B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-745/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(vormals Bundesamt für Migration; BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren in der
Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2011 erstmals im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Gewährung von Asyl nach-
suchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. Juni 2012 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be-
schwerde mit Urteil vom 24. September 2012 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2014 zwangsweise mittels eines
Sonderflugs nach B._______ zurückgeführt wurde,
dass er sich am 26. Oktober 2015 erneut beim EVZ Kreuzlingen meldete
und mit schriftlicher Eingabe vom 3. November 2015 ein zweites Asylge-
such an die Vorinstanz richtete,
dass er dieses insbesondere mit bereits im ersten Asylverfahren geltend
gemachten Vorbringen sowie damit begründete, dass er nach seiner Rück-
kehr nach B._______ aufgrund einer Familienfehde nicht im Kurdengebiet
habe verbleiben können, weshalb er sich nach Mosul begeben habe, über
welche Stadt die extremistisch-islamistische Organisation "Islamischer
Staat" (IS) zwei Wochen nach seiner Ankunft die Kontrolle übernommen
habe,
dass er sich während etwa eines Monats versteckt habe und anschliessend
illegal in die Türkei und über den Landweg weiter in die Schweiz gereist
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2016 – eröffnet am 1. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnah-
men im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ihm die editionspflichten
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer
habe in seinem zweiten Asylgesuch keine neuen Asylgründe geltend ge-
macht, sondern lediglich die bereits im ersten Verfahren genannten Vor-
bringen wiederholt, die teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG und teilweise denjenigen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standgehalten hätten,
dass gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf wiederholt
gleich begründete Asylgesuche nicht eingetreten werde, wenn ein Asylsu-
chender bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen habe und dieses
mit einer rechtskräftigen Verfügung abgeschlossen worden sei,
dass die Vorinstanz im Übrigen den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich beurteilte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Beschwerde vom
5. Februar 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf das Asyl-
gesuch einzutreten und das Verfahren sei an das SEM zurückzuweisen,
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerde ein Onlineartikel der New York Times vom 24. Feb-
ruar 2003 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwer-
deführers beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass das SEM die angefochtene Verfügung auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art.
13 Abs. 2 VwVG stützt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit BVGE 2014/39 entschied, das
SEM könne ein nicht genügend begründetes Mehrfachgesuch gestützt auf
diese Bestimmungen mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl.
dort E. 5.4, 5.5 und 7),
dass sich die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht mit
der Frage auseinandersetzte, ob das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers vom 3. November 2015 den Anforderungen an eine gehörige Be-
gründung genügt beziehungsweise, aus welchen Gründen dies nicht der
Fall sein sollte,
dass sie stattdessen lediglich feststellte, der Beschwerdeführer habe seine
Vorbringen aus dem ersten Verfahren im zweiten Asylgesuch wiederholt,
dass im Übrigen eine prima vista Prüfung der Eingabe des Beschwerde-
führers vom 3. November 2015 durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
ergibt, dass diese keine gehörige Begründung beinhalten würde,
dass das Vorgehen des Beschwerdeführers für die Annahme einer Mitwir-
kungsverweigerung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ausreicht, zu-
mal ihm – sollte das SEM tatsächlich von einer ungenügend begründeten
Eingabe ausgegangen sein – auch keine Frist zur Verbesserung der Ein-
gabe angesetzt wurde (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 5.5),
dass die Vorinstanz mit ihren Ausführungen die Begründungspflicht derart
verletzt hat, dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung
des Nichteintretensentscheids nicht möglich war,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertre-
tung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf erge-
ben, dass ihm durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kos-
ten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären, so dass ihm trotz
seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
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dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit dem Erlass
des vorliegenden Entscheids gegenstandslos geworden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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