Abtei lung V
E-7451/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Guinea,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7451/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. Februar
2009 sein Heimatland verliess, am 6. April 2009 in die Schweiz einreis-
te und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Val-
lorbe ein Asylgesuch stellte,
dass ihn das BFM unter anderem mittels Formulars und Hinweises auf
die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte,
innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass das BFM ihn am 14. April 2009 einer radiologischen Knochen-
altersanalyse zur Überprüfung seiner Altersangabe zuführte,
dass gemäss ärztlichem Schreiben vom 14. April 2009 der nach eige-
nen Angaben im Abklärungszeitpunkt 15 2/3 Jahre alte Beschwerde-
führer ein Knochenalter von mindestens 18 Jahren aufweise,
dass der Beschwerdeführer im EVZ Chiasso am 16. April 2009 sum-
marisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wurde,
dass BFM gleichentags dem zuständigen Amt des Kantons Zürich per
Formular mitteilte, der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer
sei (für eine kantonalen Anhörung) ausreichend urteilsfähig,
dass der Kanton C._______ gemäss einer BFM-Notiz vom 21. April
2009 noch keine Vertrauensperson bezeichnet hatte,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 für das weitere Verfah-
ren dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass gemäss einer vom 2. September 2009 datierten Aktennotiz des
BFM mit einer Frau E._______ der B._______ der Termin für die
Anhörung in Bern-Wabern telefonisch vereinbart wurde, wobei zu
diesem Zeitpunkt nicht klar war, ob der Beschwerdeführer zur
Anhörung begleitet werde,
dass am 3. September 2009 die schriftliche Einladung des BFM zur
Anhörung vom 18. September 2009 an die B._______ erfolgte,
dass E._______ dem BFM mit Schreiben vom 9. September 2009
mitteilte, die B._______ vertrete den Beschwerdeführer bis zur
Seite 2
E-7451/2009
Volljährigkeit, doch sei es ihr aus Kapazitätsgründen unmöglich, ihn
zur Anhörung vom 18. September 2009 zu begleiten,
dass das BFM die Anhörung vom 18. September 2009 zu den Asyl-
gründen ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson durchführte,
dass die B._______ mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 zwei
Internetberichte zu den Akten nachreichte sowie Beweismittel in
Aussicht stellte,
dass die schriftliche Aufforderung des BFM vom 23. Oktober 2009 zur
Fortsetzung der aus zeitlichen Gründen abgebrochenen Anhörung
direkt an die Anschrift des Beschwerdeführers erfolgte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 wiederum
ohne Anwesenheit einer Vertrauensperson anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, guineischer Staatsangehöriger aus der
Region F._______ zu sein,
dass er seit Januar 2009 einen Mann (G._______) kenne, mit dem es
gegen Geld und Vorteile zu homosexuellen Handlungen gekommen
sei,
dass er und G._______ eines Tages bemerkt hätten, dass sie dabei
von einem Schulfreund (H._______) gefilmt worden seien,
dass sie H._______ gebeten hätten, über das Vorgefallene zu
schweigen,
dass H._______ Ende Februar 2009 ein Schweigegeld gefordert habe,
das der Beschwerdeführer jedoch nicht habe aufbringen können,
dass H._______ begonnen habe, Fotos in der Schule herumzuzeigen,
weshalb er dem Gespött der Mitschüler ausgesetzt gewesen sei und
ihm der Rektor nahe gelegt habe, seiner Schule fernzubleiben, um
nicht dem Ruf der Schule zu schaden,
dass er deshalb die Schule verlassen, und in der Folge vom Bruder er-
fahren habe, dass sein Vater den Rektor besucht habe und nun ihn,
den Beschwerdeführer, töten wolle,
Seite 3
E-7451/2009
dass sein Vater mit einem Gewehr erschienen sei, weshalb er das El-
ternhaus fluchtartig verlassen habe und nach einem Aufenthalt bei ei-
nem Freund zum Anwesen des G._______ gegangen sei,
dass H._______, der Vater und weitere Personen auf das Anwesen
des G._______ gelangt seien, wo sie die Wächter des G._______
geschlagen und Vandalenakte verübt hätten,
dass er und G._______ zufälligerweise ortsabwesend und im
Nachhinein von den Wächtern über die Ereignisse telefonisch
orientiert worden seien, weshalb er anschliessend mit Hilfe von
G._______ das Land verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2009 – per Post direkt
dem Beschwerdeführer am 23. November 2009 zugestellt – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, wobei gleichzeitig
die Kopien der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis dem
Beschwerdeführer zugestellt wurden,
dass dieser mit Eingabe vom 30. November 2009 gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin,
ebenfalls Mitarbeiterin der B._______, Beschwerde erheben liess,
dass in materieller Hinsicht beantragt wurde, die Verfügung des BFM
vom 17. November 2009 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen,
das Asylgesuch materiell zu beurteilen, eventualiter sei der Beschwer-
deführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nicht durchführbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht festgestellt wurde, dass die B._______
zuständig ist für die gesetzliche Vertretung aller dem Kanton
D._______ zugewiesenen unbegleiteten minderjährigen
Asylsuchenden und mithin auch des Beschwerdeführers, und
beantragt wurde, die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
Seite 4
E-7451/2009
dass ferner die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und die Rechts-
vertretung bei bereits erfolgter Datenweitergabe vor Erlass eines Ur-
teils in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs,
dass mit der Beschwerde eine Bestätigung vom 24. November 2009
und eine Kopie der angefochtenen Verfügung eingereicht wurden,
dass die Vorakten am 2. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Instruktionsrichter den Vollzugsbehörden mit Telefaxschrei-
ben vom 3. Dezember 2009 mitteilte, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 bis 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und
der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden wird, und es sich vorliegend, wie nachfol-
Seite 5
E-7451/2009
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass somit – mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung – auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass das BFM die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht aner-
kannte und das Nichteintreten auf das Asylgesuch damit begründete,
der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesu-
ches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Pa-
pieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flücht-
lingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnete,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in formeller Hinsicht
rügt, das BFM habe die angefochtene Verfügung trotz Kenntnis des
Vertretungsverhältnisses nicht korrekt eröffnet, sei zu Unrecht von der
Seite 6
E-7451/2009
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und habe ihm kei-
ne Vertrauensperson zur Seite gestellt,
dass das BFM den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt
habe, weil es im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nicht Einsicht in
alle für das Verfahren allenfalls relevanten Aktenstücke gewährt und mit
nichtsaussagenden Kurzbegriffen wie "Akten-" oder "Gesprächsnotiz"
Inhalt und Relevanz eines Aktenstücks nicht erkennbar gemacht habe,
dass das BFM die Anhörung ohne konfrontierende Rückfragen durch-
geführt und so der sehr kindlichen Art des Beschwerdeführers nicht
Rechnung getragen habe, wobei die offenkundig zu Tage getretenen
Verständigungsschwierigkeiten durch den Hinweis der Hilfswerkvertre-
tung belegt seien,
dass die Rückübersetzung einer 4½-stündigen Anhörung, die erst 2½
Wochen später erfolgte, eine Überforderung des Beschwerdeführers
darstelle, und nicht auszuschliessen sei, dass der eingesetzte Dolmet-
scher einen Beitrag zur Ungenauigkeit der Antworten geleistet habe,
dass die Kinderrechtskonvention die Einhaltung gewisser Minimalstan-
dards im Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen fordere,
dass in materieller Hinsicht hauptsächlich gerügt wurde, seine Aussa-
gen zur Gefährdung im Heimatland seien keine Schutzbehauptungen,
die angefochtene Verfügung stelle einen sehr strengen Entscheid dar
und die darin aufgelisteten Widersprüche beträfen keine zentralen
Punkte der Asylbegründung, zumal es sich beim Beschwerdeführer um
einen 16-Jährigen handle, der sich von geldwerten Vorteilen geblendet
im jugendlichen Leichtsinn für einen Weissen prostituiert und damit ei-
ner gesellschaftlichen und kulturellen Verurteilung mit allen Konse-
quenzen ausgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer nachweislich entschuldbare und noch
nicht beurteilte Gründe für das Nichteinreichen von Reisedokumenten
habe, verkenne das BFM doch die Druck- und Abhängigkeitsverhält-
nisse eines Jugendlichen gegenüber Schleppern,
dass im Heimatland eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestehe, das Kin-
deswohl (namentlich das familiäre Umfeld) vom BFM nicht abgeklärt
Seite 7
E-7451/2009
und beurteilt worden sei, und der Beschwerdeführer damit rechnen
müsse, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel gesellschaftlich-
politisch motivierter Verfolgungsmassnahmen zu werden,
dass im Übrigen Guinea Rückführungen von eigenen Staatsangehöri-
gen zur Zeit verweigere,
dass in einem ersten Schritt zu beurteilen ist, ob die angefochtene Ver-
fügung rechtsgenüglich eröffnet worden ist respektive ein taugliches
Anfechtungsobjekt vorliegt,
dass die B._______ mit umfassender Vertretungs- und Betreuungsvoll-
macht für alle unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer bis hin
zum vollendeten 18. Altersjahr ausgestattet ist (vgl. Protokoll des Re-
gierungsrates des Kantons D._______, Sitzung vom (...)), was dem
BFM am 9. September 2009 schriftlich angezeigt wurde,
dass das BFM somit seine Verfügung der damaligen Rechtsvertreterin
E._______ hätte eröffnen müssen (Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass allerdings trotz unkorrekter Eröffnung von einem tauglichen An-
fechtungsobjekt auszugehen ist,
dass nämlich die Nicht- oder Falscheröffnung einer Verfügung nicht
ihre Gültigkeit berührt, sondern vielmehr ihre Durchsetzbarkeit, d.h.
ihre Wirkung (BLAISE KNAPP, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band I,
Basel 1992, Z 699; a.M. Stadelwieser [JÜRG STADELWIESER, Die Eröffnung
von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 148], welcher Nichtigkeit der Ver-
fügung annimmt),
dass die Annahme der Nichtigkeit einer nicht (korrekt) eröffneten Ver-
fügung allein dem Schutz des Betroffenen vor unbekannten Rechtsfol-
gen dient und ihm vorliegend besser gedient ist, wenn von einem taug-
lichen Anfechtungsobjekt ausgegangen wird, zumal die Rechtsvertre-
terin in den Besitz der Originalverfügung gelangt ist und innert Rechts-
mittelfrist Beschwerde erheben konnte, womit der Beschwerdeführer
durch die unkorrekte Eröffnung keinen Rechtsnachteil erlitten hat,
dass das BFM den Beschwerdeführer einer radiologischen Altersab-
klärung zuführte,
Seite 8
E-7451/2009
dass den Vorakten kein Hinweis zu entnehmen wäre, dass die Einwilli-
gung des Betroffenen oder seiner Vertrauensperson beziehungsweise
Rechtsvertreterin zu einer radiologischen Abklärung je erfragt worden
wäre oder vorgelegen hätte, was durchaus Fragen hinsichtlich eines
verhältnismässigen Vorgehens und des Schutzes eines mutmasslich
Minderjährigen (s. dazu Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]) aufwirft,
dass es allerdings angeht, vor der Anhörung zu den Asylgründen und
ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage
der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befin-
den, wenn erhebliche Zweifel an den Altersangaben einer asylsuchen-
den Person bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass das radiologische Ergebnis nicht in signifikanter Weise vom an-
gegebenen Alter abweicht und daher – im Zusammenhang mit dem
jungen Erscheinungsbild und dem kindsgemässen Antwortverhalten
des Beschwerdeführers – die behauptete Minderjährigkeit als gegeben
anzunehmen ist (EMARK 2001 Nr. 23 E. 4, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6),
zumal auch die befragende Person des EVZ Chiasso anlässlich der
ersten Befragung vom 16. April 2009 noch dieser Ansicht gewesen
sein musste, stellte sie doch keine kritischen Fragen zum Alter und
konfrontierte den Beschwerdeführer auch nicht mit dem vom 14. April
2009 datierten radiologischen Resultat,
dass am 16. April 2009 der B._______ angezeigt wurde, es handle
sich um einen wahrscheinlich urteilsfähigen unbegleiteten minderjähri-
gen Beschwerdeführer, und dieser erst am 22. April 2009 dem
Aufenthaltskanton formell zugeteilt wurde, weshalb die B._______
keinen Anlass hatte, vor dem 22. April 2009 zu reagieren,
dass unbegleiteten Minderjährigen jedenfalls spätestens im Zeitpunkt
der Anhörung zu den Asylgründen von Amtes wegen eine rechtskundi-
ge Person beigeordnet werden muss, falls ihnen kein Vormund oder
Vertretungsbeistand ernannt worden ist und sie nicht selbst eine rechts-
kundige Person zur Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben (vgl.
Art. 22 Abs. 1 KRK; EMARK 1998 Nr. 13),
dass auch das Gesetz und die einschlägige Ausführungsverordnung
(vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG i.V.m. Art. 7 der Asylverordnung 1 über
Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) vorse-
Seite 9
E-7451/2009
hen, dass einem unbegleiteten Minderjährigen vor der Anhörung zu
den Asylgründen eine Vertrauensperson zugeteilt wird, die dessen In-
teressen wahrzunehmen hat,
dass das BFM in einer Telefonnotiz vom 2. September 2009 festhielt,
es sei mit der Vertrauensperon E._______ vereinbart worden, den
Gesprächstermin auf den 18. September 2009 anzusetzen, und es sei
unklar, ob der Beschwerdeführer zur Anhörung begleitet werde,
dass am 9. September 2009 die Vertrauensperson dem BFM schriftlich
mitteilte, es sei ihr aus Kapazitätsgründen nicht möglich, den Be-
schwerdeführer zur Anhörung vom 18. September 2009 zu begleiten,
dass das BFM in der Folge keinen aktenkundigen Versuch unternahm,
ein gemeinsames, auch der Vertrauensperson passendes Anhörungs-
datum festzusetzen, obwohl es nicht wissen konnte, ob der Beschwer-
deführer begleitet werden soll oder nicht,
dass die Vertrauensperson allerdings nicht gegen die Durchführung
der Anhörung des nicht begleiteten Beschwerdeführers protestierte,
sondern diesem vielmehr lapidar mitteilte, "sie könne nicht bei der An-
hörung teilnehmen" (Akten BFM A20 F3),
dass es Sache der Vertrauensperson ist, die Interessen der minderjäh-
rigen Person wahrzunehmen, und es im Ermessen der Vertrauensper-
son liegt, von der Teilnahme an einer Anhörung abzusehen,
dass das BFM zur späteren Anhörung vom 6. Oktober 2009 lediglich
den Dolmetscher, die Hilfswerkvertretung und den Beschwerdeführer
einlud, die Vertrauensperson aber fälscherweise weder einlud noch
orientierte,
dass über diesen Formfehler hinaus eine Rückübersetzung von 109
Fragen und Antworten mehr als zwei Wochen nach der (4½-stündigen)
Anhörung einen unbegleiteten 16-Jährigen in jeder Hinsicht überfor-
dern dürfte,
dass demzufolge die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör und der Verfahrensgarantien begründet ist,
dass somit für einen künftigen Entscheid zwar das Protokoll der sum-
marischen Befragung vom 16. April 2009 verwertbar ist, die Protokolle
Seite 10
E-7451/2009
der Anhörungen vom 18. September und 6. Oktober 2009 aber so lan-
ge nicht als Basis für einen Entscheid dienen können, als nicht in for-
mell einwandfreier Weise geklärt ist, ob die damaligen Aussagen dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zugerechnet werden dürfen,
dass das BFM via die Rechtsvertreterin mit dem Beschwerdeführer zu
verkehren hat und namentlich für den Fall einer weiteren Anhörung zu
den Asylgründen die Ansetzung des Termins mit der Rechtsvertreterin
abzusprechen hat,
dass demzufolge die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 17. November
2009 aufzuheben und die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststel-
lung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei
das BFM von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
hat,
dass auf die übrigen Anträge nicht einzugehen ist, wobei das Gesuch
um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Rechtsvertrete-
rin vom BFM im wiederaufgenommenen Asylverfahren zu behandeln
sein wird,
dass sich der Beschwerdeführer demzufolge weiterhin im Stadium des
Asylverfahrens befindet und sich während dessen Dauer gestützt auf
Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den im Hauptantrag
(Aufhebung der angefochtenen Verfügung) obsiegenden Beschwerde-
führer, der sich keine Verletzung von Verfahrenspflichten zu Schulden
kommen liess, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
VwVG), weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gegenstandslos ist,
dass die obsiegende und vertretene Partei Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für ihre erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
Seite 11
E-7451/2009
dass sich der notwendige und verhältnismässige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und
die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
VGKE), weshalb auf das Einholen einer Kostennote verzichtet wird.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Seite 12
E-7451/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 wird aufgehoben und
die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurtei-
lung ans BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
Seite 13
E-7451/2009
Zustellung erfolgt an :
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt mit den Akten N (...) und E-
7451/2009 (in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde ad (...) (in Kopie)
Seite 14