B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7451/2015,
E-7452/2015,
E-7453/2015
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 1, Verfahren E-7452/2015)
2. B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2, Verfahren E-7453/2015)
3. C._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 3, Verfahren E-7451/2015)
alle Eritrea,
alle vertreten durch D._______,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des SEM vom 2. November 2015 /
N (…), N (…) und N (…)
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 stellte das SEM fest, D._______ (N […])
erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und gewährte ihr unter Gutheissung ih-
res Asylgesuchs vom 15. Januar 2009 in der Schweiz Asyl.
II.
B.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 ersuchte D._______ darum, es sei ihren
Geschwistern A._______, B._______ und C._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. In der Beilage wurden Geburtsscheine der Be-
schwerdeführenden 1–3 in Kopie eingereicht.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Tod ihrer Eltern im Jahre
2004 habe die Gesuchstellerin sich um ihre Geschwister gekümmert.
Nachdem sie im Jahre 2009 nach Europa geflüchtet sei, seien sie auf sich
alleine gestellt gewesen. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Jahre
2011 den Militärdienst hätten antreten sollen, seien sie zusammen mit ih-
rem Bruder (Beschwerdeführer 3) mit finanzieller Unterstützung der Ge-
suchstellerin nach Äthiopien geflohen. Sie würden sich "politisch, wirt-
schaftlich und familiär" in einer sehr schwierigen Situation befinden, und
hätten weder in Eritrea noch in Äthiopien Bezugspersonen, welche für sie
sorgen könnten.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 forderte das SEM D._______ zur Be-
antwortung einer Reihe von Fragen betreffend eine allfällige Anerkennung
ihrer Geschwister als Flüchtlinge in Äthiopien und ihrer Wohn-
adresse vor 2009 auf. Zudem wurde sie zur Einreichung der Identitätskar-
ten und allfälligen Flüchtlingsausweise der Beschwerdeführenden in Kopie
aufgefordert, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den sich
aus den Akten ergebenden unterschiedlichen Angaben zum Alter der Be-
schwerdeführenden gegeben.
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D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2013 nahm D._______ zu den Fragen Stellung
und erklärte, dass die Beschwerdeführenden über keine Identitätskarten
verfügen würden.
E.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (betreffend Beschwerdeführer 3),
10. April 2014 (betreffend Beschwerdeführerin 1) respektive 15. April 2014
(betreffend Beschwerdeführerin 2) ersuchte die Vorinstanz D._______ um
Bekanntgabe der aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführenden.
Das Schreiben vom 15. April 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2
wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM retourniert.
F.
Mit am 18. Dezember 2013 beziehungsweise 22. April 2014 eingegange-
nen Eingaben gab D._______ die Kontaktdaten der Beschwerdeführenden
1 und 3 bekannt.
G.
Das SEM schrieb das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 mit Beschluss
vom 30. April 2014 als gegenstandslos ab, da innert der angesetzten Frist
ihre aktuellen Kontaktdaten nicht bekanntgegeben worden waren.
H.
Am 14. Mai 2014 wurde die Beschwerdeführerin 1 durch die Schweizeri-
sche Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei im Jahre (…) gemäss
äthiopischem Kalender geboren, mithin (…) Jahre alt, und sie habe ihre
Eltern nie getroffen. Ihre Schwester D._______ habe sie schon in sehr jun-
gem Alter nach Äthiopien gebracht, nach Angaben ihrer Schwester vor acht
Jahren. Sie wisse nicht warum sie hier sei. Sie lebe in Addis Abeba, Distrikt
E._______, bei einem Mann namens "F._______". Sie wisse nicht, ob sie
beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) als Flüchtling registriert worden sei. Sie fühle sich einsam, weil ihr
"F._______" nicht erlaube, mit anderen Leuten zu sprechen, und sie
möchte mit ihrer Schwester in der Schweiz zusammenleben.
I.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 wies D._______ auf die schwierige
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finanzielle, gesundheitliche und Sicherheitssituation der Beschwerdefüh-
renden hin und ersuchte darum, ihre Einreisegesuche möglichst schnell zu
behandeln.
J.
Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilte das SEM D._______ mit, dass
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben worden sei und auch eine Abschreibung des Gesuchs des
Beschwerdeführers 3 erwogen werde, weil dieser unter den angegebenen
Kontaktdaten nicht habe erreicht werden können. Es wurde ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme zu diesen Umständen eingeräumt. Ferner wurde sie zur
Einreichung von durch die Beschwerdeführenden unterzeichneten Origi-
nalvollmachten aufgefordert.
K.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 teilte D._______ die aktuellen Kon-
taktdaten der Beschwerdeführenden mit und ersuchte um Wiederauf-
nahme des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin 2. Zudem wurden von
den Beschwerdeführenden unterzeichnete Vertretungsvollmachten einge-
reicht.
L.
Am 21. September 2015 wurde der Beschwerdeführer 3 durch die Schwei-
zerische Botschaft in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, seine Mutter sei eine
Woche nach seiner Geburt verstorben und sein Vater als er noch ein klei-
nes Kind gewesen sei. Er habe in Asmara zusammen mit seinen Schwes-
tern D._______, A._______ und B._______ gelebt und sei schon als klei-
nes Kind, im Alter von (…) Jahren, nach Äthiopien ausgereist. D._______
habe sie nach Äthiopien gebracht und sei in der Folge in die Schweiz ge-
flüchtet. Man habe ihm erzählt, sie hätten Eritrea nach dem Tod der Eltern
verlassen, um ein besseres Leben zu haben. Sie würden in Äthiopien aber
nicht die notwendige Unterstützung erhalten und könnten keine Ausbildung
machen. Sie seien von dem Mann, welcher sie unterstützt habe, getrennt
worden.
M.
Am 25. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin 2 durch die
Schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen angehört.
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Sie gab dabei zu Protokoll, sie habe zusammen mit ihren Eltern und Ge-
schwister in Eritrea in einem Militärcamp namens "(…)" in G._______ ge-
lebt und habe dort bis zur dritten Klasse die Schule besucht. Ihre Eltern
seien im Jahre (…) (Mutter) beziehungsweise (…) (Vater) verstorben. Als
ihr Bruder C._______ (…) Jahre alt gewesen sei (A16 S. 4), beziehungs-
weise vor rund (…) Jahren (A16 S. 6) sei sie zusammen mit ihren Ge-
schwistern A._______ und C._______, aber ohne ihre Schwester
D._______, in Begleitung einer Frau, welche sie beim Busbahnhof in Erit-
rea getroffen hätten, nach Äthiopien ausgereist. Sie hätten ihr Heimatland
verlassen, weil sie befürchtet hätten, dass die Situation dort sich verschlim-
mern könnte. Sie würden sich nicht legal in Äthiopien aufhalten und seien
nicht vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden. Zunächst habe ein
Mann namens "F._______" sich um sie gekümmert und seit einem Jahr
würden sie nun bei einer anderen Person namens "H._______" in
I._______, Addis Abeba, wohnen. Im Übrigen leide sie an einer Ohren-
krankheit, habe bisher aber erst einmal einen Arzt deswegen aufsuchen
können.
N.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 stellte das SEM fest, ein Vergleich
der protokollierten Aussagen von D._______ in deren Asylverfahren, mit
den Angaben im schriftlichen Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom
11. April 2012 sowie den Aussagen der Beschwerdeführenden in ihren An-
hörungen habe zahlreiche Widersprüche namentlich betreffend das Alter
der Beschwerdeführenden, ihre familiäre Situation sowie den Zeitpunkt des
Todes ihrer Eltern und ihrer Ausreise nach Äthiopien ergeben. Es wurde
der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben,
sich innert Frist zu diesem Abklärungsergebnis zu äussern.
Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das SEM
retourniert. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht ver-
nehmen.
O.
Mit drei separaten Verfügungen vom 2. November 2015 (eröffnet jeweils
am 4. November 2015) wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht.
P.
Mit gemeinsamer Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 19. November 2015
(Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden die Verfügungen des
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SEM anfechten und beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Q.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 25. November 2015 den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die gemeinsame Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die Beschwerdeverfah-
ren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel in einem
Urteil befunden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. zur Kognition
im Auslandverfahren BVGE 2015/2).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-
stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die – wie hier – im Ausland vor dem Inkrafttreten der Än-
derung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.4 Ein Asylgesuch kann respektive konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Aus-
land bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit ei-
nem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG); die Ein-
reichung des Gesuchs direkt beim BFM schadet nicht (vgl. BVGE 2007/19
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E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche
Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss
aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE
2007/30 E. 5).
4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden beziehungsweise ihrer
Rechtsvertreterin vermöchten nicht zu überzeugen, da sie in wesentlichen
Teilen – namentlich betreffend den Grund für ihre Flucht, sowie den Zeit-
punkt und die Umstände ihrer Ausreise aus Eritrea – offensichtliche Wider-
sprüche enthalten würden.
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Es sei davon auszugehen, dass das schriftliche Asylgesuch vom 11. April
2012 übersteigernde und falsche Darstellungen erhalte. Deren Glaubhaf-
tigkeit werde zusätzlich dadurch reduziert, dass die Echtheit der Vollmacht
der Beschwerdeführerin 1, welche ihre Aussagen anlässlich der Befragun-
gen mit einem Fingerabdruck bestätigt habe, anzuzweifeln sei. Angesichts
dieser Ungereimtheiten sowie ihrem Unvermögen, substanziierte Abgaben
über ihren Aufenthalt und ihre Situation in Eritrea zu machen und ihren
mangelnden Kenntnisse der Sprache Tigrinya stelle sich die Frage, ob die
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 überhaupt je in Eritrea gelebt hätten.
Die eingereichten Geburtsurkunden vermöchten keine andere Einschät-
zung zu rechtfertigen. Da diese nur in Kopie vorliegen würden und solche
Dokumente zudem leicht unrechtmässig erworben werden könnten, sei ihr
Beweiswert äusserst gering. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1
und 2 vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
Auch dem Beschwerdeführer 3, der angegeben habe, die Ausreise nach
Äthiopien sei aus ökonomischen Gründen erfolgt, sei es nicht gelungen,
eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darzulegen. Demnach seien die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht
erfüllt und es erübrige sich zu prüfen, ob auch aArt. 52 Abs. 2 AsylG einer
Asylgewährung durch die Schweiz entgegenstehen würde. Die Lebens-
bedingungen in Äthiopien seien somit nicht auf ihre Zumutbarkeit hin zu
überprüfen. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die
Beschwerdeführenden die Möglichkeit hätten, beim UNHCR um Schutz
und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte.
5.2 In der gemeinsamen Beschwerdeeingabe wurde hinsichtlich der den
Beschwerdeführenden vorgehaltenen Widersprüche in ihren Aussagen
ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass sie bei ihren Befragungen äus-
serst aufgeregt und verängstigt gewesen seien. Aufgrund ihrer mangeln-
den Bildung falle es ihnen schwer, sich an Daten und zeitliche Abläufe zu
erinnern sowie Zusammenhänge zu formulieren. Bei der Beschwerdefüh-
rerin 2 komme hinzu, dass sie aufgrund ihrer Ohrenerkrankung manches
nicht richtig verstehe. Der Beschwerdeführer 3 sei zu jung um detaillierte
Auskunft über seine Vergangenheit geben zu können, und es sei unver-
ständlich, dass er überhaupt befragt worden sei. Der von der Beschwerde-
führerin 1 gebrauchte Ausdruck, sie sei von ihrer Schwester D._______
nach Äthiopien "gebracht" worden, könne so verstanden werden, dass die
Schwester ihre Ausreise organisiert habe. Es scheine bei den Befragungen
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einige sprachliche Übersetzungsprobleme gegeben zu haben. Die Be-
schwerdeführerin 1 sei fähig, eigenhändig zu unterschreiben, und es werde
an der Echtheit der von ihr zugunsten der Schwester D._______ ausge-
stellten Vollmacht festgehalten. Ausserdem müsse die schwierige Lebens-
situation der Beschwerdeführenden gewürdigt und mitberücksichtigt wer-
den. Es bestehe die Gefahr, dass sie auf eigene Faust die lebensgefährli-
che illegale Ausreise in die Schweiz antreten würden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend erweisen:
6.2 Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass die Angaben im schriftlichen
Asylgesuch vom 11. April 2012 sowie die Ausführungen der Beschwerde-
führenden anlässlich ihrer Anhörungen in wesentlichen Punkten erhebliche
Widersprüche enthalten, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts und der
Umstände ihrer Ausreise nach Äthiopien, aber auch in Bezug auf den
Grund für ihre Flucht aus Eritrea. Während in der Eingabe vom 11. April
2012 auf eine den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 drohende Einberufung
in den Militärdienst verwiesen wurde, begründeten die Beschwerdeführe-
rin 2 anlässlich ihrer Anhörungen ihr Asylgesuch lediglich mit der Furcht vor
Verschlechterung der allgemeinen Situation in Eritrea während die Be-
schwerdeführerin 1 keinen Grund für die Ausreise aus dem Heimatstaat
angeben konnte. Die Erklärungen in der Beschwerdeeingabe vermögen
diese erheblichen Ungereimtheiten nicht auszuräumen.
Den Befragungsprotokollen sind keine stichhaltigen Hinweise für Verstän-
digungsprobleme oder andere Beeinträchtigungen der Einvernahmefähig-
keit der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Ebenso können Überset-
zungsfehler weitgehend ausgeschlossen werden, da sie anlässlich ihrer
Anhörungen unterschriftlich bestätigten, dass die Protokolle ihren Aussa-
gen und der Wahrheit entsprechen und in eine ihnen verständliche Spra-
che rückübersetzt wurden. Dass der Beschwerdeführer 3 trotz seines ju-
gendlichen Alters befragt wurde, ist nicht zu beanstanden, da praxisge-
mäss vom Bestehen der Urteilsfähigkeit ab dem 14. Altersjahr ausgegan-
gen wird (vgl. Urteil BVGer E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.3.3).
Insgesamt ergeben sich aus der Aktenlage keine konkreten und glaubhaf-
ten Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden im Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG.
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6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und ihnen deshalb die
Einreise in die Schweiz von vornherein nicht bewilligt werden kann. Es er-
übrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur
Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs in Äthiopien einzugehen. Der Voll-
ständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung eines allfälli-
gen Familiennachzugsgesuchs infolge der Aufhebung von Art. 51 aAbs. 2
AsylG ab 1. Februar 2014 ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.7,
insbes. 6.7.3).
6.4 Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zur Durchführung eines Asyl-
verfahrens und die Gewährung von Asyl wurde von der Vorinstanz zu
Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-7451/2015, E-7452/2015 und E-7453/2015
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Botschaft in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: