Abtei lung V
E-7451/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Afghanistan,
_______, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7451/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2006 ein erstes Mal in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, das er mit seiner Abstammung
aus einer "politischen Familie", mit eigenen Aktivitäten für die
B._______-Partei und mit der Ermordung seines ebenfalls politisch
engagierten Bruders begründet hatte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. März 2006 unter
Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs abwies,
dass der Beschwerdeführer am 3. April 2008 beim BFM ein "neues
Asylgesuch aufgrund neuer Beweismittel" einreichte, welches vom
BFM als Wiedererwägungsgesuch qualifizierte und mit Verfügung vom
29. April 2008 abwies,
dass diese Verfügung vom Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht (BVGer) angefochten wurde, welches mit Urteil vom
26. Juni 2008 auf die Beschwerde nicht eintrat, nachdem der
zuständige Instruktionsrichter die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet qualifiziert und den Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses aufgefordert hatte, der in der Folge nicht geleistet
worden war,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2008 beim BFM ein zweites
Wiedererwägungsgesuch stellte und darin beantragte, die auf 22. Au-
gust 2008 festgesetzte Rückführung in den Heimatstaat sei zu ver-
schieben,
dass das BFM das zweite Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
29. August 2008 abwies, welcher Entscheid unangefochten in Rechts-
kraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer sich in einem Schreiben vom 12. Septem-
ber 2008 erneut an das BFM wendete und um vorläufige Aufnahme in
der Schweiz ersuchte,
dass das BFM diese Eingabe mit Schreiben vom 16. September 2008
formlos abschlägig beantwortete,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 1. Novem-
ber 2008 ein "Zweitasylgesuch" stellte und dieses mit dem Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe begründete,
dass er nämlich "Ende September 2008 aufgrund der Lektüre der Bi-
bel Christ geworden" sei und die Zusage eines afghanischen Pastors
habe, ihn am 22. März 2009 in C._______ zu taufen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf-
grund seiner Konversion begründete Furcht vor Verfolgung haben müs-
se und deshalb als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am
folgenden Tag – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die
angebliche Konversion müsse als unglaubhaft qualifiziert werden, wes-
halb sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass seit Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Novem-
ber 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese
Verfügung erhob und unter anderem ein Bestätigungsschreiben eines
Gefängnisseelsorgers von 18. November 2008 zu den Akten reichte,
dass auf die Beschwerdebegründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine verfahrens-
rechtlichen Rügen erhebt,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und
diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein Asylverfahren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolg-
los durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hin-
weis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5),
dass das BFM das zweite Asylgesuch im Wesentlichen mit der Be-
gründung abgelehnt hat, die angebliche Konversion müsse aufgrund
der gesamten Verfahrensumstände als unglaubhaft qualifiziert werden,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber festhält, die Konversion
zum Christentum entspringe seiner tiefen persönlichen Überzeugung,
nachdem er sich seit einem Jahr intensiv mit dem Christentum befasst
habe,
dass er sich im September 2008 endlich eine Bibel in seiner Mutter-
sprache habe beschaffen können, und ihm beim Lesen des Lukas-
Evangeliums klar geworden sei, dass in diesem Buch die Wahrheit ste-
he,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten
aus folgenden Gründen der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst,
dass die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sein erstes
Asylgesuch begründet hatte, im Rahmen des ordentlichen Asylverfah-
rens von BFM und von der ARK als unglaubhaft qualifiziert worden
sind,
dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Anschluss des Asyl-
verfahrens bereits mit drei ausserordentlichen Rechtsmitteln und
Rechtsbehelfen versucht hat, den Vollzug der rechtskräftig angeordne-
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ten Wegweisung zu verhindern, wobei er seine Anträge in mindestens
einem Fall zeitlich unmittelbar vor der geplanten Rückführung in den
Heimatstaat eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer zudem gemäss Feststellung der
zuständigen kantonalen Verwaltungsrekurskommission vom
13. Oktober 2008 bisher zweimal, am 30. Juli 2008 und 22. August
2008, begleitete Rückführungen in das Heimatland durch Widerstand
und Drohungen vereitelt haben soll,
dass – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
stellt – das angeblich seit November 2007 bestehende Interesse res-
pektive die Nähe zum Christentum in keiner der vielen Eingaben des
Beschwerdeführers auch nur ansatzweise erwähnt worden sind,
dass das geltend gemachte Interesse an religiösen respektive
christlichen Fragen in auffälligem Kontrast zu den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Mai 2008
(Postaufgabe 29. Mai 2008) gegen die negative Wiedererwägungsver-
fügung des BFM vom 29. April 2008 steht, in denen er darauf hinweist,
zwar formell Muslim, in Wirklichkeit aber "Atheist" zu sein,
dass auf diesen Umstand im Übrigen auch die Behelligungen
zurückgeführt werden könnten, welche der Beschwerdeführer in der
Ausschaffungshaft seitens eines muslimischen Mitgefangenen erlitten
habe, der ihn wegen seiner "Ungläubigkeit" angegriffen habe (vgl.
schriftliches Asylgesuch vom 1. November 2008 S. 3 und damit
eingereichter Auszug aus einem Entscheid der kantonalen
Verwaltungsrekurskommission vom 15. September 2008),
dass an diesen Feststellungen auch die Berichte einer Diakonin der
Reformierten Kirchgemeinde D._______ (Schreiben vom 28. Oktober
2008 als Beilage zum schriftlichen Asylgesuch) und eines Gefängnis-
seelsorgers (Schreiben vom 18. November 2008, Beschwerdebeilage),
gemäss welchen der Übertritt des Beschwerdeführers zum Christen-
tum nach ihrer Beobachtung echt und keinesfalls vorgespielt oder
taktisch begründet sei, nichts zu ändern,
dass es sich bei den religiösen Überlegungen eines Menschen um in-
nere, nicht objektiv beschreibbare Vorgänge handelt, und das von den
beiden Bestätigenden wahrgenommene Interesse an der Bibel und am
Christentum auch ohne weiteres vorgespielt sein kann,
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dass im Übrigen die Taufe des Beschwerdeführers noch nicht stattge-
funden habe und erst für den März des kommenden Jahres geplant
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Würdigung aller aktenkundi-
gen Umstände die angebliche Konversion als unglaubhaft – allenfalls
als rein asyl- respektive aufenthaltstaktisch motiviert – qualifiziert,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Hinweise
darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss
seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bun-
desamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine
andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in sei-
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nem Heimatland herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt,
dass sich aus den Akten nach wie vor keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83
Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N_______ (per Kurier; in Kopie),
- das Ausländeramt des Kantons E._______ ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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