B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-745/2020
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (…).
E-745/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) November 2019 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz prüfte das Asylgesuch im beschleunigten Ver-
fahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienauf-
nahme (PA) vom 2. Dezember 2019 und der Anhörung vom 23. Januar
2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei algerischer Staatsangehöriger, in B._______ geboren, wo er zusam-
men mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe eine
schwierige Kindheit gehabt und stamme aus finanziell schwierigen Verhält-
nissen. Da er trotz abgeschlossenem Gymnasium und einem Diplom in
"(…)" keine Arbeitsstelle habe finden können, habe er sich entschlossen,
Algerien in Richtung Europa zu verlassen. Dazu habe er zusammen mit
drei weiteren Personen im April 2017 das Boot einer bewaffneten Gruppie-
rung entwendet, die Menschenhandel betreibe. Damit seien sie nach Spa-
nien gefahren. Die Besitzer des Bootes hätten zunächst den Bruder eines
seiner Mitreisenden geschlagen und danach seinen (…) ausfindig ge-
macht, ihn verprügelt und mit dem Tod bedroht. Seither würden sie ihn bei
jeder Begegnung schlagen und Geld von ihm verlangen. Seine Familie
habe die Verfolgung durch diese Gruppierung nicht mit Geld verhindern
können, da sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge und das Boot
sehr teuer gewesen sei. An die Polizei könne sie sich nicht wenden, da sie
Angst vor Racheakten der kriminellen Bande habe. Die Polizei habe zwar
ins Spital kommen müssen, da sein (…) heftig zusammengeschlagen wor-
den sei. Sein (…) habe der Polizei allerdings nichts über diese kriminelle
Gruppierung mitgeteilt, sondern sei zu seiner (…) nach C._______ geflo-
hen. Bei einer Rückkehr nach Algerien habe er selbst zu befürchten, von
der kriminellen Bande zur Rechenschaft gezogen zu werden und nicht auf
den Schutz durch die algerischen Behörden zählen zu können.
Betreffend seinen medizinischen Gesundheitszustand legte der Beschwer-
deführer dar, er habe (…).
B.
Am 4. Dezember 2019 unterschrieb der Beschwerdeführer eine Erklärung,
wonach er auf die kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren verzichte.
Ungefähr eine Woche später, am 13. Dezember 2019, bevollmächtigte er
dennoch die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bun-
desasylzentrum (BAZ) Region Bern mit seiner Rechtsvertretung und hatte
folglich ab diesem Zeitpunkt rechtlichen Beistand.
E-745/2020
Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum
Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu
nehmen, wovon er mit Schreiben vom 28. Januar 2020 Gebrauch machte.
D.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 Eröffnung gleichentags verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug.
E.
Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat mit Schreiben vom 29. Januar 2020
nieder.
F.
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer
am 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
10. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
H.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E-745/2020
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-745/2020
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute das heisst von Dritten nachvollzieh-
bare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element)
vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das
Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50
E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich
und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat und grundsätz-
lich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt
des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne einer Regelver-
mutung auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der
Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-745/2020
Seite 6
5.
5.1 Den ablehnenden Entscheidentwurf vom 27. Januar 2020 begründete
die Vorinstanz damit, dass Menschenschmuggel und Bedrohungen durch
kriminelle Gruppierungen von den algerischen Behörden weder unterstützt
noch gebilligt würden. Algerien verfüge über wirksame Polizei- und Jus-
tizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungs-
handlungen. Ausserdem gehe auch das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass die algerischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich schutzfähig
und schutzwillig seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden
sich auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche gegen diese An-
nahme sprechen würden. Überdies gebe es auch keine Hinweise darauf,
dass er mit den algerischen Behörden Probleme gehabt habe. Folglich
habe er grundsätzlich Zugang zum staatlichen Schutz. Der Grund, weshalb
die algerischen Behörden noch nichts gegen die Bedrohungen gegen sei-
nen (…) und seine Familie unternommen hätten, sei nicht auf einen man-
gelnden Schutzwillen oder die Unfähigkeit der Behörden zurückzuführen,
sondern auf die fehlende Schutzsuche seiner Familie. Der Hinweis, seine
Familie habe von einer Meldung bei der Polizei abgesehen, da sie von der
kriminellen Bande Repressalien befürchtet habe, bedeute nicht, dass seine
Familienangehörigen keinen Schutz von den Behörden erhalten hätten. Es
sei folglich auch ihm zuzumuten, in Algerien behördlichen Schutz anzufor-
dern, auch wenn er damit rechnen müsse, wegen Diebstahls belangt zu
werden. Eine allfällige Verurteilung wegen Diebstahls diene rechtsstaatlich
legitimen Zwecken und sei daher nicht asylrelevant. Ferner sei festzuhal-
ten, dass eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen in-
dividuellen Schutz der bedrohten Person nicht verlangt werden könne. Kei-
nem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit
und überall zu garantieren. Im Übrigen mangle es den Vorbringen an einem
asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Nachteile, welche
auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbe-
dingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeacht-
liche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Deshalb würden
auch seine schwierigen Lebensverhältnisse den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 In der Stellungnahme vom 28. Januar 2020 zum Entscheidentwurf hielt
der Beschwerdeführer fest, er sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht
einverstanden. Er habe in der Anhörung die Wahrheit gesagt und es sei
ihm nicht möglich gewesen, die Probleme in Algerien mithilfe der Polizei
oder anderweitig zu lösen.
