B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-745/2017
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 16. Januar 2017 bei der Flughafen-
polizei im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Gleichentags wurde ihm die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufenthalts-
ort zugewiesen.
A.b Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 16. Januar 2017 sowie
der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2017 brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Jaffna. Im Jahre 1996
sei in der Nähe seines Elternhauses eine Landmine explodiert. Sein Vater
sei beschuldigt worden, diese versteckt und Verbindungen zu den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu haben. Der Vater sei deshalb wieder-
holt von den Behörden festgehalten und befragt worden. Das in diesem
Zusammenhang eingeleitete Verfahren sei bis heute hängig. Weiter sei
eine Cousine väterlicherseits bis 2005 Mitglied der LTTE gewesen und
2007 erschossen worden. Ab 2007 habe sodann auch sein Bruder Prob-
leme gehabt, weshalb er 2012 nach C._______ ausgewandert sei. Seither
seien Unbekannte regelmässig zu ihnen nach Hause gekommen und hät-
ten nach dem Vater und dem Bruder gesucht und ihn – den Beschwerde-
führer – unter Druck gesetzt sowie geschlagen. Von Januar bis Oktober
2015 habe er in Jaffna eine (…) besucht, diese aber nicht abgeschlossen,
da er Probleme bekommen habe. Im Juli 2016 sei er von Unbekannten
mitgenommen und für zwei bis drei Tage in einem Zimmer festgehalten
worden. Während dieser Zeit sei er nach dem Vater und dem Bruder ge-
fragt und mit heissen Eisenrohren gebrannt worden. Weiter habe er die
TNA (Tamil National Alliance) unterstützt und Plakate aufgehängt, ohne je-
doch Mitglied der Partei gewesen zu sein. Im September 2016 habe er an
einer Demonstration der TNA teilgenommen und sei nach einigen Tagen
zu Hause gesucht worden. Da seine Familie schon früher Probleme gehabt
habe, habe er Angst bekommen, weshalb er noch gleichentags nach
D._______ gegangen sei und sich dort bei einem Freund seines Bruders
versteckt habe. Sein Vater habe danach für ihn die Ausreise organisiert und
er sei mit einem gefälschten indischen Pass nach Zürich geflogen.
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B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfüllte die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafen Zürichs weg und
ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln – den Vollzug der Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des
SEM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, al-
lenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Be-
schwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen.
In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
6. Februar 2017 elektronisch übermittelt.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der
in Tamil verfassten Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging per Tele-
fax am 8. Februar 2017 und im Original am 9. Februar 2017 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
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5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3
AsylG stand.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstantiiert, wenig konk-
ret und detailliert, oberflächlich und insgesamt nicht glaubhaft. Namentlich
vermöchten seine Aussagen über das Verfahren gegen den Vater nicht zu
überzeugen. Detaillierte Angaben dazu fehlten gänzlich und er habe insbe-
sondere nicht erklären können, weshalb das Verfahren nach 20 Jahren
noch hängig sein sollte und was die unbekannten Männer jeweils genau
vom Vater und Bruder gewollt hätten. Der Grund für diese langjährige Ver-
folgung sei jedenfalls nicht ersichtlich. Die Aussagen über seinen Bruder
seien ebenfalls oberflächlich und ohne detaillierte Informationen gewesen.
Was den Beschwerdeführer persönlich betreffe, habe er nicht überzeugend
erklären können, weshalb der Vater nie zu Hause gewesen sei, als er von
unbekannten Männern gesucht worden sei. Es sei unvorstellbar, dass die
unbekannten Männer über Jahre hinweg erfolglos bei ihm zu Hause auf-
getaucht seien, ohne weitere Massnahmen zu ergreifen, um den Vater aus-
findig zu machen.
Auch zu seiner eigenen Mitnahme und Haft habe der Beschwerdeführer
nur oberflächliche Angaben gemacht und lediglich seine Antworten mehr-
mals wiederholt. Er habe weder angeben können, weshalb er mitgenom-
men, noch weswegen er nach drei Tagen wieder entlassen worden sei.
Dazu habe er einzig vorgebracht, die Täter hätten die ganze Familie aus-
löschen wollen. In diesem Zusammenhang habe er nicht überzeugend er-
klären können, wie sein Vater trotz der jahrelangen Verfolgung seine Ge-
schäfte erfolgreich habe führen können. Die Antwort, er habe keine Auf-
träge in Jaffna angenommen, vermöge die Ungereimtheiten nicht aufzulö-
sen. Ferner seien auch seine Angaben zu seinem Engagement für die TNA
weitgehend vage gewesen. Er sei nicht Mitglied gewesen, habe aber Pla-
kate verteilt und befestigt. Was die Teilnahme an der Demonstration im
September 2016 betreffe – weswegen er angeblich gesucht worden sei –
habe er den genauen Grund für die Demonstration nicht angeben können.
Weshalb er im Anschluss gesucht worden sei, habe er nicht zu erklären
vermocht.
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Es sei möglich, dass seine Cousine väterlicherseits für die LTTE gekämpft
habe. Indes habe er keinen Zusammenhang zwischen seinen Schwierig-
keiten und dem Engagement der Cousine herstellen können. Schliesslich
vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts an den nicht glaub-
haften Asylgründen zu ändern.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig ange-
wendet, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz
ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird aufgezeigt,
inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, wenig
konkret und detailliert, oberflächlich und insgesamt nicht glaubhaft sind.
Was in der Beschwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Lichte erscheinen
zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gel-
tend macht, er sei nach der Teilnahme an der Demonstration am 24. Sep-
tember 2016 intensiv gesucht, verhört, gefoltert und bedroht worden, bringt
er dies erstmals vor und widerspricht sich damit auch sogleich mit seinen
weiteren Ausführungen, wonach er nicht zu Hause gewesen sei, als er ge-
sucht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen ist somit als nachge-
schoben und damit nicht glaubhaft zu beurteilen. Weitergehend vermag der
Beschwerdeführer mit der Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts
und dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht substantiiert darzule-
gen, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
korrekt angewendet hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. An diesem Schluss vermögen auch die bereits bei der Vorinstanz
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach
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zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
7.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er
befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich
zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
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dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige
Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des
SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die
Nordprovinz zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______,
Distrikt Jaffna (Nordprovinz), wo er bis September 2016 im Haus der Eltern
lebte. Gemäss eigenen Angaben leben neben den Eltern und Geschwister
auch Tanten und Onkel mit deren Familien nach wie vor in Sri Lanka. Bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka kann er demnach auf ein bestehendes fa-
miliäres und soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Ferner ist er jung und
gut ausgebildet (College A-Level Abschluss, begonnene […], Arbeitserfah-
rung als […]). Soweit er in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er sei körper-
lich nicht mehr fit, substantiiert er dieses auf Beschwerdeebene erstmals
geltend gemachte Vorbringen nicht ansatzweise. Darüber hinaus sind dies-
bezüglich den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen. Es ist dem Be-
schwerdeführer deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit liegt eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht vor,
weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: