Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7452/2008
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), und ihre Töchter B._______,
geboren (…), und C._______, geboren (…), alle Eritrea,
alle vertreten durch Daniel Habte,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, die der Ethnie der Tigriner angehören,
verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea am 3. November
2006 Richtung Sudan, wo sie ihren Ehemann respektive Vater trafen.
Von dort gelangten sie drei Monate später per Flugzeug über Jemen und
einen ihnen unbekannten Ort in die Schweiz, wo sie am 30. Januar 2007
eintrafen und gleichentags um Asyl nachsuchten.
B.
Die Mutter (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde am
12. Dezember 2007 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
summarisch befragt (Protokoll: A2) und am 23. Oktober 2008 in Bern
ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll: A11). Sie brachte
im Wesentlichen vor, der Grund ihrer Ausreise sei religiöser Natur. Ihr
Ehemann, den sie 1994 geheiratet habe, sei Mitglied einer Pfingstkirche.
Sie sei dieser Kirche 2004 beigetreten und im September 2005 getauft
worden. Nachdem die Kirchen in Eritrea geschlossen worden seien, sei
sie am 1. Januar 2006 mit rund zwanzig weiteren Personen
festgenommen worden, als sie in einem privaten Haus gebetet hätten.
Sie sei während zehn Tagen festgehalten worden. Am 2. Juli 2006 sei sie
erneut festgenommen worden, ebenso ihr Ehemann. Sie seien in
verschiedene Gefängnisse gekommen; die Kinder seien in der Obhut
einer Nachbarin geblieben. Bevor Letztere ins Ausland gegangen sei,
habe sie der Zonenverwaltung mitgeteilt, sie könne sich nicht weiter um
die Kinder kümmern. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit einer
Verwarnung freigelassen worden, habe aber unterschriftlich bestätigen
müssen, nichts mehr im Zusammenhang mit der Bibel zu tun zu haben.
Ihr Mann sei nach seiner Freilassung in den Sudan geflüchtet, habe sie
später nachkommen lassen und habe ihre Ausreise organisiert. Seit etwa
April 2007 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – eröffnet am 24. Oktober 2008 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der
Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte es aus, die Vorbringen seien
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durchwegs unsubstantiiert, widersprüchlich und unglaubhaft, womit die
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
D.
Mit Eingabe vom 20. November 2008 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden folgende
Beweismittel zu den Akten: ein Internetausdruck mit Informationen zur
Pfingstgemeinde, Bestätigungen ihrer Mitgliedschaft und Mitarbeit in zwei
christlichen Freikirchen in der Schweiz, ein Ausschnitt aus dem
Jahresbericht 2007 von Amnesty International betreffend Eritrea, ein
"Formular Desertion und illegaler Grenzübertritt" einer eritreischen
Behörde (inkl. Übersetzung), ihre Taufurkunde, ein Foto ihrer Taufe und
zwei DVDs mit Aufnahmen, die sie beim Beten im Kreise ihrer Kirche in
der Schweiz zeigen.
E.
Mit Verfügung vom 27. November 2008 gewährte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die unentgeltliche
Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud gleichzeitig das BFM zur Vernehmlassung ein.
E.a. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 führte das BFM
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Es bezeichnete die
Aussagen der Beschwerdeführerin als durchwegs klar unsubstantiiert und
damit unglaubhaft, sowohl was ihr religiöses Engagement, als auch die
beiden Haftaufenthalte und insbesondere die illegale Ausreise betreffe.
Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal
den Bestätigungsschreiben wenig Beweiswert zukomme.
E.b. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 führten die Beschwerdeführenden
aus, es sei nicht zulässig, dass das BFM den eingereichten Beweismittel
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pauschal jeglichen Beweiswert abspreche, zumal die Beschwerdeführerin
ihrer Mitwirkungspflicht mit deren Einreichung vollumfänglich
nachgekommen sei und ihre Vorbringen glaubhaft gemacht habe. Das
vom BFM zur Anwendung gebrachte Beweismass sei unzulässig hoch,
genüge doch im Asylverfahren die Glaubhaftmachung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
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grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Flüchtlingen wird unter anderem dann nicht Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinne von Art. 3
AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin durchwegs unsubstantiiert und
widersprüchlich seien. Insbesondere seien ihre Aussagen zu den
Haftumständen extrem knapp, ihre Begründung und Motivation, der
Pfingstgemeinde beizutreten, seien unsubstantiiert, ebenso die
Schilderung der Umstände der Festnahmen. Schliesslich habe sich die
Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung
widersprüchlich bezüglich der Bedingungen geäussert, unter denen sie
aus der zweimonatigen Haft entlassen worden sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in ihrer Beschwerde
vor, sie habe alle gestellten Fragen genau und ausführlich beantwortet.
Fragen, die ihr nicht gestellt worden seien, hätte sie jedoch nicht
beantworten können. Zu ihrer Inhaftierung habe sie klare,
widerspruchsfreie und schlüssige Angaben gemacht. Der angebliche
Widerspruch bezüglich der Bedingungen ihrer Freilassung sei in
Anbetracht der entsprechenden Passagen in den Protokollen unhaltbar.
Die eingereichten Beweismittel belegten die Zugehörigkeit zur
Pfingstgemeinde zur Genüge. Ihre Vorbringen bezüglich der
Verfolgungshandlungen, denen sie in Eritrea ausgesetzt gewesen sei,
deckten sich mit den Lageberichten zahlreicher
Menschenrechtsorganisationen und seien deshalb glaubhaft.
5.
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5.1. Die Flüchtlingseigenschaft ist dann nachzuweisen, wenn der Beweis
möglich ist. Da die Asylsuchenden oft den strikten Beweis über
Sachverhalte bezüglich ihrer Verfolgung in ihrem Heimatland nicht
erbringen können und sie sich in einem Beweisnotstand befinden, da es
sich um Ereignisse handelt, die den Gesetzen ihrer Herkunftsstaaten
widersprechen, meist nicht dokumentiert sind und keine Kooperation der
heimischen Amtsstellen zu erwarten ist, lässt das Gesetz das verminderte
Beweismass der Glaubhaftmachung zu (Art. 7 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in: Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
5.2. Angesichts der grossen Zahl von eingereichten Beweismitteln
erscheint es angebracht, vorab ein Inventar der beim BFM
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beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten
gegebenen Dokumente zu erstellen:
a) eritreische Identitätskarte vom (…), lautend auf [Name der
Beschwerdeführerin mit zusätzlichem dritten Namen], geboren (…), Nr.
(…) (inkl. Übersetzung ins Deutsche, erstellt vom Amtsübersetzer
anlässlich der EVZBefragung);
b) eritreischer Ausweis vom (…), ausgestellt von der staatlichen
Commission for Eritrean Refugee Affairs, lautend auf den Namen der
Beschwerdeführerin, versehen mit einer Foto von ihr und ihren beiden
Kindern, Nr. (…);
c) Auszug aus dem städtischen Familienregister von D._______, datiert
vom (…), lautend auf die Namen E._______ (Ehemann/Vater) und die
Beschwerdeführenden, FamilienhauptReg.Nr. (…) (Fotokopie);
df) Geburtsscheine der drei Beschwerdeführenden, alle am (…) in
D._______ ausgestellt;
g) Heiratsurkunde vom (…), Urkunde Nr. (…), Bestätigung der
Eheschliessung nach Brauch am (…) und der offiziellen Registrierung der
Ehe am (…);
h) Bestätigung eines Pastors der (…) Church of Eritrea in D._______ vom
(…) betr. Taufe und Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin;
i) Foto der Erwachsenentaufe der Beschwerdeführerin;
jk) Bestätigung der Freikirche (…) Church vom (…) betr. Mitgliedschaft
und Teilnahme der Beschwerdeführerin; Bestätigung des Besuchs eines
Gospelkurses bei dieser Kirche vom (…);
l) Bestätigung der (…) Gemeinde (…) vom (…) betr. kirchliche Aktivitäten
der Beschwerdeführerin im Sommer 2007;
mn) zwei DVD betr. Gottesdienste der Pfingstgemeinde von 2007;
o) Formular Desertion und illegaler Grenzübertritt betr. den Vater der
Beschwerdeführerin vom (…) (Fotokopie, mit DeutschÜbersetzung);
pq) zwei Diplome der Beschwerdeführerin über die Ausbildung als
Schneiderin und Köchin aus den Jahren 1999 und 2001 (Fotokopien).
5.3. Die vorangestellten Ausführungen über das reduzierte Beweismass
der Glaubhaftmachung gelten sowohl für die Frage, ob die
Beschwerdeführerin in Eritrea einer Pfingstkirche angehörte, als auch für
die geltend gemachten Verfolgungen wegen der Religionszugehörigkeit
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und damit verbundenen Aktivität. Da die Pfingstkirchen in Eritrea
verboten sind und Personen, die der Mitgliedschaft in einer solchen
Kirche verdächtigt werden, von den staatlichen Behörden überwacht und
teilweise verfolgt werden, ist ein strikter Beweis der Mitgliedschaft für die
Beschwerdeführerin weder zumutbar noch möglich.
5.3.1. Die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in
einer Pfingstkirche ist damit aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer
Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage nach dem Grund für den
Beitritt in der summarischen Anhörung dahingehen, dass ihr Mann, mit
welchem sie seit 1994 nach Brauch und ab Oktober 2004 offiziell
verheirat ist, sie über die Bibelinhalte gelehrt habe und sie ihm ab 2004 in
die Kirche gefolgt sei; getauft worden sei sie im Jahr 2005. Die
Beschwerdeführerin wurde in den beiden Anhörungen weder
weitergehend nach ihren Motiven noch zu den konkreten
Glaubensinhalten gefragt. Hätten die seitens des BFM befragenden
Personen zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin bei einer Pfingstkirche in Eritrea gehabt, hätten sie
entsprechend nachfragen müssen. Dass die Beschwerdeführerin ihrem
Mann nach mehreren Jahren faktischer Ehe nach offizieller Verheiratung
in die Kirche gefolgt ist, ist grundsätzlich plausibel. Der offizielle
Eheschluss im Jahr 2004 wird mit entsprechenden Dokumenten
bewiesen (E. 5.2 Bst. g) und die Zugehörigkeit zur Pfingstkirche (…) wird
mit der kirchlichen Bestätigung und der Fotografie der Taufzeremonie (E.
5.2 Bst. hi) belegt. Es ist, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht
vorgebracht, nur schwer vorstellbar, dass dieses Foto gefälscht oder
gekauft worden sein könnte, weshalb es als echt zu betrachten ist. Die
Bestätigungsschreiben von zwei Pfingstgemeinden in der Schweiz und
die beiden DVD's (E. 5.2 Bst. jn) können zwar, wie das BFM zu Recht
vorbringt, ihr Engagement in diesen Kirchen nicht beweisen. Erst recht
vermögen sie die seinerzeitige Mitgliedschaft in Eritrea nicht zu beweisen.
Sie bilden aber sehr wohl ein zusätzliches Indiz für die Verbundenheit der
Beschwerdeführerin mit der Religion und sind in der Gesamtabwägung
bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen miteinzubeziehen.
Konkrete Argumente, welche die diesbezüglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen würden, sind nicht auszumachen.
Der Beschwerdeführerin ist es damit gelungen, ihre Mitgliedschaft in der
Pfingstkirche in Eritrea glaubhaft zu machen.
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5.3.2. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die eritreischen
Behörden aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstkirche ist
festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit Berichten
verschiedener Beobachter der Situation in Eritrea übereinstimmen (vgl.
unter vielen anderen Quellen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing
the International Protection Needs of AsylumSeekers from Eritrea,
20. April 2011, S. 24 ff.; GEISER ALEXANDRA, Eritrea: Evangelikale und
pentekostale Kirchen, Auskunft der SFHLänderanalyse, 9. Februar 2011,
S. 2; Annual Report of the United States Commission on International
Religious Freedom, Mai 2011, S. 68 ff.; Human Rights Watch, Service for
Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009,
S. 59 ff.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier
Kirchgemeinden offiziell zugelassen, alle anderen Kirchen sind seit 2002
verboten; ihre Gebetsräume wurden geschlossen. Insbesondere ist es
den Angehörigen dieser verbotenen Kirchen untersagt, öffentlich ihrem
Glauben nachzugehen. Zudem gehen die staatlichen Behörden
zumindest in einigen Regionen Eritreas auch gegen private
Zusammenkünfte und Betgruppen dieser Religionen vor und nehmen
Teilnehmende fest. Diese werden regelmässig ohne Prozess über
kürzere oder längere Zeit festgehalten. Berichtet wird auch, dass religiöse
Gefangene bei ihrer Freilassung ihrem Glauben abschwören und dies
schriftlich bestätigen müssen. Pfingstkirchen scheinen dabei zusammen
mit den Zeugen Jehovas zu den häufigsten Zielgruppen zu gehören. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin sind mit diesen als glaubhaft
einzustufenden Berichten in jeder Beziehung kompatibel, erzählt sie doch
von Verhaftungen während privater Zusammenkünften, von willkürlicher
Haft auf unbestimmte Zeit ohne Anklage und Prozess sowie von der
Verpflichtung, nach der Haftentlassung dem Glauben abzuschwören.
Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar knapp, aber
doch genügend substantiiert über ihre Erlebnisse Auskunft gab. Auf die
lediglich bei der Anhörung zu den Asylgründen gestellten Frage nach den
Haftbedingungen antwortete sie tatsächlich nur: "sehr schlimm". Die
befragende Person stellte keine weitere Frage zu den Haftbedingungen
mit Ausnahme einer solchen nach allfälligen Misshandlungen, die von der
Beschwerdeführerin dahingehend beantwortet wurde, dass die
Inhaftierten bedroht worden seien, den Glauben abzuschwören (A11 S.
6). Im Übrigen erzählte die Beschwerdeführerin mit der zu erwartenden
Ausführlichkeit. So nannte sie die genauen Daten ihrer Verhaftungen, die
Namen und Art der beiden Gefängnisse, in denen sie inhaftiert war, die
Dauer der jeweiligen Haft und erwähnte die separate Inhaftierung (A11 S.
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6 f., A2 S. 4 f.), ohne sich in den beiden Anhörungen zu widersprechen.
Sie machte Angaben zu den Umständen der Verhaftung, zum
Tagesablauf im Gefängnis und zu den Bedingungen ihrer Entlassung.
Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an
der befragenden Person gelegen hätte, den Sachverhalt anlässlich der
Anhörung – die nur gut zwei Stunden dauerte – durch zusätzliche Fragen
weiter zu erhellen, falls sie Zweifel an der Richtigkeit der Vorbringen
gehabt haben sollte.
Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der
Bedingungen ihrer Haftentlassung widersprüchliche Aussagen gemacht,
in dem sie einmal ausgesagt habe, sie habe bei ihrer Entlassung ein
Dokument unterschrieben, ein anderes Mal, sie habe wöchentlich ein
solches unterschreiben müssen, kann zudem nicht gestützt werden. Die
Beschwerdeführerin sagte gemäss Protokoll an der summarischen
Befragung vom 12. Februar 2007 (A2 S. 5): "Dann kam ich mit einer
Verwarnung raus. Sie kamen dann immer einmal in der Woche vorbei
und liessen mich ein Dokument unterschreiben, welches besagte, dass
ich nie etwas mit der Bibel zu tun haben werde." In der Anhörung vom
30. Mai 2008 sagte sie aus, sie habe bei ihrer Entlassung einen Brief
unterschreiben müssen, dass sie mit den anderen Leuten keinen Kontakt
aufnehmen und auch nichts mit der Bibel zu tun haben dürfe (A11 S. 5).
Die Aussage in der summarischen Befragung kann nicht nur so
verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin jede Woche ein
entsprechendes Dokument unterschreiben musste, was, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, in der Tat keinen Sinn gehabt
hätte. Zieht man zudem Verzerrungen durch die Übersetzung und die
Protokollierung – Verbindung von zwei unabhängigen Aussagen durch
die Konjunktion "und" in einem Satz? – sowie die Tatsache mit ein, dass
die summarische Befragung nur beschränkt der Abklärung der
Asylgründe dient (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 E. 3), lässt sich die Aussage
der Beschwerdeführerin in der Anhörung ohne Weiteres als
Konkretisierung ihrer Aussage anlässlich der summarischen Befragung
lesen: Einerseits musste sie bei ihrer Entlassung ein Dokument
unterschreiben, dass sie weder mit Leuten ihrer Kirchgemeinde Kontakt
aufnehmen würde, noch je wieder etwas mit der Bibel zu tun haben
werde. Anderseits wurde sie wöchentlich von den staatlichen Behörden
kontrolliert.
5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verhaftungen, ihrer
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Gefängnisaufenthalte und der Bedingungen ihrer Freilassung glaubhaft
sind. Zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch
anzuführen, dass sie offenbar all diejenigen Beweismittel – zur Identität
der Familienmitglieder, zur Heirat, zu ihrem Bezug zu den
Kirchgemeinden in Eritrea und der Schweiz, zu ihrer Ausbildung, zu ihrem
Vater –, derer sie habhaft werden konnte, dem Gericht eingereicht hat
und damit das von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu Erwartende
erfüllt hat. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht zuletzt
aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
gelungen, eine erlittene asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 1A
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
5.4. Vergangene Verfolgung ist nur dann für das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung, wenn daraus auf eine im
Zeitpunkt des Asylentscheides andauernde Gefahr vor künftiger
Verfolgung zu schliessen ist. Angesichts der bezüglich Umgang mit nicht
genehmen religiösen Gruppen unveränderten Situation in Eritrea haben
die Beschwerdeführenden aus gutem Grund Furcht vor künftiger
Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Sie erfüllen damit die
Flüchtlingseigenschaft.
5.5. Da die Beschwerdeführenden nicht erst in der Schweiz sich der
Pfingstgemeinde angeschlossen haben, sondern bereits im Zeitpunkt des
Verlassens der Heimatlandes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben, ist
der Asylausschussgrund von Art. 54 (subjektive Nachfluchtgründe; siehe
vorn E. 3, 2. Absatz) nicht anwendbar. Da auch kein anderer gesetzlicher
Asylausschlussgrund (vgl. Art. 52, 53 und 55 AsylG) vorliegt, ist ihnen Asyl
zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2. Den obsiegenden und im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht.
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der
Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die
Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom
BFM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 1200.– (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 150.– pro
Stunde, inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: