B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7433/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Della Batliner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
E-7433/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat
für Migration, SEM) anerkannte mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 den
Vater des Beschwerdeführers, B._______, als Flüchtling und gewährte die-
sem – wie in dessen Asylgesuch vom 29. Oktober 2003 beantragt – Asyl.
Das BFM bezog den damals minderjährigen Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gestützt Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters ein und gewährte ihm
ebenfalls Asyl.
A.b Nach einem gescheiterten Zustellversuch des Schreibens vom 14. Au-
gust 2015 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer am 19. August 2015
die Gelegenheit, das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie einem Widerruf des Asyls aufgrund einer
grundlegenden Veränderung der politischen Situation im Heimatstaat Irak
wahrzunehmen. Die angesetzte Frist lief ungenutzt ab.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 – eröffnet am 21. Oktober 2015
– aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und widerrief das Asyl.
B.b Am gleichen Tag aberkannte es auch die Flüchtlingseigenschaft der
Eltern und minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers
(B._______ und C._______ und […]) sowie des ebenfalls […] des Be-
schwerdeführers (D._______) und widerrief ihr Asyl.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 18. November 2015 gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, die Verfügung
vom 19. Oktober 2015 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Aber-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls unzu-
lässig seien, und es sei ihm weiterhin Asyl zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
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Seite 3
C.b Mit Beschwerde vom selben Tag erhoben auch die Eltern und Ge-
schwister des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde (E-7413/2015 und E-7416/2015).
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2015 lud der zuständige
Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung bis zum 7. Januar 2016
ein.
D.b Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 hielt das SEM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 räumte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter Beilage der Stellung-
nahme des SEM vom 29. Dezember 2015 die Gelegenheit zur Replik bis
zum 8. Februar 2016 ein.
D.d Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 22. Feb-
ruar 2016 eine Replik ein und hielt an seinem bisherigen Rechtsstandpunkt
fest.
E.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die vorsitzende Richterin dem
Beschwerdeführer mit, der bisher zuständige Instruktionsrichter sei seit An-
fang Jahr für eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts tätig,
weshalb sie neu für die Instruktion des Verfahrens zuständig sei.
F.
Im Rahmen eines mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 angeord-
neten ergänzenden Schriftenwechsels begründete die Vorinstanz mit Stel-
lungnahme vom 27. September 2017, inwiefern sich aus ihrer Sicht die Si-
tuation im Irak grundlegend und nachhaltig verändert habe. Der Beschwer-
deführer liess die Frist zur Duplik ungenutzt ablaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auch eine
solche Ausnahme ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen. Grundsätzlich kann zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft vorausgeschickt werden, dass die sogenannten Be-
endigungsklauseln der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 - 6 FK)
teilweise an das Verhalten des Flüchtlings anknüpfen (Ziff. 1 - 4) und teil-
weise auf einer Veränderung im Verfolgerstaat fussen (Ziff. 5 und 6). Bei-
den Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürftigkeit des
Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen auf der Überlegung,
dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden solle, wo er nicht
mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. United Nations
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Seite 5
High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und
Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 111
[nachfolgend:
UNHCR-Handbuch]). Zu beachten ist dabei, dass die Beendigungsgründe
erschöpfend aufgezählt sind und daher restriktiv angewendet werden
sollen. Gemäss UNHCR dürfen keine anderen Gründe analog zur Recht-
fertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden
(vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 116). Die Zurückhaltung beim Wider-
ruf einer einmal anerkannten Flüchtlingseigenschaft beruht darauf, dass
Flüchtlinge im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration im Aufenthaltsstaat
die Sicherheit haben müssen, dass ihr Status nicht ständig und ohne trifti-
gen Grund neu beurteilt wird (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz. 112 und
135).
3.2 Aus triftigen beziehungsweise zwingenden Gründen, die auf frühere
Verfolgung zurückgehen, können Flüchtlinge den Schutz ihres Heimatlan-
des sodann ablehnen, selbst wenn die soeben erläuterten verbesserten
Umstände gegeben sind (Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Als zwingende
Gründe sind insbesondere traumatisierende Erlebnisse zu betrachten, die
es der betroffenen Person angesichts der erlebten, schwerwiegenden Ver-
folgung (insbesondere Folter) im Sinne einer Langzeittraumatisierung aus
psychologischen Gründen verunmöglichen, ins Heimatland zurückzukeh-
ren (BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Asylwiderruf im Wesentlichen mit der seit der Anerkennung des Vaters
des Beschwerdeführers als Flüchtling, dem Einbezug des Beschwerdefüh-
rers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters und der Gewährung des Asyls
am 8. Dezember 2005 eingetretenen grundlegend veränderten politischen
Lage im Heimatstaat Irak. Das Regime von Saddam Hussein sei 2003 ge-
stürzt worden; anstelle der Diktatur sei eine parlamentarische Republik ein-
gerichtet worden. Die Miliz der (…) habe sich nach dem Einmarsch der
amerikanischen Truppen im Irak aufgelöst. Die heutige Situation sei nicht
mehr mit der Lage vergleichbar, die die damalige Flucht der Familie des
Beschwerdeführers verursacht und zur Anerkennung als Flüchtlinge und
Gewährung des Asyls in der Schweiz geführt habe.
Zusammenfassend könne es der Vater des Beschwerdeführers angesichts
der veränderten Lage im Irak nicht mehr ablehnen, den Schutz seines Hei-
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Seite 6
matstaates in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig fielen auch die Befürch-
tungen einer Reflexverfolgung der engen Familienmitglieder, welche zum
Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters
sowie der Erteilung von Asyl geführt habe, weg.
4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst vollumfänglich auf die Argumentation in der Beschwerde seines Va-
ters (vgl. Beschwerdeverfahren E-7413/2015) und legte diese Beschwer-
deschrift in Kopie seiner Eingabe bei. Weiter hielt er der angefochtenen
Verfügung insbesondere entgegen, gemäss Art. 63 Abs. 4 AsylG erstrecke
sich der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht auf den Ehegatten und die Kinder. Selbst wenn die seinen Vater be-
treffende Verfügung wider Erwarten bestätigt werden sollte, sei er davon
nicht betroffen.
4.3 In der Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 stellte das SEM fest,
dass sich Art. 63 Abs. 4 AsylG sinneshalber auf Fälle einer Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Straffälligkeit eines Familienmit-
glieds und nicht aufgrund einer veränderten Lage im Heimatstaat beziehe.
Es liege auf der Hand, dass im ersten Fall eine Gleichbehandlung aller
Familienangehörigen unangebracht und unverhältnismässig wäre, wohin-
gegen es im zweiten Fall unangebracht wäre, die einzelnen Familienmit-
glieder ungleich zu behandeln, betreffe eine Veränderung im Heimatstaat
doch alle im gleichen Masse. Das Resultat einer solchen Ungleichbehand-
lung bei veränderter Lage im Heimatstaat wäre offensichtlich, dass Perso-
nen mit originärer Flüchtlingseigenschaft ebendiese leichter entzogen wer-
den könnte als Personen mit derivativer Flüchtlingseigenschaft, was geset-
zessystematisch nicht logisch wäre.
4.4 In der Replik vom 22. Februar 2016 hob der Beschwerdeführer seine
Auffassung mit einem Verweis auf das Handbuch der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Auflage,
2015 hervor, wonach für den Widerruf und die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft das Gesetz ausdrücklich bestimme, dass Ehegatten, ein-
getragene Partner und Kinder davon nicht erfasst würden (Art. 63 Abs. 4
AsylG). Vielmehr müssten bei diesen eigene Gründe vorliegen, damit ein
Asylwiderruf erfolgen könne oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
werde.
