B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-745/2014
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Demokratische Republik Kongo,
vertreten durch N. Nkele Siku, SoCH-ACA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Mukongo mit letztem Wohnsitz in
Kinshasa, suchte am 29. November 2012 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten um Asyl nach. Am 5. Dezember 2012 wurde sie zur
Person und am 4. Januar 2013 eingehend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
A.b Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2013 betreffend
Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung ab. Hinsichtlich des Weg-
weisungsvollzuges hielt es fest, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt
und den Entscheid nicht hinreichend begründet. Aus diesem Grund hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die an-
gefochtene Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt auf und wies das
BFM an, nach der Vornahme weiterer Abklärungen erneut zu verfügen.
B.
Am 7. August 2013 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Kinshasa mit Abklärungen hinsichtlich des letzten Wohnsitzes und der
familiären Beziehungen sowie der Ausreise der Beschwerdeführerin. Mit
Schreiben vom 20. September 2013 stellte die Botschaft der Vorinstanz
den Bericht eines Vertrauensanwaltes vom 10. September 2013 zu.
C.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 gewährte das BFM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum Bericht des Vertrauensanwaltes.
D.
Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Oktober 2013 eine Stellungnah-
me zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – eröffnet am 14. Januar 2014 – ord-
nete die Vorinstanz erneut den Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin an und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz.
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F.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Beschwerde vom 11. Februar 2014
(Datum Poststempel: 12. Februar 2014) an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, even-
tualiter sei die Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben und
das BFM sei einzuladen, eine humanitäre Prüfung vorzunehmen.
Schliesslich sei Art. 18 AsylG anzuwenden, um ihren Aufenthalt in der
Schweiz zu regeln.
G.
Am 13. Februar 2014 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwer-
de und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren betreffend Wegweisungsvollzug
vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Auf den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin kann nicht eingetreten werden, da die Flüchtlingseigen-
schaft nicht Anfechtungsgegenstand bildet. Sodann lässt die Beschwer-
deführerin eventualiter beantragen, es sei Art. 18 AsylG anzuwenden, um
ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regeln. Dieser Ausführung lässt sich
keine klare Willensäusserung dahingehend entnehmen, dass sie ein
zweites Asylgesuch zu stellen beabsichtige. Ein solches wäre ohnehin di-
rekt bei der Vorinstanz einzureichen. Auf den Eventualantrag ist daher
ebenfalls nicht einzutreten. Schliesslich ist auch auf den formellen Antrag
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. die Be-
schwerde S. 3) nicht einzutreten, da die Vorinstanz diese nicht entzogen
hat.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Nachfolgend ist einzig zu prüfen, ob das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als vollziehbar erachtet hat.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
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bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Demokratische
Republik Kongo ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil
die Beschwerdeführerin – wie mit Urteil vom 18. Juni 2013 festgestellt –
dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus ih-
ren Vorbringen ergeben sich zudem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung
in die Demokratische Republik Kongo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303,
sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne
der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs-
sig.
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4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 In der Demokratischen Republik Kongo herrscht keine landesweite
Bürgerkriegssituation und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl
gilt die Rückkehr von Personen aus diesem Staat gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als zumutbar, wenn
sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kin-
shasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte
über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kri-
terien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und
Abwägung der individuellen Umstände in aller Regel insbesondere auch
dann als nicht zumutbar, wenn eine zurückzuführende Person (kleine)
Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich
bereits in fortgeschrittenem Alter oder in einem schlechten gesundheitli-
chen Zustand befindet. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung einer alleinstehenden, über kein soziales
oder familiäres Netz verfügenden Frau als grundsätzlich unzumutbar (vgl.
statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-874/2013 vom
25. September 2013 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen gab die Beschwerde-
führerin an, ihre Eltern und ihre Schwester seien verstorben. Der Onkel,
der sie bis 2003 finanziell unterstützt habe, sei im Gefängnis (vgl. die vor-
instanzliche Akte A4/15 Ziff. 3.01 S. 6). Ansonsten verfüge sie in Kinshasa
mit Ausnahme ihrer minderjährigen Nichte über kein familiäres Netz.
Nach dem Tod ihre Mutter im Mai 2010 habe sie sich, da sie keine Arbeit
gefunden habe, prostituieren müssen.
Aus dem Botschaftsbericht vom 10. September 2013 geht insbeson-
dere hervor, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise im Jahre
2011 im Haus ihrer Tante gewohnt habe. Sie habe ihr Studium am (…)
[weiterführende Schule] abgeschlossen, jedoch noch nicht gearbeitet.
Ihre Mutter, mit der sie zusammengewohnt habe, sei 2003 oder 2004
(…) gestorben. Ihr Vater und ihre Schwester mit deren Sohn lebten im
Stadtteil B._______. Über den von der Beschwerdeführerin bei der
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Schilderung der Asylgründe erwähnten Onkel mütterlicherseits habe
nichts in Erfahrung gebracht werden können. Laut Auskunft einer
Cousine bestehe die Familie der Beschwerdeführerin mütterlicherseits
ausschliesslich aus Frauen. Den von der Beschwerdeführerin für ihren
Onkel angegebenen Vornamen trage einzig ihr Bruder, welcher im
Stadtteil C._______ wohnhaft sei.
In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 erwiderte die
Beschwerdeführerin, den Ausführungen des Vertrauensanwalts könne
nicht geglaubt werden. So sei darin beispielsweise behauptet worden,
sie habe am (…) studiert, während sie ihr Studium am (…) in
D._______ absolviert habe. Daher dürfe vorliegend in analoger
Anwendung des Prinzips "in dubio pro reo" nicht auf den Bericht ab-
gestellt werden. Schliesslich leide sie an psychischen Beeinträchti-
gungen und habe geschlechtsspezifische Verfolgung erlebt.
4.3.3 Im angefochtenen Entscheid führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin verfüge mit ihrer Schwester und deren Sohn,
ihrem Vater, dem Bruder und ihrer Tante und Cousine in Kinshasa über
ein Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr unterstützen
könne. Ferner habe sie eine (…)jährige Schulbildung und einen
Abschluss einer höheren Schule, was ihr den Berufseinstieg und
entsprechend die Sicherung des Lebensunterhaltes erleichtern werde.
Aus den Akten seien zudem keine gesundheitlichen Probleme ersicht-
lich, welche eine Rückkehr erschweren könnten. Ihre Stellungnahme
vom 14. Oktober 2013 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, da sie sich dort in keiner Weise auf die Botschaftsabklärung
beziehe und ihre Asylvorbringen bereits mit der Verfügung vom
6. Februar 2013 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juni 2013 als unglaubhaft erachtet worden seien.
4.3.4 In der Beschwerdeeingabe wird im Wesentlichen vorgebracht,
bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs sei zwingend der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Sie
sei psychisch beeinträchtigt und vor Kurzem wegen (…) operiert
worden. Wäre sie in Kinshasa daran erkrankt, hätte dies fatale Aus-
wirkungen haben können. Es sei allgemein bekannt, dass die
medizinische Versorgung in Kinshasa sehr schlecht sei. Im Übrigen
mache es sich das BFM zu einfach, wenn es – ohne diesen zu
hinterfragen – auf den Botschaftsbericht abstelle. Die Beschwer-
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deführerin sei eine junge Frau ohne Eltern, deren Ausbildung keine
Garantie dafür sei, dass sie eine Stelle finden werde.
4.3.5 Mit der Einholung des Botschaftsberichts vom 10. September
2013 hat das BFM den Sachverhalt im Wegweisungsvollzugspunkt
vollständig abgeklärt. Die pauschalen Einwände der Be-
schwerdeführerin gegen die vorgenommenen Abklärungen erweisen
sich als unbehelflich. Insbesondere stellt der angebliche Umstand,
dass sie eine andere weiterführende Schule besucht haben soll als
jene, die im Bericht genannt wird, die Erkenntnisse betreffend die in
Kinshasa lebenden Verwandten nicht in Frage.
Gemäss Akten stammt die Beschwerdeführerin aus Kinshasa und hat
bis zur Ausreise ihr ganzes Leben dort verbracht (vgl. A4/15 und A24/4
S. 1). Weiter ist davon auszugehen, dass sie mit ihrem Vater, ihrer
Schwester, ihrem Bruder sowie ihrer Tante und deren Familie in
Kinshasa über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Sie hat zudem –
wie sie in der Eingabe vom 14. Oktober 2013 nachträglich selbst
bestätigte – nach der Beendung der Schule mit der Maturität eine
weiterführende Schule (Institut Supérieur) besucht und abgeschlossen,
so dass sie sich auf dem Arbeitsmarkt in einer vergleichsweise
günstigen Stellung befinden dürfte. Betreffend die Gesundheit erwähn-
te die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Oktober 2013 an
das BFM eine psychische Beeinträchtigung und brachte mit der Be-
schwerde vor, sie sei kürzlich aufgrund (…) operiert worden. Diese –
unbelegten und nicht als gravierend erscheinenden – gesundheitlichen
Beeinträchtigungen wurden nur oberflächlich dargelegt und vermögen
bereits deshalb nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
begründen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich aus den
Akten keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, welche der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
4.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese lässt in
ihrer Beschwerde von ihrer Rechtsvertretung auf Art. 65 Abs. 1 VwVG
hinweisen und ausführen, ihre Beschwerde sei nicht zum Vornherein zum
Scheitern verurteilt. Mangels eines konkreten Antrags kann darin kein
rechtsgenügliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung erblickt werden. Ein solches würde indes ohnehin an der Aus-
sichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens scheitern. Daher sind die auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten von der Be-
schwerdeführerin zu tragen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: