reisepass habe er nie besessen
oder beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 – eröffnet am 5. November 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt verzichtete
jedoch infolge Unzumutbarkeit auf einen Vollzug der Wegweisung und
gewährte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme. Die
Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, und er daher die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Für die detaillierte Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 21. November 2008 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen neuen Rechtsvertreter die Aufhebung
der Verfügung vom 3. November 2008, die Gewährung von Asyl unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die
Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut
und verzichtete entsprechend auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung bis zum 23. Dezember 2008 eingeladen, unter der
Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne weitere
Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde.
E.
Nachdem die Vernehmlassungsfrist unbenützt verstrichen war und das
BFM zwei Mahnungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Retournierung
der Akten ignoriert hatte, reichte es am 6. Januar 2009 eine
Vernehmlassung ein, mit welcher es die Abweisung der Beschwerde
beantragte. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die
Erwägungen verwiesen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 erhielt der
Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 31. Januar 2011 eine Replik
einzureichen, unter Hinweis, dass bei unbenütztem Fristablauf auf die
bestehenden Akten abgestellt werden könne.
Die Replikfrist verstrich unbenützt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab stellt sich die Frage nach dem Bestand der für die
Entscheidfindung wesentlichen Akten insoweit, als das BFM die ihm
gesetzte richterliche Vernehmlassungsfrist (23. Dezember 2008)
unbenützt verstreichen liess und - nach ignorierten Mahnungen zur
Retournierung der Akten – am 6. Januar 2009 eine um über zwei Wochen
verspätete Vernehmlassung einreichte. Die instruktionsrichterliche
Unterlassungsandrohung, wonach bei unbenütztem Fristablauf ohne
weitere Prozesshandlungen Verzicht angenommen werde, ist unter dem
Blickwinkel von Art. 32 Abs. 2 VwVG (i.V.m. Art. 37 VGG) zu betrachten.
Danach kann die Behörde verspätete Parteivorbringen trotz Verspätung
berücksichtigen, wenn sie ausschlaggebend erscheinen. Die
Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 setzt sich umfassend mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts zur hier interessierenden Kernfrage der
innerstaatlichen Fluchtalternative auseinander. Ihr Inhalt ist denn auch
durchaus geeignet, den Ausschlag für den Verfahrensausgang im
Beschwerdeverfahren zu geben. Die Berücksichtigung der verspätet
eingegangenen Vernehmlassung liegt diesfalls für das Gericht entgegen
dem Gesetzeswortlaut ("kann") nicht im freien Ermessen, sondern ist
angesichts des in Art. 12 VwVG verankerten Untersuchungsgrundsatzes
Pflicht. Die Vernehmlassung ist somit im vorliegenden Verfahren trotz
Verspätung zu berücksichtigen.
4.
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4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügten, und er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So
sei zwar gemäss dem Urteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 von einem
fehlenden staatlichen Gewaltmonopol und der Schutzunfähigkeit des
Justiz- und Sicherheitsapparates im Zentralirak auszugehen, und die
Sicherheitskräfte seien oft nicht in der Lage, effektiven Schutz zu
gewähren, zumal angesichts infiltrierter Milizen in Teile der
Sicherheitskräfte eine Differenzierung zwischen staatlicher und
nichtstaatlicher Verfolgung praktisch unmöglich sei. Der gesamte Justiz-
und Sicherheitsapparat müsse als nicht schutzfähig erachtet werden. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten verschiedenen
Benachteiligungen und Bedrohungen seien indessen auf den Zentralirak
beschränkt und er könne sich diesen folglich durch Inanspruchnahme der
im Nordirak bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen,
weshalb er gemäss dem Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei. Laut dem besagten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts seien die staatlichen Behörden im Nordirak
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grundsätzlich in der Lage, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu
gewähren. Dies gelte auch für den Beschwerdeführer, welcher sich im
Irak nicht exponiert oder profiliert habe und dadurch in den Augen der
kurdischen Behörden nicht als potenzieller politischer Gegner erscheine.
Zwar stamme der Beschwerdeführer nicht aus dem Nordirak und dort
habe er weder längere Zeit gelebt noch könne er sich dort auf ein
soziales Netz abstützen; diesen Umständen sei aber einzig mit der
Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen, nicht aber mit der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer zunächst
fest, dass der Sachverhalt unbestritten und somit erstellt sei. Ferner stellt
er fest, dass auch die Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung
unbestritten sei, andernfalls das BFM nicht das Bestehen einer
inländischen Fluchtalternative geprüft hätte. Die Argumentation des BFM
sei insofern rein hypothetischer Art und entbehre mithin jeglicher Logik,
als es einerseits die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft wegen des
Bestehens einer solchen inländischen Fluchtalternative im Nordirak
verneine, anderseits aber die vorläufige Aufnahme wegen unzumutbaren
Verbleibs im alternativen inländischen Zufluchtsgebiet gewähre. Eine
Fluchtalternative dürfe einem Asylsuchenden nur entgegengehalten
werden, wenn sie auch zumutbar sei. Er habe somit Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
5.3. In ihrer Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008, mit welcher die
Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, erwog die
Instruktionsrichterin zuhanden des BFM (Zitat:), "dass das Bundesamt in
diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen ist, dass für die
Beantwortung der vorliegenden Kernfrage des Bestehens einer
innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit beziehungsweise Fluchtalternative
nicht nur das in der Verfügung erwähnte Grundsatzurteil (BVGE 2008/12)
heranzuziehen ist, sondern auch die Grundsatzurteile BVGE 2008/4 und
2008/5 von Bedeutung sind".
5.4. In ihrer (nach Ablauf der angesetzten Frist eingegangenen)
Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 anerkennt die Vorinstanz unter
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1, dass an die Effektivität
beziehungsweise Wirksamkeit einer inländischen Fluchtalternative hohe
Anforderungen zu stellen seien, bejahendenfalls aber die Frage der
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Zumutbarkeit des Verbleibs am inländischen Zufluchtsort allein unter dem
Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen sei. Das Urteil
BVGE 2008 Nr. 4 anerkenne im Weiteren das grundsätzliche Bestehen
einer funktionierenden Schutzinfrastruktur in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya insbesondere auch für irakische
Araber, wenn sie dort kein Sicherheitsrisiko darstellten und an ihrem
Herkunftsort im Zentralirak gefährdet gewesen seien; vom Bestehen
dieser Zufluchtsalternative sei indessen nicht automatisch auszugehen,
sondern die Frage sei einzelfallweise zu prüfen. Das Grundsatzurteil
BVGE 2008 Nr. 12 komme sodann zum Schluss, dass der Zugang von
Nichtkurden in die Nordprovinzen strengen Kontrollen bezüglich Einreise
und Niederlassung unterliege, wobei aber gut qualifizierte Berufsleute –
beispielsweise Ingenieure – vom Erfordernis einer Gewährsperson
ausgenommen seien. Streng geprüft werde ebenso bei jeder
zuziehenden Person das von ihr ausgehende Sicherheitsrisiko, wobei
eine abwehrende Haltung vorab gegenüber kritischen
Medienschaffenden, oppositionellen Politikern und Personen geübt
werde, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt hätten oder für
Menschenrechtsverletzungen verantwortlich seien. Der
Beschwerdeführer weise trotz seiner ehemaligen Baath-Zugehörigkeit als
Student aufgrund seines Lebenslaufs kein Sicherheitsrisiko in den Augen
der nordirakischen Behörden auf. Die Frage, ob er als (…) über eine
Gewährsperson verfügen müsse, könne offen gelassen werden, weil der
Beschwerdeführer analog der Konstellation in BVGE 2008 Nr. 12 im
Zentralirak politischer Verfolgung ausgesetzt sei und keine Hinweise auf
ein Sicherheitsrisiko vorlägen. Das Bestehen einer wirksamen
innerstaatlichen Fluchtalternative im Nordirak sei somit in seinem Fall zu
bejahen. Ein Verbleib dort sei jedoch in Anbetracht der ihn dort
erwartenden ungünstigen Lebensbedingungen nicht zumutbar, weshalb
das BFM unter Berücksichtigung der Kriterien von BVGE 2008 Nr. 5 im
angefochtenen Entscheid auch bereits die vorläufige Aufnahme gewährt
habe.
6.
6.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, bleiben seine
Sachverhaltsvorbringen seitens des BFM unbestritten. Dabei ist zu
präzisieren, dass das BFM die Feststellung des Nichtbestehens der
Flüchtlingseigenschaft zwar einzig auf die fehlende flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG hin geprüft hat. Den
dabei häufig verwendeten Erwägungszusatz, wonach somit auf eine
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Prüfung der Vorbringen auf ihren Wahrheitsgehalt hin (nach Massgabe
der Glaubhaftigkeitskriterien von Art. 7 AsylG) verzichtet werden könne,
hat es vorliegend jedoch weggelassen, was auf die Unbestrittenheit der
sachverhaltlichen Vorbringen schliessen lässt. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht sich, trotz gewisser bestehender
Zweifelhaftigkeiten in Teilen des Sachvortrags, nicht veranlasst, die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zu
hinterfragen.
6.2. Seitens der Vorinstanz anerkannt wird ebenso die Feststellung, dass
der Beschwerdeführer im Zentralirak insbesondere mangels
Schutzfähigkeit der dortigen staatlichen Institutionen einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise ist. Dies wird in
der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 (vgl. dort insb. S. 2, drittletzter
Abschnitt) nochmals bestätigt. Hauptargument des BFM zur
Verweigerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vielmehr
das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und damit die
Anwendbarkeit des Subsidiaritätsprinzips. Diese Argumentationslinie
macht denn auch nur Sinn, wenn im Grundsatz von einer
Verfolgungssituation auszugehen ist und somit nur noch die Frage
innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten im Raume steht.
6.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
die Argumentation des BFM sei insofern rein hypothetischer Art und
entbehre mithin jeglicher Logik, als es einerseits die Zusprechung der
Flüchtlingseigenschaft wegen des Bestehens einer inländischen
Fluchtalternative im Nordirak verneine, anderseits aber die vorläufige
Aufnahme wegen unzumutbaren Verbleibs im alternativen inländischen
Zufluchtsgebiet gewähre; eine Fluchtalternative dürfe einem
Asylsuchenden vielmehr nur entgegengehalten werden, wenn sie auch
zumutbar sei.
Der Einwand ist unzutreffend und die gerügte Widersprüchlichkeit und
Unlogik besteht nur scheinbar. Das Bundesverwaltungsgericht und zuvor
die ARK haben in ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. insb. der
Grundsatzentscheid EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c, ferner das Urteil D-
4404/2006 E. 7.3) bislang stets eine Unterscheidung vorgenommen
zwischen dem unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG zu prüfenden Bestehen
inländischer Fluchtalternativen und der unter dem Aspekt der
Wegweisungsvollzugsvoraussetzungen (Art. 83 AuG) zu prüfenden Frage
der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer solchen Fluchtalternative.
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So ist es durchaus denkbar, dass eine im einen Landesteil verfolgte
Person wirksamen Schutz vor Verfolgung im anderen Landesteil finden
kann und daher keinen Anspruch auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hat, eine Wohnsitzverlegung dorthin aber nicht
zumutbar erscheint, weil sie dort aus beispielsweise ethnischen oder
medizinischen Gründen, Zugehörigkeit zu einer besonders verletzlichen
Gruppe oder mangels eines sozialen Beziehungsnetzes in eine ernsthafte
Notlage zu geraten droht. Zusammenfasend ist festzuhalten, dass von
einer Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen
Fluchtalternative nicht zwingend auf das Nichtbestehen dieser
Fluchtalternative geschlossen und dadurch ein Anspruch auf
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann.
6.4.
6.4.1. Es stellt sich daher die Kernfrage, ob im vorliegenden Fall für den
aus dem Zentralirak stammenden Beschwerdeführer das Bestehen einer
wirksamen Fluchtalternative im Nordirak zu bejahen ist. Gemäss EMARK
1996 Nr. 1 kann einem Asylsuchenden das Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden, wenn er am
Zufluchtsort wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer
staatlicher Verfolgung findet (dort E. 5b). Die Anforderungen an die
Effektivität des gewährten Schutzes sind gemäss E. 5c des besagten
Urteils hoch anzusetzen: Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht
erst bei einer landesweit gleich hohen Verfolgungsintensität, wie sie sich
am Herkunftsort des Betroffenen verwirklicht hat, ausgeschlossen,
sondern entfällt auch bei weniger intensiven Beeinträchtigungen am
Zufluchtsort, sofern diese darauf abzielen, den Betroffenen erneut in das
Gebiet zurückzudrängen, in dem er Verfolgung im Sinne von Artikel 3
AsylG befürchten muss. Dabei obliegt es der entscheidenden Behörde,
die Effektivität des Schutzes abzuklären und zu begründen. Im
Grundsatzurteil BVGE 2008/4 erkannte das Bundesverwaltungsgericht in
E. 6.6.1, es könne (Zitat:) "nicht davon ausgegangen werden, dass im
Norden – trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral- und Südirak –
jedermann Zuflucht finden kann. Am leichtesten dürfte dies Kurden fallen,
die Beziehungen zu den grossen Parteien oder ihnen nahestehenden
Gruppierungen haben oder über ein familiäres oder gesellschaftliches
Netzwerk in den kurdischen Provinzen verfügen. Für Araber und andere
nicht-kurdische Iraker (insbesondere Männer) kann jedoch nicht
automatisch vom Bestehen der innerstaatlichen Niederlassungsfreiheit
und der Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen
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werden; diese Konstellationen bedürfen einer Einzelfallprüfung." Als
verfolgungsgefährdet seien neben Kritikern der beiden Mehrheitsparteien
insbesondere kritische Medienschaffende, oppositionelle Politiker,
Islamisten und aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende
arabische Männer zu betrachten (a.a.O. E. 6.7.). In BVGE 2008/4 (E.
6.6.1) und BVGE 2008/5 (E. 7.5.8) wird sodann im Hinblick auf die
Erlangung eines Bleiberechts für Nicht-Kurden im Nordirak die Angabe
einer Gewährsperson hervorgehoben.
6.4.2. Das BFM stützt sich bei seiner Auffassung des Bestehens einer
innerstaatlichen Fluchtalternative schwergewichtig auf den
Grundsatzentscheid BVGE 2008/12 und die dortige Erwägung Ziffer
7.2.6.4, wobei es auf die bezüglich Biografie und persönlichem Profil
bestehenden Analogien der beiden Fälle hinweist. Dabei ist zunächst
klarzustellen, dass nur die Erwägungen bis Ziffer 7.2.6.3 Eingang in die
Publikation gefunden haben, nicht aber die Erwägungen Ziffer 7.2.6.4,
welche sich spezifisch mit der Frage des Bestehens einer
innerstaatlichen Fluchtalternative Nordirak für einen aus dem Zentralirak
stammenden sunnitischen Araber befassen. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt in besagter Erwägung zunächst unter
Bezugnahme auf die bisherige Praxis grundsätzlich fest, dass die
kurdischen Behörden der Nordprovinzen den Anforderungen an einen
stabilen und dauerhaften Schutzgewährer entsprechen. In der
Einzelfallprüfung hinsichtlich des für den Betroffenen konkret
bestehenden effektiven Schutzes erwog es ferner Folgendes (Zitat):
"Zunächst ist festzustellen, dass ehemalige Baathisten seitens der
kurdischen Behörden offenbar nicht einer generellen Gefährdung
ausgesetzt sind (…). Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der
Zugang von Nicht-Kurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und
Niederlassung allerdings streng kontrolliert. Für die drei Provinzen
bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in
die Provinz Sulaimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil
einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und
informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über
allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine
natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der
entsprechenden Provinz registriert sein und über einen guten Leumund
verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern
eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt (…). In allen drei
Provinzen - in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern -
braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine
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Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung
allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person
ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne
Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert.
Insbesondere in Sulaimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von
dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine
Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern
vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem
Herkunftsort gefährdet war (…). In diesem Zusammenhang ist bei jeder
Einzelfallprüfung beachtlich, dass eine abwehrende Haltung der
kurdischen Behörden insbesondere gegenüber kritischen
Medienschaffenden und oppositionellen Politikern besteht. Auch
gegenüber Personen, die das ehemalige Regime aktiv unterstützt haben
oder für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, ist
der Schutzwille der kurdischen Behörden zu bezweifeln. Schliesslich ist
auch zu prüfen, ob die intern vertriebene Person einer möglicherweise
diskriminierten Bevölkerungsgruppe angehört (vgl. BVGE E-6982/2006
vom 22. Januar 2008). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim
Beschwerdeführer um ein einfaches, politisch nicht aktives Mitglied der
Baath-Partei. Er kann in keiner Weise mit begangenen Verletzungen der
Menschenrechte in der Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten
in Zusammenhang gebracht werden. Auch im Übrigen zeigt der
Beschwerdeführer kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen
Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte.
Es kann deshalb offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer im
Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise allenfalls mit
Hilfe seines Familienclans […] zu einer solchen kommen könnte.
Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion politischer
Verfolgung ausgesetzt ist und wie erwähnt keine Hinweise auf ein
möglicherweise bestehendes Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon
auszugehen, dass die Einreise in den Norden und die dortige
Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines Profils ist auch nicht von
der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem Grund auszugehen. Der
Beschwerdeführer könnte demnach in einer der drei Nordprovinzen des
Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen."
6.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Einzelfall
zur Überzeugung, dass die vom BFM angeführte Vergleichbarkeit des
Profils des rubrizierten Beschwerdeführers mit jenem des im
herangezogenen Vergleichsfall beurteilten Beschwerdeführers gegeben
ist. Besagtem Vergleichsurteil kann hinsichtlich des nicht publizierten
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Erwägungsteils keine Gesetzes- oder Praxiswidrigkeit entnommen
werden und dementsprechend führt die Beurteilung betreffend die Frage
des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative zum gleichen
Ergebnis: Auch hier handelt es sich um ein einfaches, politisch nicht
aktives ehemaliges (Zwangs-) Mitglied der Baath-Partei, der in keiner
Weise mit begangenen Verletzungen der Menschenrechte in der
Vergangenheit oder mit terroristischen Aktivitäten in Zusammenhang
gebracht werden kann beziehungsweise hierfür subjektiv oder objektiv
begründeten Anlass böte. Ebenso zeigt der Beschwerdeführer
unbestrittenerweise kein Profil, das ihn in den Augen der kurdischen
Behörden als potenziellen politischen Gegner erscheinen lassen könnte.
Er ist weder Kritiker der beiden Mehrheitsparteien noch kritischer
Medienschaffender noch Oppositionspolitiker und er kann offensichtlich
auch nicht islamistischen Strömungen zugerechnet werden. Die
Annahme eines (aus Sicht der nordirakischen Behörden) bei ihm allfällig
bestehenden Sicherheitsrisikos liegt fern. Es kann folglich auch im
vorliegenden Einzelfall offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer
im Norden über eine Gewährsperson verfügt beziehungsweise Aussicht
auf eine solche hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner
Heimatregion flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt ist und
wie erwähnt keine Hinweise auf ein möglicherweise bestehendes
Sicherheitsrisiko vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Einreise in
den Norden und die dortige Niederlassung möglich sind. Aufgrund seines
Profils ist auch nicht von der Gefahr einer Diskriminierung aus anderem
Grund auszugehen. Der Beschwerdeführer kann demnach in einer der
drei Nordprovinzen des Iraks effektiven Schutz vor Verfolgung erlangen.
Er setzt diesen in der Stossrichtung bereits vom BFM gewonnenen
Erkenntnissen mangels Inanspruchnahme des ihm gewährten
Replikrechts denn auch nichts Substanzielles entgegen.
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
zwar im Zentralirak einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgung
ausgesetzt ist, im Nordirak jedoch eine wirksame Fluchtalternative findet.
Dieser Umstand führt in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips zur
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft. Damit hat der Beschwerdeführer
auch keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
unter Mitberücksichtigung der Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 – im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist
jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2008
gewährten unentgeltlichen Rechtpflege zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
4.
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