E-7433/2015
Seite 7
4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 27. September 2017 hielt
das SEM fest, im Falle des Vaters des Beschwerdeführers sei keine spezi-
elle Gefährdung ersichtlich und sein Schutzbedürfnis übersteige dasjenige
der irakischen Bevölkerung im Allgemeinen nicht, so dass eine Inanspruch-
nahme des in seinem Heimatstaat verfügbaren Schutzes nicht mehr abge-
lehnt werden könne. Das Herkunftsquartier des Beschwerdeführers (in
E._______) sei ausserdem anfangs 2017 befreit worden und weise eine
deutlich bessere Sicherheitslage und Infrastruktur auf als der Westteil der
Stadt, so dass ein Grossteil der vertriebenen Bevölkerung inzwischen habe
zurückkehren können. Insgesamt handle es sich beim Irak im aktuellen
Zeitpunkt um eine demokratische Republik, deren Verfassung gängige
Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiere. Der Heimatort des Be-
schwerdeführers stehe unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbe-
hörden, namentlich der irakischen Armee, die grundsätzlich in der Lage
und willig sei, der irakischen Bevölkerung Schutz zu bieten. Die Sicher-
heitslage habe sich seit dem Sturz E._______ bedeutend verbessert, zu-
mal davon ausgegangen werden könne, dass dieser militärische Sieg zum
Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak führen werde und die Ver-
besserung der Sicherheitslage somit grundlegend und nachhaltig sei. Aus-
serdem stehe angesichts der derzeitigen Entwicklungen und im Hinblick
auf die vergangenen dreizehn Jahre ausser Frage, dass das gestürzte
Baath-Regime mitsamt seiner Vertreter in absehbarer Zeit zurück an die
Macht gelangen könnte. Somit habe sich die Situation für Personen mit
dem Profil des Vaters des Beschwerdeführers eindeutig grundlegend und
nachhaltig verändert.
5.
Wie der Beschwerdeführer durch Verweis auf die Beschwerdeschrift sei-
nes Vaters zu Recht geltend macht, ist fraglich, ob die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge-
kommen ist. Augenfällig ist, dass – nebst der Feststellung, dass Saddam
Hussein nicht mehr an der Macht sei – nicht weiter begründet wird, inwie-
fern sich die Lage im Heimatstaat Irak so grundlegend verändert habe,
dass der Beschwerdeführer den Schutz seines Heimatstaates nicht mehr
ablehnen könne. Im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels äus-
serte sich das SEM dann aber am 27. September 2017 eingehend zu die-
sem gerügten Punkt, und dem Beschwerdeführer wurde nochmals Gele-
genheit zur Stellungnahme eingeräumt, so dass eine allfällige Verletzung
des rechtlichen Gehörs als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten darf.
E-7433/2015
Seite 8
6.
6.1 Das SEM hat die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Wi-
derruf des Asyls vorliegend auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG in Verbindung
mit Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK gestützt. Demnach widerruft es das Asyl oder
aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person nach Wegfall der
Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht
mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu neh-
men (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK).
6.2 Diese Beendigungsklausel setzt eine grundlegende oder tiefgreifende
Verbesserung der Situation im Heimatland voraus (vgl. Entscheide und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK]
1995 Nr. 16 E. 5a S. 160 [in Bezug auf Ungarn bejaht], EMARK 2002 Nr. 8
E. 7a S. 63 [in Bezug auf Kosovo verneint; im Urteil des BVGer
D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 [als Referenzurteil publiziert] dann in
Bezug auf Kosovo bejaht]). Die Veränderung der Umstände muss nachhal-
tig sein. Die Situation darf also nicht mehr fragil sein, sondern muss eine
gewisse Stabilität aufweisen. Diese grundlegend veränderte Situation
muss insgesamt als demokratisch, rechtsstaatlich, menschenrechtskon-
form, stabil und dauerhaft bezeichnet werden können. Die eingetretenen
Verhältnisse müssen derart sein, dass eine Inanspruchnahme des Schut-
zes durch den Heimatstaat nicht mehr abgelehnt werden kann. Der Her-
kunftsstaat muss somit gewillt und in der Lage sein, diesen Schutz tatsäch-
lich zu gewähren. Auch braucht es eine klare Identifikation der staatlichen
Autoritäten, welche für den Schutz verantwortlich zeichnen und diesen
auch effektiv gewähren können (vgl. SFH, a.a.O., S. 220 f.).
Festzuhalten ist, dass anerkanntermassen eine unterschiedliche Anwen-
dung zwischen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Been-
digung des Flüchtlingsstatus gerechtfertigt ist. Gemäss ständiger schwei-
zerischer Praxis und der einschlägigen Doktrin stehen sich Asylgewährung
und Widerruf nicht als spiegelbildliche Akte gegenüber, sondern es sind
"an die den Widerruf rechtfertigenden Verhältnisse im Heimatstaat höhere
Anforderungen zu setzen" und es muss "die Stabilisierung einer neuen po-
litischen Situation abgewartet werden". Dies, weil im Interesse der Stabilität
eines einmal anerkannten Flüchtlingsstatus nicht zwingend die gleichen
Kriterien anzuwenden sind (vgl. UNHCR, Lisbon Expert Roundtable 3.-4.
Mai 2001, Summary Conclusions - Cessation of Refugee Status, S. 5).
Ausschlaggebend für die Inkaufnahme des Auseinanderklaffens ist insbe-
sondere, dass bei der Anerkennungsprüfung die gegenwärtige Verfol-
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gungssituation zu klären ist, während im Gegensatz dazu bei der Aberken-
nungsprüfung eine vergangene, über eine gewisse Dauer festgestellte
Nachhaltigkeit der verbesserten Situation beziehungsweise eine gewisse
Qualität des Schutzes erforderlich ist. Mithin ist bei der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. A FK und der Beendigung des
Flüchtlingsstatus gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht zwingendermassen die
gleiche Betrachtungsweise des möglichen staatlichen Schutzes angesagt,
da der einmal erlangte Flüchtlingsstatus nur unter eingeschränkten
Voraussetzungen entzogen werden können soll (vgl. EMARK 2002 Nr. 8
E. 7b und E. 8 c/bb mit ausführlichen Hinweisen auf Lehre und Praxis).
6.3 Auch wenn sich die Situation im Irak seit der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers stark verändert hat, sind die Ver-
hältnisse nach wie vor fragil. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE
2008/12 festgestellt, dass die Region Bagdad als Gegend mit sehr grosser
Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt. Diese Ein-
schätzung hat es wiederholt bestätigt und 2015 sogar noch eine Verschär-
fung der Lage festgestellt (vgl. Urteile des BVGer E-5271/2014 und
E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2). Der EGMR stellt in seinem Urteil
der Grossen Kammer J.K. u.a. gegen Schweden vom 23. August 2016
[Nr. 591166/12]) fest, im irakischen Sicherheits- und Rechtssystem gebe
es Defizite in der Kapazität und Integrität. Angesichts der komplexen und
volatilen Sicherheitslage sah er die Kapazitäten der irakischen Behörden
zum Schutz ihrer Bevölkerung als vermindert an, auch wenn der Schutz für
die Bevölkerung im Allgemeinen ausreiche (Ziff. 120 des erwähnten Ur-
teils). Was E._______ betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht heute
davon aus, es herrsche dort eine Situation allgemeiner Gewalt (BVGE
2013/1).
