B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7452/2014
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt (angeblich Somalia),
vertreten durch Jana Maletic, Caritas Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (…).
E-7452/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 5. Mai 2014 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 14. Mai 2014 im EVZ und der Anhörung vom 18. August
2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ein in Somalia geborener somalischer Staatsangehöriger und Sohn
eines Somaliers und einer Äthiopierin. Im Jahre 2004, nach dem Tod sei-
nes Vaters, sei seine Mutter mit ihm und seinem Bruder nach Äthiopien in
ihr Herkunftsdorf umgezogen, wo er in der Folge gelebt und im Jahre (…)
geheiratet habe. Äthiopische Papiere habe er keine, zumal er sich solche
nicht habe leisten können und in seinem Dorf auch nie benötigt habe; er
gehe aber davon aus, dass er Anspruch auf die äthiopische Staatsbürger-
schaft und entsprechende Papiere hätte. In der Region herrsche seit län-
gerer Zeit ein bewaffneter Konflikt zwischen der Rebellenorganisation
"ONLF" und der regierungsnahen und willkürlich agierenden Armee der
"New Police". Den mehrfachen Beitrittsaufforderungen letzterer habe er
keine Folge geleistet, was den Verdacht seiner Unterstützung der ONLF
genährt habe. Am 15. März 2013 sei sein Bruder von der New Police mit-
genommen worden und seither verschwunden. Dies habe ihn zur Ausreise
auf dem Landweg aus Äthiopien in Richtung Somalia bewogen, um dem-
selben Schicksal zu entgehen. Einen Wegzug in andere äthiopische Lan-
desteile habe er mangels Papieren nicht gewagt und in Somalia laufe er
aufgrund des auf ihm lastenden Verdachts der ONLF-Unterstützung Ge-
fahr, an die äthiopischen Behörden übergeben zu werden. Am 26. März
2004 sei er nach Mogadischu und von dort mit einem gefälschten somali-
schen Pass auf dem Luftweg via Dubai in die Türkei gelangt. Dort habe er
in der Folge gearbeitet, bis er im November 2014 auf dem Seeweg nach
Griechenland gelangt sei, wo man ihn daktyloskopiert und befragt habe.
Zunächst habe er in einem Ausschaffungszentrum, einige Wochen im Ge-
fängnis und die nächsten fünf Monate als Inhaber einer befristeten griechi-
schen Aufenthaltsgenehmigung in Athen gelebt. Er habe in Griechenland
durch einen (...) teilweise (…) erlitten und diese medizinisch notdürftig be-
handeln lassen; die Ärzte hätten ihm eine Weiterbehandlung in einem an-
deren europäischen Staat empfohlen. Schliesslich sei er auf dem Landweg
via Italien in die Schweiz weitergereist, deren Grenze er am 5. Mai 2014 im
Zug papierlos passiert habe. Anlässlich einer grenzpolizeilichen Kontrolle
äusserte er seinen Wunsch, ein Asylgesuch zu stellen. Er habe nach wie
vor gesundheitliche Probleme wegen des (...).
E-7452/2014
Seite 3
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss einen
ärztlichen Bericht zu den Akten. Identitätspapiere besitze er keine und
könne auch keine erhältlich machen.
B.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 27. November 2014
– verneinte das damalige BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Für die Begründung
wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vor-in-
stanz zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung und Neube-
urteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf die
Begründung der Anträge und das eingereichte Beweismittel wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 5. Ja-
nuar 2015 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Be-
schwerdeverfahrens fest und hiess dessen Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Mit derselben
Zwischenverfügung wurde er zur Bekanntgabe der von ihm zur amtlichen
Rechtsverbeiständung auszuwählenden und nach Art. 110a Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) zugelassenen Rechtsvertretung bis zum 20. Januar 2015 auf-
gefordert. Die Vorinstanz wurde ihrerseits zur Einreichung einer Vernehm-
lassung ebenfalls bis zum 20. Januar 2015 eingeladen. Die Vornahme all-
fälliger weiterer Instruktionsmassnahmen stellte die Instruktionsrichterein
auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.
E-7452/2014
Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 beantragt das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Auf deren Inhalt wird, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 teilte der Beschwerdeführer unter Hin-
weis auf beiliegende Vollmacht gleichen Datums seinen Wunsch der Bei-
ordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbei-
stand und deren Bereitschaft zur Mandatsübernahme mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-7452/2014
Seite 5
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des gut-
heissenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wurde vorliegend auf
eine Kenntnisgabe der vorinstanzlichen Vernehmlassung an den Be-
schwerdeführer, auf die Einholung einer Replik und auf die Vornahme an-
derer Instruktionsmassnahmen verzichtet. Die Vernehmlassung wird ihm
aber als Beilage zum vorliegenden Urteil zugestellt.
3.3 Aus denselben Gründen wurde im Übrigen auf eine formelle Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertretung als unentgeltlicher Rechtsbeistand
im Instruktionsverfahren bislang verzichtet. Dies ist direkt im vorliegenden
Urteil nachzuholen (vgl. E. 8.2 und Dispositiv Ziff. 4)
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-7452/2014
Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides stellte das SEM
klar, dass es den Beschwerdeführer als äthiopischen Staatsangehörigen
betrachte, da er gemäss äthiopischem Nationalitätengesetz als Kind eines
äthiopischen Elternteils Anrecht auf diese Staatsbürgerschaft habe. Im
Weiteren qualifizierte es die geltend gemachten, auf Äthiopien bezogenen
Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Asyl nicht erfülle.
So seien die Vorbringen und der Fluchtweg über Mogadischu in verschie-
denen wesentlichen Punkten widersprüchlich, ferner wirklichkeitsfremd so-
wie substanz- und detailarm ausgefallen. Die Wegweisung stelle die Re-
gelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich; die Zumutbarkeit ergebe sich
insbesondere in Berücksichtigung des Umstandes, dass in Äthiopien heute
weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
nicht lebensbedrohlich seien.
5.2 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer nebst den gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen insbesondere seine (einzig) soma-
lische Staatsangehörigkeit. Seine Mutter sei – entgegen der vorin-stanzli-
chen Annahme – ebenfalls somalische (statt äthiopische) Staatsangehö-
rige und in Somalia geboren. Seine eigene somalische Staatsangehörig-
keit gehe zudem aus der als Beweismittel beiliegenden Bestätigung der
somalischen Botschaft in Genf hervor. In Äthiopien habe er als Flüchtling
gelebt. Das SEM habe somit den Sachverhalt in Missachtung des Unter-
suchungsgrundsatzes unvollständig und unkorrekt abgeklärt. Nach Äthio-
pien könne er nach dem Gesagten und wegen der dortigen schlechten Si-
cherheits- und Menschenrechtslage nicht zurückkehren. Ebenso sei eine
Rückkehr nach Somalia aufgrund der dort herrschenden prekären kriege-
rischen und humanitären Lage praxisgemäss unzumutbar und unzulässig.
In beiden Ländern sei zudem die weitere medizinische Untersuchung und
Behandlung seiner diagnostizierten (…) nicht gewährleistet.
Beim erwähnten Beweismittel handelt es sich um eine originale, mit "In lieu
of Birth Certificate" betitelte, vom (…) Dezember 2014 datierende und mit
einem Foto des Beschwerdeführers versehene Bestätigung der "Perma-
nent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations
Office at Geneva and other International Organizations in Geneva", wo-
nach dieser ein "Somali National" sei.
E-7452/2014
Seite 7
5.3 In seiner die Abweisung der Beschwerde beantragenden Vernehmlas-
sung macht das SEM darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer
seine Mutter in der BzP und in der Anhörung ausdrücklich als äthiopische
Staatsangehörige bezeichnet habe, womit er gemäss äthiopischem Natio-
nalitätengesetz als Kind eines äthiopischen Elternteils durch Geburt und
Abstammung Anrecht auf diese Staatsbürgerschaft habe. Damit seien
seine Vorbringen zurecht im Hinblick auf eine Wegweisung nach Äthiopien
geprüft worden. Die eingereichte Bestätigung ändere nichts an diesem An-
spruch auf Beantragung der äthiopischen Staatsbürgerschaft, sondern be-
deute einzig, dass er daneben möglicherweise auch die somalische bean-
tragen könne. Angesichts der dem Beschwerdeführer offensichtlich bes-
tens bekannten Praxis der bei Somaliern regelmässig anzuordnenden vor-
läufigen Aufnahme sei verständlich, dass er alles unternehme, um eine so-
malische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, hingegen absichtlich jegliche
Schritte vermeide, um in den Besitz äthiopischer Dokumente zu gelangen.
Gemäss Art. 2 der Flüchtlingskonvention bestehe aber kein Anspruch auf
Anerkennung als Flüchtling, wenn der Schutz des Staates, dessen Staats-
angehörigkeit er besitze, abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer könne
somit auf den Schutz des äthiopischen Staates zurückgreifen, dessen
Staatsangehörigkeit er erwerben könne, zumal ihm dort keine glaubhafte
asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Im Übrigen verweist das SEM auf
seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, an denen es festhalte.
6.
6.1 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis
führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber
die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des
Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21
E. 11.1.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13). Der mit Grund-
rechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert,
dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheid-
begründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs.
E-7452/2014
Seite 8
1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E.
5.1).
6.2 Vorliegend erweist sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers als ein zentrales und für die Beurteilung des Asylgesuchs wesentliches
Sachverhaltselement, dessen Feststellung zwischen dem SEM und dem
Beschwerdeführer strittig ist. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 AsylG
gilt zwar eine Person als Flüchtling, die in ihrem Heimatstaat "oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnte", ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist. Die Mög-
lichkeit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezogen auf den Herkunfts-
staat – das Land, in dem der oder die Betroffene zuletzt wohnte – findet
jedoch nur bei staatenlosen Personen Anwendung; für nicht staatenlose
Personen ist die Flüchtlingseigenschaft demgegenüber in Bezug auf den
Heimatstaat zu prüfen (vgl. dazu beispielhaft das Urteil E-8047/2009
vom 13. April 2010 E. 5.2 f. m.w.H. sowie bestätigend das Urteil E-
6815/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 7.2). Weder das SEM noch der Be-
schwerdeführer geht von einer Staatenlosigkeit des letzteren aus, sondern
der Beschwerdeführer bezeichnet sich selber als somalischer Staatsange-
höriger und das SEM qualifiziert ihn als äthiopischen Staatsangehörigen,
womit der jeweils andere Staat Drittstaatqualität hätte. Der angefochtene
Entscheid ist ein materieller; das SEM hat somit eine Drittstaatwegweisung
(vgl. Nichteintretenskonstellationen nach Art. 31a AsylG) nicht in Betracht
gezogen. Es prüft in der angefochtenen Verfügung einzig die auf Äthiopien
bezogenen Verfolgungsgründe, was angesichts der Qualifizierung des Be-
schwerdeführers als äthiopischer Staatsangehöriger nach dem oben Ge-
sagten konsequent ist. Es ist somit im Folgenden unter dem Aspekt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen, ob die Sachverhaltsfeststel-
lung der äthiopischen Staatsangehörigkeit richtig und unter genügender
Sachverhaltsabklärung erfolgt ist.
6.3 Das SEM stützt sich bei seiner Sachverhaltsfeststellung der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zunächst auf die Ab-
stammung von einem äthiopischen Elternteil. Tatsächlich hat dieser in der
Befragung und in der Anhörung unmissverständlich zu Protokoll gegeben,
bei seiner Mutter handle es sich um eine Äthiopierin (vgl. die Aktenstücke
A8 Ziffer 1.08 und A18 F16). Die diesen Aussagen widersprechende Be-
hauptung gemäss Beschwerdeschrift (somalische Staatsangehörigkeit der
Mutter) erweckt daher nicht geringes Erstaunen und muss angesichts der
bestehenden Akten als unglaubhaft qualifiziert werden. Die Relevanz die-
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ses Umstandes für die hier einzig bedeutsame Feststellung der Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers selber ist aber in Anbetracht der nach-
folgenden Erwägungen vernachlässigbar.
6.4 Unbesehen einer näheren Prüfung der Frage, ob und unter welchen
Voraussetzung bei Vorhandensein eines äthiopischen Elternteils ein eige-
ner Anspruch auf Erwerb der äthiopischen Staatsbürgerschaft besteht, ist
entgegen der Auffassung der Vorinstanz festzuhalten, dass aus einem
blossen Anspruch keineswegs das Bestehen der betreffenden Staatsbür-
gerschaft abzuleiten ist. Ein Anspruch muss zuerst geltend gemacht und
zur Geltendmachung kann eine Person nicht gezwungen werden, zumal
wenn sie bereits eine andere Staatsangehörigkeit besitzt. Zwar kann ein
Asylgesuchsteller im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach
Art. 8 AsylG zur Einreichung von Beweismitteln für eine behauptete Staats-
angehörigkeit oder zur Vorlegung entschuldbarer Gründe für die Nichtein-
reichung verpflichtet sein und bei ungenügender Mitwirkung mit den nega-
tiven Konsequenzen – beispielsweise im Sinne der Erkennung eines
Glaubhaftigkeitsdefizits nach Art. 7 AsylG – belastet werden. Die Beantra-
gung einer alternativen oder kumulativen Staatsangehörigkeit kann aber
selbst bei grundsätzlicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht
Bestandteil dieser Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG darstellen. Zudem
wäre mit der blossen Beantragung einer Staatsangehörigkeit und grund-
sätzlicher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Erteilung der
Staatsbürgerschaft als formeller Akt (mit Ausstellung des Passes) immer
noch ausstehend. Vorliegend sind keine strikten Beweise für eine äthiopi-
sche Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vorhanden. Auch besteht
keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die äthiopische Staatsbürger-
schaft, wogegen gewisse Indizien für eine somalische Staatsangehörigkeit
und seit der Beschwerdeeingabe sogar ein striktes Beweismittel hierfür
durchaus vorhanden sind: So gab sich der Beschwerdeführer bei der
grenzpolizeilichen Kontrolle (vgl. A5), auf dem im EVZ erstellten Persona-
lienblatt (vgl. A1), in der BzP (vgl. A8 Ziffern 1.08, 1.11 und 1.15) und an-
lässlich der Anhörung (vgl. A18 F13) als ausschliesslich somalischer
Staatsangehöriger zu erkennen; eine äthiopische Staatsangehörigkeit oder
Passinhaberschaft stellte er gar ausdrücklich in Abrede (vgl. z.B. A8 Ziffern
1.11 und 4.02). Auch der Eurodac-Abgleich mit Griechenland (vgl. die be-
treffenden Unterlagen in A3-A5) lässt keine andere als die somalische
Staatsangehörigkeit erkennen. Die teilweise Erfassung der äthiopischen
Staatsangehörigkeit im BzP-Protokoll (vgl. A8 Deckblatt, sowie Ziffern 1.09
und 1.11 am Ende) beruht offensichtlich einzig auf einer nicht aus eigenem
Antrieb gegebenen Antwort auf eine suggestiv anmutende Frage in Ziffer
E-7452/2014
Seite 10
1.11 (am Ende) und einer daraufhin durch den Befrager vorgenommenen
nachträglichen Änderung der Staatsangehörigkeit von Somalia auf Äthio-
pien (vgl. Klammerbemerkung Ziff. 1.11 am Ende). Das unbestrittene so-
malische Geburtsland, die somalische Ethnie und Clan-Abstammung so-
wie die somalische Muttersprache lassen eine äthiopische Staatsangehö-
rigkeit gegenüber einer somalischen ebenfalls in den Hintergrund treten.
Auch in der Beschwerde bezeichnet sich der Beschwerdeführer als einzig
somalischer Staatsangehöriger und stützt dies mit einer Bestätigung der
Somalischen Botschaft in Genf. Die in der Vernehmlassung vom SEM ver-
tretene Auffassung, wonach die eingereichte Bestätigung einzig bedeute,
dass er neben der äthiopischen möglicherweise auch die somalische
Staatsbürgerschaft beantragen könne, ist nicht nachvollziehbar: Inhaltlich
wird nämlich darin unmissverständlich die somalische Nationalität und
nicht nur ein Anspruch auf eine solche bestätigt. Dem Bundesverwaltungs-
gericht liegt zwar die Annahme einer somit erstellten somalischen Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers fern, es erachtet aber die Frage der
Staatsangehörigkeit als weiter abklärungsbedürftig.
Sollte das SEM an seinem auf der äthiopischen Staatsangehörigkeit basie-
renden Entscheid festhalten wollen, wäre diese Staatsangehörigkeit somit
auf eine deutlich verbesserte Abklärungsgrundlage zu stellen. Sollten die
Abklärungen jedoch eine somalische Staatsbürgerschaft zu Tage fördern,
müsste sich ein materieller Asylentscheid auf die Prüfung der auf Somalia
(statt Äthiopien) bezogenen Fluchtgründe stützen. Bei zureichend abge-
stützter Annahme beider Staatsbürgerschaften liesse sich ein abschlägiger
Asylentscheid bereits mit dem Argument begründen, dass im einen oder
anderen Land keine Verfolgungssituation und keine Rückführungshinder-
nisse bestehen würden. Daneben steht dem SEM theoretisch die Möglich-
keit eines Drittstaat-Nichteintretensentscheides nach Art. 31a AsylG offen,
sollten die dort erwähnten Voraussetzungen gegeben sein; auch diese Va-
riante setzt indessen weitere Abklärungen betreffend die Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers voraus.
6.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der ma-
teriellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE
2007/30 E. 8.2 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörs-
verletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerde-
ebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwer-
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Seite 11
deführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im strei-
tigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Be-
schwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 sowie BVGE 2012/21 E. 5.1 [2. Abschnitt] m.w.H.).
Diese Heilungsvoraussetzungen sind vorliegend schon angesichts der ein-
geschränkten Kognition gemäss E. 2 oben, aber auch angesichts der
Schwere der Gehörsverletzung und des kaum vertretbaren Heilungsauf-
wandes nicht erfüllt. Zudem ist zu beachten, dass weitere Sachverhaltsab-
klärungen auf Stufe der Beschwerdehängigkeit beim in Asylsachen letztin-
stanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht eine Gehörsverlet-
zung jedenfalls dann nicht heilen könnten, wenn das Gericht aufgrund der
neuen Sachverhaltslage zu einem für den Beschwerdeführer ungünstigen
Urteil gelangen würde; diesem würde dadurch der Instanzenweg abge-
schnitten.
6.6 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit eine unvollständige und
unter (Bundesrechts-)Verletzung des rechtlichen Gehörs gewonnene
Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb vollum-
fänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
BFM ist gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären,
vollständig und richtig zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitbe-
rücksichtigung des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Ent-
scheid zu fällen. Einstweilen erübrigt es sich für das Bundesverwaltungs-
gericht, auf die weiteren Beschwerdeinhalte näher einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene Ver-
fügung ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache geht zurück an
das SEM zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend gut-
zuheissen.
8.
E-7452/2014
Seite 12
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer aufforderungs- und fristgemäss eine
Rechtsvertreterin, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 3
AsylG erfüllt, zur amtlichen und unentgeltlichen Beiordnung ausgewählt
und mandatiert hat, ist die rubrizierte Rechtsvertreterin antragsgemäss for-
mell beizuordnen.
8.3 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer als in den Hauptanträgen vollumfäng-
lich obsiegend zu betrachten. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die
Ergänzungseingabe vom 19. Januar 2015 hat er selber verfasst. Deren In-
halte sind zwar durchaus als notwendig zu betrachten, jedoch haben sie
offensichtlich keine verhältnismässig hohen Kosten verursacht, zumal
auch keine solchen ausgewiesen werden. Die rubrizierte Rechtsvertretung
wurde erst am 19. Januar 2015 mandatiert. Seither ergingen keine Instruk-
tionsmassnahmen, welche die Rechtsvertretung zu Prozesshandlungen
hätten veranlassen können. Zu entschädigen sind indessen die Kosten der
Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme als sol-
cher. Diese sind ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig abschätz-
bar. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.– (inkl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7452/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an
das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (insb. E. 6.4 und 6.6) und zur
Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin (Rechtsan-
wältin MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, Luzern) als amtlicher Rechts-
beistand im Sinne von Art. 110a AsylG wird gutgeheissen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von gesamthaft Fr. 300.— (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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