E-745/2020
Seite 7
5.3 Im Asylentscheid vom 29. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Be-
gründung fest und führte zur Stellungnahme des Beschwerdeführers aus,
dieser seien weder neue Argumente noch neue Tatsachen oder Beweis-
mittel zu entnehmen, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM
rechtfertigen könnten.
5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, der
algerische Staat und seine Behörden seien sehr korrupt. Dies zeige auch
der Corruption Perceptions Index 2019, laut welchem Algerien auf Rang
106 von 180 Ländern stehe. Damit liege Algerien hinter Ländern wie Äthi-
opien, Indien, Sri Lanka und Kolumbien, wobei gerade Kolumbien für sei-
nen hochkorrupten Polizeiapparat bekannt sei. Vor diesem Hintergrund er-
staune das geringe Vertrauen in die algerischen Behörden kaum. Aufgrund
der grassierenden Korruption in Algerien könne weder von dessen Schutz-
willen noch von dessen Schutzfähigkeit ausgegangen werden. Dies lasse
sich auch beim Vorgehen der Polizei bei den jüngsten Protestbewegungen
in diesem Land erkennen, bei welchen seit Februar 2019 300 Menschen
grundlos verhaftet worden seien. Algerische Autoritäten hätten sich ver-
schiedene Rechtsverletzungen vorzuwerfen, wie etwa Verhaftungen ohne
Haftbefehle, exzessive Gewaltanwendung und illegale Verhörtechniken.
Ausserdem würden die Antikorruptionsgesetze, die mangelnde Transpa-
renz der Regierung, die geringe Unabhängigkeit der Justiz und die aufge-
blähten Bürokratien zur weit verbreiteten Korruption beitragen. So überra-
sche es auch wenig, dass sich seine Familie nicht an die Polizei gewendet
habe. Man könne nie sicher sein, mit wem man spreche und ob die krimi-
nelle Gruppierung, vor der man beschützt werden wolle, Verbindungen zur
Polizei habe. Er sei zu wenig wichtig, um von der Polizei beschützt zu wer-
den.
Sein (…) sei auch nach seinem Umzug nach C._______ nicht in Sicherheit,
er lebe überall in Angst und werfe ihm vor, sein Leben zerstört zu haben.
Er werde versuchen, dessen medizinischen Akten zu erlangen, um zu be-
weisen, was seiner Familie passiert sei. Die Mitglieder der kriminellen
Bande würden ihn persönlich kennen, mit einigen sei er sogar zusammen
aufgewachsen. Dreien davon habe das von ihm gestohlene Boot gehört.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die gesuchbegründenden Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermögen.
E-745/2020
Seite 8
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine Verfolgung durch Dritte nach der
massgebenden Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn
der um Asyl nachsuchenden Person im Heimatland kein adäquater Schutz
zur Verfügung steht. Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat
ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems in-
dividuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.).
6.3 Nach den Erkenntnissen des Gerichts kann davon ausgegangen wer-
den, dass die algerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinrei-
chenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung zu gewährleisten (vgl. UK
Home Office, Country Policy and Information Note, Algeria: Background
information, including actors of protection and internal relocation August
2017 S. 5 f. und S. 19 f., ,
abgerufen am 12. Februar 2020 sowie Urteile BVGer E-2533/2019 vom 29.
Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.2, E-6354/2019 vom
20. Dezember 2019 E. 8.4.2). Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen,
dass die algerischen Behörden als grundsätzlich schutzfähig und -willig be-
zeichnet werden können. Aus den Akten ergeben sich somit auch keine
Anhaltspunkte, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Algerien durch
die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Der Beschwerde-
führer hat nicht überzeugend dargelegt, dass die algerischen Behörden
ihm und seiner Familie den erforderlichen Schutz gegen die kriminelle
Bande verweigert hätten, zumal die Polizei ja seinen (…) im Spital aufge-
sucht und sich nach dessen Angreifer erkundigt hat. Sollte die algerische
Polizei Angriffe der kriminellen Gruppierung schützen, steht es ihm offen,
sich an eine höhere Instanz zu wenden. Dass die im vorliegenden Fall vom
Beschwerdeführer erwähnten Kriminellen einen geradezu allumfassenden
Einfluss auf die Polizeibehörden haben könnten und der Beschwerdeführer
deshalb gar keinen Schutz erhalten könnte, ist eine reine, durch nichts be-
legte Parteibehauptung.
6.4 Im vorliegenden Fall ist folglich davon auszugehen, dass der algerische
Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhal-
ten, dass er an der Anhörung zunächst erklärte, sein (…) sei zu seiner (…)
gezogen, da die Wohnung in B._______ relativ eng sei (SEM-Akte
1057626-22/10 [nachfolgend A22], F23). Später gab er zu Protokoll, der
(…) sei umgezogen, weil er wegen ihm verfolgt worden sei (vgl. A22 F79).
Gleichzeitig gab er aber auch an, die kriminelle Bande wisse nicht, dass
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Seite 9
sein (…) nach C._______ gezogen sei (vgl. A22 F88). Auf Beschwerde-
ebene macht er dann allerdings geltend, sein (…) sei auch in C._______
nicht in Sicherheit, begründet dies aber nicht näher. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers weisen somit erhebliche Ungereimtheiten auf. Ange-
sichts der offenkundig fehlenden Asylrelevanz kann jedoch im Resultat of-
fenbleiben, ob die geschilderten Probleme mit den kriminellen Personen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG überhaupt
genügen würden.
6.5 Die behaupteten Übergriffe durch Dritte sind aufgrund der grundsätz-
lich vorhandenen Schutzfähigkeit und des anzunehmenden Schutzwillens
des algerischen Staates demnach nicht asylrelevant. Es besteht somit
auch kein Anlass, die implizit ersuchte Nachfrist für die Eingabe von
medizinischen Akten seines (…) zu gewähren.
6.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig dro-
hende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Der Beschwerdeführer könnte zudem das Risiko einer Behel-
ligung dadurch verringern, dass er sich nach der Wiedereinreise in einem
anderen Landesteil als seiner Herkunftsregion im Nordwesten Algeriens
niederlässt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
E-745/2020
Seite 10
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30],
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83
Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG).
8.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
E-745/2020
Seite 11
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung betreffend die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, dass vorliegend
keine individuellen Gründe gegen eine Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Algerien sprechen würden. Im Falle des Beschwerdeführers liege
keine medizinische Notlage vor, welche dem Vollzug entgegenstehe. Es
handelt sich beim Leiden (…) um Beschwerden, die er seit seiner Kindheit
habe. Seine Eltern hätten ihn diesbezüglich bereits zum Arzt gebracht, wo-
raufhin er (…) erhalten habe. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich,
weshalb es ihm im Bedarfsfall nicht möglich sein sollte, zur Behandlung
seiner Beschwerden in Algerien erneut ärztliche Hilfe aufzusuchen. Aus-
serdem sei darauf hinzuweisen, dass Algerien grundsätzlich über ein
grosszügiges Sozialversicherungssystem verfüge, wobei die medizinische
Betreuung auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung stehe.
Ausserdem bestehe die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es
würden im Übrigen auch keine anderen individuellen Gründe vorliegen, die
einem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. Der Beschwerdeführer ver-
füge in seiner Heimat über ein soziales Beziehungsnetz und es sei davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien wieder im selben
Haushalt leben könne wie zuvor. Auch wenn er in Algerien vor seiner Aus-
reise keine Arbeit habe finden können, sollte es ihm möglich sein, in Alge-
rien wieder Fuss zu fassen und für sich selbst sorgen zu können, zumal er
über eine sehr gute Schulbildung und einen tertiären Abschluss verfüge.
Es würden somit keine konkreten Anzeichen vorliegen, wonach er bei einer
Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
8.3.1 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, dass er nicht nach
Algerien zurückkehren könne. Er werde aufgrund der Probleme mit der kri-
minellen Gruppierung keine Arbeit finden können und somit über keine
Grundlage verfügen, sich dort wieder ein Leben aufzubauen. Auf die Un-
terstützung seiner Mutter und Grossmutter könne er nicht hoffen, vielmehr
würde es an ihm liegen, diese zu unterstützen.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen
Erwägungen vollumfänglich an. Unter Berücksichtigung der allgemeinen
heutigen Sicherheitslage in Algerien sind keine Hinweise dafür ersichtlich,
E-745/2020
Seite 12
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in kon-
kreter Weise gefährdet wäre. Eine Situation allgemeiner Gewalt oder krie-
gerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse liegt in Algerien nicht
vor. Ferner sind wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten auch
keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen liessen. Es deutet
nichts darauf hin, dass der junge Beschwerdeführer aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer
verfügt mit seiner Mutter, Grossmutter und diversen weiteren Verwandten
in B._______ über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. A22
F9F15 und F22), welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur
Seite stehen kann. Betreffend die medizinischen Vorbringen kann auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal der Beschwerde-
führer diesbezüglich auf Beschwerdeebene keine Einwände vorbringt.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich
überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung der unent-
geltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus
E-745/2020
Seite 13
den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-745/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll