B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7453/2009
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (…).
E-7453/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die Türkei im
Januar 2006 und gelangte am 5. Juli 2007 in die Schweiz. Am 9. Juli
2007 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um
Asyl und mandatierte zu diesem Zweck den rubrizierten Rechtsvertreter.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Juli 2007 im EVZ und der Anhö-
rung vom 30. August 2007 zu den Asylgründen machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Provinz Mus). Seit
(…) habe er in Istanbul gelebt, wo nach wie vor seine (…) Geschwister
wohnhaft seien. Er sei als Verkäufer in einem (…) tätig gewesen. Im Jah-
re (…) sei er aus innerer Überzeugung der für die Befreiung und Autono-
mie der Kurden sich einsetzenden PKK (Kurdische Arbeiterpartei) beige-
treten, habe fortan in den Bergen des Dreiländerecks Türkei/Irak/Iran ge-
lebt und alsbald ein mehrmonatiges militärisches und politisch-
ideologisches Ausbildungsprogramm absolviert. Bis 1996 sei er, ohne ei-
nen Rang bekleidet zu haben, im Kriegsgebiet um C._______ mit logisti-
schen und in der Folge mit kommunikatorischen und propagandistischen
Aufgaben, vorab der Mitgliederanwerbung, betraut gewesen; ferner sei er
für die Verbindung der PKK zur Zivilbevölkerung und zur DEHAP mitver-
antwortlich gewesen und habe bei Bedarf auch kurdisch-türkische Über-
setzungen von Dokumenten gemacht. Trotz Ausbildung an den Waffen
sei er nie an eigentlichen Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Im Jahre
1999, nach der Festnahme von Abdullah Öcalan, hätten Richtungsdis-
kussionen zu Abspaltungen und Fraktionsbildungen bei der PKK geführt.
Er selber habe die Wert- und Strategievorstellungen der PKK nicht mehr
teilen können und sich für den demokratischen, waffenlosen Weg ent-
schieden, weshalb er sich im Januar 2006 von der PKK getrennt und die
Türkei auf dem Landweg in Richtung Irak verlassen habe. Nach Überque-
rung der Grenze habe er sich den nordirakischen Peshmergas von Barz-
anis KDP ergeben und sei dadurch in deren Machtgebiet geduldet und
einigermassen geschützt, jedoch in seiner Bewegungsfreiheit einge-
schränkt gewesen. Zunächst sei er in einem Camp in D._______ unter-
gebracht gewesen; später habe er sich in E._______ eine Wohnung ge-
nommen. Finanziell sei er von seiner Familie unterstützt worden. Aus
Furcht, dass Barzani unter Druck des türkischen Militärs geraten und zur
Auslieferung von ehemaligen PKK-Mitgliedern an die Türkei Hand bieten
könnte, aber auch weil er sich als PKK-Verräter bedroht gefühlt habe, ha-
E-7453/2009
Seite 3
be er den Irak am 18. Juni 2007 auf dem Luftweg über Bagdad verlassen.
Via F._______ und G._______ sei er in die Schweiz gelangt, wohin einige
Monate zuvor bereits seine Freundin H._______ ([…]) – eine ehemalige
PKK-Mitstreiterin – geflüchtet sei. Für die Reise ab dem Irak habe er ei-
nen vom Schlepper beschafften, gefälschten, türkischen Reisepass ver-
wendet. Eigene echte Identitäts- und Reisedokumente könne er nicht vor-
legen, da er nie über einen eigenen Reisepass verfügt habe und seine
Identitätskarte bei seinem Beitritt der PKK habe abgeben müssen. Er sei
übrigens nie von den türkischen Behörden festgenommen worden und
wisse nicht, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei; jedoch sei er spätes-
tens seit dem (…) November 2005 als denunzierter Drahtzieher des
Bombenanschlags von C._______ den Behörden als PKK-Aktivist be-
kannt und hätte deshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit einer
langjährigen Gefängnisstrafe zu rechnen. Der Anschlag sei von der "JI-
TEM" verübt worden, indessen hätten die Behörden versucht, den Vorfall
der PKK und insbesondere auch ihm anzulasten, zumal er in dieser Zeit
regelmässig in der Region aktivistisch tätig gewesen sei, die Behörden
seinen Decknamen gekannt hätten und er dadurch vom Geheimdienst
habe identifiziert werden können.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug, ei-
nen Nüfusregisterauszug, eine Wohnsitzbestätigung von Istanbul und ei-
ne Kopie des gefälschten Reisepasses zu den Akten. Ebenso reichte er
verschiedene, ihn als PKK-Angehörigen darstellende Fotos und Internet-
auszüge ein, in welchen er als Planer des Anschlags von C._______ vom
(…) November 2005 namentlich erwähnt ist, beispielsweise in Nachrich-
tenagenturberichten oder in einem Bericht der parlamentarischen Unter-
suchungskommission zu diesem Anschlag.
B.
Das BFM gelangte am 7. September 2009 zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts (vorab betreffend allfälligem Bestehen eines Datenblattes,
eines Passverbotes und einer behördlichen Suche nach dem Beschwer-
deführer sowie hinsichtlich dessen Involvierung in die C._______-Affäre)
schriftlich an die Schweizer Botschaft in Ankara. Die Botschaft teilte in ih-
rem Antwortschreiben vom 13. Oktober 2009 das durch ihre Vertrauens-
anwälte gewonnene Abklärungsergebnis mit, wonach über den Be-
schwerdeführer zwei Datenblätter betreffend Mitgliedschaft beziehungs-
weise Unterstützung der PKK bestünden, er einem Passverbot unterste-
he, von den türkischen Behörden landesweit gesucht werde, bei der
Staatsanwaltschaft I._______ zwei Untersuchungen wegen Involvierung
E-7453/2009
Seite 4
in "Aktionen" der PKK gegen ihn hängig seien, jedoch eine Verwicklung in
den Anschlag von C._______ unwahrscheinlich sei.
Im Rahmen des dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 gewährten
rechtlichen Gehörs zu den durch die Botschaft gewonnen Erkenntnissen
nahm dieser am 29. Oktober 2009 innert Frist Stellung. Dabei drückte er
seine Befriedigung über die Übereinstimmung des Abklärungsergebnis-
ses mit seinen Angaben aus und unterstrich, dass er mit dem Anschlag
von C._______ nichts zu tun habe. Er bitte daher um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet am
5. November 2009 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest,
lehnte aber dessen Asylgesuch infolge Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53
AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz, gewährte ihm jedoch infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Auf die detaillierte Be-
gründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2009 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin
beantragt er deren Aufhebung, soweit nicht die Zuerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft betreffend, die Gewährung von Asyl sowie in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Anträ-
ge und die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügung vom 9. De-
zember 2009 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während
des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner hiess es dessen Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG un-
ter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gut, lehnte aber jenes nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Mit derselben Zwi-
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Seite 5
schenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung bis zum 11. Januar 2010 eingeladen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragt das BFM unter
Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht am 16. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-7453/2009
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung begründet das BFM die Anwendbar-
keit der Asylausschlussklausel von Art. 53 AsylG mit einer dem Be-
schwerdeführer zuzuschreibenden Verwerflichkeit dergestalt, dass dieser
der zur Verfolgung ihrer Ziele mit Waffengewalt und terroristisch agieren-
den PKK angehört habe, die auch in der Schweiz Anschläge gegen türki-
sche Einrichtungen verübt habe. Darüber hinaus habe er den für die
Asylunwürdigkeit praxisgemäss erforderlichen individuellen Tatbeitrag ge-
leistet, indem er der PKK freiwillig beigetreten sei und seine angebliche
Nichtbeteiligung an Kampfhandlungen nicht glaubhaft erscheine, zumal er
der Organisation zu einem Zeitpunkt beigetreten sei, als der Kampf in vol-
lem Gange gewesen sei. Aber auch mit seinen dargelegten logistischen
Unterstützungsleistungen habe er dem Organisationszweck unmittelbar
gedient, da er mit der Versorgung der PKK-Kämpfer mit Lebensmitteln
diesen den Aufenthalt in der Kampfzone ermöglicht habe und ihm ange-
sichts der absolvierten militärischen Ausbildung und seines Einsatzes in
der Kampfzone bewusst gewesen sei, dass sein Handeln der Gewaltan-
wendung diene. Die spätere propagandistische Tätigkeit und Mitglieder-
anwerbung zeugten gleichsam von seinem Einverständnis mit dem Orga-
nisationszweck und der Gewaltanwendung der PKK. Im Weiteren er-
scheine der Asylausschluss in seinem Fall auch verhältnismässig, da er
E-7453/2009
Seite 7
sich der PKK freiwillig und ohne Not angeschlossen habe und seine
Trennung von der Organisation noch keine eigentliche Distanzierung von
deren Zielen beinhalten müsse; dies umso mehr, als er sich erst im Jahre
2006, mithin zwei Jahre nach Aufhebung des Waffenstillstandes, von der
PKK losgelöst habe. Bezeichnenderweise habe er bezüglich der Folgen
seines Parteiaustritts ([Nicht-]Bestehen von Bedrohungssituationen sei-
tens der PKK) widersprüchliche und unstimmige Angaben gemacht, wel-
che den Schluss zuliessen, er gehöre nach wie vor der PKK an oder habe
sich zumindest nicht von ihr getrennt. Die Angemessenheit des Asylaus-
schlusses rechtfertige sich schliesslich auch durch den Umstand, dass er
in der Schweiz bereits aufgrund seiner anerkannten Flüchtlingseigen-
schaft Schutz vor Verfolgung geniesse.
4.2 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer demgegenüber
geltend, die vorinstanzliche Feststellung der Verwerflichkeit der Handlun-
gen und Ziele der PKK sei gemäss Praxis der ARK und des Bundesver-
waltungsgerichts für die Frage der Asylunwürdigkeit unerheblich. Aus-
schlaggebend sei vielmehr die Tätigkeit der betreffenden Person für die
Organisation und nicht die blosse Mitgliedschaft. Bei der Beurteilung des
individuellen Tatbeitrags sei analog des beim Ausschluss von der Flücht-
lingseigenschaft anzuwendenden Beweismassstabes eine individuelle
Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen gefordert. Die Argumenta-
tion des BFM, welche der beteuerten Nichtbeteiligung an Kampfhandlun-
gen die Glaubhaftigkeit abspreche, sei in der ihm vorgehaltenen Form
nicht haltbar. Vielmehr seien die betreffenden Ausführungen weder aus-
weichend noch detailarm ausgefallen, und auch im Kontext der übrigen
Angaben – vorab betreffend anderweitiger Funktions- und Aufgabenzu-
weisungen (insb. Logistik und Propaganda) – erscheine diese Nichtbetei-
ligung an Kampfhandlungen durchaus glaubhaft. Die logistische Tätigkeit
in Form des Nachschubes von Lebensmitteln und anderen Versorgungs-
gütern habe zweifellos dem Organisationszweck gedient. Das BFM ver-
kenne aber in diesem Zusammenhang wiederum die Praxis der ARK und
des Bundesverwaltungsgerichts, welche die PKK – im Unterschied insbe-
sondere zur DHKP-C – weder als Bürgerkriegspartei noch als eine aus-
schliesslich gewaltsame Zwecke verfolgende Organisation bezeichne und
folgerichtig den ausschliesslich politisch agierenden PKK-Mitgliedern re-
gelmässig den Asylanspruch einräume. Auch sein junges Beitrittsalter zur
PKK, sein bloss kurzzeitiger bewaffneter Einsatz hinter den Kampflinien
und seine ebenso kurze Beteiligung an Nachschubtätigkeiten seien bei
der Würdigung des individuellen Tatbeitrages zu veranschlagen und
rechtfertigten in seinem Fall die Annahme verwerflicher Handlungen im
E-7453/2009
Seite 8
Sinne von Art. 53 AsylG nicht, zumal er rund zehn Jahre seines Engage-
ments unbewaffnet und gewaltfrei für die PKK tätig gewesen sei, bewaff-
neten Konfrontationen ausgewichen sei und nie eine Kommando- oder
Führungsfunktion innegehabt habe. Sodann treffe es zwar zu, dass er
freiwillig und ohne Not der PKK beigetreten sei. Seine dargelegten Grün-
de hinsichtlich der Distanzierung vom bewaffneten Kampf und von der
PKK seien indessen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Schliess-
lich treffe der Vorwurf widersprüchlicher und unstimmiger Aussagen
([Nicht-]Bestehen von Bedrohungssituationen seitens der PKK) nicht zu.
Aus den Protokollen ergebe sich eindeutig, dass er übereinstimmend von
Drohungen gesprochen habe und es sich bei der scheinbar abweichen-
den Version um eine Präzisierung handle. Ein Asylausschluss trage somit
dem Verhalten des Beschwerdeführers nicht angemessen Rechnung.
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen,
ohne zum Inhalt der Beschwerde substanziell Stellung zu nehmen.
5.
5.1
Praxisgemäss fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der
"verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbre-
chen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange
sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in
dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als
Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Im
heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen,
die mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Hinweis auf
Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB (Ersatz des Begriffs "Zuchthaus" durch "Frei-
heitsstrafe von mehr als einem Jahr") scheint auch denkbar, dass eine mit
weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche
Handlung" bewertet werden und zum Asylausschluss führen könnte; die-
se Frage kann indessen im vorliegenden Fall offen gelassen werden. Die
Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafge-
setzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzge-
ber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, BBl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch
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(nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irre-
levant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtli-
chen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter
Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine
strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt.
Art. 53 AsylG verwendet keinen der Begriffe Verbrechen, Vergehen, Delik-
te oder strafbare Handlungen, sondern vielmehr den juristisch nicht all-
gemein definierten und moralisch besetzten Ausdruck der "verwerflichen
Handlungen". Auch aus dem Titel von Art. 53 AsylG ("Asylunwürdigkeit")
geht, wie in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2002 Nr. 9 E. 7d ausgeführt, hervor, dass
jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des Asyls unwür-
dig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter der Norm hinwei-
se (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober
2008 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen).
Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft (a.a.O. S. 73) –
mit Bezug auf im Ausland begangene Straftaten – für Art. 1 F FK und
Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der
Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Danach hat die Behörde, die über
den Asylausschluss nach Art. 53 AsylG entscheidet, zu prüfen, ob hin-
länglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer
habe eine individuelle Verantwortlichkeit für "verwerfliche Handlungen" im
Sinne des Asylgesetzes. Es ist somit auf den individuellen Tatbeitrag ab-
zustellen. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönli-
che Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfäl-
lige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Die Praxis
folgt sodann der in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beur-
teilung der Asylunwürdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten ist. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat
bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Straf-
rechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeit-
punkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensver-
hältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung
(vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f., BVGE 2011/10 E. 6 [3. Abschnitt] und
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d).
5.2 Nach Art. 260ter StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
straft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre
personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt,
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Seite 10
Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu
bereichern, oder eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tä-
tigkeit unterstützt. Somit gilt die Beteiligung an einer solchen Organisation
beziehungsweise die Unterstützung derselben in ihrer verbrecherischen
Tätigkeit als Verbrechen und würde demzufolge einen Asylausschluss
begründen (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c S. 80 ff.). Es genügt diesfalls
die Beteiligung oder Unterstützung ohne Nachweis des individuellen Tat-
beitrages an einem konkreten Delikt. Der Begriff der kriminellen Orga-
nisation im Sinne von Art. 260ter StGB umfasst neben den mafiaähnlichen
Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen.
Nicht dazu gezählt werden hingegen (grundsätzlich) extremistische Par-
teien, oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit
angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht
in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktatori-
sche Regimes führen (vgl. BGE 130 II 337 E. 6 S. 344 f.; BGE 131 II 235
E. 2.12 S. 240 ff.; BGE 133 IV 58 E. 5 S. 63 ff.).
Gemäss vom Bundesverwaltungsgericht übernommener Praxis der ARK
lässt sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der
PKK nicht rechtfertigen. Die PKK wird nicht als kriminelle Organisation im
Sinne von Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) betrachtet, womit sich Mitglieder nicht
allein durch ihre Zugehörigkeit strafbar machen (vgl. BVGE 2011/10
E. 6.1; EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D–11/2008 vom 9. Juli 2009 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Daher kann
vorliegend nicht auf eine Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation
geschlossen werden. An der fehlenden Verwerflichkeit der PKK-Mit-
gliedschaft als solcher kann dementsprechend auch der Umstand nichts
ändern, dass ein Mitglied freiwillig und ohne Not oder gar mit tiefer Über-
zeugung beigetreten ist. Dementsprechend kann es für die Asylunwürdig-
keit nicht genügen, dass ein Betroffener – beispielsweise in Form von
blosser Propaganda, Mitgliederwerbung oder auch schon der Mitglied-
schaft als solcher – sein Einverständnis mit dem Organisationszweck der
PKK manifestiert (vgl. angefochtene Verfügung S. 4, dort 2. Abschnitt am
Ende). Vielmehr ist der Fokus auf das Manifestieren eines Einverständ-
nisses oder gar der Förderung verbrecherischer, gewaltsamer oder ande-
rer verwerflicher Mittel zur Erreichung des Organisationszweckes zu le-
gen. Von einer pauschalen Betrachtungsweise ist mithin Abstand zu
nehmen und der individuelle Tatbeitrag des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der ihm vorgeworfenen Straftaten beziehungsweise anderer verwerf-
licher Handlungen ist im Folgenden zu ermitteln.
E-7453/2009
Seite 11
5.3 Für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers unter dem
Blickwinkel der Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG sind vorliegend
seine Aktivitäten für die PKK im Sinne eines individuellen Tatbeitrags mit
persönlicher Verantwortungsträgerschaft massgeblich. Aus den Akten er-
gibt sich und wird seitens der Vorinstanz an sich nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer ein mehrmonatiges militärisches und politisch-ideolo-
gisches Ausbildungsprogramm absolviert hat und über Jahre hinweg mit
logistischen, kommunikatorischen und propagandistischen Aufgaben,
vorab der Mitgliederwerbung, betraut war; daneben war er mitverantwort-
lich für die Verbindung der PKK zur Zivilbevölkerung und zur DEHAP und
wurde bei Bedarf für kurdisch-türkische Übersetzungen herangezogen.
Eine direkte Beteiligung an Kampfhandlungen stellte er in Abrede.
In den kommunikatorischen und propagandistischen Tätigkeiten scheint
der Beschwerdeführer mit den Jahren einen, wenngleich geografisch be-
grenzten, so doch in der Auftragsausübung autonomen Handlungsspiel-
raum genossen und damit Eigenverantwortung getragen zu haben. In-
dessen waren diese gemäss den Protokollen nicht direkt auf Kampfhand-
lungen oder Terrorakte ausgerichtet, sondern auf die Information der Be-
völkerung, die Mitgliederwerbung sowie die Pflege der Kontakte zu den
mit der PKK verflochtenen politischen Organisationen, vorab der DEHAP.
Auch der sporadische Beizug des Beschwerdeführers für Übersetzungen
kann noch nicht als verwerflich bezeichnet werden, selbst wenn er sich
hierzu gänzlich freiwillig anerboten hätte. Ebenso mag die Nachschubbe-
schaffung von Lebensmitteln und weiteren Versorgungsgütern prima facie
nicht bereits einen zureichenden Verwerflichkeitsgrad erreichen. Diese
logistische Mitwirkung des Beschwerdeführers war indessen vorliegend
konkret für die örtlich agierenden Kampflinien der PKK bestimmt. Bei Un-
terbleiben dieses Nachschubes wären die Kampflinien auf Dauer in ihrer
Einsatzfähigkeit deutlich reduziert gewesen. Der Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers zur Begehung verwerflichen Handlungen ist daher inso-
weit keineswegs als unwesentlich zu bezeichnen. Gleichermassen zu be-
urteilen ist die Absolvierung einer militärischen und politisch-
ideologischen Ausbildung. Diese erfolgte im Hinblick auf die Verfolgung
der Ziele der PKK, und der Beschwerdeführer erlangte insbesondere mit
der Ausbildung an Handfeuerwaffen und an der "Kalaschnikov" die kon-
krete Befähigung zur Verübung künftiger verwerflicher Handlungen in
Form der Teilnahme an Kampfhandlungen und Terrorakten. Die Annahme
des für die Anwendbarkeit von Art. 53 AsylG erforderlichen Verwerflich-
keitsgrades wird damit greifbar, umso mehr, als die aus den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung erkennbaren Vorbehalte gegenüber der ka-
E-7453/2009
Seite 12
tegorischen Verneinung einer tatsächlichen persönlichen Beteiligung des
Beschwerdeführers an Kampfhandlungen und womöglich terroristischen
Aktionen berechtigt sind. So fällt es überaus schwer zu glauben, der für
den bewaffneten Kampf ausgebildete Beschwerdeführer habe sich, wie
behauptet, über all die Jahre seines aktiven Engagements für die PKK
jeglichen Kampfhandlungen entziehen können (und wollen) und kein Ein-
flusspotential auf terroristische Aktionen gehabt. Die Auffassung der Vor-
instanz, wonach die Verneinung einer persönlichen Beteiligung des Be-
schwerdeführers an Kampfhandlungen und terroristischen Aktionen nicht
geglaubt werden könne, basiert zwar nicht auf strikten Beweisen, geht
aber doch soweit über blosse Mutmassungen hinaus, als eine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit für diese Annahme besteht: Während den ge-
samten Akten und Umständen keine klaren Anhaltspunkte für die Beklei-
dung einer höheren militärischen oder ideologischen Kader- beziehungs-
weise Kommandofunktion oder einer eigentlichen Schaltstelle der PKK
durch den Beschwerdeführer entnommen werden kann, gibt es doch
konkrete Indizien für die persönliche Teilnahme an Aktivitäten oder der
Vorbereitung von solchen, die zum Ziel hatten, feindliche Kämpfer ausser
Gefecht zu setzen und/oder mit denen die Tötung und Verletzung von Zi-
vilpersonen in Kauf genommen wurde. Der Passus in der Botschaftsant-
wort, wonach der Beschwerdeführer in "Aktionen" der PKK involviert sei,
sowie die dort erwähnten Datenblätter betreffend Mitgliedschaft und Un-
terstützung der PKK lassen vorab zumindest vage Rückschlüsse auf die
persönliche und eigenverantwortliche Begehung verwerflicher Handlun-
gen zu. Ferner posiert der Beschwerdeführer auf von ihm eingereichten
Fotos kampfbereit mit Schusswaffen. Es ist denn auch unvorstellbar, dass
die PKK einen jungen, gesunden Freiwilligen zwar für den Kampf ausbil-
det, ihn aber dann über Jahre hinweg nie für Kampfhandlungen, Vergel-
tungsschläge, Hinrichtungen von Verrätern und dergleichen einsetzt,
selbst wenn nicht mit der gleichen Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden
kann, er habe auch Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung oder andere
Kriegsverbrechen begangen. Ebenso unwahrscheinlich ist seine Behaup-
tung, dass er in der PKK keinen Rang (wenigstens in der mittleren Hie-
rarchie) bekleidet habe, zumal ihm die Anwerbung von Mitgliedern in ei-
nem geografischen Rayon aufgetragen wurde. In dieses Bild passt auch,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenerweise mit seinem Namen in
den Anschlag von C._______ involviert gewesen ist. Ein eigener Tatbei-
trag ist ihm zwar offensichtlich abzusprechen, aber der seitens der "JI-
TEM" (informeller Geheimdienst der türkischen Gendarmerie) bezie-
hungsweise seitens türkischer Straf- und Terrorverfolgungsbehörden
misslungene Versuch der Unterschiebung der Drahtzieherschaft dieses
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Bombenanschlags zu Lasten des namentlich genannten Beschwerdefüh-
rers lässt erkennen, dass er zumindest lokal eine gewisse Bedeutung als
PKK-Verantwortlicher gehabt haben musste. Auch seine vielseitigen und
langjährig bearbeiteten Betätigungsfelder (Waffen- und politisch-ideolo-
gische Ausbildung, Logistik, vermutlich Kampfeinsätze, Kommunikation,
Propaganda, Übersetzer, Schnittstelle der PKK zu Zivilbevölkerung und
DEHAP) setzen ein Organisations- und Vernetzungsniveau voraus, das
ohne gleichzeitige Bekleidung einer zumindest mittleren Kaderposition
nicht denkbar ist. Aufgrund dieser Umstände ergibt sich eine mit BVGE
2011/10 (dort insb. E. 6.2) qualitativ durchaus vergleichbare Konstellation.
Mithin ist davon auszugehen, er verberge wesentliche Sachverhaltsele-
mente im Hinblick auf die – erfolglos bleibende – Kachierung seiner Asyl-
unwürdigkeit.
In Berücksichtigung der gesamten Akten und Umstände rechtfertigt es
sich vorliegend, von einem individuellen, eigenverantwortlichen und er-
heblichen Engagement des Beschwerdeführers für die PKK auszugehen,
das die Schwelle zu verwerflichen Handlungen und mithin zur Annahme
der Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG erreicht. Angesichts der
erwähnten sachverhaltlichen Analogie zu BVGE 2011/10 (insbesondere
unter Mitberücksichtigung der in beiden Fällen bereits mehrjährig zurück-
liegenden verwerflichen Taten) und unter Verweisung auf die betreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung darf die Annahme der Asyl-
unwürdigkeit auch in der Person des (als Flüchtling bereits vorläufig in
der Schweiz aufgenommenen) Beschwerdeführers als verhältnismässig
bezeichnet werden.
5.4 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz zurecht von der Asylunwür-
digkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen aus. Die
Prüfung einer allfälligen Gefährdung oder Verletzung der inneren oder
äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne der (alternativen) zweiten Tat-
bestandsvariante von Art. 53 AsylG erübrigt sich daher.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 4. Novem-
ber 2009, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen
ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung
ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember
2009 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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