B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7435/2014
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Nigeria,
alle vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Swiss-Exile,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2013 in die Schweiz
einreisten und am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Februar 2014 gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden nicht eintrat und sie nach E._______ wegwies (Dublin-Verfahren),
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
vom 7. März 2014 mit Urteil vom 17. März 2014 guthiess und die Sache
zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechterheblichen Sach-
verhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass das BFM mit Entscheid vom 4. September 2014 das na-
tionale Asylverfahren einleitete,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 10. November 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentli-
chen geltend machte, ihr Vater, ein Mitglied des Ogboni-Bundes, sei im
Jahre 2003 gestorben,
dass Mitglieder des Ogboni-Bundes der Beschwerdeführerin daraufhin er-
klärt hätten, als ältestes Kind würde sie nach ihren Riten umgebracht,
dass sie deshalb ihr Dorf verlassen habe und nach Benin City, später nach
Lagos gegangen und von dort nach D._______ ausgereist sei, von wo sie
nach Nigeria zurückgeschafft worden sei,
dass sie im Jahre 2005 nach E._______ ausgereist sei und ein Asylgesuch
eingereicht habe,
dass sie dort im Jahre 2008 einen Landsmann geheiratet und mit diesem
zwei Kinder habe,
dass ihr im August 2012 in E._______ Asyl gewährt worden sei,
dass im September 2013 ihr Ehemann an einem (…) gestorben sei, worauf
sie im Dezember 2013 wegen fehlender Unterkunft, Arbeit und finanzielle
Unterstützung zusammen mit ihren Kindern ausgereist und in die Schweiz
gelangt sei,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden zudem Reisepässe, ausgestellt von der ni-
gerianischen Botschaft in F._______, einreichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 17. November 2014 – eröffnet am 18. November 2014 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an-
ordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft ausgefallen,
dass ihre Aussagen verschiedentlich Unsubstanz, Unplausibilitäten und
Widersprüche aufweisen würden,
dass sie weder in der Lage gewesen sei, den genauen Todeszeitpunkt ih-
res Vaters anzugeben, noch dessen Todesumstände genau zu schildern,
dass sie über den Ogboni-Bund nichts zu berichten gewusst habe,
dass die Schilderung ihrer Flucht vor den Augen etwelcher Ogboni-Mitglie-
der, die nach ihrem Leben getrachtet hätten, unlogisch und widersprüchlich
ausgefallen sei,
dass ihre Angaben zur Rückkehr von D._______ nach Nigeria unkohärent
ausgefallen seien,
dass sie sich auch bezüglich des Aufenthaltes in D._______ in Widersprü-
che verstrickt habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
14. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte,
bis zum 29. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kosten-
vorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2014 um Einsicht in die
Akten des BFM, insbesondere das Anhörungsprotokoll vom 10. November
2014 ersuchten,
dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Januar 2015 das Gesuch
um Einsicht in die Akten A5 und A26 abgewiesen und die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert wurden, mitzuteilen, ob sie sich für das vorliegende
Beschwerdeverfahren durch Swiss-Exile vertreten liessen,
dass die Beschwerdeführenden in zwei verschiedenen Eingaben vom
27. Januar 2015 die Vertretung durch Swiss-Exile bestätigte,
dass der Kostenvorschuss am 29. Januar 2015 fristgerecht geleistet
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis als zutreffend er-
weisen,
dass die Beschwerdeführerin – wie bereits in der Instruktionsverfügung
vom 14. Januar 2015 dargelegt – zwar unsubstanziierte und teilweise wi-
dersprüchliche Angaben gemacht hat,
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dass indes die Tatsache, dass sie zum Ogboni-Bund, dem der Vater ange-
hört habe und aufgrund dessen Riten sie als Erstgeborene von deren An-
gehörigen hätte getötet werden sollen, keine substanziierten Angaben ma-
chen konnte, nachvollziehbar ist,
dass den Angaben der Beschwerdeführerin hingegen keine konkreten An-
haltspunkte dafür entnommen werden können, wonach Mitglieder des Og-
boni-Bundes sie behelligt hätten,
dass die diesbezüglich geäusserten Befürchtungen auf blossem Hörensa-
gen und Vermutungen beruhen,
dass die Beschwerdeführerin überdies während zweier Jahre in Lagos
wohnhaft war, während denen sie keinerlei Probleme mit den Angehörigen
der Ogboni gehabt habe (vgl. Akte A5 S. 7 und 9 f. und A26 S. 7 f.),
dass aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden kann, der Og-
boni-Bund habe tatsächlich (oder weiterhin) Interesse an ihr, weshalb die-
ses Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant gelten kann,
dass die Beschwerdeführerin überdies erstmals auf Beschwerdeebene er-
wähnte, die Verwandten ihres Ehemannes würden sich an ihr rächen wol-
len, da sie der Meinung seien, sie habe den Ehemann an ihrer (eigenen)
Stelle geopfert, was die Verantwortlichen der Ogboni gefordert hätten,
dass den Protokollstellen, wo sie sich zum Tod ihres Ehemannes geäussert
hat, indessen keinerlei solche Angaben entnommen werden können, wes-
halb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten ist,
dass auch die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten, bereits wäh-
rend des Spitalaufenthaltes ihres Ehemannes in E._______ angeblich ge-
gen sie ausgestossenen Drohungen durch dessen Angehörigen als nach-
geschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vielmehr zu Proto-
koll gab, sie habe nach dem Tod ihres Ehemannes mit dessen Familie Kon-
takt gehabt, da diese ihre Kinder hätten sehen wollen (vgl. Akte A26 S. 9),
dass sie eine Rückkehr nach Nigeria jedoch abgelehnt habe, da sie nicht
gewusst habe, wer sich um sie und ihre Kinder (finanziell) kümmern würde,
zumal sie die Familie ihres verstorbenen Mannes nicht kenne,
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dass daher nicht geglaubt werden kann, ihre Schwiegerfamilie würde sich
nun plötzlich an ihr rächen wollen, nachdem sie (die Beschwerdeführerin)
früher nie Derartiges erwähnte,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden für den Fall der
Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, die Beschwerdeführerin
könnte nach ihrer jahrelangen Landesabwesenheit mit gewissen Anfangs-
schwierigkeiten konfrontiert werden,
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin bezüglich der Drohungen seitens der Schwiegerfamilie indessen davon
ausgegangen werden kann, dass sie in Nigeria mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester, verschiedenen Tanten, Onkeln und Cousin/en (vgl. Akte A5
S. 5) sowie ihrer Schwiegerfamilie in Lagos – diese soll gemäss den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin daran interessiert gewesen sein, sie resp.
ihre Kinder kennenzulernen (vgl. Akte A26 S. 8 f.) – über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, das ihr beim Aufbau einer neuen Existenz und allen-
falls bei der Betreuung ihrer zwei noch kleinen Kinder behilflich sein wird,
dass auch unter dem Aspekt des Kindeswohls kein Anlass besteht, vom
Vollzug der Wegweisung abzusehen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.),
dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin (…) und (…) Jahre alt und
damit in einem Alter sind, in dem ihre Mutter ihre wesentliche Bezugsper-
son ist und es ihnen ohne weiteres gelingen wird, in ihrem Heimatstaat
Fuss zu fassen,
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dass auch keine Anhaltspunkte für eine Verwurzelung der Kinder in der
Schweiz vorliegen,
dass, nachdem die Beschwerdeführerin bereits einmal während zweier
Jahre unbehelligt in Lagos gelebt hat, dort eine Aufenthaltsalternative offen
steht, falls sie sich weiterhin vor dem Ogboni-Bund fürchten sollte und des-
halb nicht in ihre Heimatregion zurückkehren wollte,
dass die Beschwerdeführerin zudem über ein (…)diplom sowie Arbeitser-
fahrungen als (…) verfügt (A5 S. 4; A26 S. 8 f.), so dass es ihr möglich sein
wird, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden
bis auf gewisse Schlafprobleme der Beschwerdeführerin, für die sie vom
Arzt Schlafmittel erhalte (A26 S. 9), auch keine Hindernisse vorhanden
sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe verfügen welche noch bis am 13. August 2018 gültig sind (vgl. Akte
A5 S. 6),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 28. Januar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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