Abtei lung V
E-7447/2008
E-7405/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
und dessen Bruder
B._______,
Serbien,
Beschwerdeführende
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
17. Oktober 2008 / N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7405/2008
E-7447/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben am 19. Februar 2008 und gelangten am 21. Februar
2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Sie
wurden am 28. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung
fand jeweils am 17. März 2008 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerde-
führenden geltend, die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführenden
B._______ habe aufgrund der unterschiedlichen Ethnien etwas gegen
dessen Ehe gehabt. So sei er und sein Bruder A._______ bei deren
Tätigkeit auf dem Markt in C._______ mehrmals von den
Familienangehörigen der Ehefrau tätlich angegriffen worden. Sodann
seien sie immer wieder telefonisch bedroht und unter Druck gesetzt
worden. Zwar sei in der Folge mehrfach bei der Polizei Anzeige
erstattet worden, doch habe diese nie etwas unternommen.
B.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2008 an das Schweizerische Verbindungs-
büro in Pristina liess das BFM die genaue Ethnie sowie Herkunftsort
und Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden in Kosovo abklären.
C.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 äusserte sich die Schweizerische
Vertretung in Kosovo folgendermassen zur obgenannten Anfrage des
BFM: Die Abklärungen hätten ergeben, dass die sie zur Ethnie der
Ägypter gehören würden und ihre Eltern D._______ vor über dreissig
Jahren verlassen und seither in E._______, Repuplik Serbien, leben
würden. Die Familie sei jedoch regelmässig nach D._______ in die
Ferien gegangen um Verwandte zu besuchen. Heute würden nur noch
ein Onkel und ein Cousin dort leben. Auch hätten weder die Eltern
noch die Beschwerdeführenden selber Eigentum in Kosovo.
D.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 legte das BFM den Beschwerde-
führenden den Inhalt des Botschaftsberichts vom 10. Juli 2008 offen
und gewährte ihnen dazu das rechtliche Gehör.
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E.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 äusserte sich das Ägyptische Bündnis
aus Kosovo in der Schweiz mit der entsprechenden Vollmacht zu den
Botschaftsabklärungen.
F.
Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2008 - eröffnet jeweils am
24. Oktober 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden genügten den Anforderung an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
G.
Mit Beschwerden vom 20. November 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht liessen die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht
beantragen, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und
es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte die vormals zuständige
Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
abgewiesen.
I.
Am 5. März 2009 suchte die Ehefrau des Beschwerdeführers
B._______, welche inzwischen mit den gemeinsamen Kindern in die
Schweiz eingereist war, ebenfalls um Asyl nach.
J.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 erkundigten sich die Be-
schwerdeführenden nach dem Stand des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht.
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K.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 beantwortete das Gericht die
vorgenannte Eingabe und setzte der Vorinstanz gleichzeitig Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung an.
L.
Das BFM hielt in seinen beiden Vernehmlassungen vom 27. Mai 2009
vollumfänglich an den Verfügungen vom 17. Oktober 2008 fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerden.
M.
Die Beschwerdeführenden hielten in ihren Repliken vom 16. Juni 2009
an den gestellten Rechtsbegehren fest. Ausserdem reichten sie
verschiedene ärztliche Berichte zu den Akten.
N.
Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs wurden die
Verfahren E-7405/2008 und E-7447/2008 vom Gericht vereinigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerden; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind jeweils frist- und formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG); auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden
Verfügungen vom 17. Oktober 2008 Folgendes aus: Die Abklärungen
der Schweizerischen Vertretung in Pristina, Kosovo, habe ergeben,
dass die Beschwerdeführenden und ihre ganze Familie seit über (...)
Jahren in E._______, Republik Serbien, leben würden. Somit seien die
von ihnen geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Bedrohungen,
der tätlichen und verbalen Übergriffe seitens der Familie der Ehefrau
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von B._______, nicht glaubhaft und würden den
Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Pristina
widersprechen. Sodann seien die geltend gemachten Vorbringen
insgesamt unsubstanziiert und vage. Weiter seien verschiedene
Widersprüche festzustellen, dies insbesondere wenn man die beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen gemachten Angaben
mit denjenigen bei der direkten Bundesanhörung vergleiche. Die
Aussagen der Beschwerdeführenden würden aber auch untereinander
nicht übereinstimmen.
Was die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien betreffe, so sei
festzuhalten, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die
Situation entspannt habe. Am 25. Februar 2002 sei das Bundesgesetz
zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft gesetzt
worden. Es handle sich dabei um einen gesetzlichen Rahmen, der die
Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von
ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als nationale
Minderheit anerkannt. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen und
behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen könnten zwar nicht
restlos ausgeschlossen werden. Allerdings würden diese Benach-
teiligungen in der Regel nicht eine asylrelevante Intensität erreichen.
Die im vorliegenden Sachverhalt dargestellten Vorfälle würden auch in
Serbien strafrechtlich zu verfolgende Straftatbestände darstellen, die
auf Anzeige hin geahndet würden. Auch gegen fehlbare Beamte
bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, auf dem Rechtsweg vorzu-
gehen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss
Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus
den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle
einer Rückkehr in die Republik Serbien mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann würden
weder die in der Republik Serbien herrschende politische Lage noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar.
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3.2 In den Beschwerden vom 20. November 2008 wird der Argumen-
tation der Vorinstanz entgegengehalten, der Sachverhalt stimme so,
wie ihn die Beschwerdeführenden bei den Befragungen jeweils
geschildert hätten. Die Botschaftsabklärung sei zu einem falschen
Resultat gekommen, weil verschiedene Auskunftspersonen von ihren
Problemen gewusst und wohl Angst gehabt hätten, zu sagen, dass sie
dort gewohnt hätten. Was die vom BFM aufgeführten Widersprüche
betreffe, so sei offensichtlich, dass sie keine genauen Angaben hätten
machen können. Es werde diesbezüglich jedoch auf ihre mangelnde
Schulbildung verwiesen.
Das BFM habe auf eine Würdigung der Eheurkunde und der
Identitätskarte, welche vom Beschwerdeführenden B._______
eingereicht worden sei, verzichtet. Das Amt habe sich hierzu nur
dahingehend geäussert, dass es wohl einfach gewesen wäre, diese
Dokumente zu organisieren, da er in C._______ geboren sei. Dies
stimme jedoch nicht, da man weder das Eine noch das Andere
erhalten könne, wenn man nicht dort lebe.
Was Serbien betreffe, so habe sich das Bundesamt dahingehend ge-
äussert, dass sich Roma gegen allfällige rassistische Übergriffe bei
den juristischen Instanzen Gehör verschaffen könnten. Es werde
jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden in
E._______ verschiedentlich Probleme mit den Behörden gehabt und
diese nicht hätten lösen können.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie auf dem Markt in
C._______ viele Male von der Familie der Ehefrau von B._______
angegriffen worden seien, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden
gewesen sei. Die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Zuletzt
habe die Familie Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen. Die
staatlichen Behörden – respektive die United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo (UNMIK) – hätten nicht die
Möglichkeit, die Beschwerdeführenden vor diesen Übergriffen zu
schützen. Trotz mehrfacher Anzeigen habe die Polizei nie eingegriffen.
Daher würden sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Eine Wegweisung nach Kosovo sei nicht zulässig und nicht zumutbar.
Sie müssten dort befürchten, von der Familie der Ehefrau von
B._______ massiv beeinträchtigt zu werden. Eine Wegweisung nach
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Serbien sei ebenfalls nicht zumutbar. Sie hätten dort ständig Probleme
mit den Behörden gehabt.
3.3. In ihren Vernehmlassungen vom 27. Mai 2009 äusserte sich die
Vorinstanz dahingehend, dass die von den Beschwerdeführenden
eingereichten amtlichen Dokumente aus E._______, Republik Serbien,
eindeutig belegen würden, dass sie in der entsprechenden Zeit dort
gelebt hätten. Da sie im Besitz all dieser Dokumente seien, müsse
auch davon ausgegangen werden, dass sie diese Vorladungen
persönlich entgegengenommen hätten. Zudem liesse sich aufgrund
der nachträglich eingereichten Dokumente keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG in der Republik Serbien ableiten, da es sich um
legitime staatliche Massnahmen einer Strafverfolgung handeln würde.
An den in den Verfügungen des BFM vom 17. Oktober 2008
aufgeführten Widersprüchen könnten auch die Erklärungen in den
entsprechenden Beschwerdeschriften nichts ändern, wonach die
Beschwerdeführenden keine genügende Schulbildung hätten. Sodann
werde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat sowohl die Republik
Serbien als auch Kosovo als verfolgungssichere Staaten (safe
countries) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe.
3.4 In der Replik vom 16. Juni 2009 wurde entgegnet, ihre Eltern
würden in E._______ wohnen; die Beschwerdeführenden hätten nie da
gewohnt. Mit der Polizei hätten sie Probleme bekommen, weil sie vor
dem Krieg einmal versucht hätten, (...) und andere Sachen zu
verkaufen. Es sei klar, dass die entsprechenden Gerichtsvorladungen
an die Eltern geschickt worden seien. Eine Wegweisung nach
E._______ sei nicht zumutbar, da dort keine Lebensgrundlage
vorhanden sei. Bereits das Leben für Ashkali sei schwierig, aber als
ethnisch gemischtes Paar mit einem albanischen Teil würden die
Benachteiligungen massiv zunehmen. Weiter werde darauf
aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer B._______ in
E._______ eine Gefängnisstrafe antreten müsste, obwohl er nie was
Falsches gemacht habe.
4.
4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem
darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft
seien. Dazu Folgendes:
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Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahl-
reiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem
stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige
Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Kom-
plikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem
Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Er-
scheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbe-
gründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand
gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen
Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmit-
telbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tator-
tes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Anga-
ben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen).
Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn
sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbe-
hauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Um-
stände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen
Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht,
wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis
ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch
auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensäch-
lichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF-DIETER
TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007,
S. 72 ff.).
4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil fest-
gehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der
Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3
S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten
und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine ent-
scheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon
ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurz-
befragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten,
sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. An-
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ders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in
der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte
Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe
genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle - zumindest
ansatzweise - erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in
der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung er-
klären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Be-
weiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten.
4.3 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die Beschwerdeführenden zum heutigen
Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet
sind. Vorderhand ist auf den Bericht der Schweizerischen Vertretung
vom 10. Juli 2008 hinzuweisen: Demnach würden sie zur Ethnie der
Ägypter gehören. Ihre Eltern hätten den Ort D._______ vor über
dreissig Jahren verlassen und seither in E._______, Republik Serbien,
gelebt. Sie selber hätten somit nie in Kosovo gelebt, sondern bloss
regelmässig Verwandtschaftsbesuche gemacht. Dieses
Abklärungsergebnis widerspricht eindeutig den Aussagen der
Beschwerdeführenden. Deren Glaubwürdigkeit ist demzufolge bereits
deshalb in Frage gestellt. Und noch wenn der obgenannte Bericht zu
einem falschen Ergebnis gekommen sein sollte, wie im
Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, so ist festzustellen, dass sich
in den jeweiligen Protokollen mehrere widersprüchliche Angaben
finden. Der Beschwerdeführer A._______ gab anlässlich der
summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 28. Februar 2008 beispielsweise an, er habe seit
dem Jahre (...) oder (...) in D._______ gewohnt; vorher habe er in
E._______ gelebt. Ausschlaggebend für den Umzug sei gewesen,
dass der Vater von dessen Arbeitgeber entlassen worden sei (Akten
BFM N 506 297 A1/12 S. 1 und 2). Der Beschwerdeführer B._______
gab gleichentags an, im Jahre (...) nach D._______ zurückgekehrt zu
sein, weil die Familie in E._______ als Kosovaren beschimpft worden
seien (Akten BFM N 506 296 A1/12 S. 1 und 2). Die Ehefrau des
Beschwerdeführers B._______ sagte hingegen aus, sie sei mit ihm
und den Kindern bereits im Jahre (...) nach Kosovo zurückgekehrt
(Akten BFM N 506 296 A39/20 S. 8). Sodann sind die Angaben der
Beschwerdeführenden auch hinsichtlich der eigentlichen Asyl-
vorbringen nicht übereinstimmend. Anlässlich der summarischen
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Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom
28. Februar 2008 gab der Beschwerdeführer A._______ zu Protokoll,
er wisse nicht, wann bei der Polizei Anzeige erstattet worden sei; sein
Bruder sei jeweils hingegangen, er selber sei nie bei der Polizei
gewesen (Akten BFM N 506 297 A1/12 S. 7). Gleichentags sagte der
Beschwerdeführer B._______ dagegen aus, sein Bruder habe ihn bei
der Erstattung der Anzeigen manchmal begleitet (Akten BFM N 506
296 A1/12 S. 8). Der in den Rechmitteleingaben vorgebrachte
Einwand, wonach die mangelnde Schulbildung für die obgenannten
Widersprüche ursächlich sei, vermag nicht zu über-zeugen.
Schliesslich handelt es sich um einfach zu beantwortende Fragen, für
deren Beantwortung es erfahrungsgemäss keiner besonderen Bildung
bedarf.
Die Beschwerdeführenden machen vorliegend eine Verfolgung durch
Private geltend. Eine solche ist jedoch nur unter gewissen Voraus-
setzungen flüchtlingsrechtlich relevant. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nämlich nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher
Verfolgung finden kann. Dieser ist als ausreichend zu qualifizieren,
wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden
Schutz-Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zumutbar ist (EMARK
2006 Nr. 18). Hierbei ist festzuhalten, dass die Polizeikräfte in Kosovo
Übergriffen durch Drittpersonen nachgehen und verdächtige Personen
der Justiz zuführen (Zur Frage der Schutzgewährung durch
internationale Organisationen in Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S.
380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Sollte sich die Polizei in Kosovo
dennoch weigern, eine entsprechende Anzeige der Beschwerde-
führenden entgegenzunehmen, so stünde ihnen sodann die
Möglichkeit offen, nach Serbien umzuziehen. Die während des Rechts-
mittelverfahrens eingereichten Dokumente (insbesondere Vorladungen
und Strafbefehle) stehen dem nicht entgegen. Schliesslich liesse sich
daraus keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten, da es sich
um legitime staatliche Massnahmen der Strafverfolgung handelt. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass – insbesondere bei diffusen
Bedrohungslagen – kein Staat die Sicherheit aller seiner Einwohner
jederzeit und überall zu garantieren vermag. Verwiesen sei ausserdem
auf den Umstand, dass sowohl die Republik Serbien als auch Kosovo
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seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 als
verfolgungssichere Staaten (sog. safe countries) gelten.
4.4 Das BFM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Republik Serbien oder
nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in die Republik Serbien oder nach Kosovo mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde-
führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Republik Serbien
und in Kosovo lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den
im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch
die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungs-
möglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minder-
jährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie Alter,
Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, düstere
Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein,
immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen.
Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Serbien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt aufgrund
derer die Bevölkerung generell als konkret gefährdet betrachtet wer-
den müsste. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Ange-
hörige der ethnischen Minderheiten und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen
werden, indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass,
das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Auch in Anbetracht der persönlichen Situation der jungen Beschwerde-
führenden wird nicht ersichtlich, inwiefern sie im Falle der Rückkehr
nach Serbien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
könnten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung
generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24
E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Hinsichtlich der im
Rechtsmittelverfahren eingereichten Arztberichte sei darauf hinge-
wiesen, dass Gründe medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die
erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (EMARK 2003
Nr. 24). Keiner der Beschwerdeführenden leidet gemäss der Aktenlage
vorliegend an einer Erkrankung, welche in diesem Sinne eine medi-
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zinische Behandlung in der Schweiz erfordern und dementsprechend
den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Ver-
fügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG;
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In Gutheissung der Gesuche um unent-
geltliche Rechtspflege wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten praxisgemäss verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an
die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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