B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7448/2018
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2018 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 15. März 2018 wurde er zur Person befragt (BzP). Am
10. April 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM
(Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Aufgrund seiner damaligen Minderjäh-
rigkeit wurde ihm eine Vertrauensperson beigeordnet (Art. 17 Abs. 3
AsylG).
An der BzP und der Anhörung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an, er habe mit seinem Vater bei seinem Onkel gelebt. Bis zur (…) Klasse
habe er die Schule besuchen können, danach habe das Geld dafür nicht
mehr gereicht. Er habe gegenüber seinem Vater und seinem Onkel geäus-
sert, dass er sich nicht der Armee anschliessen wolle. Sein Onkel habe ihn
dennoch gegen seinen Willen im (…) 2016 in ein Armeecamp gebracht.
Am selben Tag habe er (der Beschwerdeführer) versucht, wegzugehen, sei
aber angehalten und eingesperrt worden. Nachdem er aus der Haft freige-
lassen worden sei, habe er sich zunächst geweigert, die ihm aufgetragene
Arbeit zu erledigen, woraufhin er geschlagen worden sei. Danach habe er
sich dem ordentlichen Dienst der Armee gefügt und sich unauffällig verhal-
ten. Eines Tages habe er mit vielen anderen im Wald arbeiten müssen. In
einem unbeobachteten Moment habe er die Chance ergriffen und sei von
dort weggegangen. Er sei gelaufen, bis er am nächsten Tag in einem Dorf
angelangt sei. Von dort sei er nach Mali ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die neuerliche
Überprüfung seines Asylgesuchs.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 forderte die Instruktionsrichte-
rin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser
traf innert Frist bei der Gerichtskasse ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe an der BzP an-
gegeben, er sei nach seinem ersten Fluchtversuch einen Tag lang einge-
sperrt gewesen, an der Anhörung hingegen ausgesagt, es sei eine Woche
gewesen. Diese auffällig abweichenden Angaben seien nicht nachvollzieh-
bar.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer je in einem Armeecamp gewesen sei,
könne offenbleiben. Es sei lediglich über die Glaubhaftigkeit der Umstände
der Zuführung ins Camp und der geltend gemachten Konsequenzen zu
befinden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausibel darzule-
gen, wie sein Onkel ihn der Armee übergeben habe. Die Motivation seines
Onkels, ihn in die Armee zu schicken, und das Interesse seiner Vorgesetz-
ten, ihn dort zu behalten, sei nicht ersichtlich. Deshalb sei es fraglich, ob er
tatsächlich wider seinen Willen in ein Armeecamp gebracht und dort fest-
gehalten worden sei. Seine Schilderungen zu persönlichen Eindrücken und
individuellen Erlebnissen hätten fundierte Substanz vermissen lassen. Es
sei ihm nicht gelungen, die Beziehung zu anderen Soldaten lebensnah dar-
zulegen oder ein individualisiertes Bild seines Vorgesetzten zu zeichnen.
Er habe die besondere Situation in einem Armeecamp nicht überzeugend
darzulegen vermocht, weshalb nicht davon auszugehen sei, er sei gegen
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seinen Willen dort festgehalten worden. Ferner sei auch die Rolle seines
Vaters im Konflikt zwischen ihm und seinem Onkel nicht nachvollziehbar.
Dass er nicht versucht habe, ihn um Hilfe zu bitten, spreche gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Schliesslich habe er auch nicht angeben können, was er im Falle einer
Rückkehr konkret von Seiten der Armee und seiner Familie zu befürchten
habe. Es sei ihm nicht gelungen, substantiiert darzulegen, inwiefern er eine
begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung habe.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, es
handle sich beim festgestellten Widerspruch zur Dauer seiner Inhaftierung
um ein Missverständnis. Er habe an der BzP ausgeführt, er habe nach ei-
nem Tag im Militärcamp die Flucht ergriffen, nicht – wie protokolliert – er
sei einen Tag eingesperrt worden. Seine Angaben seien nicht substanzlos
gewesen, er habe den Tagesablauf geschildert und die Fragen zu den Leu-
ten und zur Infrastruktur beantwortet. Der Grund, weshalb sein Onkel ihn
zur Armee gebracht habe, sei, dass ein Armeemitglied eine Reihe von Vor-
teilen für eine Familie bringe. Sein Onkel habe sich durch sein Eintreten in
die Armee diese Gefälligkeiten sichern wollen. Was die Motivation seines
Vorgesetzten betreffe, komme es für einen Sergeant auf die Anzahl der ihm
unterstellten Männer an. Je mehr er befehlige, desto schneller steige er auf
und desto mächtiger werde er. Er habe seinen Kollegen nicht vertrauen
können, weil er als Einziger gegen seinen Willen dort gewesen sei. Auf-
grund dessen habe er – auch aus Angst vor einer Suche nach ihm nach
der Flucht – nichts von sich preisgegeben. Zudem sei es kein Feriencamp
gewesen, er habe von morgens bis abends gearbeitet und niemand sei in
Plauderstimmung gewesen. Sein Vater sei jünger als sein Onkel, weshalb
es ein Verrat gewesen wäre, hätte er sich ihm widersetzt. Er könne nicht
mehr zurück, weil er zweifellos verstossen würde. Sein Onkel würde ihm
niemals verzeihen und sein Vater würde hinter diesem stehen, weshalb er
keine Chance mehr auf einen Platz in der Familie hätte.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung
der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen
nicht hat glaubhaft machen können. Dazu kann auf die detaillierten Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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Mit dem Festhalten am aktenkundigen Sachverhalt und dem bekräftigen,
er habe substantiiert ausgesagt, vermag der Beschwerdeführer nicht dar-
zutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen geschlossen habe. Sein Erklärungsversuch, er habe an der
BzP nicht ausgesagt, er sei für einen Tag inhaftiert worden, dies sei falsch
protokolliert worden, vermag nicht zu überzeugen. Es liegen keinerlei Hin-
weise für eine mangelhafte Protokollierung oder dafür vor, dass sich der
Beschwerdeführer und der Dolmetscher nicht verstanden hätten.
Ferner stellt das Gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – auch nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG sind. Die Tatsache, dass sein Onkel ihn ins Militär ge-
schickt hat, stellt keinen asylrelevanten Nachteil dar, zudem fehlt es an ei-
nem Verfolgungsmotiv. Der Beschwerdeführer hat demnach vor seiner
Ausreise keine asylrelevante Verfolgung erlitten. Bei einer Rückkehr fürch-
tet er, dass ihn seine Familie verstossen und nicht mehr aufnehmen würde.
Darin sind keine asylrelevanten Nachteile erkennbar. Eine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr ist damit auszuschliessen.
6.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es be-
steht folglich kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
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oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, weder die herrschende politi-
sche Situation in Guinea noch andere Gründe sprächen gegen den Vollzug
der Wegweisung. Es herrsche in Guinea keine Situation von Krieg oder
allgemeiner Gewalt.
8.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine (…)probleme seien
nach der in der Schweiz erfolgten Operation gelöst. Indes leide er weiterhin
an (…), deren Ursache auch nach Abklärungen noch nicht gefunden wor-
den sei. Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG
aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn für die be-
troffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizi-
nische Behandlung nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
stands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzu-
mutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Eine existenzielle Ge-
fährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch eine Rückkehr in
seinen Heimatstaat ist nicht ersichtlich.
Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass
der zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführer über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt, welches ihm bei
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der wirtschaftlichen Eingliederung behilflich sein kann. Dabei ist neben sei-
nem Vater und seinem Onkel väterlicherseits insbesondere auch der Onkel
mütterlicherseits zu erwähnen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe keinen Abschluss der (…) Klasse, was ihm die Arbeitsfindung er-
schweren dürfte, mag zutreffen. Da er aber auch in der Schweiz motiviert
und arbeitswillig aufgetreten ist, dürfte es ihm auch in seinem Heimatland
gelingen, eine Existenz aufzubauen, und er muss nach dem Gesagten
nicht damit rechnen, in eine wirtschaftliche Notlage zu geraten. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 23. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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