Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7441/2008
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
B._______, geboren am (…),
Iran,
beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 16. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden am
21. Juni 2002 den Iran und hielten sich in der Folge eineinhalb Jahre in
C._______, sechs Monate in D._______, danach zirka fünf Monate
wieder in C._______ und schliesslich vier Monate in E._______ auf. Von
dort kommend reisten sie am 1. Februar 2005 in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags ihre Asylgesuche stellten. Am 3. Februar 2005 wurden die
Beschwerdeführenden im Empfangszentrum F._______ befragt. Das
BFM hörte sie am 9. Februar 2005 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien
persischer Ethnie und würden aus Sahinschar/Isfahan stammen. Durch
ihren langjährigen Freund M. seien sie im Jahre 2001 mit dem
Christentum vertraut gemacht worden. Sie hätten die Bibel studiert und
wöchentlich an christlichen Versammlungen in Privathäusern
teilgenommen. Eines Nachts, als sie von einer Versammlung nach Hause
zurückgekehrt seien, seien sie von Ordnungshütern angehalten, zum
Komitee mitgenommen und dort nach den Gründen ihres späten
nächtlichen Nachhausegehens befragt worden. Später sei er an seinem
Arbeitsplatz mehrmals vom Gesinnungsbüro befragt und schliesslich
wegen Vernachlässigung seiner Arbeit entlassen worden. Auch hätten
ihre Familien von ihren religiösen Aktivitäten erfahren, was die familiären
Beziehungen gestört habe.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei ein überzeugter,
fanatischer Moslem gewesen und habe immer Gott gesucht. Durch die
Bekanntschaft mit M. hätten sie und ihr Ehemann das Christentum
kennengelernt. Später hätten sie die Bibel gelesen, an Versammlungen
teilgenommen und nachts kleine Bibeln unter die Haustüren bei
unbekannten Personen gelegt. Einmal seien sie nachts, auf dem
Nachhauseweg von einer Versammlung, von der Polizei angehalten und
auf den Posten gebracht worden. Auch sei sie an ihrem Arbeitsplatz vom
Gesinnungsbüro befragt worden. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe
sie eine Prüfung über ihre islamischen Religionskenntnisse ablegen
müssen. Später hätten ihre Familien von ihrem christlichen Glauben
erfahren und ihnen damit gedroht, sie umzubringen, wenn der Staat es
nicht tue. Das Komitee habe keine Beweise dafür gehabt, dass sie
Christen seien, da sie alles sehr diskret gehandhabt hätten.
Weiter gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, aus Angst,
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, den Iran am 21. Juni 2002
verlassen und sich nach C._______ begeben zu haben. Dort hätten sie
sich bei der Polizei gemeldet. Nach drei Monaten sei ihnen mitgeteilt
worden, dass sie C._______ verlassen müssten. In der Folge hätten sie
sich noch weitere 15 Monate illegal in C._______ aufgehalten und sich
während des Aufenthalts christlich taufen lassen. Nachdem sie
C._______ verlassen hätten, hätten sie in D._______ Asylgesuche
gestellt. Diese seien nicht geprüft worden, worauf sie im April 2004 nach
C._______ zurückgekehrt seien. Nachdem sie im Herbst 2004 erfolglos
versucht hätten, in die Schweiz zu gelangen, seien sie nach E._______
gereist, um dort ein weiteres Asylverfahren zu durchlaufen. Da die (…)
Behörden sie nach C._______ hätten zurückschaffen wollen, hätten sie
sich zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen.
A.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 - eröffnet am 26. Juli 2005 - stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Im
Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine im Ausland vollzogene
Konversion, wenn sie im Iran überhaupt publik würde, aus der Sicht des
iranischen Staates nicht als Anlass für eine politisch motivierte Verfolgung
genommen werde. Eine potentielle Gefährdung im Iran wegen
Konversion setze vielmehr voraus, dass ein Konvertit den heimatlichen
Behörden bereits vor der Ausreise wegen seiner ausgeprägten
regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen sei. Bei den
Beschwerdeführenden bestehe kein Anlass zur Annahme, dass den
Behörden ihre Konversion bekannt geworden sei.
A.c Mit Urteil E-4618/2006 vom 28. August 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des Vorinstanz und wies die
dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Ergebnis
ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügten. So stehe fest, dass sie im Iran Kontakte mit der
protestantischen Kirche gehabt hätten, sich jedoch nicht hätten taufen
lassen. Aus ihren Aussagen gebe es sodann keine Anhaltspunkte dafür,
dass sie in ihrem Heimatland in ihrer protestantischen
Religionsgemeinschaft eine exponierte Stellung inne gehabt hätten, was
eine Verfolgungsgefahr ausschliesse. Die Taufe in C._______ vom 9.
Februar 2003 sei zwar durch eine Bestätigung belegt, dennoch seien
keine Hinweise zu entnehmen, wonach die Konversion der
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Beschwerdeführenden öffentlich bekannt geworden sei. Des Weiteren
lägen weder aus D._______ noch aus der Schweiz Schreiben vor, welche
allfällige religiöse Aktivitäten belegen würden. Es ergäben sich insgesamt
keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden während ihrer
Auslandaufenthalte im Zusammenhang mit ihrem Reli-gionsübertritt in
ihrer neuen Religionsgemeinschaft in leitender Funktion tätig gewesen
wären oder sich in besonderer Weise exponiert hätten. Eine begründete
Furcht vor einer Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zufolge der
im Ausland erfolgten Konversion und insoweit das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen sei somit zu verneinen. Es sei darüber
hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen
Angaben vor ihrer Ausreise im Iran nie politisch aktiv gewesen seien und
somit ausgeschlossen werden könne, dass sie bereits vor Verlassen
ihres Heimatlandes aus politischen Gründen als regimefeindliche
Personen beim iranischen Geheimdienst registriert gewesen und
überwacht worden seien. Sie hätten sich – soweit es den Akten zu
entnehmen sei - in der Schweiz nur bis September 2006, also knapp
eineinhalb Jahre durch die Teilnahme an öffentlichen
Standkundgebungen für die Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF) engagiert. Es sei als unwahrscheinlich zu erachten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der geltend gemachten, in keiner Weise
exponierten exilpolitischen Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden
mangelnden politischen Profils von den iranischen Behörden als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen worden seien und
befürchten müssten, deshalb verfolgt zu werden.
A.d Mit Schreiben vom 5. September 2007 setzte die Vorinstanz den
Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2007
zum Verlassen der Schweiz an.
B.
Am 31. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter namens der
Beschwerdeführerenden ein zweites Asylgesuch ein und machte im
Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdeführenden an etlichen gegen
das Regime in Teheran gerichteten Aktionen teilgenommen hätten und
aufgrund ihres ausgeprägten politischen Profils und der daraus
resultierenden Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr eine
massgebliche neue Tatsache vorläge. Somit sei die Wahrscheinlichkeit
sehr gross, dass die Namen der Beschwerdeführenden, der Inhalt ihrer
regimekritischen Verlautbarungen sowie die Fotos ihrer Aktionen (v.a.
diejenigen der Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen) den
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iranischen Behörden bekannt seien. Die Beschwerdeführenden erfüllten
damit den Tatbestand der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art.
54 AsylG und seien deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen. Zudem sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden unzulässig erscheine und es sei auf einen
Gebührenvorschuss zu verzichten.
C.
Die Anhörungen der Beschwerdeführenden nach Art. 41 Abs. 1 AsylG
erfolgten am 17. September 2008. Dabei wurde im Wesentlichen
ausgeführt, kurz nach der Einreise in die Schweiz seien die
Beschwerdeführenden Mitglieder der DVF geworden und hätten in der
Folge an Manifestationen und Kundgebungen dieser Organisation
teilgenommen, wobei sie auch Unterschriften gesammelt hätten. Die
Beschwerdeführerin betätige sich zudem regelmässig als Moderatorin der
Sendung G._______)" beim Lokalradio "H._______" I._______. Zudem
nähmen die Beschwerdeführenden an Aktivitäten einer christlichen
Gemeinschaft in Baden teil und besuchten regelmässig eine christliche
Kirche in J._______. Deshalb würden sie Nachteile seitens der iranischen
Behörden befürchten.
D.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 – eröffnet am 22. Oktober 2008 –
wies das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe
würden den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur
Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.-.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden in
materieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 16.
Oktober 2008 vollumfänglich aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde zudem beantragt, ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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zu gewähren.
Der Beschwerde waren unter anderem folgende Beweismittel beigelegt:
Zwei (…) Taufscheine, eine Bestätigung der freien evangelischen
Gemeinde (FEG) J._______ vom 17. November 2008 mit zwei
Nachrichten der "K._______", zwei Bestätigungen über den Besuch von
Bibelkursen vom 20. Juni 2008, eine Bestätigung der Organisation
"Internationale Treffen Baden (ITB)" vom 20. Juni 2007, eine Meldung der
Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom September 2008
sowie ein Internetausdruck der FEG. Auf die Begründung der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 25. November
2008 (Poststempel) eine Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit
seiner Mandanten ein.
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2008 verzichtete die
damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und teilte den
Beschwerdeführenden gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden. Die Beschwerdeführenden wurden
zudem angewiesen, die fremdsprachigen Beweismittel bis zum 19.
Dezember 2008 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen und das in
Aussicht gestellte Beweismittel (CD mit Aufzeichnungen von
Radiosendungen) innert sieben Tagen nach Erhalt der Verfügung
nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 (Poststempel) liessen die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine CD mit der
Aufnahme von Radiosendungen zukommen, bei denen die
Beschwerdeführerin mitgewirkt haben soll, sowie Unterlagen zu
politischen Aktivitäten vom
5. und 19. September 2008 und vom 28. Oktober 2008, bei denen beide
Beschwerdeführende beteiligt gewesen seien.
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H.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, dass die in der Zwischenverfügung vom 4.
Dezember 2008 eingeforderte Übersetzung eines fremdsprachigen
Dokuments trotz zweimalig bewilligter Fristerstreckung nicht beigebracht
werden könne, stattdessen würde eine neue Bestätigung von der für die
Taufe zuständigen Kirche in C._______ ausgestellt.
I.
Am 30. Januar 2009 liessen die Beschwerdeführenden zwei aktuelle
Bestätigungen von ihrer christlichen Kirchentaufe in C._______
einreichen.
J.
Am 2. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter einen
Bericht der FEG J._______ vom 28. September 2009 zu den Akten.
K.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 18. November 2009 (Poststempel 21. November 2009) reichten die
Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, in dem sie unter anderem
vorbrachten, dass sie bereits fünf Jahre in der Schweiz seien und noch
kein positiver Asylentscheid gefallen sei. Weiter machten Sie geltend,
dass es aufgrund der Ausübung des christlichen Glaubens nicht möglich
sei, in den Iran zurückzukehren.
M.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter ihre Mitgliederkarten der DVF, welche auch die
Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Radiomoderatorin belegen soll, in
Kopie nachreichen.
N.
Am 28. beziehungsweise 29. Oktober 2010 liessen die
Beschwerdeführenden an die ehemalige Instruktionsrichterin eine E-Mail
zukommen, welche an die zuständige Richterin weitergeleitet wurde.
Diesem Schreiben sind keine genauen Informationen zu entnehmen, da
der deutsch übersetzte Text schwer lesbar und kaum verständlich ist.
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O.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden weitere Dokumente zu den Akten, welche die
Teilnahmen an den Kundgebungen vom 13. März 2009, 1. Mai 2009, 24.
Juni 2009, 4. August 2009, 24. Oktober 2009, 6. und 21. November 2009,
10. Dezember 2009 sowie vom 11. und 15. Februar 2010 und 1. Mai
2010 belegen sollen, sowie eine Bestätigung vom 18. November 2010
von Mehrzad Khalili Viri, Präsident der DVF, welche belegen soll, dass
die Beschwerdeführenden noch aktiv ihre Mitgliedschaft pflegten.
P.
Mit Mailschreiben vom 3. Januar, 11. und 18. Mai 2011 informierten die
Beschwerdeführenden unter anderem, dass sie seit dem 1. Januar 2011
nicht mehr Mitglieder der DVF seien. Ansonsten kann wiederum den
beiden Schreiben kein genauerer Inhalt entnommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:.
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
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teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 253 und die Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe geltend, die
exilpolitischen und religiösen Aktivitäten seien geeignet, eine
asylrelevante Verfolgung herbeizuführen. Darüber hinaus sei
festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass sie
sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätten. Ebenfalls habe die
Vorinstanz ihre religiösen und missionarischen Aktivitäten beinahe
ungewürdigt gelassen, indem sie in ihrer Verfügung lediglich festgestellt
habe, es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
Kenntnis hätten vom missionarischen und religiösen Engagement der
Beschwerdeführenden in der Schweiz.
4.2. Festzuhalten ist vorweg, dass im vorliegenden Verfahren im
Wesentlichen dieselben subjektiven Nachfluchtgründe wie bereits im
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ersten Asylverfahren geltend gemacht werden. Mit rechtskräftigem Urteil
E-4618/2006 vom 28. August 2007 wurde festgestellt, dass weder die
religiösen noch die politischen Aktivitäten für die DVF eine Furcht vor
Verfolgung im Iran als begründet erscheinen liessen (vgl. Bst. A.c.
hiervor). Insofern stützen sich die Beschwerdeführenden im Rahmen des
zweiten Asylverfahrens respektive der Beschwerde auf einen mindestens
teilweise bereits abschliessend beurteilten Sachverhalt ab, mithin kann
dieser nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden
durch ihr Verhalten nach dem ergangenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts Gründe geschaffen haben, welche zum
heutigen Zeitpunkt auf begründete Furcht auf Verfolgung schliessen
lassen müssten.
4.3. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides vom 16. Oktober 2008 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführenden wie die regelmässige Teilnahme an
Kundgebungen, die Anwerbung neuer Mitglieder sowie die Moderation von Radiosendungen beim
"H._______" I._______ keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen
vermöchten. Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden,
im Iran wären gegen sie aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet
worden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden über kein Profil verfügen, welches sie
bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.4. Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten, dass durch die Neufassung des
iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt wurde (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, wobei davon auszugehen ist, dass sie sich auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten
entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an
Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die
dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden. Dass die
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iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen
versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
4.5. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, die iranischen Behörden seien sich darüber im Klaren, dass viele
exilpolitisch aktive Iraner/-innen an einem Aufenthaltsrecht interessiert sind und sich deshalb politisch
betätigen würden. Die Beschwerdeführenden erwähnen in ihrer Eingabe eine umfassende Kontrolle der
exilpolitischen Aktivisten durch die iranischen Geheimdienste. Es ist festzuhalten, dass es sich bei den
Beschwerdeführenden um ein Paar handelt, welches – wie rechtskräftig feststeht – vor ihrer Ausreise aus
dem Iran nicht verfolgt worden, mithin nicht in das Blickfeld iranischer Behörden geraten ist. In der Schweiz
lebt zudem eine grosse Anzahl iranischer Asylbewerberinnen und –bewerber, und eine Überwachung jeder
einzelnen Person, welche sich bei Demonstrationen oder Radiosendungen aktiv beteiligt, wäre für die
iranischen Behörden zu aufwändig und kostspielig. Die Beschwerdeführenden haben im Übrigen selbst
dargelegt, dass die DVF sowohl die grösste als auch die aktivste oppositionelle Exilorganisation der Iraner
in der Schweiz ist. Es werden jedoch lediglich jene Personen einer solchen Organisation identifiziert und
haben im Fall der Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten, welche aufgrund ihrer Funktion und
Exponiertheit als konkrete Bedrohung und Gefahr für das politische System ihres Staates wahrgenommen
werden. Mit ihren Teilnahmen an Kundgebungen sowie der Radiomoderation sind diese Erfordernisse nicht
erfüllt. Durch ihre Aktivitäten für die DVF vermögen sie mithin keine derartige politischen Profile zu
entwickeln, dass die iranischen Behörden in ihnen ernsthafte und in ihrem Wirkungsgrad gefährliche
Regimegegner identifizieren könnten. Die Beschwerdeführenden gaben darüber hinaus per E- Mail vom
18. Mai 2011 an, dass sie nicht mehr der DVF angehören würden. Somit ist umso weniger anzunehmen,
dass sie bei einer Rückkehr in den Iran wegen exilpolitischer Aktivitäten Furcht vor Verfolgung haben
müssten. Daran vermögen die eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
4.6. Auch was die Konversion der Beschwerdeführenden zum
Christentum und die geltend gemachten religiösen Aktivitäten anbelangt,
ist – wie bereits unter E. 4.2. erwähnt - vorweg auf die entsprechenden
Erwägungen im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
618/2006 vom 28. August 2007 zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich darüber hinaus in BVGE 2009/28
umfassend mit der Situation religiöser Minderheiten und insbesondere
der Konvertiten im Iran und im Ausland zum christlichen Glauben befasst,
worauf an dieser Stelle verwiesen wird (E. 7.3.4 und 7.3.5) Insbesondere
wurde darin betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in
der Schweiz festgehalten, dass eine differenziertere Beurteilung
vorzunehmen ist, zumal solche Übertritte nicht selten als eigentliches
Mittel zum Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit
im betreffenden Aufenthaltsland instrumentalisiert werden. Diese
asyltaktische Handlungsweise der iranischen Staatsbürger im westlichen
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Ausland sei den iranischen Behörden durchaus bekannt und werde bei
der Bewertung des Verhaltens insofern berücksichtigt, als diese
Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete
und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam
grundsätzlich möglich sei. Bei Konversionen im Ausland sei daher –
soweit möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im
Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermöge eine
christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auszulösen,
wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert würden
und im Einzelfall davon ausgegangen werden müsse, dass das
heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar
missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfahre. Bei
Konversionen im Ausland müsse daher bei der Prüfung im Einzelfall
neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen
werden.
Es ergeben sich keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführenden im
Zusammenhang mit ihrer christlichen Gesinnung in der Schweiz in
leitender Funktion tätig wären oder sich in besonderer Weise exponiert
hätten. Aus den im Rahmen des zweiten Asylverfahrens respektive des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumenten lassen sich keine
Anhaltspunkte für in der Schweiz sichtbar nach aussen gerichtete
religiöse Aktivitäten entnehmen. Allein der Besuch von Bibelkursen und
die Teilnahme an christlichen Treffen (vgl. die eingereichten Zertifikate
vom 20. Juni 2008, die Bestätigungsschreiben der ITB vom 20. Juni 2007
und der FEG J._______ vom 17. November 2008 und vom 28.
September 2009) lassen jedenfalls nicht auf eine besondere
Exponiertheit schliessen. Von einer konkreten Gefahr, dass die
Beschwerdeführenden den iranischen Behörden aufgrund ihrer
Konvertierung zum Christentum besonders aufgefallen wären, ist daher
nicht auszugehen.
4.7. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Beurteilung der Aktenlage zu führen. In
Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die
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Feststellung des BFM, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat demnach die zweiten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art.
5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in den Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation
allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderen
Gefahrenmomenten, wie beispielsweise das Fehlen einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden.
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6.5. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die
Beschwerdeführenden wären bei einer Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf
die allgemeine Lage als generell zumutbar.
Es sind unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil E-4618/2006 vom
28. August 2007 auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihre Heimat als unzumutbar
erscheinen lassen würden, zumal sich deren Situation seit Ergehen des
besagten Urteils soweit aktenkundig nicht geändert hat.
6.6. Es obliegt schliesslich den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für die Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
gutzuheissen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und
aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
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