B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7441/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
tibetischer Herkunft und unbekannter Nationalität,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (…).
E-7441/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seinen eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seine Hei-
mat Tibet am (…) 2014 und gelangte zu Fuss nach Nepal. Von dort aus
reiste er im (…) 2015 auf dem Luftweg und mit dem Zug über ein ihm un-
bekanntes Land am (…) November 2015 in die Schweiz. Noch am selben
Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 11. November 2015 gab er zu Protokoll, er habe sein Heimatdort in
Tibet verlassen, weil er in der Nacht vom (…) 2014 mit einem Freund Pla-
kate gegen die Chinesen aufgehängt habe und dieser Freund dabei vom
Dorfvorsteher erwischt worden sei. Deshalb sei sein Freund am Folgetag
von chinesischen Polizisten festgenommen und abgeführt worden. Als er
seiner Mutter sogleich von seiner Teilnahme an dieser Aktion erzählt habe,
habe sie sich grosse Sorgen um ihn gemacht und ihn zu seinem Onkel
nach B._______ geschickt. Zuvor habe er sich nie gegen die Chinesen en-
gagiert und auch an der Plakataktion habe er sich nur beteiligt um seinem
Freund einen Gefallen zu erweisen. Er selbst sei erst nach seiner Ausreise
gesucht worden; dabei sei ihr Haus durchsucht worden.
B.
An der Anhörung vom 2. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer aus, ein
Freund habe ihn darum gebeten, ihn bei einer Plakataktion zu unterstützen.
Es seien verschiedene Plakate gewesen; er sei nicht dazu gekommen, den
Inhalt der Plakate zu lesen. Sein Freund habe ihm gesagt, auf den Plakaten
habe er über die Freiheit und Unabhängigkeit der Tibeter geschrieben so-
wie deren Freiheit zur freien Religionsausübung. Er persönlich sei aber
nicht interessiert an der Tibet-Frage, sondern habe lediglich seinem Freund
helfen wollen. An diesem Abend seien sie schon nach kurzer Zeit vom Dorf-
chef ertappt und sein Freund sei von ihm erkannt worden, weshalb er
selbst weggerannt sei und sein Freund am Folgetag von chinesischen Po-
lizisten weggebracht worden sei. Seine Mutter habe ihn daraufhin wegge-
schickt. Er sei zunächst zu seinem Onkel nach B._______ und – weil es
auch dort zu gefährlich gewesen sei – sodann nach C._______ gegangen.
Bei einem ersten Besuch seiner Mutter habe sie ihm erzählt, dass sein
Freund im Gefängnis in D._______ sitze, und sie habe ihm dazu geraten
in C._______ zu bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe. Bei einem wei-
teren Besuch habe ihm die Mutter schliesslich zur Ausreise geraten, weil
sich eine Rückkehr als zu gefährlich erwiese. Ansonsten sei seit seiner
Ausreise nichts Nennenswertes geschehen. Er habe selber keine Angst
gehabt, aber seine Mutter habe ihn aus Angst weggeschickt. In der
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Schweiz habe er dreimal an Demonstrationen und anderen exilpolitischen
Aktionen teilgenommen.
C.
Am 18. September 2018 fand ein Telefoninterview mit einem Fachexperten
der Sektion Lingua zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers
statt. Aufgrund dieses Gesprächs erstellte der Experte eine Evaluation des
Alltagswissens, welche zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit
klein sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum
gelebt habe.
D.
An einer weiteren Anhörung vom 13. November 2018 wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat der Analyse des All-
tagswissens gewährt. Er gab dabei zu Protokoll, er habe an allen Demonst-
rationen in der Schweiz gegen die Chinesen teilgenommen, dabei aber
keine spezielle Funktion wahrgenommen, sondern sich wie die anderen
Teilnehmenden verhalten. Sein Kollege habe ihm aber gesagt, es seien
Fotos von ihm gemacht und veröffentlicht worden. Er habe diese Bilder
jedoch nicht mit eigenen Augen gesehen. In Bezug auf das Ergebnis der
Analyse des Alltagswissens sagte der Beschwerdeführer aus, er stamme
wirklich aus dieser Region, habe aber nur wenig Kenntnis darüber, weil
seine Mutter die gesamte Verantwortung für ihn übernommen habe. Die
unstimmigen Antworten zur Identitätskarte würden daher rühren, dass er
zwar eine besessen habe, diese aber nie selber in den Händen gehalten
habe. Hinsichtlich seiner fehlenden Kenntnisse der chinesischen Sprache,
meinte er, dass es ihm viel Mühe bereite eine neue Sprache zu lernen und
er zudem auch kein Interesse daran gehabt habe.
E.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 – eröffnet am 14. Dezember 2018
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Aus-
schluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei festzustellen, dass sich
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der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich
erweist, sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
7. Januar 2019 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass be-
reits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP sowie der
Anhörung die geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werden könne.
Dies sei mit der zusätzlich durchgeführten Analyse des Alltagswissens
durch eine sachverständige Person bestätigt worden, welche festgestellt
habe, dass die Sozialisierung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich
in der tibetischen Exilgemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China er-
folgt sei. Es sei angesichts seines Alters aussergewöhnlich, dass er keine
chinesischen Sprachkenntnisse und erhebliche Wissenslücken aufweise
sowie falsche Angaben zu seiner Heimatregion gemacht habe. Die an der
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zweiten Anhörung protokollierten Erklärungsversuche vermöchten diese
Wissenslücken nicht aufzuwiegen und auch die angeblich schlechte Stim-
mung während des Telefoninterviews könnten diese Lücken nicht erklären.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den anti-chinesischen Pla-
katen, seien vage und unsubstanziiert geblieben und hätten keinen selbst
erlebten Eindruck erweckt. Die radikale Art des Protests des Beschwerde-
führers sei schliesslich mit seiner gemäss eigenen Angaben beschriebe-
nen einfachen Wesensart (ohne rebellische und auflehnerische Haltung)
nicht vereinbar. Insgesamt würden sich die geltend gemachten Asylgründe
somit als unglaubhaft erweisen. Es sei somit zwar davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei, er aber nicht in der an-
gegebenen Region sozialisiert worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner
Wegweisung müsse aufgrund der Präzisierung der Rechtsprechung durch
das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 (Urteil E-2981/2012 vom
20. Mai 2014) bei unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum
davon ausgegangen werden, die gesuchstellende Person verfüge über
eine Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine an-
dere Staatangehörigkeit. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob der
Beschwerdeführer ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt
sei. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht,
müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht habe und deshalb nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben des
Beschwerdeführers vom SEM nicht erwartet werden.
5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde an, er habe in Tibet
sehr isoliert gelebt und sei ein Bauerssohn, womit sein mangelndes Wissen
der landwirtschaftlichen Aktivitäten und der chinesischen Sprache erklärt
werden könne. Über die Reise nach Nepal könne er nicht detaillierter spre-
chen, weil er dadurch seine Familienmitglieder einer Gefährdung durch die
Schlepper aussetze. Anlässlich des Telefoninterviews habe es Verständi-
gungsprobleme gegeben, die zu berücksichtigen seien. Die Einschätzung
der sachverständigen Person basiere ausserdem auf subjektiven Eindrü-
cken und stereotypen Aussagen sowie Beurteilungen. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich auch aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten
als unzulässig respektive unzulässig.
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Seite 7
6.
6.1 In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht
seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen)
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahinge-
hend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Ab-
klärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibe-
tischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen So-
zialisierungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil,
vorab in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich fol-
gende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
6.2 Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende
Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig
über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Kons-
tellation b) oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest
gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im
Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behör-
den alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regel-
fall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die
asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien er-
langt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch
den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Natio-
nalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Ne-
pal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die
asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit
keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine ent-
sprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
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Seite 8
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, beziehungsweise es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei,
die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Er-
werbs einer neuen, die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Aller-
dings müsse davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Ne-
pal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staats-
angehörigkeit erworben habe und diese Personen nach wie vor chinesi-
sche Staatsangehörige seien.
6.3 Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verlet-
zung ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven
Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
7.
7.1 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine
Identitätspapiere vorgewiesen und darüber hinaus diesbezüglich wider-
sprüchliche Angaben gemacht hat, besteht Grund zur Annahme, er versu-
che seine wahre Herkunft zu verschleiern. In diesem Zusammenhang kann
– um Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen werden. Auffallend ist insbesondere, dass er an der BzP zu Pro-
tokoll gab, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass beantragt
(vgl. SEM-Akten, A8, S. 6 f.), während er an der ersten Anhörung angab,
er habe einen "Pass" respektive eine "Shengfen Zheng" (shēn fèn zhèng:
chinesische Identitätskarte) besessen, diese aber fast nie auf sich getra-
gen (vgl. SEM-Akten, A11, F9 f.). Zudem erscheint merkwürdig, dass der
Beschwerdeführer – der seinen Angaben zufolge kein Chinesisch sondern
nur Tibetisch spricht – nicht weiss, dass die Angaben auf seiner Identitäts-
karte auch auf Tibetisch vorhanden sind (vgl. A19, F78).
7.2 Unglaubhaft sind sodann auch seine Asylvorbringen. Wie bereits das
SEM zu Recht ausführte vermag nicht zu überzeugen, dass er sich sein
Leben lang nie für die Tibet Frage interessiert habe, er sich aber eines
Nachts plötzlich zur Unterstützung eines Freundes dazu entschlossen
habe, Plakate gegen die Chinesen aufzuhängen (vgl. A11, F159 und F178).
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Dasselbe gilt auch für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, wel-
ches er in keiner Weise belegte (vgl. A19, F8 ff.). Weiter erstaunt insbeson-
dere seine geschildete Reaktion auf die Festnahme seines Freundes wäh-
rend der Plakataktion, wonach er sich nichts Spezielles dazu gedacht habe
und am Folgetag, wie üblich, seiner Feldarbeit nachgegangen sei (vgl. A11,
F183 ff.).
7.3
7.3.1 Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle
Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufge-
zeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers ergeben.
7.3.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswis-
sens als fundiert. Sie ist mit einer überzeugenden und ausgewogenen Be-
gründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch an
der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen keine
Zweifel.
7.3.3 In der Lingua-Evaluation gelangt die sachverständige Person zum
Schluss, der Beschwerdeführer verfüge nicht über das Alltagswissen, wie
man es von einem Einheimischen der angegebenen Region erwarten
würde. Er habe zahlreiche falsche Angaben gemacht und weise erhebliche
Wissenslücken in allen abgefragten Bereichen des Alltagslebens auf.
Er besitze so gut wie keine chinesischen Sprachkenntnisse, was bei einem
Tibeter, der sich während 29 Jahren in Tibet aufgehalten haben soll, uner-
wartet sei. Es seien keine deutlichen Hinweise festzustellen, die auf ein
Leben in Tibet verweisen würden, weshalb davon auszugehen sei, er sei
nicht dort sozialisiert worden.
7.3.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu
überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von
den Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entspre-
chenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei
wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben mass-
geblich überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte zur Einschätzung
der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhal-
tige Entgegnungen vorzubringen.
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Seite 10
7.4 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers – es sei ihm anläss-
lich des Telefoninterviews gesundheitlich schlecht gegangen und die Frau
am Telefon sei aggressiv gewesen und habe sehr schnell gesprochen –
erscheinen nachgeschoben und vermögen angesichts der Art der Frage-
stellungen nicht zu überzeugen (vgl. A19, F53). Es kann bei einer knapp
30-jährigen Person auch erwartet werden, dass sie an einem Gespräch auf
Verständnisschwierigkeiten hinweist und nachfragt, sofern etwas nicht ver-
standen wird. Zudem zeigte der Beschwerdeführer an der Anhörung je-
weils, dass er bei Unklarheiten in der Lage ist, sich nach dem Inhalt von
Fragen zu erkundigen (vgl. A11, F56, F66, F91, F95, F98, und F125 ff.)
7.5 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer
exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemein-
schaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in In-
dien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen so-
wie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmög-
licht. Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verant-
worten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.
Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise
aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder
in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er sub-
jektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
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Seite 11
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bezie-
hungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK
droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
E-7441/2018
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10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7441/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: