B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7436/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. November 2018 / N (…).
E-7436/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylge-
such ein. Am 10. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und
am 21. August 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe bis ins Jahr 2002
in Colombo gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______, im
(…) von Jaffna, Sri Lanka, gezogen, wo er bis im (…) 2014 gelebt habe. Er
habe im Jahr 2010 einen Schulabschluss (A-Level) gemacht und nach ei-
nem (…) von den Jahren (…) für eine Firma in Jaffna gearbeitet. Von (…)
2014 bis zu seiner Ausreise im (…) 2015 habe er sich bei einem Bekannten
in C._______ aufgehalten. Seine Mutter sei im Jahr (…) und sein Vater im
Jahr (…) verstorben. Sein Bruder sei im Jahr (…) zu den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) gegangen und seither verschwunden, vermutlich
halte er sich in Indien auf.
Sein Vater sei Mitglied bei den LTTE gewesen, bis er im Jahr (…) nach
Hause zurückgekehrt sei. Im Jahr (…) sei er von Mitarbeitern des CID (Cri-
minal Investigation Departement) mitgenommen und geschlagen worden
und kurz darauf an (…) gestorben. Im Jahr 2008 sei er, der Beschwerde-
führer, Mitglied in einem Schülerverein gewesen. Im selben Jahr sei er ein-
mal vom CID mitgenommen, befragt und geschlagen worden, wobei man
ihn nach (…) wieder habe gehen lassen. Er sei mit Hilfe seines Schulleiters
freigekommen und habe wieder zur Schule gehen können. Im Jahr 2013
sei er wieder wegen seines Vaters und Bruders vom CID mitgenommen
und (…) lang inhaftiert und befragt worden beziehungsweise sei er verhaf-
tet worden, weil er gegenüber einer Vertreterin des UNHCR (United Na-
tions High Commissioner for Human Rights) Angaben über verschollene
Personen gemacht habe. Sodann habe er vereinzelt an Protestkundgebun-
gen teilgenommen. Im (…) 2014 habe er während einer Demonstration N.
kennengelernt. Dieser habe ihn im (…) 2014 besucht und ihm erzählt, dass
er gesucht würde. Er, der Beschwerdeführer, habe ihn (…) bei sich ver-
steckt. Danach sei N. weitergezogen und sei im (…) 2014 vor seinem ei-
genen Haus in Mannar erschossen worden. Da er ihm Zuflucht gegeben
habe, habe er Angst bekommen und sei zu seinem Bekannten nach
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C._______ gegangen. Die Behörden hätten im (…) 2015 sein Haus durch-
sucht und dabei LTTE-Flugblätter, Flaggen und einige Bilder gefunden und
beschlagnahmt. Danach sei er ausgereist. Gemäss Auskunft seiner Tante
sei im Jahr 2016 letztmals zuhause nach ihm gesucht worden.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte, ein Foto
von sich und seinem Bruder aus dem Jahr 2007, die Todesbescheinigun-
gen seiner Eltern und einen Zeitungsartikel über den Tod von N. (jeweils
im Original) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 (eröffnet am 28. November 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu erteilen; eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei ihm eine
Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel ein-
zuräumen.
Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck des bereits eingereichten Fotos
des Beschwerdeführers und seines Bruders, ein Fotoausdruck einer Vor-
ladung des TID (Terrorist Investigation Department) vom (…) 2018, fünf
Bestätigungsschreiben in Kopie verschiedener Personen betreffend die Si-
tuation des Beschwerdeführers im Heimatstaat vom Dezember 2018 (von
T. T. (Tante), S. S. (Nachbarin), N. T. (Kollege), T. R. (ehemaliger Grama
Officier) und J. S. (Cousin); jeweils mit Übersetzung) sowie ein Reisehin-
weis für Sri Lanka beigelegt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
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abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Ferner wurde das Gesuch
um Nachfrist für die Einreichung von Beweismitteln abgewiesen.
Der Kostenvorschuss ging innert Frist beim Gericht ein.
F.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 wurden die Original-Vorladung des TID
mit Übersetzung, die Originale der obgenannten Schreiben mit den Über-
setzungen, ein Bestätigungsschreiben von K. T. mit Übersetzung sowie
zwei Zustellungsumschläge der Beilagen aus Sri Lanka eingereicht.
G.
Mit Eingabe vom 16. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Zei-
tungsartikel vom 4. Mai 2019, ein erklärendes Begleitschreiben sowie ei-
nen Zustellungsumschlag aus Colombo zu den Akten. Im Schreiben wurde
ausgeführt, er sei geflohen, da das CID bei ihm LTTE-Material gefunden
habe. Der Zeitungsartikel beschreibe eine ähnliche Situation: Beim Präsi-
denten des Studentenvereins der Universität Jaffna sei das Foto des LTTE-
Führers und Flugblätter gefunden worden, wonach dieser auf Grundlage
des Terrorgesetzes festgenommen worden sei. Auch er, der Beschwerde-
führer, hätte bei einer Rückkehr mit einer Verhaftung und mit Folter zu rech-
nen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen.
Der eigentliche Auslöser für die Ausreise sei der Tod von N. gewesen, wel-
chen der Beschwerdeführer im Jahr 2014 kennengelernt und bei sich ver-
steckt haben wolle. Die Angaben, die er hierzu mache, seien jedoch wider-
sprüchlich, nicht nachvollziehbar und substanzlos ausgefallen. So habe er
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an der BzP angegeben, N. (…) versteckt zu haben, während er an der An-
hörung von (…) gesprochen habe. Auf den Widerspruch hingewiesen,
habe er von einer Verwechslung, da er an der BzP angespannt gewesen
sei, erzählt (SEM-Akten A4 S. 8; A10 F137, 177–179). Abgesehen von dem
Widerspruch seien die Angaben aber auch nicht nachvollziehbar ausgefal-
len. Es sei nicht ersichtlich, warum sich ein offenbar wichtiges Mitglied der
LTTE beim Beschwerdeführer hätte verstecken sollen, obwohl er ihn kaum
gekannt habe. Zudem sei nicht verständlich, weshalb eine gesuchte Per-
son, die sich versteckt gehalten habe, vor ihrem eigenen Haus hätte er-
schossen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, N. habe sich
irgendwann gesagt, man habe ihn nicht mehr gesucht, deshalb könne er
nach Hause zurückkehren. Dies sei nicht nachvollziehbar. Weiter habe der
Beschwerdeführer angegeben, das CID habe ihn im (…) 2015 zuhause
gesucht, weil er N. versteckt habe. Bei der Hausdurchsuchung seien LTTE-
Materialien (Flugblätter etc.) vom CID beschlagnahmt worden. Er habe
aber keine Erklärung dafür gehabt, dass das CID in den Jahren 2008 und
2013, als er von CID-Beamten aufgesucht und mitgenommen worden sei,
nie sein Haus durchsucht habe. Den Umstand, dass er diese Sachen zu-
hause aufbewahrt haben wolle, rechtfertige er damit, dass er die Flugblät-
ter an Protestkundgebungen habe verteilen wollen, nicht mit einer Haus-
durchsuchung gerechnet habe beziehungsweise dass N. die Sachen habe
mitnehmen wollen (SEM-Akte A10 F115 ff.). Auf die Bemerkung hin, dass
sein Verhalten unüberlegt gewesen sei, habe er angegeben, im Jahr 2013,
als das CID ihn mitgenommen habe, seien die Sachen vergraben gewesen
und er habe sie erst im Jahr 2014 herausgenommen, als N. bei ihm gewe-
sen sei (SEM-Akte A10 F117 ff.). Damit habe er wiederum widersprüchli-
che Angaben gemacht. Sodann sei der eingereichte Zeitungsartikel nicht
als Beweis zu berücksichtigen. Darin werde der Beschwerdeführer nicht
namentlich erwähnt und der Artikel belege nicht, dass er überhaupt etwas
mit der darin genannten Person zu tun gehabt habe. Gemäss diesem und
weiterer Zeitungsartikel habe N., nachdem er ein Rehabilitationsprogramm
durchlaufen habe, als (…) gearbeitet und sei von Unbekannten vor seinem
Haus, welches er nach seiner Entlassung vom Staat erhalten habe, er-
schossen worden. Davon, dass sich N. versteckt gehalten habe, sei den
Artikeln nichts zu entnehmen. Damit würden die Zeitungsartikel den Anga-
ben des Beschwerdeführers widersprechen. Das eingereichte Foto des
Beschwerdeführers und seines Bruders habe ebenfalls keinen Beweiswert.
Er habe zwar angegeben, Marinesoldaten hätten das Foto gemacht, weil
seine Familie respektive der Vater Beziehungen zu den LTTE gehabt habe.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei der Vater aber bereits tot gewesen und
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unzählige weitere Familien seien auf diese Art und Weise fotografiert wor-
den. Auch die eingereichten Todesscheine der Eltern könnten nicht bele-
gen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht werde. Der
Todesschein des Vaters bezeuge, dass dieser an (…) verstorben sei. Aus-
serdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die CID-Beamten ihn, den Be-
schwerdeführer, hätten gezwungen haben sollen, falsche Angaben über
den Tod des Vaters zu machen (SEM-Akte A10 F159), zumal sich die sri-
lankische Armee damals im Krieg gegen die LTTE befunden habe. Der Be-
schwerdeführer versuche um die Dokumente herum eine Verfolgungsge-
schichte zu konstruieren. Er habe seine Behauptungen aber nicht mit kon-
kreten Beweismitteln stützen können. Weitere widersprüchliche Angaben
zeigten, dass seine Asylvorbringen konstruiert seien (vgl. SEM-Akten A4
S. 6 und A10 F45 ff.). Wenn der eigentliche Ausreisegrund, die Verfolgung
durch die Behörden wegen Beherbergung eines LTTE-Mannes, als un-
glaubhaft ausgeklammert werde, blieben die behaupteten zwei Festnah-
men in den Jahren 2008 und 2013, über welche er ebenfalls widersprüch-
liche Angaben mache. Die zweite Haft habe (…) gedauert (SEM-Akten A4
S. 8; A10 F122). Es sei aber zu erwarten, dass er sich an dieses einschnei-
dende Erlebnis besser hätte erinnern können. Dass er wegen Angaben an
eine Menschenrechtsvertreterin festgenommen worden sei, habe er zu-
dem an der BzP mit keinem Wort erwähnt (SEM-Akte A10 F97). Insgesamt
hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.2 Hiergegen brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht ungewöhn-
lich, dass sich N. an ihn gewandt habe. N. habe seinen Vater gekannt und
es sei einfacher, sich bei flüchtigen Bekannten zu verstecken, als bei
Freunden oder Verwandten. Die Tatsache, dass N. vor seinem eigenen
Haus erschossen worden sei, lasse nicht darauf schliessen, N. habe sich
nicht versteckt. Dieser habe vielmehr seine Sicherheitslage falsch einge-
schätzt. Weiter habe er, der Beschwerdeführer, nicht mit der Hausdurchsu-
chung im (…) 2015 gerechnet und deshalb das LTTE-Material nicht früh-
zeitig vernichtet. Das spreche aber nicht gegen die Tatsache, dass die
Hausdurchsuchung stattgefunden habe und ihm deshalb die Gefährdung
bewusstgeworden sei. Er sei naiv gewesen, das widerspreche seiner Ge-
fährdung aber nicht. Sodann habe er bereits an der BzP von dem State-
ment für die Menschenrechtsaktivistin erzählt. Seine zweite Haft im Jahr
2013 habe er einmal mit (…), einmal mit (…) angegeben, womit kein Wi-
derspruch vorliege. Da das SEM ihn sodann nicht zur Haft befragt habe,
liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Des Weiteren seien seine
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Angaben bei beiden Befragungen widerspruchsfrei und stimmig ausgefal-
len. Dies werde durch die der Beschwerde beigelegten Schreiben bestä-
tigt. Die Vorladung des CID vom (…) 2018 zeige zudem, dass die Verfol-
gung mit der Hausdurchsuchung im (…) 2015 keinen Abschluss gefunden
habe. Falls dem CID bekannt sei, dass er N. versteckt habe, müsse er mit
einer Bestrafung aus politischen Gründen sowie mit Folter rechnen. Die
Furcht vor Folter und Erniedrigung sei intensiv genug, um Art. 3 AsylG zu
erfüllen, zumal die Verfolgungsmassnahmen weiterbestehen würden, wie
die Vorladung zeige. Eventualiter erfülle er das Gefährdungsprofil jener
Personen, die nicht in den Norden Sri Lankas zurückgeschickt werden dürf-
ten. Er stamme aus einer LTTE-Familie, sei als Student in einer Jugendor-
ganisation tätig gewesen und habe sich bei Kundgebungen exponiert, ins-
besondere habe er sich an einer Aktion zugunsten verschwundener Perso-
nen beteiligt. Die kurzzeitigen Aktivitäten für die Nach-LTTE-Bewegung ge-
nügten, um eine Observation durch das CID zu begründen.
6.
6.1 Zur Rüge, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be-
schwerdeführers verletzt, da er nicht ausreichend zur (…) Haft im Jahr
2013 befragt worden sei, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt
werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausreichend Gelegenheit gehabt,
sich zu besagter Haft zu äussern (vgl. u.a. SEM-Akten A4 S. 8 f.; A10
F96 f., 122 ff.). Da er diese Haft zudem nicht als Grund für seine Ausreise
im Jahr 2015 bezeichnete (SEM-Akte A10 F102, 105 f.), sah sich das SEM
zu Recht nicht dazu veranlasst, weitere Angaben dazu einzuholen. Hinzu
kommt, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, in der Beschwerde er-
gänzende Angaben zu besagter Haft zu machen. Die formelle Rüge ist un-
begründet.
6.2 Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Sichtung der Ak-
ten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Verste-
cken eines LTTE-Anhängers, danach Verfolgung durch das CID) den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Im Wesentlichen
kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
6.2.1 Insbesondere vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar-
zulegen, dass er im (…) 2014 den LTTE-Mann N., denn er kaum gekannt
habe, bei sich versteckt haben will. Einerseits ist nicht verständlich, wieso
sich dieser ausgerechnet dem Beschwerdeführer hätte anvertrauen sollen,
bloss weil er dessen (…) Jahre zuvor verstorbenen Vater gekannt habe.
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Andererseits ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer genau
hätte angeben können, wie lange sich dieser bei ihm versteckt gehalten
habe. Den Widerspruch – (…) – vermochte der Beschwerdeführer nicht
auszuräumen. Sodann wurde N. im (…) 2014 erschossen, wovon der Be-
schwerdeführer gewusst hat, zumal er sich danach aus Angst vor den Be-
hörden zu einem Freund nach C._______ begeben habe. Es ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb er unter diesen Umständen LTTE-Material bei sich zu-
hause hätte zurücklassen sollen. Seine unterschiedlichen Erklärungen, er
habe dieses an Kundgebungen verteilen wollen, er habe nicht mit einer
Hausdurchsuchung gerechnet respektive N. habe das Material mitnehmen
wollen, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass er solches Material versteckt oder vernichtet hätte, bevor er sich von
seinem Wohnort entfernt hätte. Sodann konnte der Beschwerdeführer über
die angebliche Hausdurchsuchung im (…) 2015 keine substantiierten An-
gaben machen oder erklären, weshalb das CID ihn plötzlich hätte zuhause
aufsuchen sollen, nachdem er bereits seit (…) 2014 nicht mehr dort wohn-
haft gewesen sei. Auf den Hinweis, das CID habe nicht wissen können,
dass er N. versteckt habe, gab der Beschwerdeführer lediglich an, jemand
müsse ihn verraten haben (SEM-Akte A10 F147). Auch vermochte er nicht
zu erklären, weshalb eine Hausdurchsuchung hätte vorgenommen werden
sollen, nachdem man ihn in den Jahren zuvor zweimal mitgenommen und
befragt, jedoch nie das Haus durchsucht habe. Insgesamt kann dem Be-
schwerdeführer somit nicht geglaubt werden, N. versteckt zu haben, mit
LTTE-Material in Verbindung gebracht und deswegen vom CID verfolgt zu
werden.
6.2.2 Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Das Gericht schliesst sich der zutreffenden vorinstanzlichen Würdigung der
beim SEM eingereichten Beweismittel an. Zu den auf Beschwerdeebene
eingereichten Dokumenten ist folgendes festzuhalten: Die Schreiben von
Bekannten des Beschwerdeführers sind als Gefälligkeitsschreiben ohne
relevanten Beweiswert zu qualifizieren. Sodann vermag der Beschwerde-
führer nicht zu erklären, weshalb er, nachdem er gemäss Angaben der
Tante im Jahr 2016 zuletzt vom CID gesucht worden sei, plötzlich eine Vor-
ladung des Terrorist Investigation Department (TID) vom (…) 2018 hätte
erhalten sollen. Entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift und im
Schreiben seiner Tante stammt das eingereichte Beweismittel nicht vom
CID und vermag daher auch nicht darzulegen, dass der Beschwerdeführer
eine Verfolgung durch das CID zu befürchten hätte. Fraglich ist sodann,
weshalb die Vorladung von Colombo nach Kilinochchi hätte gehen sollen,
zumal der Beschwerdeführer in B._______ (fast 100km entfernt) wohnhaft
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gewesen sei. Ebenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, wem diese
Vorladung zugestellt worden sei, woher er diese erhalten habe oder wieso
er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt oder zumin-
dest erwähnt habe. Insgesamt bestehen an der Echtheit dieses Beweismit-
tels erhebliche Zweifel. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer, nach-
dem ihm die Hausdurchsuchung und Beschlagnahmung von LTTE-Mate-
rial durch das CID nicht geglaubt werden können, aus dem eingereichten
Zeitungsbericht vom Mai 2019, gemäss welchem der Präsident eines Stu-
dentenvereins wegen Besitz eines Fotos des LTTE-Führers verhaftet wor-
den sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.2.3 Auf die zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ([…] Haft im
Jahr 2008 und […] Haft im Jahr 2013) ist nicht weiter einzugehen, zumal
diese als die Ausreise ins Ausland im Jahr 2015 nicht direkt beeinflussende
Vorkommnisse zu werten sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft würde voraussetzen, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitli-
cher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang
besteht. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers haben ihn diese zwei
Ereignisse nicht zur Ausreise bewogen und keine weiteren Konsequenzen
nach sich gezogen. Mangels eines relevanten Kausalzusammenhangs er-
weisen sich die Vorbringen – unabhängig davon, ob diese als glaubhaft
eingestuft werden oder nicht – als nicht asylrelevant.
6.2.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelun-
gen, glaubhaft darzulegen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung seitens
der sri-lankischen Behörden drohe.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beur-
teilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
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Seite 11
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe
tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen
Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die
dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet,
deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" ver-
merkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung bezie-
hungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tat-
sächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8).
Im vorliegenden Fall sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
– keine Gründe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung ersichtlich, wo-
nach er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden
geraten sei und verfolgt werden könnte. Zwar macht er geltend, sein Vater
sei vor dessen Tod im Jahr (…) ein LTTE-Mitglied gewesen und sein Bruder
habe sich im Jahr (…) den LTTE angeschlossen. Die Konsequenzen des-
wegen beschränkten sich aber – sofern diese geglaubt werden können –
auf zwei kurzzeitige Inhaftierungen und Befragungen des Beschwerdefüh-
rers durch das CID in den Jahren 2008 und 2013. Weitere Behelligungen
hat er nicht geltend gemacht. Er selbst sei sodann kein Mitglied der LTTE,
lediglich eines Studentenvereins im Jahr 2008 gewesen (SEM-Akte A10
F99–101). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusam-
menhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Da-
ran vermögen die in der Beschwerdeschrift unstubstantiiert und oberfläch-
lich angeführten Aktivitäten für die tamilische Nach-LTTE-Bewegung nichts
zu ändern. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwe-
senheit vermögen sodann nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu führen. Weitere Hinweise auf
risikobegründende Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
sind nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der
Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Mas-
snahmen zu befürchten, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen,
und könnte wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahr-
genommen werden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
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Seite 12
6.4 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
u.a. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht
in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der
Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die ober-
wähnten identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. ge-
gen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in der Erwägung 6.3 ausgeführt –
nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men-
schenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die politische Lage in Sri
Lanka habe sich seit Oktober 2018 verschärft. Hinzu komme die Gefähr-
dung aufgrund seiner kurzen LTTE-Vergangenheit. Ein Wegweisungsvoll-
zug in den Norden Sri Lankas sei daher als unzumutbar einzustufen.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
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noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden Ana-
lyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der
Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt grundsätzlich zumutbar ist (vgl.
a.a.O. E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle
in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene
Ausnahmezustand nichts zu ändern.
8.3.3 Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden Mann mit einem guten Schulabschluss (A-Level) und (…) Be-
rufserfahrung. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Ferner verfügt er in B._______, seinem letzten Wohnort in Sri
Lanka, über ein eigenes Haus, wohin er zurückkehren kann. Weiter ist an-
zunehmen, dass ihn sein familiäres Umfeld, insbesondere seine Tante und
deren im Ausland lebender Sohn, die ihn bis zur Ausreise unterstützt hät-
ten, falls nötig auch weiterhin unterstützen werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der am 14. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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