B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7449/2018
Ur t e i l vom 2 1 . Feb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
dass der Beschwerdeführer – eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie – am 4. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. Juli 2015 sowie der
einlässlichen Anhörungen vom 8. Dezember 2016 im Wesentlichen vor-
brachte, er stamme aus B._______, Subzoba C._______, Zoba
D._______, aufgewachsen sei er in E._______, in der Subzoba
F._______, wo er die Schule besucht habe,
dass er sich neben der Schule um die Tiere sowie um seine Familie ge-
kümmert habe, da sein Vater seit Jahren Militärdienst leiste und Vorgesetz-
ter einer Brigade sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei im
Februar 2006 ins Militärlager nach G._______ geschickt worden, wo ihm
nach fünf Tagen die Flucht gelungen sei,
dass er im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 in unregelmässigen Abstän-
den von Soldaten beziehungsweise Milizen der (…). Einheit aufgesucht
und zum Einzug in den Nationaldienst aufgefordert worden sei, insgesamt
habe er sechs schriftliche Aufforderungen zur Leistung des Nationaldiens-
tes erhalten, welche er ignoriert habe,
dass er deswegen Probleme mit den Militärbehörden gehabt habe; insbe-
sondere nach dem Jahr 2013 sei es zu schweren Auseinandersetzungen
zwischen ihm und zwei Soldaten der (…). Einheit (([…]) und ([…])) gekom-
men, bei welchen sie sich mehrmals gegenseitig Schlimmes angedroht
hätten,
dass es in Eritrea keine Demokratie gebe, und einige Soldaten der
(…). Einheit (im Auftrag der lokalen Verwaltung von H._______) ihre Hüt-
ten in I._______ auf der Weide (wo er mit seiner Familie und weiteren Hir-
ten gelebt habe), zerstört und ihre Tiere freigelassen hätten, um sie dazu
zu drängen, sich nicht mehr auf den Feldern aufzuhalten sondern sich in
den Dörfern niederzulassen,
dass Soldaten der (…). Einheit im November 2014 seine Mutter verhaftet
hätten, um ihn zum Einrücken ins Militär zu nötigen,
dass er sich schliesslich nach drei Wochen – am 1. Dezember 2014 – die-
ser Einheit gestellt habe und so die Freilassung seiner Mutter erwirkt habe,
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dass er jedoch seinem Plan gemäss in der Folge noch am selben Abend
den Stützpunkt der (…). Einheit verlassen habe und anschliessend aus
Eritrea ausgereist sei,
dass er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine eritreische Iden-
titätskarte zu den Akten gab,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. November 2018 (eröffnet am 1. De-
zember 2018) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neinte, dessen Asylgesuch vom 4. Juli 2015 ablehnte sowie seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt
wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner
Flucht aus dem Heimatstaat würden den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers überdies nicht asyl-
relevant seien,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, nachvollziehbar und substanziiert
darzulegen, wie er sich nach der angeblichen Rekrutierung im Jahr 2006
noch etwa sechs Jahre dem Militärdienst entzogen habe, wenn er doch
tatsächlich aktiv gesucht worden sei,
dass es in diesem Zusammenhang erstaunlich sei, dass er sich am
(…) noch eine neue Identitätskarte in J._______ habe ausstellen lassen
können, und seine diesbezüglichen Erklärungsversuche die Zweifel nicht
hätten entkräften können,
dass es vor diesem Hintergrund zweifelhaft sei, dass er seit dem Jahr
2006 ein gesuchter Refraktär gewesen sei,
dass er sodann keine überzeugenden Angaben habe machen können,
weshalb er seit Februar 2011 sechs militärische Aufgebote erhalten habe
und mehrere Male in direktem Kontakt zu Soldaten gestanden habe ohne
zwangsrekrutiert worden zu sein, brachte er diesbezüglich vor, die Solda-
ten hätten Angst vor ihm und auch seinem Vater, einem hohen militärischen
Offizier, gehabt,
dass er letztlich auch nicht in der Lage gewesen sei, die Verhaftung
seiner Mutter und die darauffolgenden Ereignisse dezidiert zu schildern,
seine diesbezüglichen Ausführungen vielmehr äusserst oberflächlich
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und einsilbig ausgefallen seien, so dass sie aufgrund der gesamten
Umstände nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem hinterlassen
würden,
dass schliesslich die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, na-
mentlich die von ihm geltend gemachte illegale Ausreise, nicht asylrelevant
seien,
dass der Beschwerdeführer mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass die Vorinstanz ferner den Vollzug der angeordneten Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 (Datum
Poststempel) fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, die Asylakten seien zu edieren, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unent-
geltliche Prozessführung sei zu bewilligen und es sei eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019, die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden, nachdem die Rechtsbe-
gehren des Beschwerdeführers als zum vornherein aussichtslos erachtet
wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 den Kostenvorschuss frist-
gerecht leistete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung vom
8. Februar 2019 zwei Dokumente (samt Übersetzung) zu den Akten
reichte, bei dem es sich um die Originale von Aufgeboten für den eritrei-
schen Militärdienst handeln soll,
dass er sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei wegen
Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben,
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer vorab geltend macht, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung nur
Elemente aufgenommen habe, welche gegen ihn sprechen würden,
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dass das Vorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung der Begründungs-
pflicht darzutun, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Vo-
rinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss, son-
dern nur mit den für die materielle Beurteilung wesentlichen Aspekten,
wovon vorliegend auszugehen ist,
dass diese Frage im Übrigen die Beweiswürdigung im Sinne einer Ur-
teilskritik an der materiellen Beurteilung betrifft, eine Verfahrenspflichtver-
letzung sich daraus jedoch nicht ergibt,
dass sich demnach die formelle Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht als unbegründet erweist und der Antrag auf Rückweisung abzuwei-
sen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 2 AsylG), sie glaubhaft gemacht ist,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind,
wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass Glaubhaftmachung – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein redu-
ziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den jeweiligen Vorbringen lässt, dass es für die Glaubhaft-
machung jedoch nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar mög-
lich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1
m.w.H.),
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dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche ihn zur
Flucht aus Eritrea bewogen hätten, als den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, dass dieser Einschätzung beizupflichten ist und vorweg auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Vorinstanz zutreffend den Wahr-
heitsgehalt der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen hat,
da seine Schilderungen tatsächlich in verschiedenen, wesentlichen Aspek-
ten als unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar zu erachten sind,
dass namentlich seine Ausführungen zu den Rekrutierungsversuchen, die
immerhin mehrere Jahre gedauert haben sollen, pauschal und vage aus-
gefallen sind,
dass seine diesbezüglichen Aussagen auch unplausibel sind, insbeson-
dere nicht einzuleuchten vermag, weshalb er sich nach der angeblichen
Rekrutierung im Jahr 2006 und seiner Flucht von dort während sechs Jah-
ren trotz sechs schriftlicher Aufgebote und persönlicher Kontakte mit den
eritreischen Militärbehörden in seinem Dorf dem Militärdienst entziehen
konnte (A19/25 F57-F62),
dass insbesondere die unsubstanziierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Erhalt und zum Inhalt des ersten schriftlichen Aufgebots für den
eritreischen Militärdienst im Februar 2011, welches ihm auf einem Markt
überreicht worden sein soll und ihn zum Eintritt am (…). Februar 2011 auf-
forderte, nicht zu überzeugen vermögen (A19/25 F60, F66-72, F75, F79-
84),
dass auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente, bei de-
nen es sich um Originalaufgebote zur Leistung des Militärdiensts handeln
soll, daran nichts zu ändern vermögen, und der Beschwerdeführer daraus
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, da sie vielmehr neue Fragen
aufwerfen,
dass namentlich deren Datierung ((…). Juli 2011 sowie (…). Februar 2013)
in direktem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht,
machte er doch geltend, das Aufgebot im Februar 2011 erhalten haben zu
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wollen und am (…). Februar 2011 hätte einrücken sollen (vgl. A19/25 F60,
F140-F142),
dass es sich dabei auch nicht um ein Missverständnis handeln kann, da er
im Rahmen des rechtlichen Gehörs explizit gefragt wurde, weshalb er
denke, dass er nicht im Juli 2011 hätte einrücken sollen, wie in Eritrea üb-
lich, und er darauf erwiderte, er könne sich dies nicht erklären, dass es
aber so gewesen sei (vgl. A19/25 F60, F80-84, F140-F142),
dass die eingereichten Beweismittel im Übrigen auf demselben Schreibpa-
pier, mit derselben Tinte und von derselben Person ausgefertigt zu sein
scheinen, obwohl sie in einem zeitlichen Abstand von zwei Jahren ausge-
stellt worden sein sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es sich bei den
eingereichten Dokumenten nicht um authentische Vorladungen handelt,
daher die als gefälscht erkannten Dokumente einzuziehen sind (Art. 10
Abs. 4 AsylG),
dass sich auch seine Ausführungen zur Verhaftung seiner Mutter durch die
(…). Einheit im November 2014 sowie die Erwirkung ihrer Befreiung durch
sein persönliches Erscheinen und seine Flucht noch am selben Tag als
unsubstanziiert und stereotyp erweist und sich aus diesen Vorbringen nicht
ansatzweise auf eine tatsächliche persönliche Betroffenheit des Beschwer-
deführers in Bezug auf diese Ereignisse schliessen lässt (A19/25 F109 ff.,
F122, 123),
dass auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, es sei dem Beschwer-
deführer aufgrund der langen Dauer zwischen der Befragung zur Person
und der Anhörung sowie aufgrund der langen Spanne zwischen einigen
der vorgetragenen Ereignisse und den Befragungen in der Schweiz, nicht
möglich gewesen, erlebnisgeprägt und detailliert auszusagen, da er sich
nicht mehr in die Situation habe hineingeben wollen, (Beschwerde Ziff. 3.1,
S. 4) nicht als stichhaltig erweist,
dass auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, zu-
mal diese sich auf die Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachver-
halts und eine Kritik an der Praxisänderung des SEM und des Bundesver-
waltungsgerichts beschränken und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Ausführungen nicht ausräumen,
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dass insgesamt festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Verfolgungshand-
lungen der eritreischen Behörden betroffen gewesen zu sein,
dass das SEM sodann in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, Eritrea im Dezember 2014 illegal verlassen zu haben, zu Recht auf
das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
verwiesen hat, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gelangte, dass bei Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann
von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begrün-
deten Nachteilen auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Fak-
toren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen,
dass dies indessen vorliegend nicht der Fall ist, da es dem Beschwerde-
führer, wie vorstehend dargelegt, nicht gelungen ist eine Refraktion sowie
die behördliche Suche nach seiner Person glaubhaft darzulegen, zusätzli-
che Gefährdungsfaktoren vorliegend nicht ersichtlich sind, weshalb nicht
davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der hei-
matlichen Behörden geraten ist, mithin als missliebige Person gilt,
dass das SEM demzufolge auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf und Art. 4 EMRK die Ver-
bote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder
Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3) beinhaltet,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen hat, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und
– weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen – der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Eritrea im Alter von 31
Jahren verlassen,
dass vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung in Eritrea
nach fünf bis zehn Jahren und der unglaubhaften Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers davon auszugehen ist, dass er entweder vom Dienst be-
freit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und danach aus-
gereist ist (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12
i.V.m. E. 13.3 [als Referenzurteil publiziert]),
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dass indes das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Koordi-
nationsentscheid E-5022/2017 die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung
auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen National-
dienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG)
qualifiziert werden könne, nach einer ausführlichen Auswertung der zur
Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht hat (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.4. und 6.1.5 m.w.H.),
dass das Gericht sich im fraglichen Koordinationsentscheid weiter mit der
Frage befasste, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhält-
nisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaf-
tierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verlet-
zung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher
Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte,
dass es, wie erwähnt, auch in diesem Zusammenhang davon ausging,
dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der
Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind,
dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernst-
haften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, wes-
halb daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer un-
menschlichen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und
E. 6.1.8 m.w.H.),
dass sodann auch allgemein keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder
Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind und auch die problematische allgemeine Menschen-
rechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sich damit
– sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinations-
entscheid ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen 31-jäh-
rigen Mann ohne gesundheitliche Probleme handelt (A5/11 F8.02, A19/25
F4), der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und in der
Lage sein dürfte, erneut im Bereich der Landwirtschaft tätig zu werden
(A19/25 F20-23, F182-184), weshalb keine besonderen individuellen Um-
stände vorliegen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer
existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach
Eritrea zurzeit zwar generell nicht möglich ist, wobei jedoch die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs entgegensteht,
dass es somit dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E-7449/2018
Seite 13
SR 173.320.2]) sind, zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung mit Zwi-
schenverfügung vom 24. Januar 2019 abgewiesen wurde,
dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten als gefälscht erkann-
ten Beweismittel werden eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: