B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7447/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
E-7447/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas mit tamili-
scher Ethnie und letztem Wohnsitz in B._______ – verliess als Minderjäh-
riger seinen Heimatstaat am (…) und gelangte auf dem Flug- und Landweg
gleichentags in die Schweiz. Am 2. Dezember 2013 ersuchte er im Emp-
fang- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl. Am selben Tag bevoll-
mächtigte er die Freiplatzaktion (…) und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterin-
nen zur Wahrung seiner Interessen.
Das SEM lud den Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung am 9. De-
zember 2013 zur Befragung zur Person (BzP) ein, wobei der Rechtsvertre-
ter D._______ am darauffolgenden Tag seine Teilnahme bestätigte. Am
12. Dezember 2013 fand die BzP – ohne Anwesenheit des Rechtsvertre-
ters; die Gründe dafür sind nicht aktenkundig – statt (Protokoll in den SEM-
Akten: A6/11). Dabei gab der Beschwerdeführer auf die Frage der SEM-
Mitbearbeiterin, weshalb er bei gewissen Antworten so lange überlegen
müsse, zu Protokoll, aufgrund seiner Erfahrungen mit der sri-lankischen
Regierungsarmee (Sri Lanka Artillery [SLA]) habe er Angst, wenn ihm sei-
tens der Behörden Fragen gestellt würden (A6 Ziff. 7.01 S. 8).
Am 13. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
E._______ zugewiesen und am selben Tag kündigte das SEM der zustän-
digen kantonalen Behörde die Ankunft des Beschwerdeführers als unbe-
gleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) an.
A.b Am 5. März 2014 wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde (KESB) F._______ eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2
ZGB angeordnet. Als Beiständin wurde G._______, (…) Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not, ernannt.
Mit Entscheid der KESB vom 11. März 2014 wurde der Entscheid vom
5. März 2014 durch einen neuen ersetzt und H._______, (…) Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not, zur Beiständin ernannt. Die Beistand-
schaft enthielt unter anderem den Auftrag, den Beschwerdeführer im hän-
gigen asylrechtlichen Verfahren zu unterstützen.
A.c Mit Schreiben vom 9. April 2014 zeigte I._______ von der (…) Rechts-
beratungsstelle für Menschen in Not dem SEM die Übernahme der Rechts-
vertretung an.
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Seite 3
A.d Mit Schreiben an die (…) Rechtsberatungsstelle vom 14. Novem-
ber 2014 lud das SEM den Beschwerdeführer auf den 3. Dezember 2014
zur Anhörung vor.
Mit Schreiben vom 18. November 2014, dieses Mal direkt an den Be-
schwerdeführer gerichtet, annullierte das SEM die Anhörung. Mit Schrei-
ben vom selben Tag, erneut an die (…) Rechtsberatungsstelle, lud das
SEM den Beschwerdeführer auf den 15. Dezember 2014 zur Anhörung vor.
A.e Am 15. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer – in Anwesen-
heit seiner Rechtsvertreterin I._______ – zu seinen Asylgründen angehört
(Protokoll in den SEM-Akten: A20/16). Die an der Anhörung anwesende
Person der Hilfswerkvertretung merkte am Ende des Protokolls unter an-
derem an, sie habe die Befragung als nicht altersgerecht und kühl empfun-
den. Sodann habe der Dolmetscher auf die Ausführungen des Beschwer-
deführers ihres Erachtens mindestens zweimal nonverbal (Augenrollen)
wertend reagiert.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, sein Vater habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
unterstützt, indem er Mitglieder (…) geboten habe. Vor der Geburt des Be-
schwerdeführers habe er eine Zeit lang in einem (…). (…), als er (Be-
schwerdeführer) rund (…) alt gewesen sei, sei der Vater von sri-lankischen
Armeeangehörigen mitgenommen und verhört worden. Dabei sei er ge-
warnt worden, er solle die LTTE nicht mehr unterstützen. Als er (Vater),
wieder zu Hause, sein Hemd gewechselt habe, habe er (Beschwerdefüh-
rer) Schlagspuren auf seinem Rücken gesehen. Obwohl die Familie den
Vater gebeten habe, mit der Unterstützung der LTTE aufzuhören, habe die-
ser damit weiter gemacht.
Im (…) hätten er (Beschwerdeführer) und seine Familienangehörigen in
der Umgebung ihres Hauses Schüsse gehört. Sie hätten ihren Vater da-
raufhin überall gesucht; sein Aufenthaltsort sei seither jedoch unbekannt.
Später an jenem Tag seien Soldaten bei ihnen zu Hause vorbeigekommen
und hätten – anstelle seines Vaters – ihn (Beschwerdeführer) mit in ein
Armeelager genommen. Dort sei er mehrfach geohrfeigt und mit Füssen
getreten worden. Seine Mutter habe sich in der Folge am Eingang zum
Armeelager auf den Boden gelegt, geschrien und die Soldaten gebeten,
ihn freizulassen. Unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht sei er
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freigelassen worden. In der Folge habe er sich wöchentlich im Lager ge-
meldet, wobei er immer wieder nach seinem Vater gefragt, eingeschüchtert
und geschlagen worden sei. Aufgrund der Fusstritte habe er am (…) eine
Nervenverletzung erlitten, weshalb er im (…) habe operiert werden müs-
sen. Noch heute leide er an der (…)verletzung.
Nachdem er sich bis im (…) jede Woche im Lager gemeldet habe, sei er
am (…) auf dem Weg zur Schule von vier beziehungsweise acht Soldaten
angehalten und bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, wenn sich sein
Vater nicht melde, werde er (Beschwerdeführer) entführt beziehungsweise
sie hätten ihn aufgefordert, sich noch am selben Tag im Armeelager zu
melden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen. Am nächsten
Tag hätten vier Soldaten ihn zu Hause gesucht, ihn aber in seinem Versteck
nicht gefunden. Er sei noch rund zwei Tage lang zu Hause geblieben, bevor
er nach Colombo gereist sei. Am (…) habe er Sri Lanka mit dem Flugzeug
verlassen.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an,
(…) Jahre lang die Schule besucht zu haben. Seine Familie besitze Land.
Seine Mutter, seine ältere Schwester und der jüngere Bruder lebten immer
noch am Herkunftsort und lebten von (…). Bis heute leide er an Problemen
mit seinem (…). Er habe deswegen und aufgrund des Erlebten nicht nur
somatische, sondern auch psychische Beschwerden.
C.
Mit Entscheid der KESB vom 30. Dezember 2014 wurde die Vertretungs-
beiständin H._______ aus ihrem Amt entlassen und dieses J._______
übertragen. Zur Begründung wurde die Reorganisation der Fachstelle für
UMA per 1. Januar 2015 angeführt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin
I._______ einen zu Handen K._______, (…) Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not, adressierten Bericht des den Beschwerdeführer behan-
delnden Psychologen des UMA Zentrums (…), vom 9. März 2015 zu den
Akten und fragte das SEM nach dem Verfahrensstand an, wobei sie be-
tonte, dass die Ungewissheit betreffend den Asylentscheid den Beschwer-
deführer belaste.
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In dem erwähnten Bericht wies der Psychologe unter anderem darauf hin,
dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit der Anhö-
rung vom 15. Dezember 2014 deutlich verschlechtert habe. Die Zunahme
der depressiven Symptome könne ziemlich eindeutig als reaktiv auf die
Anhörung betrachtet werden.
D.b Das SEM teilte der Rechtsvertreterin am 26. März 2015 mit, das Asyl-
gesuch sei noch nicht abschliessend instruiert. Zwar sei man bemüht, es
so rasch wie möglich zu behandeln, ein fester Zeitpunkt für den Verfahrens-
abschluss könne aber nicht in Aussicht gestellt werden.
E.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 reichte die sich mit Substitutionsvoll-
macht vom 2. Oktober 2015 ausweisende Rechtsvertreterin L._______ ei-
nen weiteren Bericht des behandelnden Psychologen des UMA Zentrums
(…) vom 1. Oktober 2015 ein.
In diesem – wiederum an K._______, (…) Rechtsberatungsstelle für Men-
schen in Not, gerichteten – Schreiben führt der Psychologe aus, dass sich
der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nochmals
verschlechtert und die depressive Symptomatik verstärkt habe. Der Be-
schwerdeführer leide unter starker Schlaf- und Appetitlosigkeit sowie Ener-
gie- und Antriebslosigkeit, und er habe Konzentrationsschwierigkeiten, was
sich alles auf den Alltag auswirke. Es zeige sich in den vielen Absenzen in
der Schule, die seit der Anhörung deutlich zugenommen hätten. Zuvor sei
der Beschwerdeführer in der Schule nicht auffällig gewesen. Nun drohe
ihm ein Schulausschluss. Noch einmal wies er daraufhin, dass die Ver-
schlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und die Entste-
hung der depressiven Episode mit der Anhörung im Zusammenhang stün-
den. Die Situation habe sich so zugespitzt, dass der Beschwerdeführer
eine psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung benötige.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung des abweisenden Entscheids führte das SEM im Wesent-
lichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle mit An-
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gehörigen der sri-lankischen Armee im (…) seien widersprüchlich ausge-
fallen, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Auch dass der Beschwerdeführer
über Jahre hinweg einer Meldepflicht habe nachkommen müssen, sei nicht
plausibel. Die von ihm geltend gemachte Festnahme durch die sri-lanki-
sche Armee im Jahr (…) sei ebenfalls widersprüchlich ausgefallen bezie-
hungsweise seien die in diesem Zusammenhang erlebten Verfolgungs-
massnahmen bedauerlich. Auf eine Prüfung der Glaubhaftigkeit könne je-
doch verzichtet werden, da es den Ereignissen an einem genügend engen
sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur im (…) erfolgten Aus-
reise fehle; eine Verfolgung im Ausreisezeitpunkt habe nicht glaubhaft ge-
macht werden können. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
G.
Am 30. Oktober 2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer den rubrizier-
ten Rechtsvertreter zur Wahrnehmung seiner Interessen.
H.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das SEM aufgrund einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs, eventuell zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung o-
der eventuell wegen einer Verletzung der Begründungspflicht. Eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei sie betreffend
die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung
des Spruchkörpers. Ferner sei die psychische Situation des Beschwerde-
führers abzuklären und eine entsprechende Behandlung von Amtes wegen
einzuleiten beziehungsweise sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
zur Einreichung eines ärztlichen Berichts zu geben.
Der Rechtsmitteleingabe legte er mehrere ärztliche Berichte sowie Be-
richte zur Situation in Sri Lanka bei. Aus den ärztlichen Berichten ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer am (…) aufgrund einer akuten Suizidalität
notfallmässig hospitalisiert und für (…) in der Universitätsklinik für Psychi-
atrie und Psychotherapie stationär behandelt worden war (vgl. Arztbericht
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von Prof. Dr. med. M._______ und Dr. med. N._______, Fachärztin des
(…)spitals E._______, vom 28. Oktober 2015; Kurzaustrittsbericht von Dr.
med. O._______ und Dr. med. P._______, Fachärzte der Universitätsklinik
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2015).
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, gab ihm die Zusammensetzung des vo-
raussichtlichen Spruchgremiums bekannt, verzichtete vorläufig auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung ein.
I.b Am 16. Dezember 2015 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemer-
kungen vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest.
I.c Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 wies das Bundesver-
waltungsgericht den Beweisantrag auf amtliche Abklärung der gesundheit-
lichen Situation des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG und seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG [SR 142.31]) – ab und
räumte ihm die Möglichkeit zur Replik ein.
I.d Mit Replik vom 14. Januar 2016 nahm der Beschwerdeführer zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legte er ein ärztliches
Schreiben von Dr. med. Q._______, Oberarzt der Universitätsklinik für Psy-
chiatrie und Psychotherapie (UPD) E._______, vom 16. November 2015,
sowie eine Kostennote des Rechtsvertreters bei.
Im ärztlichen Schreiben wies der behandelnde Arzt darauf hin, dass sich
der Beschwerdeführer aufgrund einer depressiven Symptomatik und Sui-
zidalität erneut in der UPD in ambulanter Behandlung befinde (vgl. Schrei-
ben von Dr. med. Q._______ und lic. phil. R._______, Facharzt und Psy-
chologin der UPD, vom 16. November 2015).
J.
Am 4. Februar 2016 beendete die KESB die Beistandschaft des Beschwer-
deführers infolge der inzwischen erreichten Volljährigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 8
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht können entsprechend die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermes-
sens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden. Soweit das Ausländerrecht anzu-
wenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112
Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung be-
züglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität
der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die
Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
4.
4.1 In der Beschwerde werden in erster Linie formelle Rügen erhoben.
Diese sind als erstes zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, die
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe das rechtliche
Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.
So sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragungen noch minder-
jährig gewesen. Aus den eingereichten Arztberichten ergebe sich sodann,
dass er bereits damals an Depressionen und weiteren psychischen Beein-
trächtigungen gelitten habe. Obwohl die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers während der Befragungen augenfällig geworden seien,
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habe es das SEM unterlassen, seinen psychischen Gesundheitszustand
im Rahmen der Befragung und der Anhörung angemessen zu berücksich-
tigen. Die Anhörung des minderjährigen Beschwerdeführers sei ganz all-
gemein nicht altersgerecht erfolgt, was sich unter anderem aus den Be-
merkungen der Hilfswerkvertretung ergebe. Die betreffende Person habe
festgehalten, dass die Stimmung anlässlich der Anhörung alles andere als
ideal gewesen sei und sich auch weitere ungünstige Faktoren auf den Be-
schwerdeführer ausgewirkt hätten. Ebenfalls aus dem Anhörungsprotokoll
ergebe sich, dass bereits anlässlich der BzP eine unvorteilhafte Stimmung
geherrscht haben müsse. So habe der Beschwerdeführer etwa ausgeführt,
der Dolmetscher habe ihn anlässlich der BzP unter Druck gesetzt und ihn
angewiesen, sich möglichst kurz zu halten.
Auffällig sei auch, dass an der Anhörung eine weitere Person des SEM, die
weder in ihrer Funktion noch namentlich vorgestellt worden sei, anwesend
gewesen sei. Angesichts der traumatischen Erlebnisse des Beschwerde-
führers sei klar, dass eine solche Situation ihn an die Verhörsituation mit
den sri-lankischen Behörden erinnert, und er jede im Rahmen einer Inter-
view-Situation anwesende behördliche Person als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen habe, was ihn habe einschüchtern müssen. Schliesslich
hätten weitere ungünstige Faktoren die Atmosphäre beeinträchtigt, na-
mentlich wiederholtes Telefonklingeln und nonverbale Wertungen des
Sachbearbeiters (Belächeln).
4.3 Das SEM folgte den Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner Ver-
nehmlassung nicht. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung
bereits (…) Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei erfahrungsgemäss da-
von auszugehen, dass Gesuchsteller wie Erwachsene befragt werden
könnten, ansonsten sie sich nicht ernst genommen fühlten. Es seien daher
in der Regel auch keine Einleitungsfragen nötig, wie sie möglichweise für
Kinder oder Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren angebracht seien.
Dem Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt der BzP eine Rechtsver-
tretung zugeordnet gewesen. Diese sei über den Zeitpunkt der Durchfüh-
rung der BzP informiert gewesen, habe die Teilnahme daran zugesagt, sei
an der Befragung dann aber nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe
dort zwar angegeben, er habe Angst, wenn die Befragerin Fragen stelle,
der Rechtsvertreter habe auf Beschwerdestufe aber nicht konkret darge-
legt, inwieweit sich dies zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt
habe oder er nicht in einer Lage gewesen sei, kohärente Aussagen zu ma-
chen. Dem Protokoll würden sich denn auch keine objektiven Anhalts-
punkte für die Vorhalte des Rechtsvertreters entnehmen lassen.
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Zum Zeitpunkt der Anhörung habe es ferner keine Hinweise auf ein ge-
sundheitliches Problem gegeben, das den Beschwerdeführer in seiner
Aussagefähigkeit eingeschränkt hätte. Dass die Hilfswerkvertretung die At-
mosphäre subjektiv als kühl empfunden habe, könne der Befrager des
SEM aus seiner – wiederum subjektiven – Sicht nicht nachvollziehen. Die
anwesende Rechtsvertretung habe offensichtlich die Anhörung als korrekt
durchgeführt eingeschätzt, ansonsten sie sich dort entsprechend geäus-
sert hätte. Das SEM habe dem Beschwerdeführer sachliche, überwiegend
offene Fragen gestellt und ihn auf unterschiedliche Aussagen hingewiesen.
Er habe ausreichend die Möglichkeit erhalten, sich zu äussern und ab-
schliessend bestätigt, er habe nichts mehr beizufügen. Es würden sich im
Anhörungsprotokoll keine Hinweise finden, dass der Beschwerdeführer in
der Anhörung eingeschüchtert worden wäre oder er es gewesen sei. Viel-
mehr habe er erklärt, es seien ihm gezielt Fragen gestellt worden.
Die Unterstellung, der Befrager des SEM habe in der Anhörung wiederholt
nonverbal wertend (belächelnd) auf Aussagen des Beschwerdeführers re-
agiert, sei falsch. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung sei
nämlich festgehalten worden, dass der Dolmetscher (und nicht der SEM-
Mitarbeiter) mindestens zweimal nonverbal wertend reagiert (Augenrollen)
habe. Auch dies sei jedoch eine nicht nachvollziehbare subjektive Ein-
schätzung der Hilfswerkvertretung. Im Übrigen handle es sich um einen
erfahrenen Dolmetscher, der seit Jahren für das SEM arbeite, weshalb der
Bemerkung der Hilfswerkvertretung kein Gewicht beigemessen werden
könne.
Weder die zum Zeitpunkt des Entscheides noch die im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Arztschreiben lieferten Hinweise oder
Belege dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Befragung in
irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen wäre, konkrete und kohärente
Angaben zu machen. Selbst als der Beschwerdeführer sich im Oktober
2015 in den Notfall des (…)spitals begeben habe, sei ihm attestiert worden,
dass er bewusstseinsklar gewesen sei und inhaltlich kohärent habe Aus-
kunft geben können.
4.4 Mit Replik vom 14. Januar 2016 entgegnete der Beschwerdeführer, es
sei sehr selten, dass eine Hilfswerkvertretung Kritik am Befragungsstil der
befragenden Person des SEM anbringe. Der Hinweis, es sei das gute
Recht der Hilfswerksvertretung, Bemerkungen zu machen, greife zu kurz,
zumal die ärztlichen Berichte die Verschlechterung des gesundheitlichen
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Seite 12
Zustands des Beschwerdeführers klar in Zusammenhang mit der Befra-
gung stellten. Dass die damalige Rechtsvertretung keine Einwände ange-
bracht habe, bedeute nicht, dass die Befragung problemlos abgelaufen sei.
Auch habe das SEM in der Vernehmlassung noch nicht offengelegt, wer
die vierte an der Anhörung anwesende Person gewesen sei. Es gäbe im
Übrigen sehr wohl Hinweise in den Akten auf psychische Beeinträchtigun-
gen des Beschwerdeführers bereits bei der Befragung. Schliesslich wies
er auf die seit dem negativen Entscheid des SEM akzentuierte Suizidalität
des Beschwerdeführers hin.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas-
sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte
Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Be-
hörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich
die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien be-
fasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung
erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungs-
dichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (PATRICK SUTTER, in:
Kommentar VwVG, 2008, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Ent-
scheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene
als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation
zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken;
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Seite 13
sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für
den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinne müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; SUTTER, a.a.O., Kommentar
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG, Rz. 2).
5.3 Ist eine asylsuchende Person – wie dies der Beschwerdeführer wäh-
rend des vorinstanzlichen Verfahrens noch war – minderjährig und unbe-
gleitet, so haben die Behörden verfahrensrechtliche Garantien zu beach-
ten. Dies, um der besonderen Schutzbedürftigkeit der UMA Rechnung zu
tragen und insbesondere sicherzustellen, dass sie hinreichend gehört wird.
Was die Anhörung betrifft, so hat diese in der Regel in Anwesenheit des
gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson zu erfolgen. Die anhö-
rende Person hat zudem dafür zu sorgen, dass den besonderen Aspekten
der Minderjährigkeit Rechnung getragen wird (Art. 7 Abs. 5 AsylV). Dabei
sind insbesondere das Alter und der Reifegrad und gegebenenfalls beson-
dere Verletzlichkeiten der UMA zu berücksichtigen. Sollte dies für das
Wohlbefinden der UMA während der Anhörung angezeigt sein, sind geeig-
nete Massnahmen zu treffen. Das SEM hat unter anderem in Bezug auf
die Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu beachten. Ein grosses
Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den UMA gerecht wer-
dende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung
der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima
zu richten, das es den UMA ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten.
Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der UMA bereits zu Beginn der Anhö-
rung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwend-
baren Regeln erläutern. Ferner soll es ihr alle Personen, die an der Anhö-
rung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklären. Die UMA soll zu den
sie im Verfahren unterstützenden Personen Vertrauen aufbauen können.
Dazu ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der UMA
während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kom-
munikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale
Haltung zu bemühen. Insbesondere in einer ersten Phase sollten die Fra-
gen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern
(vgl. zum Ganzen und m.w.H. BVGE 2014/30 E. 2.3).
6.
6.1 Nach einer Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die formellen Rügen des Beschwerdefüh-
rers berechtigt sind, was in der Folge erläutert wird.
E-7447/2015
Seite 14
6.2 In direktem Zusammenhang mit den besonderen Verfahrensgarantien,
die zu beachten sind, wenn es sich bei Asylsuchenden um unbegleitete
minderjährige Personen handelt, ist zunächst auf die Frage der Schutzbe-
dürftigkeit/Verletzlichkeit des im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens
noch minderjährigen Beschwerdeführers einzugehen:
6.2.1 Zwar hält das SEM in der Vernehmlassung zu Recht fest, das junge
Alter des Beschwerdeführers für sich alleine falle nicht stark zu seinen
Gunsten ins Gewicht, da er im Zeitpunkt der Anhörung bereits (…) Jahre
alt gewesen sei, und kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe. Die Fest-
stellung des SEM, wonach Personen in diesem Alter grundsätzlich wie Er-
wachsene zu befragen seien, da sie sich sonst nicht ernstgenommen fühl-
ten – und entsprechend etwa auch keine Einleitungsfragen nötig seien –,
trifft in dieser Absolutheit aber nicht zu. Beim Umgang der Behörden mit
UMA ist nämlich nicht nur das blosse Alter relevant, zu berücksichtigen ist
vielmehr auch die Reife eines Minderjährigen und allfällige besondere Ver-
wundbarkeiten.
6.2.2 Diesbezüglich fällt vorliegend auf, dass es deutliche Hinweise gibt,
dass der Beschwerdeführer bereits im Kindesalter ([…]) traumatisierende
Erfahrungen gemacht haben könnte. Er schilderte in diesem Zusammen-
hang, dass er nach dem Verschwinden seines Vaters – dessen LTTE-Mit-
gliedschaft vom SEM nicht angezweifelt wurde – von den sri-lankischen
Militärbehörden festgenommen worden sei. Mehrmals sei er von ihnen ge-
schlagen worden. Aufgrund der Fusstritte, die ihm die Soldaten regelmäs-
sig zugefügt hätten, sei es zu Nervenverletzungen an seinem (…) gekom-
men; die Soldaten hätten sich über ihn lustig gemacht und bewusst immer
wieder gegen das verletzte (…) getreten (vgl. A6/12 Ziff. 7.01; A20 F36 ff.).
Das SEM stellte diese Vorbringen nicht per se in Frage beziehungsweise
führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungs-
massnahmen im Jahr (…) im Zusammenhang mit seinem verschwunde-
nen Vater bedauerlich seien. Aus den Befragungsprotokollen wird dann im-
mer wieder deutlich, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht nur phy-
sisch unter Einschränkungen leidet, sondern insbesondere auch psychisch
stark belastet und gezeichnet war; dabei setzte er diese Belastung auch
immer wieder in Zusammenhang zu den geltend gemachten Erlebnissen.
Bereits anlässlich der BzP gab er an, aufgrund seiner Erlebnisse Angst vor
Fragen zu haben (vgl. A6 F7.01 S. 11). Im Rahmen der Anhörung bezeich-
nete er die Beleidigungen und Schläge seitens der Soldaten spontan als
schwarzen Flecken in seinem Leben und fragte unmittelbar, warum diese
E-7447/2015
Seite 15
ihn bestrafen sollten (vgl. A20 F16). Während er vom Moment des Ver-
schwindens seines Vaters und der darauffolgenden Festnahme erzählte,
hatte er dann Tränen in den Augen (vgl. A20 F27). Wie ein roter Faden geht
diese psychische Labilität dann weiter aus dem Anhörungsprotokoll hervor
(vgl. u.a. A20 F31, F34, F36, F40, F43, F74).
6.2.3 Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Personen, die eine
UMA unterstützen, ist für die Wahrnehmung ihrer Rechte zentral. Im vorlie-
genden Gesamtkontext erscheint der Umstand, dass für den Beschwerde-
führer seit dem Einreichen des Asylgesuchs am 2. Dezember 2013 bis zu
seiner Volljährigkeit eine Vielzahl von Personen in der einen oder anderen
Weise im Asylverfahren tätig waren (so D._______ als Vertrauensperson,
G._______, H._______ und J._______ als amtliche Rechtsbeistände,
I._______ als bevollmächtigte Rechtsvertreterin, K._______ in unklarer
Funktion), nicht günstig, wenn damit für sich alleine auch noch kein formel-
les Recht verletzt ist.
6.3
6.3.1 Die offensichtliche Verletzlichkeit des damals minderjährigen Be-
schwerdeführers hat das SEM zu Unrecht – insbesondere bei der Anhö-
rung – nicht berücksichtigt. Wie erwähnt bekundete der Beschwerdeführer
bereits während der BzP Mühe, gewisse Fragen der SEM-Mitarbeiterin zu
beantworten und sprach von seiner Angst, die das Interview auslöse im
Zusammenhang mit dem sri-lankischen Militär, das ihn verhört und ge-
schlagen habe (vgl. A6 Ziff. F7.01 S. 8). Bereits dieser Hinweis hätte das
SEM dazu veranlassen müssen, noch ein verstärktes Augenmerk auf eine
angenehme Atmosphäre zu richten; dies umso mehr als es ja selbst nicht
ausschloss, dass es zu solchen Übergriffen auf den (…)jährigen Beschwer-
deführer gekommen war.
6.3.2 Eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt jedoch, dass die An-
hörung wie jene eines erwachsenen Asylsuchenden geführt worden ist.
Insbesondere sind keinerlei Bemühungen ersichtlich, die auf die Schaffung
einer dem minderjährigen Beschwerdeführer in seiner Verletzlichkeit ange-
messenen Atmosphäre, gezielt hätten. Einleitende Fragen zur Förderung
respektive Schaffung eines vertrauensvollen Klimas fehlen ganz; der Be-
schwerdeführer wurde nicht einmal nach seiner Befindlichkeit gefragt. Des
Weiteren fällt auf, dass nebst dem Befrager, dem Dolmetscher, dem
Rechtsvertreter und dem Vertreter des unabhängigen Hilfswerks noch eine
weitere SEM-Mitarbeiterin anwesend war, deren Rolle dem Beschwerde-
führer, worauf der Rechtsvertreter zu Recht verweist, offenbar nicht erklärt
E-7447/2015
Seite 16
wurde, obwohl auch dies für ein Klima, indem eine UMA Vertrauen auf-
bauen kann, massgebend ist. Das SEM hat sich im Übrigen zur Funktion
dieser Mitarbeiterin bis heute nicht geäussert.
6.3.3 Die von der Hilfswerksvertretung anwesende Person vermerkte be-
treffend die Anhörungs-Atmosphäre, sie habe die Befragung als nicht al-
tersgerecht und kühl empfunden. Darüber hinaus habe das Telefon zwei-
mal geklingelt; einmal sei der Beschwerdeführer dadurch in seinen Erzäh-
lungen unterbrochen worden. Ihres Erachtens habe der Dolmetscher auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers mindestens zweimal nonverbal
wertend reagiert. Schliesslich sei ihrer Ansicht nach der psychische Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären (vgl. Unterschriften-
blatt der Hilfswerkvertretung). Zwar ist grundsätzlich richtig, wenn das SEM
in der Vernehmlassung festhält, Anmerkungen der Hilfswerksvertretung
gäben deren subjektive Einschätzung wieder. Nichtsdestotrotz ist ihnen
aber Beachtung zu schenken und können auf eine nicht ideale Befragung-
satmosphäre hindeuten (vgl. zur Rolle der Hilfswerksvertretung an der An-
hörung Art. 30 Abs. 4 AsylG).
6.3.4 Schliesslich bestätigte auch der den Beschwerdeführer behandelnde
Psychologe, dass die Anhörung auf den Beschwerdeführer eine traumati-
sierende Wirkung gehabt habe. So stellte er eine seit der Anhörung deutli-
che Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers
fest und merkte an, dass die Zunahme der depressiven Symptome als re-
aktiv in Bezug auf die Anhörung betrachtet werden könne (vgl. Berichte von
S._______, Psychologe des UMA Zentrum (…), vom 9. März und 1. Okto-
ber 2015). Auch wenn vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt wird,
dass die Ungewissheit des noch offenen Asylverfahrens den gesundheitli-
chen Zustand des Beschwerdeführers ebenfalls beeinflusst haben könnte,
ist insgesamt zu schliessen, dass die Anhörung der besonderen Verletz-
lichkeit des minderjährigen Beschwerdeführers, welche dem SEM bekannt
war (beziehungsweise sein musste), nicht hinreichend Rechnung trug.
6.3.5 Ungünstig fiel sodann die Frageweise des SEM-Mitarbeiters aus.
Auch diesbezüglich wurde die Verletzlichkeit des Beschwerdeführers völlig
ausser Acht gelassen, insbesondere auch der Umstand, dass sich wesent-
liche Kernelemente noch im Kindesalter des Beschwerdeführers abge-
spielt hätten. Der Beschwerdeführer bekundete dann auch immer wieder
Mühe, die Fragen zu beantworten, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.
Als Beispiel kann die Frage 70 an der Anhörung genannt werden (vgl. A20
F70). Diese ist auch für das Gericht völlig unverständlich. Auch die Antwort
E-7447/2015
Seite 17
des Beschwerdeführers bleibt es, wenn er antwortet, dies sei beim „zwei-
ten Mal“ so gewesen, ohne dass klar ist, welches Ereignis er mit diesem
„zweiten Mal“ meinte. Diese Frage wurde vom SEM-Mitarbeiter aber dann
nicht etwa geklärt, sondern dieser beharrte auf die Angabe eines präzisen
zeitlichen Rahmens für dieses unbestimmte zweite Ereignis, worauf der
Beschwerdeführer schliesslich ausführte, er verstehe die Fragen nicht, zu-
mal er viel gelitten habe, sich viele Gedanken zu seinem Vater und seiner
Familie mache und vergesslich sei.
Bei der Fragestruktur fallen sodann an mehreren Stellen Brüche auf; ins-
besondere wurde teilweise in zeitlicher und sachlicher Hinsicht unvermittelt
von einem Ereignis zum nächsten gesprungen. So stellte der SEM-Mitar-
beiter dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zur Sache Fragen
zu seiner Ausreise (…) (vgl. A20 F58-66), um dann unmittelbar nach der
Anzahl Personen, von denen er im November – nicht einmal das Jahr wird
genannt – angehalten worden sei, zu fragen (vgl. A20 F67-69). In ähnlicher
Weise war bereits an der BzP gefragt worden, wo es abwechslungsweise
einmal um ein Ereignis von (…) und dann wieder von (…) ging (vgl. A6 Ziff.
7.01). Auch dort kommt die Frage nach der Anzahl Personen, von denen
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise (…) bedroht worden sei, nach-
dem er von Ereignissen im Jahr (…) gesprochen hatte (vgl. A6 Ziff. 7.01).
Ein weiterer solch sprunghafter Themenwechsel findet sich beispielsweise
auch zwischen den Fragen 41 und 42 der Anhörung (vgl. A20 F41 f.).
Ein weiteres Beispiel, das die Auswirkung der ungünstigen Frageweise ver-
deutlicht, findet sich im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Beschwer-
deführer nach der Mitnahme ins Camp und der auferlegten Meldepflicht
noch etwas passiert sei; diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dass
er an „einem Sonntag nicht hingegangen“ (gemeint ist wohl seiner Melde-
pflicht nicht nachgekommen) sei und Angehörige der SLA ihn daraufhin zu
Hause gesucht hätten (vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8). Einen Anhaltspunkt, in was
für einem zeitlichen Rahmen sich das Ereignis abgespielt haben soll, gibt
es nicht. Die befragende Person wollte zwar einige Fragen später wissen,
wann das gewesen sei, als er sich bei der Behörde nicht habe melden kön-
nen (vgl. ebd.). Aufgrund der zuvor sprunghaften Frageweise ist jedoch
nicht klar, auf was für ein Ereignis sich der Beschwerdeführer bei seiner
Antwort bezog. Vergleicht man diese Ausführungen bei der BzP sodann
etwa mit den Schilderungen in der Anhörung (vgl. A20 F4) wird deutlich,
dass sich insgesamt – weder in zeitlicher noch in tatsächlicher Hinsicht –
ein vollständiges Bild der geltend gemachten Ereignisse ergibt. An der An-
hörung erwähnte der Beschwerdeführer neben der Mitnahme ins Camp
E-7447/2015
Seite 18
(…) und der Suche zu Hause (…) nämlich ebenfalls, dass er einmal die
Meldepflicht nicht wahrgenommen habe, weshalb er einen Tag lang einge-
sperrt worden sei (vgl. ebd.). Ein solches, möglicherweise weiteres flücht-
lingsrechtlich relevantes Ereignis wurde vom SEM aber weder näher eru-
iert noch wurde es in der Verfügung in die Würdigung einbezogen.
6.3.6 Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nach dem Ge-
sagten bereits durch die mangelhafte Anhörung des minderjährigen Be-
schwerdeführers verletzt und das SEM hat den Sachverhalt entsprechend
nicht vollständig und richtig abgeklärt und festgestellt. Die Rechtsverlet-
zung wiegt umso schwerer als es die Widersprüche, aus denen es die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen ableitet, gerade in den oben erläuterten Ant-
worten des Beschwerdeführers findet. So erachtet es beispielsweise als
wesentliche Ungereimtheit, dass der Beschwerdeführer in der BzP ange-
geben habe, es hätten ihn kurz vor der Ausreise im (…) auf dem Schulweg
vier Soldaten angehalten, wohingegen er bei der Anhörung zu Protokoll
gegeben habe, es seien acht Personen gewesen (vgl. Verfügung Abschnitt
II, E. 1, S. 3). Nach dem oben Gesagten ist indessen nicht ausgeschlossen,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der ungünstigen Atmosphäre,
insbesondere aber auch der sprunghaften Frageweise, auf ein falsches Er-
eignis bezog, beziehungsweise ist unklar geblieben, von welchem Ereignis
der Beschwerdeführer sprach.
6.4
6.4.1 Ein weiterer Rechtsfehler ist darin zu sehen, dass das SEM Ele-
mente, die für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers spre-
chen, nicht in seine Würdigung einbezogen hat. So sind seinen Ausführun-
gen diverse Realkennzeichen zu entnehmen, die vom SEM nicht hinrei-
chend in die Würdigung einbezogen worden sind. Beispielsweise relati-
vierte der Beschwerdeführer auch geltend gemachte Nachteile, etwa wenn
er seiner Aussage, die SLA habe ihn zu Hause aufgesucht und bedroht,
spontan anfügt, geschlagen hätten sie ihn nicht (vgl. A6 S. 8 F7.01). Auf-
fallend sind auch seine Verknüpfungen mit der (…). Darauf verwies der
Beschwerdeführer immer wieder. Etwa wenn er ausführte, dass er diese,
als die Soldaten ihn angehalten hätten, getragen habe (vgl. A20 F4), dass
ihm von den Soldaten befohlen worden sei, sich ohne (…) im Camp zu
melden (vgl. A20 F17, F49 f.), und dass er ein paar Mal in der (…) beim
Camp erschienen sei (vgl. A20 F50). Aus seinen diesbezüglich Aussagen
ergibt sich, dass das Tragen (…) offensichtlich einen gewissen Schutz vor
den Übergriffen der Soldaten bedeutete („Wenn man keine […] trägt, dann
E-7447/2015
Seite 19
schlugen die Soldaten mich“ [vgl. A20 F16]). Diese Erzählweise wirkt – zu-
mal des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers – authentisch und al-
les andere als konstruiert. Authentisch wirken auch die Hinweise auf seine
Angst, bereits an der BzP und während der Anhörung immer wieder (vgl.
u.a. A6 S. 8 F7.01; A20 F13 f., F16 f., F31, F52). Auch wo der Beschwer-
deführer frei erzählte, wirken seine Angaben real und gerade nicht auswen-
dig gelernt, dies auch, weil sie teilweise kindlich ausgefallen sind oder deut-
lich Emotionen erkennen lassen (vgl. u.a. A20 F4, F22, F27, F36, F52,
F53). Diese Realkennzeichen liess das SEM bei seiner Würdigung unbe-
rücksichtigt, weshalb von einer bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit
geforderten Abwägung aller für und gegen den Beschwerdeführer spre-
chenden Argumente nicht gesprochen werden kann.
6.4.2 Auch den Ausführungen zur Festnahme (…) sowie den nachgehend
wiederholten Befragungen im Militärcamp sind eine Vielzahl von Realkenn-
zeichen zu entnehmen. So wirkt etwa die Schilderung, wonach die Schreie
der Mutter, als der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Armee abgeholt
worden sei, für ihn unerträglich gewesen seien, weshalb er versucht habe
aufzustehen, der sich hinter ihm befindende Soldat ihn jedoch an seinen
Schultern wieder heruntergedrückt habe, lebensnah (vgl. A20 F32). Auch
wie die Soldaten ihm bei der wöchentlichen Meldepflicht direkt in die Augen
geschaut hätten, sich oft über ihn lustig gemacht und ihm, wenn er auf-
grund der Drohungen angefangen habe zu weinen, jeweils ein Kleidungs-
stück in seinen Mund gesteckt sowie einmal Chilipulver mit Wasser ge-
mischt in seine Richtung geworfen und ihn dann davon gejagt hätten (vgl.
A20 F36; A20 F53), wirken nicht wie erfundene Erzählungen, zumal er
diese Erlebnisse unaufgefordert schilderte (weitere Realkennzeichen vgl.
insb. A20 F4, F13, F27ff., F36, F88).
Die Würdigung dieser Ereignisse durch das SEM fällt dann widersprüchlich
aus. Zunächst hält es fest auch diesen Ausführungen seien Widersprüche
zu entnehmen, die Frage der Glaubhaftigkeit könne allerdings offen bleiben
(vgl. Verfügung Abschnitt II, E. 1, S. 4). Im Widerspruch dazu bedauert es
dann in E. 2, S. 5 die wegen seinem Vater erfolgten Verfolgungsmassnah-
men im Frühjahr (…), spricht ihnen aber mangels genügend engem Kau-
salzusammenhang zur späteren Ausreise die Asylrelevanz ab, so dass im
Ergebnis – abgesehen von der mangelhalften Abklärung – unklar bleibt, ob
es die geltend gemachten Ereignisse nun glaubt oder nicht. Diese Frage
ist aber schon deshalb zu klären, weil ein fehlender zeitlicher Zusammen-
hang zwischen Vorverfolgung und Ausreise (nur) die Regelvermutung zu-
E-7447/2015
Seite 20
gunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung zer-
stört, nicht aber ausschliesst, dass im konkreten Einzelfall die früher erlit-
tene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht
darstellen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.H.). In diesem Zusammen-
hang ist daran zu erinnern, dass, wer bereits einmal Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive)
Furcht hat (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
6.4.3 In auffälligem Gegensatz zum Verzicht auf den Einbezug zahlreicher
zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführer sprechen-
den Elemente hält das SEM ihm dann auch Ungereimtheiten entgegen, die
sich als aktenwidrig erweisen beziehungsweise bei denen es sich offen-
sichtlich um blosse Ergänzungen handelt. So etwa, wenn es erwägt, er
habe in der BzP nicht ansatzweise davon gesprochen, dass ihn Armeean-
gehörige, nachdem er nicht im Camp erschienen sei, auch zu Hause auf-
gesucht hätten (vgl. Verfügung Abschnitt II, E. 1, S. 3f.). Aus dem Protokoll
der BzP ergibt sich allerdings sehr wohl ein Hinweis des Beschwerdefüh-
rers darauf, dass ihn Angehörige der SLA auch zu Hause gesucht hätten
(vgl. A6 Ziff. 7.01 S. 8). Oder aber, wenn es ihm in Bezug auf das Ereignis
vom (…) entgegenhält, er habe einmal (an der BzP) gesagt, er sei auf dem
Weg zur Schule und später (an der Anhörung) er sei auf dem Weg zu einer
Schulprüfung gewesen (vgl. Verfügung ebd.).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Verletzlichkeit
des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen der Befragungen, ins-
besondere der Anhörung nicht berücksichtigt hat. Dadurch hat es sein
rechtliches Gehör verletzt. Gleichzeitig kann bereits deswegen nicht von
einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Gleiches
gilt für die unausgewogene Würdigung aller zu berücksichtigenden Fakto-
ren im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung. Schliesslich hat das SEM
seine Begründungspflicht verletzt, im Speziellen auch, weil unklar bleibt,
ob es die für (…) geltend gemachten Ereignisse für glaubhaft hält oder
nicht.
7.
7.1 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich
reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Allerdings
handelt es sich bei den aufgezeigten Rechtsfehlern um schwerwiegende,
E-7447/2015
Seite 21
weshalb eine Heilung ausser Betracht fällt. Des Weiteren würde eine refor-
matorische Entscheidung voraussetzen, dass die Sache entscheidreif ist;
dazu müsste insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt worden, respektive dies ohne erheblichen Aufwand
für die Beschwerdeinstanz und weitere Einschränkung der Rechte des Be-
schwerdeführers – dabei ist insbesondere an den Verlust einer Instanz zu
denken – nachholbar sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall
und die angefochtene Verfügung ist zu kassieren sowie zur vollumfängli-
chen Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur richtigen und vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2 Der Beschwerdeführer ist erneut anzuhören. Zwar ist er inzwischen
volljährig, dennoch hat die Anhörung den oben erläuterten Umständen an-
gemessen Rechnung zu tragen. Sorgfältig abzuklären sind sowohl das Er-
eignis von (…), die Ereignisse in den darauffolgenden Jahren und jene im
Zeitraum unmittelbar vor und bis zur Ausreise Ende (…), insbesondere der
geltend gemachte Ausreiseanlass. Abzuklären ist auch der aktuelle Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers.
In der neuen Verfügung hat das SEM deutlich zu machen, welchen Sach-
verhalt es einer Prüfung von Art. 3 AsylG zu Grunde legt, und zwar sowohl
für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers als auch für den
heutigen. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung wird das SEM dabei alle für und
gegen den Beschwerdeführer sprechende Elemente – insbesondere auch
die aus den bisherigen Aussagen erkennbaren Realkennzeichen – zu be-
rücksichtigen und sorgfältig abzuwägen haben. Der massgeblichen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rechnung zu tragen; dies
gilt insbesondere hinsichtlich einer möglichen Rückkehrgefährdung, sollte
das SEM zur Auffassung gelangen, der Beschwerdeführer habe im Ausrei-
sezeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. Diesbezüglich
sind in erster Linie an die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
erwogenen Risikofaktoren zu denken.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Eingaben des Beschwer-
deführers auf Rechtsmittelstufe Bestandteil des wiederaufzunehmenden
Verfahrens bilden, weshalb sich das SEM gegebenenfalls auch mit noch
offen gebliebenen Anträgen in diesen Eingaben auseinanderzusetzen ha-
ben wird.
E-7447/2015
Seite 22
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter reichte am 14. Januar 2016 eine Kostennote zu
den Akten. Dabei wies er einen Vertretungsaufwand von mehr als 22 Ho-
norarstunden auf, was angesichts der konkreten Verfahrensverhältnisse
nicht angemessen respektive als teilweise nicht notwendig im Sinn von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erscheint. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7447/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben und das
SEM angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: