B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7452/2016
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Kerstin Krüger, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N (…).
E-7452/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2015 auf
dem Luftweg. Er reiste am 18. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Am 20. Mai 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. Juni 2015 (Erstanhörung), am 8. Juli
2015 (Zweitanhörung) und am 27. Juni 2016 (Drittanhörung) zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er und seine Familie hät-
ten bis ins Jahr 2005 beziehungsweise 2006 in B._______ in der Nordpro-
vinz gelebt. Danach sei er zusammen mit einem Onkel nach C._______
ins Vanni-Gebiet gegangen, um für die Felder seines Vaters zu sorgen. Da
die Strasse nach D._______ gesperrt gewesen sei, hätten sie nicht mehr
zurück gekonnt. Im März 2008 sei er von der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden. Er habe für sie Essen an die Front
gebracht und andere Hilfsarbeiten erledigt. Ende 2008 sei er zusammen
mit einem Kollegen von der LTTE geflohen. Im April 2009 habe er sich der
SLA (Sri Lanka Army) ergeben und sei als LTTE-Mitglied enttarnt worden.
Die Zeit bis Anfang 2010 habe er in einem Rehabilitationszentrum ver-
bracht. Mit Hilfe eines Soldaten und Bestechungsgeld sei ihm die Flucht
aus diesem Camp gelungen. Er habe sich sodann mehrere Jahre versteckt
gehalten, weil er vom CID (Criminal Investigation Department) bei seiner
Mutter gesucht worden sei. Im Jahr 2014 habe er den Soldaten, der ihm
bei der Flucht aus dem Camp geholfen hat, getroffen. Dieser habe ihm
vorgeschlagen, sich der SLA anzuschliessen, was er auch getan habe.
Dort sei er jedoch schikaniert und geschlagen worden, weshalb er mit Hilfe
eines Chauffeurs geflüchtet sei. Am 17. Mai 2015 habe er Sri Lanka
schliesslich verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 – eröffnet am 1. November 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und ihm hierzulande Asyl
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zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei er
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei festzustellen, dass
die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Er reichte diverse Lohnabrechnungen und eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, insgesamt
sei festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in we-
sentlichen Teilen widersprüchlich und undifferenziert ausgefallen seien. Es
sei davon auszugehen, dass er über wesentliche Aspekte seiner Vorbrin-
gen einheitlicher und substantiierter hätte berichten können, wenn er das
Gesagte auch tatsächlich erlebt hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen spreche dabei nicht nur, dass seine Angaben zu seinem Verhal-
ten schwer nachvollziehbar seien, sondern mehr noch, dass er dies nicht
substantiiert erläutern könne. Angesichts der erheblichen Ungereimtheiten
in seinen Vorbringen gelinge es ihm nicht, die geltend gemachte Verfolgung
glaubhaft zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe einige
Antworten von ihm ausser Acht gelassen oder unzutreffend bewertet. Dar-
über hinaus würden Übersetzungsfehler vorliegen. Im Kontext seien seine
Ausführungen durchaus logisch nachvollziehbar und plausibel. Die Ge-
samtschau ergebe ein lückenloses Bild. Seine Schilderungen würden we-
der wechselnde, noch gesteigerte oder nachgeschobene Vorbringen auf-
weisen. Zu den wesentlichen Punkten seiner Asylgründe mache er keine
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widersprüchlichen Angaben. Einzelne Erinnerungslücken und ungenaue
zeitliche Angaben würden nicht zu seiner Unglaubwürdigkeit führen. Seine
Aussagen würden die Anforderungen von Art. 7 AsylG erfüllen.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vor-
liegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird
einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind.
4.3.1 So äussert sich der Beschwerdeführer bereits zum Grund, weshalb
er und sein Onkel, und nicht sein Vater, zu den Feldern ins Vanni-Gebiet
gegangen seien, widersprüchlich. In der Erstanhörung bringt er vor, nor-
malerweise habe sein Vater die Felder bestellt. Dieser habe jedoch an ei-
nem Ritual zum Todestag seiner Grossmutter teilnehmen müssen, weshalb
er zusammen mit seinem Onkel gegangen sei (SEM-Akten, A23/27 F65).
In der Drittanhörung gibt er zu Protokoll, sein Vater sei an einer Beerdigung
einer Bekannten gewesen. Er habe diese Person nicht gekannt (SEM-Ak-
ten, A38/16 F25 ff.). In der Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer
nun an, es habe sich um die Beerdigung seiner Grosstante gehandelt. Er
begründet seine widersprüchlichen Aussagen mit einer Ungenauigkeit der
Übersetzung. So habe er sich anlässlich der Drittanhörung über die Über-
setzung der ersten beiden Anhörungen beschwert. Für etwaige Überset-
zungsfehler finden sich in den beiden ersten Anhörungen jedoch keine An-
zeichen. Der Beschwerdeführer führt jeweils aus, er verstehe den Dolmet-
scher „gut“ beziehungsweise „sehr gut“. Am Ende der beiden Anhörungen
bestätigt er sodann unterschriftlich die Richtigkeit seiner gemachten Aus-
sagen und dass diese ihm Satz für Satz in eine verständliche Sprache rück-
übersetzt worden seien (SEM-Akten, A22/14 F1 und S. 13 sowie A23/27
F1 und S. 27). Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Rekla-
mation über den Dolmetscher der ersten beiden Befragungen erst vor-
bringt, als er in der dritten Befragung auf zahlreiche Unstimmigkeiten auf-
merksam gemacht wird (SEM-Akten, A38/16 F123). Seine drei verschiede-
nen vorgebrachten Varianten, warum er und nicht sein Vater zu dieser Zeit
ins Vanni-Gebiet gegangen sei, kann er nicht erklären. Bereits aus diesem
Grund kommen erhebliche Zweifel an seinen vorgebrachten Asylgründen
auf.
4.3.2 Auch zu der auf die Zwangsrekrutierung nachfolgenden Zeit finden
sich in seinen Vorbringen Unstimmigkeiten. So macht er unterschiedliche
Angaben darüber, wie lange das Grundtraining bei der LTTE gedauert
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habe. Zuerst bringt er vor, das Grundtraining habe 15 Tage lang gedauert
(SEM-Akten, A23/27 F47). In der gleichen Anhörung spricht er später von
lediglich 10 Tagen Training (SEM-Akten, A23/27 F78, F81 und F229). Da-
rauf angesprochen korrigiert er seine Aussagen und sagt, es seien 10 bis
15 Tage gewesen (SEM-Akten, A23/27 F230). In der Drittanhörung bringt
er in einer Antwort drei verschiedene Varianten hierzu vor (vgl. SEM-Akten,
A38/16 F38). Auch zum Ablauf des Trainings sind seine Aussagen in eini-
gen Details nicht deckungsgleich (Uhrzeiten, Frühstück, Inhalt des Trai-
nings; vgl. SEM-Akten, A22/14 F33 und A23/27 F79).
4.3.3 Widersprüchlich sind auch seine Aussagen zur Flucht vor der LTTE.
So führt er in der ersten Anhörung aus, die Flucht durch das Waldstück
habe zehn Tage gedauert. In E._______ seien sie in ein Restaurant ge-
gangen und hätten etwas gegessen (SEM-Akten, A23/27 F100). In der
Zweitanhörung gibt er wiederum zu Protokoll, dass die Flucht durch den
Wald zehn Tage gedauert habe. Das Restaurant erwähnte er jedoch nicht
mehr (SEM-Akten, A22/14 F55 und F60). In der Drittanhörung kann er die
Dauer der Flucht sodann plötzlich nicht mehr beziffern. Er führt aus, er
wisse es nicht mehr. Die Flucht habe mehrere Tage, aber weniger als einen
Monat gedauert (SEM-Akten, A38/16 F40 ff.). Ebenfalls finden sich Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen zur Dauer des Aufenthalts in E._______
(Anzahl Tage), sowie bei wem (Bekannte von ihm, Bekannte seines Freun-
des oder Verwandte seines Freundes) sie sich dort aufgehalten hätten (vgl.
SEM-Akten, A22/14 F61, A23/27 F100 und A38/16 F44 und F46). Diese
Widersprüche einzig mit dem Zeitablauf und dem Vergessen zu begrün-
den, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift tut, greift zu
kurz. So hätte er jeweils die Möglichkeit gehabt, zu sagen, dass er sich
nicht mir erinnern könne. Stattdessen hat er konkrete Angaben gemacht,
die sich eindeutig widersprechen.
4.3.4 Ungereimtheiten finden sich auch in seinen Schilderungen zur Ent-
tarnung als LTTE-Mitglied bei der SLA. In der Zweitanhörung bringt er vor,
es sei mit einem Bus zu einem Schulhaus im Grossraum F._______ ge-
bracht worden. Als er dort angekommen sei, hätten ihn vermummte ehe-
malige LTTE-Mitglied identifiziert. Ihm seien danach Handschellen ange-
legt worden. In der Nacht sei er befragt worden. Er habe sodann in einen
anderen Bus einsteigen müssen und sei an einen anderen Ort gebracht
worden (SEM-Akten, A22/14 F73 ff.). In der dritten Anhörung gibt er hinge-
gen zu Protokoll, er sei bei der Ankunft in der Schule nicht sogleich identi-
fiziert worden, sondern zuerst in die Schule gebracht worden. Er sei erst
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am nächsten Morgen identifiziert worden. Von einer Befragung spricht der
Beschwerdeführer nun nicht mehr (SEM-Akten, A38/16 F61 ff.).
4.3.5 Auch in seinen Schilderungen zu seinem Aufenthalt im (…) Camp
finden sich Ungereimtheiten. So bleibt unklar, wann er genau erfahren
habe, in diesem Camp zu sein. In der Zweitanhörung gibt er an, er habe
dies erfahren, als er angekommen sei (SEM-Akten, A22/14 F82), während
er in der dritten Anhörung aussagt, er habe dies erst ein paar Tage später
erfahren (SEM-Akten, A38/16 F61). Auch wenn der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift zu Recht ausführt, dass es sich hierbei nicht um
einen wesentlichen Punkt handle, fügen sich diese Aussagen nahtlos ins
allgemein widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein.
Ebenfalls widerspricht er sich bezüglich der Anzahl Befragungen, die er im
Camp angeblich erdulden musste. So wird er in der Erstbefragung hierzu
vertieft angehört. Er macht vorab gelten, er habe jeden Tag vor einen Be-
amten stehen müssen und ihm seien immer wieder dieselben Fragen ge-
stellt worden (SEM-Akten, A23/27 F118). Danach spricht er nur noch von
zirka zwei Befragungen pro Monat (SEM-Akten, A23/27 F122). Schliesslich
legt er sich auf sechs Befragungen fest (SEM-Akten, A23/27 F143). Dass
er in einer Befragung drei verschiedene Varianten des gleichen Sachver-
haltes vorbringt, spricht wiederum nicht dafür, dass es sich beim Geschil-
derten um selbst Erlebtes handelt.
4.3.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklä-
ren, warum er der SLA beigetreten sei. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, gelingt es ihm nicht, seine Motivation, sich als Soldat seinem Verfol-
ger und Peiniger anzuschliessen, überzeugend zu schildern. Der Be-
schwerdeführer wurde angeblich von der SLA mehrere Monate in einem
Camp interniert. Dort wurde er gemäss seiner eigenen Angaben befragt,
geschlagen und sogar gefoltert (vgl. SEM-Akten, A23/27 F123). Danach
sei er aus dem Camp geflüchtet (SEM-Akten, A23/27 F221). Er bringt vor,
ein Kollege habe ihm erzählt, dass die SLA auch ehemalige LTTE-Mitglie-
der aufnehme. Er könne sich auch bewerben. Er müsse keine Angst haben
(SEM-Akten, A23/27 F175). In der Zweitbefragung wird er gefragt, warum
er sich bei der SLA als Soldat beworben habe. Er bringt lediglich vor, er
habe bei seinem Kollegen um Rat gefragt (SEM-Akten, A22/14 F98). Auch
in der Drittanhörung wird er nach seiner Motivation zum Beitritt gefragt.
Wiederum kann er nicht begründen, warum er sich der SLA angeschlossen
habe. Er verweist stattdessen erneut auf seinen Kollegen, der ihn auf diese
Möglichkeit angesprochen habe (SEM-Akten, A38/16 F94). Erst auf Nach-
frage hin gibt er zu Protokoll, er habe dies gemacht, um weitere Probleme
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zu verhindern (SEM-Akten, A38/16 F99). Gleichzeitig gibt er jedoch an, er
sei aufgrund seiner Flucht aus dem Camp weiterhin von CID gesucht wor-
den (SEM-Akten, A38/16 F102). Inwiefern ein vom CID gesuchtes ehema-
liges LTTE-Mitglied ohne Probleme der SLA beitreten kann, bleibt trotz der
Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach ihm sein Kollege
versichert habe, dass er keine Probleme habe werden, unklar. Nicht nach-
vollziehbar ist auch, warum der Beschwerdeführer ausgerechnet jener Or-
ganisation beigetreten sei, die ihn einige Jahre zuvor noch gefoltert habe.
4.3.7 Insgesamt finden sich in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
zu viele Widersprüche und Ungereimtheiten. Seine Aussagen zu seinen
Fluchtgründen müssen deshalb als nicht glaubhaft qualifiziert werden.
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte
Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung
sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfall-
prüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht
werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgrün-
den unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Lan-
desabwesenheit und der angeblich illegalen Ausreise kann er keine Ge-
fährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und
ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Berichten.
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4.5 Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). We-
der aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 10
nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus B._______ im Jaffna-Dis-
trikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung:
BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er
die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übri-
gen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen ge-
sunden jungen Mann mit Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Sodann
hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (Eltern
und Geschwister) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann.
Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Sodann sind die Be-
gehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit
sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzuge-
ben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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