Zwar sind, insbesondere auf Seiten des aktuellen Premierministers Haydar
al-Abadi, gewisse Bemühungen erkennbar, Kompromisse mit Angehörigen
der sunnitischen Glaubensrichtung sowie mit den Kurden zu finden, die
Verhältnisse sind aber nach wie vor unübersichtlich; dazu tragen unter an-
derem verschiedene schiitische Milizenführer bei, die unabhängig von der
offiziellen irakischen Armeestruktur operieren; zehntausende schiitische
Milizionäre sind ferner zwar offiziell Teil der irakischen Sicherheitskräfte,
faktisch hat die Regierung allerdings wenig Kontrolle über sie (Home
Office, Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims,
Version 2.0, June 2017 sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ), Irak porokla-
miert das Ende des IS, 11.12.2017,
proklamiert-das-ende-des-is-ld.1337875>). Des Weiteren hat Haydar Al-
E-7433/2015
Seite 10
Abadi den Krieg gegen den IS zwar inzwischen für beendet erklärt, was
allerdings für den Irak noch keineswegs eine wesentliche und schon gar
nicht eine nachhaltige Verbesserung der Lage bedeutet. An mehreren Or-
ten im Zentral- und Nordirak gebe es fast täglich Morde oder Bombenan-
schläge, und es gibt bereits Berichte, dass eine neue Extremistenorgani-
sation ihr blutiges Haupt erhebe. Weitere Herausforderungen seien die
enorme Korruption und die desperate wirtschaftliche Lage, insbesondere
hinsichtlich Millionen von im Krieg gegen den IS Vertriebenen. Auch im Hin-
blick auf die für den Mai 2018 geplanten Wahlen stellten sich enorme Si-
cherheitsfragen (vgl. NZZ, a.a.O; The New York Times, Isis is weakened,
but Iraq election could unravel hard-won stability, 30.01.2018
abadi.html>; Deutsche Welle, made for minds, 22.01.2018, Irak: Von poli-
tischer Einigkeit keine Spur,
einigkeit-keine-spur/a-42237806>, alle Links abgerufen am 20. März
2018).
6.4 In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2017 führt das SEM mit
Hinweis auf einschlägige Quellen denn auch selber aus, in der Praxis
könne nicht von einer vollständig funktionierenden Demokratie mit etablier-
ten Institutionen unter Herrschaft des Gesetzes gesprochen werden, und
es bestünden nach wie vor Probleme bezüglich der verbreiteten Korrup-
tion, der genügenden Pressefreiheit und Frauenrechte sowie ungelöste
Konflikte zwischen verschiedenen Konfessionen und Ethnien. Hinsichtlich
der Sicherheitslage verweist es auf das vom EGMR im oben erwähnten
Urteil gezeichnete uneinheitliche Bild, stützt sich dann aber alleine auf den
Umstand, dass dort ausgesagt werde, im Allgemeinen sei der Schutz der
Bevölkerung gewährleistet. In Bezug auf die Sicherheitslage hält die
Vorinstanz weiter fest, nach dem Sturz E._______s habe sich diese be-
deutend verbessert, und es könne davon ausgegangen werden, dass die-
ser militärische Sieg zum Niedergang der destabilisierenden Kräfte im Irak
führen werde, und die Verbesserung der Sicherheitslage somit grundle-
gend und nachhaltig sei.
Diese Ausführungen überzeugen vor dem Hintergrund des unter E. 6.3 Ge-
sagten nicht; alleine die Wortwahl lässt schon erkennen, dass die von der
Praxis entwickelten Kriterien zur Annahme einer grundlegenden oder tief-
greifenden Verbesserung der Situation im Heimatland, die im Sinne von
Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen
könnte (vgl. oben E. 6.2) nicht gegeben sind. Von selbst versteht sich auch,
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Seite 11
dass die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit einer stabilen Lage nicht im
Sinne einer Prognose festgestellt werden kann, wie das SEM dies tut.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 1 Bst. C Ziffer 5 FK vorliegend
nicht gegeben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben.
Der Beschwerdeführer besitzt nach wie vor die Flüchtlingseigenschaft und
das Asyl ist ihm zu belassen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und die Behandlung des Gesuches um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung erübrigt sich.
8.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, welche eine Entschädigungs-
pflicht nach sich ziehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Daher ist keine Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7433/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl wird ihm belassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Della Batliner
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