B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7448/2014
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Beiständin Patrizia Carù,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung,
Asyl und Wegweisung / N (…).
E-7448/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Februar 2011 beauftragten die Beschwerdeführenden ihren dama-
ligen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen.
B.
Am 22. Februar 2011 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz
um Asyl nach. Gleichentags wurde der Älteste der drei Geschwister im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Im Wesent-
lichen machte er dabei geltend, aufgrund des Krieges habe die ganze Fa-
milie gemeinsam Sri Lanka verlassen und sei nach Bangkok geflogen.
Nach einer gewissen Zeit hätten die Eltern ihn und seine beiden Geschwis-
ter in Begleitung einer Frau in die Schweiz zu D._______ geschickt.
C.
Ebenfalls am 22. Februar 2011 befragte die Vorinstanz D._______ zu ihren
Beziehungen und Kontaktmöglichkeiten zu den Eltern der Beschwerdefüh-
renden. Dabei führte sie aus, sie habe seit sechs Jahren keinen Kontakt
mehr mit E._______, der Mutter der Beschwerdeführenden. Von einer un-
bekannten Frau habe sie einen Anruf erhalten und erfahren, dass sich die
Kinder in der Nähe des F._______ befinden würden. Dort habe sie die Kin-
der abgeholt.
D.
Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 4. August 2011 zu den
Asylgründen an.
E.
Mit Schreiben vom 10. August 2011 wandte sich die Vorinstanz an die
Schweizerische Botschaft in Bangkok, teilte mit, dass sich die Eltern der
Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 bei der Vertretung des Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Bang-
kok als schutzbedürftig hätten registrieren lassen und ersuchte die Vertre-
tung um Abklärung verschiedener Fragen.
F.
Mit Schreiben vom 26. September 2011 antwortete die Schweizerische
Botschaft in Bangkok.
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Seite 3
G.
Mit E-Mail vom 1. November 2011 ersuchte die Vorinstanz die Schweizeri-
sche Vertretung in Bangkok um zusätzliche Angaben. Am 9. November
2011 antwortete die Vertretung
H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 ersuchte die Vorinstanz das UNHCR
in Genf um weitere Angaben betreffend die Familie der Beschwerdeführen-
den. Das UNHCR reagierte nicht. Auf erneute Anfrage vom 30. März 2012
antwortete das UNHCR am 12. April 2012 und teilte mit, aufgrund interner
Datenschutz-Richtlinien könne es die gestellten Fragen nicht beantworten.
I.
Erneute gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2012 an das
UNHCR mit der Bitte, auf die Antwort vom 30. März 2012 zurückzukommen
und den Status der Eltern in Thailand mitzuteilen. Das UNHCR beantwor-
tete die Anfrage nicht.
J.
Gemäss Akten stellte der zuständige Mitarbeiter der Vorinstanz am 6. No-
vember 2012 zu Handen seines Vorgesetzten fest, das UNHCR habe nicht
geantwortet und erkundigte nach dem weiteren Vorgehen. Am 9. Novem-
ber 2012 kontaktierte die Vorinstanz das UNHCR telefonisch. Dieses stellte
eine Rückmeldung in Aussicht. Am 14. März 2013 stellte der Mitarbeiter zu
Handen seines Vorgesetzten erneut fest, dass sich das UNHCR nicht habe
vernehmen lassen. Gleichentags wurde das UNHCR erneut um Beantwor-
tung des Schreibens vom 30. März 2012 gebeten. Mit Antwort vom glei-
chen Tag teilte das UNHCR der Vorinstanz mit, sie hätten erneut in Bang-
kok darum gebeten, der Sache nachzugehen.
K.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführenden bei der Vorinstanz einen Antrag auf Verfahrensbeschleuni-
gung und vorläufige Aufnahme ein. In der Eingabe legt sie die Lebenssitu-
ation jedes einzelnen Beschwerdeführenden ausführlich dar. Weiter führte
sie aus, nachdem die Beschwerdeführenden nicht mehr bei ihren Verwand-
ten leben würden, hätten sie auch praktisch keinen Kontakt mehr mit die-
sen. Indes habe sich der telefonische Kontakt zu den Eltern intensiviert.
Auch würden die Beschwerdeführenden den Eltern gelegentlich Geld zu-
kommen lassen. Die G._______ stehe ebenfalls in regelmässigem Kontakt
mit den Eltern. Deren Situation in Thailand sei prekär.
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Seite 4
L.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 stellte die Rechtsvertreterin fest, dass die
Vorinstanz auf ihr Ersuchen nicht reagiert habe und bat erneut um prioritäre
Behandlung des Verfahrens.
M.
Unter Bezugnahme auf ihre letzten beiden Schreiben reichte die Rechts-
vertreterin am 29. Juli 2014 verschiedene Dokumente zur Situation der El-
tern der Beschwerdeführenden ein. Dazu führte sie aus, diese seien ihr
durch den Rechtsvertreter der Eltern, H._______ zugestellt worden. Weiter
verwies sie auf die Gefährdung der Beschwerdeführenden und ersuchte
erneut um Feststellung von deren Flüchtlingseigenschaft.
N.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 stellte die Rechtsvertreterin erneut
fest, dass die Vorinstanz auf keine ihrer Eingaben geantwortet habe. Weiter
verwies sie darauf, dass sie Beschwerdeführenden seit bald vier Jahren in
der Schweiz leben würden. Asylgesuche von Minderjährigen seien von Ge-
setzes wegen prioritär zu behandeln.
O.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertreterin beim
Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und
beantragte, es sei festzustellen, dass eine Verfahrensdauer von bald vier
Jahren im Asylverfahren der drei unbegleiteten minderjährigen Beschwer-
deführenden eine Rechtsverzögerung darstelle. Die Vorinstanz sei anzu-
weisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
P.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 antwortete die Vorinstanz auf die
bisher eingegangenen Schreiben der Rechtsvertreterin und gab ihr Gele-
genheit, bis zum 12. Januar 2015 relevante Auskünfte einzureichen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2015 hielt der Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Sodann verzichtete er auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten der Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung.
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Seite 5
R.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine Bestätigung aus Thailand zu den Akten, gemäss welcher die Eltern
und die beiden volljährigen Brüder als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
S.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 21. Januar 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2015 stellte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme zu.
T.
Am 3. Februar 2015 fragte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin an,
ob sie aufgrund ihrer Ausführungen und der sich präsentierenden Situation
die Beschwerde zurückziehen möchte. Am 13. Februar 2015 teilte die
Rechtsvertreterin mit, sie halte an der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 [AsylG, SR 142.31]).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtba-
ren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Be-
schwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. MAR-
KUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu
Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegen-
den Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu han-
deln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen).
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Seite 6
Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz um Asyl in Form einer
anfechtbaren Verfügung ersucht; sie sind zur Beschwerdeführung legiti-
miert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde
innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst
sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der den Beschwer-
deführenden zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil
des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; MARKUS MÜLLER, a.a.O.,
Rz. 10 zu Art. 46a; RHINOW/ KOLLER/ KISS/ THURNHERR/ BRÜHL-MOSER, Öf-
fentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Am 29. Oktober 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz zum
vierten Mal, das Gesuch der Beschwerdeführenden prioritär und rasch zu
behandeln und behielt sich ausdrücklich eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor. Nachdem die Vorinstanz
während rund zwei Monaten in keiner Form reagierte, durfte die Rechts-
vertreterin nach Treu und Glauben annehmen, dass das SEM vorderhand
keine anfechtbare Verfügung erlässt. Die am 22. Dezember 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde gilt somit als fristge-
recht erhoben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die unbegleiteten minderjährigen
Beschwerdeführenden hätten von rund vier Jahren Asylgesuche einge-
reicht. Seit der Anhörung im April 2012 habe die Vorinstanz keine weiteren
Schritte getätigt, welche den Abschluss des Verfahrens begünstigt hätten.
Auf entsprechende Nachfragen seien sodann keine Antworten eingegan-
gen. Dies sei umso stossender, als seit Februar 2014 in Art. 17 AsylG ex-
plizit festgehalten werde, dass Asylgesuche von unbegleiteten Minderjäh-
rigen prioritär zu behandeln seien.
3.
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Seite 7
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt
sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 BV.
Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abge-
schwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar
nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzli-
cher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist erfolgt und für das
"Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich
die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Be-
troffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entschei-
dungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; MÜLLER,
a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung
wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungs-
verbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung
nicht innert angemessener Frist verfügt (UHLMANN / WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 46a N 20).
4.
4.1 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es treffe nicht zu, dass
sie seit April 2012 keine Schritte in die Wege geleitet habe, um das Asyl-
verfahren der Beschwerdeführenden abzuschliessen. Der Fall sei äusserst
komplex. Es sei von Anfang an offensichtlich gewesen, dass es sich bei
der vorliegenden Konstellation um eine Art Familienzusammenführung mit
(…) in der Schweiz lebenden D._______ handle. Obwohl dies der
G._______ bewusst gewesen sei, habe sie keine Schritte eingeleitet, um
dem SEM die Möglichkeit zu geben, die familiäre Situation abklären zu
können. Auch das UNHCR, welches mehrmals angeschrieben worden sei,
sei seit 2012 eine Antwort schuldig geblieben. Beide würden die fehlenden
Auskünfte mit Datenschutzvorgaben begründen. Erst die Eingabe der
Rechtsvertreterin vom Dezember 2014 werde eine neue Anfrage in Bang-
kok ermöglichen. Sodann treffe es zu, dass sich das SEM nicht mehr mit
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der Rechtsvertreterin in Verbindung gesetzt habe. Dies sei auf eine hohe
Belastung des zuständigen Mitarbeiters zurückzuführen.
4.2 Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden datieren vom 22. Februar
2011. Bis im Frühjahr 2012 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführenden
zwei Mal befragt und sich bei der Schweizerischen Vertretung in Bangkok
und dem UNHCR um weitere Abklärungen bemüht. Im Juni 2012 bat die
Vorinstanz das UNHCR auf die Antwort vom 30. März 2012 zurückzukom-
men. Eine Antwort blieb aus. Auf ein telefonisches Ersuchen der Vorinstanz
vom 9. November 2012 stellte das UNHCR eine Rückmeldung in Aussicht.
Am 14. März 2013 wurde das UNHCR erneut um Beantwortung des
Schreibens vom 30. März 2012 gebeten. Gleichentags teilte das UNHCR
mit, sie hätten in Bangkok erneut darum ersucht, der Sache nachzugehen.
Am 9. Mai 2014 und 4. Juli 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin um priori-
täre Behandlung. Am 29. Juli 2014 reichte sie unter ausdrücklicher Bezug-
nahme auf die beiden vorangehenden Schreiben verschiedene Doku-
mente zu den Akten und am 29. Oktober 2014 bat sie erneut um einen
baldigen Entscheid. Auf keine der vier Eingaben antwortete die Vorinstanz.
4.3 Es trifft zu, dass der vorliegende Sachverhalt komplexer ist. Auch ist
dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz be-
kannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfahren
innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 37 Abs. 1 AsylG) abge-
schlossen werden kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar,
was in der Formulierung von Art. 37 Abs. 2 AsylG ("in der Regel") zum Aus-
druck kommt.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um drei minderjährige Kin-
der, die im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Februar 2011 (…), (…)
und (…) Jahre alt waren. Sie haben hier ausdrücklich und wiederholt um
Asyl nachgesucht. Insoweit ist unerheblich, ob es sich bei dieser Konstel-
lation um eine Familienzusammenführung mit der hier lebenden
D._______ handelt oder nicht.
Anfänglich hat sich die Vorinstanz zügig um die Abklärung des Sachver-
halts bemüht. Ab Mitte 2012 sind die Abklärungen indes ins Stocken gera-
ten. Der Vorinstanz ist dabei vorzuhalten, dass sie nach dem Ausbleiben
einer Antwort seitens des UNHCR auf ihre Anfrage jeweils bis ein halbes
Jahr zuwartete, bis sie sich erneut an die Institution wandte. Ab März 2013
ist die Vorinstanz dann gänzlich untätig geblieben. Weiter ist der Vorinstanz
vorzuhalten, dass sie auf das ersten Ersuchen der Rechtsvertreterin vom
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9. Mai 2014 um eine prioritäre Behandlung einerseits nicht antwortete, an-
dererseits weiter untätig blieb. Dies obwohl der ausführlichen Eingabe un-
missverständlich zu entnehmen ist, dass die noch immer minderjährigen
Beschwerdeführenden nicht mehr bei D._______ wohnen, sich ihre Wohn-
sowie soziale Situation sehr schwierig und sehr belastend gestaltet und sie
in psychiatrischer Behandlung sind. Zudem geht aus dem Schreiben her-
vor, dass die Beschwerdeführenden in telefonischem Kontakt mit ihren in
Thailand lebenden Eltern sind und ihnen auch Geld zukommen liessen,
mithin Möglichkeiten bestehen, mit den Eltern in Kontakt zu treten und in-
soweit weitere Abklärungen durchaus möglich sind. Sodann ist der Ein-
gabe vom 29. Juli 2014 zu entnehmen, dass die Eltern der Beschwerde-
führenden durch H._______ vertreten sind und die Rechtsvertreterin mit
dieser in Kontakt steht. Diese Ausführungen hätten die Vorinstanz verlas-
sen müssen, bei der Rechtsvertretung nachzufragen und sich um weitere
Abklärungen zu bemühen. Stattdessen hat die Vorinstanz weiter zugewar-
tet und auch zwei weitere Ersuchen der Rechtsvertreterin um baldmög-
lichste Entscheidfindung unbeantwortet gelassen. Dies ist, wie in der Be-
schwerde zu Recht ausgeführt, der Vorinstanz umso mehr anzulasten, als
seit dem 1. Februar 2014 gesetzlich festgehalten ist, dass Asylgesuche von
unbegleiteten Minderjährigen prioritär zu behandeln sind (Art. 17 Abs. 2bis
AsylG).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorinstanz ab März 2013 sich nicht weiter um Antworten seitens
des UNHCR bemühte, aber auch auf die ab Mai 2014 eingegangen Ersu-
chen um prioritäre Behandlung in keiner Weise reagierte, namentlich auch
auf die darin angeführten allfälligen Kontaktmöglichkeiten. Dieses Verhal-
ten der Vorinstanz ist nicht hinnehmbar und die von ihr angeführten Gründe
sind nicht geeignet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von
Art. 29 Abs. 1 BV, insbesondere auch unter Beachtung von Art. 17 Abs. 2bis
AsylG zu rechtfertigen. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich dem-
nach als begründet.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zu-
rück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch der Beschwerdeführen-
den vom 22. Februar 2011 beförderlich zu behandeln und zügig einer an-
fechtbaren Verfügung zuzuführen.
7.
E-7448/2014
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7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist damit gegenstandslos
geworden.
7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2)
Die minderjährigen Beschwerdeführenden sind durch ihre Beiständin, Pat-
rizia Carù vom (…) vertreten. Ihnen sind deshalb aus dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen,
weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Verfah-
ren vor dem SEM zu lange dauert.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: