B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7449/2016
Ur t e i l vom 1 2 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2014 und der Anhörung
vom 29. März 2016 führte er im Wesentlichen aus, er habe von seiner Ge-
burt bis zur Ausreise im Februar 2014 in B._______ gelebt. Das zwölfte
Schuljahr habe er in Sawa absolviert. Im Jahr 2010 habe er eine Infektion
am rechten Auge bekommen. Die ärztliche Behandlung habe keine Besse-
rung gebracht. Ab 2011 oder 2012 habe er im Rahmen des Militärdienstes
zwei Jahre im Elektrizitätswerk in B._______ gearbeitet. Seine Augenprob-
leme hätten ihn bei der Arbeit behindert, weshalb er mehrmals um Entlas-
sung aus dem Militärdienst gebeten habe. Dies sei abgelehnt worden. Et-
was später sei er verhaftet worden, weil er ohne Erlaubnis der Arbeit fern-
geblieben sei. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt sei er ent-
lassen und wieder zur Arbeit beim Elektrizitätswerk geschickt worden. Ein
zweites Mal sei er wegen des Vorwurfs der Schleppertätigkeit verhaftet
worden. Da es sich um eine Namensverwechslung gehandelt habe, sei er
nach drei Monaten gegen Kaution freigelassen worden. Weil es keine Aus-
sicht auf Entlassung aus dem Militärdienst gegeben habe und er wegen
dem Auge die Arbeit nicht mehr habe erledigen können, sei er nach seiner
Heirat im Februar 2014 illegal ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte Fotos von Sawa, Fotos seiner Heirat, ein
Heiratszertifikat, einen weissen und einen blauen Passierschein sowie Ko-
pien der Identitätskarten seiner Eltern ein.
B.
Am 11. Mai 2016 und am 19. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer
zwei ärztliche Berichte ein, wonach sein rechtes Auge am 8. Dezember
2015 operativ entfernt und durch eine Augenprothese ersetzt worden ist.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (eröffnet am 1. November 2016)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
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D.
Am 4. November 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf
sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der Akten
zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Weg-
weisung sei wegen Unzulässigkeit auszusetzen und ihm sei die vorläufige
Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. Es sei die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und
eine Honorarnote ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur
Vernehmlassung.
G.
Am 15. Dezember 2016 teilte die Vorinstanz mit, sie halte vollumfänglich
an den Erwägungen ihrer Verfügung fest.
H.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer
zum blauen Passierschein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
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4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns beim Elektri-
zitätswerk, der Einreichung seiner Entlassungsgesuche, der beiden Ver-
haftungen, zum Ort der Inhaftierung und zum Aufenthaltsort nach der zwei-
ten Entlassung geäussert. Die Schilderungen zur Verhaftung und zum Ge-
fängnisaufenthalt seien grösstenteils allgemeiner und unpersönlicher Natur
gewesen. Es sei zwar nicht bestritten, dass er im Militärdienst gewesen sei.
Die in diesen Zusammenhang vorgebrachten Vorbringen seien aber un-
glaubhaft, weshalb von einer ordnungsgemässen Entlassung aus dem Mi-
litärdienst aufgrund seiner offenkundigen gesundheitlichen Probleme aus-
gegangen werde. Die illegale Ausreise sei unglaubhaft.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze sich bei
der Beurteilung der Glaubhaftigkeit auf Widersprüche zwischen der Befra-
gung und der Anhörung. Es sei zu berücksichtigen, dass die Befragung nur
summarischen Charakter habe und bei ihm nur eine gekürzte Befragung
durchgeführt worden sei, weshalb ihr ein eingeschränkter Beweiswert zu-
komme. Die Vorinstanz stütze sich vor allem auf Widersprüche bei der zeit-
lichen Einordnung. Dabei handle es sich nicht um diametrale Widersprü-
che. Zudem habe er ab dem Jahr 2012 verstärkt unter seinem Augenleiden
gelitten, weshalb er sich nur schlecht an die Daten aus dieser Zeit erinnern
könne. Er habe gesagt, er kenne kein Gefängnis namens C._______. Die
Verhaftung und den Gefängnisaufenthalt habe er detailliert und mit Real-
kennzeichen versehen geschildert. Der blaue Passierschein sei am
11. Februar 2014 ausgestellt und bis am 28. Februar 2014 gültig gewesen.
Kurz nach der Ausstellung sei er ausgereist. Wäre er tatsächlich zum Zeit-
punkt der Ausreise aus dem Nationaldienst entlassen gewesen, hätten ihm
die Behörden nicht diesen Passierschein ausgestellt.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
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unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fallen Widersprüche in den
zeitlichen Angaben ins Gewicht, wenn sie wie vorliegend offenkundig sind
und den zeitlichen Ablauf prägender Ereignisse betreffen. Zudem gibt es
nicht nur Widersprüche zwischen den Angaben an der Befragung und je-
nen an der Anhörung, sondern auch innerhalb der Anhörung. Anlässlich
der Befragung meinte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2011 oder
2012 mit der Arbeit im Elektrizitätswerk begonnen. Nach sechs Monaten
habe er das erste Mal um Entlassung wegen seiner Augenprobleme gebe-
ten. Etwa zur gleichen Zeit sei er wegen Fehlens am Arbeitsplatz verhaftet
worden. Später sei er ein zweites Mal, diesmal wegen des Vorwurfs der
Schleppertätigkeit, verhaftet worden. Insgesamt habe er zwei Jahre im
Elektrizitätswerk gearbeitet. An der Anhörung gab er anfangs an, er sei ab
Oktober 2012 beim Elektrizitätswerk tätig gewesen. Nach sechs Monaten,
im März 2013, habe er das erste Entlassungsgesuch gestellt und sei da-
raufhin inhaftiert worden. Kurz darauf sagte er hingegen, er habe kurz nach
Arbeitsbeginn ein mündliches Entlassungsgesuch eingereicht und sei nach
drei Monaten, im Januar 2013, verhaftet worden. Das schriftliche Entlas-
sungsgesuch habe er erst nach der Haftentlassung gestellt. Später korri-
gierte er sich nochmals und gab an, im Oktober 2011 mit der Arbeit beim
Elektrizitätswerk angefangen zu haben. Erst nach fünfmonatiger Arbeit
habe er erstmals wegen dem Auge gefehlt. Nach rund sieben Monaten,
circa im April 2012, sei ihm der Sold gekürzt und im Januar 2013 sei er
verhaftet worden; die Verhaftung wäre also rund 13 Monate nach Arbeits-
beginn und nicht wie andernorts angegeben drei oder sechs Monate nach
Arbeitsbeginn erfolgt. Zudem gab der Beschwerdeführer an der Befragung
an, die erste Inhaftierung sei wegen unentschuldigten Fernbleibens vom
Militärdienst und die zweite Verhaftung sei wegen angeblicher Schlepper-
tätigkeit erfolgt. In der Anhörung verortete er jedoch die Verhaftung wegen
Schleppertätigkeit im Jahr 2012 und die Verhaftung wegen Fernbleibens
im Jahr 2013. Selbst wenn der Beschwerdeführer vereinzelt Mühe gehabt
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hätte, sich zu erinnern, würde dies nicht erklären, wieso er sich (unabhän-
gig von den widersprüchlichen Datumsangaben) im grundlegenden Ablauf
der Ereignisse – Einreichung des Entlassungsgesuchs, Verhaftung wegen
Schleppertätigkeit, Verhaftung wegen Fernbleibens vom Militärdienst – wi-
dersprochen hat. Die aufgezeigten Widersprüche alleine lassen die Vor-
bringen bereits als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommen indes noch wei-
tere Ungereimtheiten. An der Befragung sagte er, er sei im Gefängnis
„C._______“ wegen des Fernbleibens vom Militärdienst und im Gefängnis
„D._______“ wegen der Schleppertätigkeit inhaftiert gewesen. Bei der An-
hörung gab er die Gefängnisse „C._______“ und „E._______“ an. Gemäss
Protokoll der Befragung flüchtete er vom Arbeitsort, während er an der An-
hörung angab, nach der Hochzeit von zu Hause aus geflüchtet zu sein. Die
Angaben zur Haft enthielten vor allem allgemein bekannte Merkmale wie
nicht ausreichende und schlechte Nahrung, unterirdische Räume und
keine medizinische Versorgung. Dem blauen Passagierschein kommt auf-
grund seiner leichten Fälschbarkeit ein geringer Beweiswert zu. Zudem
gab der Beschwerdeführer an, der blaue Passierschein bestätige seinen
Urlaub für die Hochzeit. Auf dem Passierschein steht, er sei vom 11. Feb-
ruar 2014 bis 28. Februar 2014 gültig. Dies widerspricht seinen wiederhol-
ten Angaben, er habe am 12. Januar 2014 geheiratet und vom Zeitpunkt
der Heirat an Ferien gehabt. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer auf-
grund der vielen Widersprüche nicht gelungen, eine Desertion vom Militär-
dienst glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass er wegen sei-
ner Augenprobleme ordentlich aus dem Militärdienst entlassen worden ist.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
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Der Beschwerdeführer konnte weder die Inhaftierung noch eine Desertion
vom Militärdienst glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die
Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.2 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Demnach
erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter indes die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amt-
lichen Rechtsbeiständin gut. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote
in der Höhe von Fr. 970.00 (inkl. Auslagen) ein. Aus der Honorarnote ist
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ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 200.– verrechnet wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für eine nichtanwaltliche
Vertretung aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Honorarnote
ist entsprechend zu reduzieren. Hinzuzurechnen ist indes ein angemesse-
ner Betrag für die Schreiben vom 19. Januar 2017 und 24. Februar 2017.
Der amtlichen Rechtsvertreterin ist demnach für ihre Bemühungen zu Las-
ten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘000.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: