B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7445/2009
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober
2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ethnischer Serbe aus Gnjilane, einer serbisch-
sprachigen Enklave im Kosovo – verliess eigenen Angaben zufolge am
27. September 2009 den Kosovo und reiste am darauf folgenden Tag in
der Schweiz ein, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
Zur Begründung seines Gesuchs machte er anlässlich der Kurzbefragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 9. Oktober
2009 und der Anhörung vom 22. Oktober 2009 im Wesentlichen Folgen-
des geltend: Er habe von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise am
27. September 2009 bei seinen Eltern in Gnjilane gelebt. Vor der alba-
nischsprachigen Mehrheit sei er nicht sicher gewesen und er sei, wenn er
die Enklave verlassen habe, regelmässig Beschimpfungen und Drohun-
gen ausgesetzt gewesen. 1998 und 2001 sei er jeweils von unbekannten
Albanern angegriffen worden. Im Juni 2009 seien er und sein Vater, als
sie im Wald gewesen seien, von zwei unbekannten Albanern, die von ih-
nen dabei erwischt worden seien, ihr Holz zu stehlen, beschimpft und be-
droht worden. Sie hätten am selben Tag bei der Polizei Anzeige erstattet,
welche fünf Tage später vorbeigekommen sei und ihnen versichert habe,
sich um die Angelegenheit zu kümmern. Zwanzig Tage später seien wei-
tere Polizisten vorbeigekommen, die sie im Zusammenhang mit dem
Diebstahl einer Motorsäge und der Tötung eines Pferdes verhört hätten.
Dabei habe er erfahren, dass er von einem Albaner, vermutlich einem der
beiden vom Vorfall im Wald, verdächtigt worden sei, die Motorsäge ge-
stohlen und das Pferd getötet zu haben. Kurz darauf hätten sie von einem
Nachbarn erfahren, dass jener Albaner, welcher ihn beschuldigt habe, ei-
ne Todesdrohung gegen ihn ausgestossen habe. Anstatt sich an die zu-
ständigen Behörden zu wenden, sei er darauf aus dem Kosovo ausge-
reist.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 (am selben Tag eröffnet) stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2009 reichte der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die
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Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und von einer Wegweisung sei ab-
zusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde legte er eine Fürsorgebestä-
tigung, die Fotokopie einer Identitätskarte und zahlreiche Medienberichte
zur allgemeinen Lage im Kosovo und in Serbien bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2009 stellte das Gericht fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten darf, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zu ei-
nem Schriftenwechsel ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2009 führte das BFM aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Daran vermöchten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten öf-
fentlich zugänglichen Medienberichte über die allgemeine Lage im Koso-
vo und in Serbien nichts zu ändern. Es hielt vollumfänglich an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlas-
sung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember
2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung der oben beschriebenen Art ist asylbeachtlich, wenn sie vom
Staat ausgeht; nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbe-
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achtlich, wenn der Staat zur Verfolgung anregt, sie sich in anderer Weise
zurechnen lassen muss oder wenn er weder gewillt noch in der Lage ist,
vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers beträfen Übergriffe Dritter, welche lediglich dann
asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dem BFM sei zwar be-
kannt, dass vereinzelte schwerwiegende Übergriffe auf ethnische Minder-
heiten, insbesondere Serben, stattgefunden hätten, jedoch sei nicht von
allgemeinen Vertreibungen auszugehen. Nach der Unabhängigkeitserklä-
rung vom 17. Februar 2008 sei im Kosovo weiterhin eine internationale
zivile als auch militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung
(UNMIK) soll sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden.
Internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS)
garantierten die Sicherheit. Auch in den serbischen Siedlungsgebieten
garantierten internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische
Angehörige der KPS die Sicherheit. Die Verfassung des Kosovo, die am
15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, garantiere den ethnischen Minderhei-
ten umfassende Rechte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die
KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Ihre
Präsenz sei sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit sowie
Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen reagierten die Si-
cherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Min-
derheiten würden geahndet. Vom Schutzwillen und der weitgehenden
Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte sei daher auszugehen. Vor diesem
Hintergrund vermöge das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
die Polizei nichts unternehme, nicht zu überzeugen. Im Gegenteil sei der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Vorfall im Wald von der
Polizei befragt worden, die ihm versichert habe, sich um die Angelegen-
heit zu kümmern. Im Hinblick auf die jüngsten Drohungen habe er es un-
terlassen, den Schutz der zuständigen Behörden in Anspruch zu nehmen,
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und es stattdessen vorgezogen, den Kosovo zu verlassen. Damit habe er
dem Staat keine Möglichkeit gegeben, seinem Schutzwillen und seiner
Schutzpflicht nachzukommen. Da aber mit dem überwiegend serbisch
besiedelten Norden des Kosovo eine innerstaatliche Fluchtalternative be-
stehe, erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der
Frage, ob Serben im Süden des Landes einer asylrelevanten Gefährdung
ausgesetzt seien.
6.
Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die zuständigen Si-
cherheitskräfte am Herkunftsort des Beschwerdeführers sowohl schutz-
willig als auch schutzfähig sind (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.) und
dass der Beschwerdeführer selber das Verhalten schutzwilliger Behörden
beschrieben und er bezüglich der jüngsten Drohungen den zuständigen
Behörden gar nicht die Gelegenheit gegeben hat, ihrer Schutzaufgabe
nachzukommen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen des
BFM zu verweisen. An dieser Einschätzung vermögen mit Blick auf die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die allgemeinen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zur Lage im Kosovo und die entsprechenden
Beweismittel nichts zu ändern. Damit halten die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das
BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Ob das BFM zu Recht
festgestellt hat, dass mit dem Norden des Kosovo eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe, kann somit offengelassen werden.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
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Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das BFM führte diesbezüglich aus, weder die im Heimatstaat herrschen-
de politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumut-
barkeit der Rückführung dorthin. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage
in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben,
zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven
weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo
werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet.
Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem
Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Be-
schwerdeführer stamme aus Gnjilane, wo eine konkrete Gefährdung auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden
könne. Es bestehe jedoch für ihn im Norden Kosovos eine innerstaatliche
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Aufenthaltsalternative. Es könne davon ausgegangen werden, dass es
ihm möglich sein werde, sich allenfalls im Norden Kosovos eine Exis-
tenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden
Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten.
Überdies bestehe für Serben aus dem Kosovo grundsätzlich eine Aufent-
haltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei
Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus
dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehö-
rige betrachtet würden und auf den diplomatischen Vertretungen in der
Schweiz serbische Reisepapiere erhielten, mit denen sie nach Serbien
einreisen könnten.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, jungen
Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Die Inan-
spruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien, wo er der Mehrheit-
sethnie angehöre und über Verwandte verfüge, sei somit ebenfalls zu-
mutbar.
Vom Beschwerdeführer könne somit erwartet werden, dass er sich ent-
weder im Norden Kosovos oder in Serbien um den Aufbau einer neuen
Existenz bemühe, zumal die Voraussetzungen hierfür auf Grund des Ge-
sagten nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Rein soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
betroffen sei, stellten im Übrigen keine existenzbedrohende Situation dar,
welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden
Kosovos oder nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen.
8.4. Der Beschwerdeführer ist auf Grund der Aktenlage einerseits als
Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten, anderseits verfügt
er infolge seiner serbischen Abstammung und seiner Geburt auf (ehema-
ligem) Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss dem serbischen Ge-
setz über die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004
auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.2).
Zu prüfen ist daher die Zumutbarkeit einer Wohnsitzalternative in Serbien.
In BVGE 2010/41 E. 8.3.3. hat sich das Bundesverwaltungsgericht einge-
hend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Voraussetzungen
der Wegweisungsvollzug nach Serbien für Kosovo-Serben zumutbar ist.
In E. 8.3.3.6 hat es die dabei massgeblichen Kriterien festgelegt, nämlich
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Sicherung des Existenzminimums ("l'assurance d'un minimum vital sur le
plan économique"), Bezug zu Serbien und soziale Integration (persönli-
che Umstände wie Geschlecht, Alter, Zivilstrand oder Gesundheit).
Gemäss den Akten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen ge-
sunden jungen alleinstehenden Man mit solider Schulbildung (acht Jahre
Grundschule und vier Jahre Gymnasium), der über mehrjährige Berufser-
fahrung sowohl als (...) als auch (...)verfügt. Zwar hat er nach eigenen
Angaben zu keiner Zeit in Serbien gewohnt oder gearbeitet; er verfügt
aber über Angehörige ([…]) in Serbien (vgl. A 8, S. 3), um deren Unter-
stützung er sich bemühen könnte. In der Gesamtwürdigung scheint er
die persönlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche wirtschaftliche
und soziale Integration in Serbien optimal zu erfüllen. Dem BFM ist darin
zuzustimmen, dass von ihm erwartet werden kann, die entsprechenden
Schritte zum Aufbau einer Existenz in Serbien zu unternehmen. Sollte er
dabei der finanziellen Unterstützung bedürfen, kann er sich an seine An-
gehörigen oder an die dafür zuständigen sozialen Einrichtungen in Ser-
bien wenden. An dieser Stelle ist zudem auf das Rückkehrhilfeprogramm
der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Fi-
nanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312), von wel-
chem die Beschwerdeführer profitieren könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar. Die Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug in den Nor-
den des Kosovo zu Recht für zumutbar befunden hat, kann demnach of-
fengelassen werden.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird durch die eingereichte Fürsorgebestätigung belegt. Die in der
Beschwerde formulierten Begehren erschienen zum Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung auf Grund der damals ungewissen Lage im Kosovo
und in Serbien nicht aussichtslos. Deshalb ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
zuheissen. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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