B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7453/2016
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gülsüm Yetik,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
E-7453/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) November 2014 in die Schweiz ein
und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2014 fand die Kurzbefragung
der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 22. Mai 2015
die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus C._______, D._______, Nordprovinz,
habe aber von 1995 bis 2004 mit ihrer Familie in E._______ im Vanni-Ge-
biet gelebt. Im Jahr 1995 sei ihr Bruder F._______ verschwunden. Im Jahr
2006 (BzP) oder 2007 (Anhörung) habe sich ihr Bruder G._______ den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen, und seit 2009 sei
er verschollen. Einige entferntere Verwandte von ihr seien auch bei der
"Bewegung" gewesen. Sie selber sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen.
Im Jahr 2006 sei sie mit ihren Eltern wieder nach E._______ im Vanni-
Gebiet zurückgekehrt, weil das Militär in D._______ begonnen habe, Per-
sonen umzubringen, die der Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt wor-
den seien. Im Jahr 2009 hätten sie und ihre Eltern sich nach verschiedenen
Wohnortswechseln schliesslich während acht Monaten in einem Flücht-
lingslager aufgehalten und seien danach nach D._______ zurückgekehrt.
In der Folge hätten sich immer wieder Angehörige des Militärs und des Cri-
minal Investigation Department (CID) bei ihrer Familie nach ihrem Bruder
G._______ erkundigt und sie belästigt. Schliesslich sei sie am (…) 2012
für den nächsten Tag zum "Zivil-Office" in H._______ vorgeladen worden.
Dort sei sie zum Aufenthaltsort des Bruders sowie zu ihren Aktivitäten für
die "Bewegung" befragt worden. Danach sei sie zusammen mit zahlreichen
anderen Personen nach Colombo gebracht worden, wo sie im Gefängnis
"I._______" beziehungsweise im "J._______ Camp" (in K._______) inhaf-
tiert worden sei. Sie sei dort immer wieder danach befragt worden, wo ihr
jüngerer Bruder sich befinde und wo die "Bewegung" sei. Sie habe im Ge-
fängnis zudem sexuelle Übergriffe und Misshandlungen durch die Wärter
erlebt. Im Jahr 2013 sei ein Verfahren gegen sie eingeleitet worden und sie
habe fünfmal vor Gericht in Colombo erscheinen müssen. Der letzte
Gerichtstermin wäre am (…) 2014 gewesen. Es sei ihr aber nicht bekannt,
was ihr vorgeworfen worden sei. Sie und eine Mitgefangene hätten
schliesslich am (…) 2014 mithilfe einer Gefängnisangestellten aus der
E-7453/2016
Seite 3
Haftanstalt fliehen können. Sie hätten Arbeitskleider, welche diese Frau
ihnen gegeben habe, angezogen und dann zusammen mit einer Gruppe
von etwa zehn Gefängnisangestellten am Ende von deren Arbeitsschicht
aus dem Gefängnis hinausgehen können. Sie habe sich in der Folge bis
zur Ausreise bei einem Verwandten ihrer Mitgefangenen in
Colombo aufgehalten. Dieser habe einen Schlepper und die Reise in die
Schweiz organisiert. Ihre Mutter habe ihr ihren Reisepass zugestellt und
wahrscheinlich auch die Reise bezahlt. Sie habe bereits (…) die Absicht
gehabt, aus Sri Lanka auszureisen und damals zu diesem Zweck einen
Pass beantragt, sei dann aber doch nicht ausgereist. Sie habe Sri Lanka
am (…) 2014 mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft verlassen und sei
via ein unbekanntes Land an eine unbekannte Destination geflogen. Von
dort habe sie der Schlepper zwei Tage später in die Schweiz gebracht.
B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst
einer Identitätskarte und einem Geburtsschein inklusive Übersetzung
einen Haftantrag sowie einen Haftbefehl des L._______, beide vom (…)
2014, jeweils in Kopie inklusive Übersetzung, sowie ein Bestätigungs-
schreiben eines sri-lankischen Rechts-anwalts vom 16. Dezember 2014 zu
den Akten.
C.
C.a Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische
Botschaft in Colombo um Abklärung mehrerer Fragen betreffend das nach
Angaben der Beschwerdeführerin gegen sie eingeleitete Gerichtsverfahren
und die diesbezüglich eingereichten Dokumente einerseits sowie betref-
fend ihre Inhaftierung und die Umstände ihrer Ausreise andererseits.
C.b Mit Sendung vom 9. Juli 2016 übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft der Vorinstanz die entsprechenden Antworten in Form eines schrift-
lichen Berichts.
D.
Das SEM räumte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Septem-
ber 2016 Gelegenheit ein, sich innert Frist zum Inhalt des Botschaftsbe-
richts zu äussern.
E-7453/2016
Seite 4
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2016 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Stellungnahme zum Abklärungsergebnis ein. In der
Beilage reichte sie ein Beglaubigungsschreiben des Divisional Secretary
von M._______ vom (…) 2016 betreffend ihr Geburtsdatum (in
Kopie inklusive Übersetzung) sowie E-Mail-Ausdrucke eines Schreibens
ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 29. September 2016 betreffend die
bei der Anhörung eingereichten Gerichtsdokumente inklusive Prozessak-
ten eines anderen Mandanten (mit Übersetzung) ein.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 wurde das Original der Beglaubigung
des Divisional Secretary vom (…) 2016 nachgereicht.
F.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin das
Schreiben ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 29. September 2016 im
Original, neue Kopien der Prozessakten eines anderen Mandanten dieses
Rechtsanwalts inklusive Originale der Übersetzung sowie erneut ausge-
stellte beglaubigte Kopien der Dokumente betreffend das gegen sie einge-
leitete Gerichtsverfahren zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 (eröffnet am 2. November 2016)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung vom 1. November 2016 ein und beantragte, diese sei vollum-
fänglich aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. In der Beilage reichte sie nebst einer Fürsorgebestä-
tigung der Sozialen Dienste N._______ vom 17. November 2016 eine ärzt-
liche Bescheinigung vom 28. November 2016 sowie ein Bestätigungs-
schreiben ihres sri-lankischen Rechtsanwalts vom 11. Oktober 2016 ein.
E-7453/2016
Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines aktuellen Arzt-
zeugnisses auf.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ein Arzt-
zeugnis ihres Hausarztes vom 21. Dezember 2016 sowie ein Schreiben
des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) vom 20. Dezember 2016 zu den Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2017 lud der Instruktionsrichter
das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017
zur Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingaben vom 12. April 2017 und 15. Mai 2018 wurden ein Berichte
des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 6. April 2017 und
30. April 2018 sowie eine Kostennote eingereicht. Ferner wurde darauf hin-
gewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere unter den Folgen
der erlebten sexuellen Belästigungen leide. Sie sei auf eine engmaschige
Betreuung angewiesen und eine Unterbrechung der Behandlung durch
eine Rückschaffung würde zu einer Verschlechterung ihrer psychischen
Verfassung führen.
E-7453/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden in mehrfacher Hinsicht Wi-
dersprüche enthalte.
3.1.1 So habe sie divergierende Angaben gemacht zur Anzahl der Behör-
denbesuche bei ihrer Familie vor ihrer Festnahme sowie zur Art und Weise,
wie sie am (…) 2012 in Polizeigewahrsam gekommen sei. Dass sie in
D._______ belästigt worden sei, habe sie zwar bei der BzP erwähnt, bei
der Anhörung jedoch nicht mehr. Widersprüchliche Angaben habe die Be-
schwerdeführerin auch zum Ort ihrer Haft gemacht. Bei der Anhörung habe
E-7453/2016
Seite 7
sie zunächst angegeben, das Gefängnis habe "I._______" geheissen. Aus
den von ihr eingereichten Dokumenten ergebe sich aber, dass sie im
"J._______ Camp" inhaftiert gewesen sei. Auf diese Ungereimtheiten an-
gesprochen, habe sie bestätigt, im "J._______ Camp" gewesen zu sein,
welches sich in "K._______", Colombo, befinde. Dieses Gefängnis liege
aber in der Stadt O._______, welche rund (…) Autostunden von Colombo
entfernt sei. Damit sei auch ihre Aussage unplausibel, die Fahrt vom Ge-
fängnis zum Gericht habe rund (…) gedauert, ebenso wie ihre Behauptung,
nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Fuss nach Colombo gegangen zu
sein.
3.1.2 Ferner sei den eingereichten Gerichtsdokumenten zu entnehmen,
dass sie dem Gericht am (…) 2012 vorgeführt worden sei, jedoch habe sie
die sofortige richterliche Vorführung anlässlich der Befragungen nicht er-
wähnt. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände ihrer
Flucht aus dem Gefängnis seien höchst unrealistisch, unlogisch und stere-
otyp, da davon auszugehen sei, dass ihr Gesicht dort seit über einem Jahr
hätte bekannt sein müssen und das "J._______ Detention Center" als
Hochsicherheitsgefängnis gelte. Ihre Darstellung unterscheide sich von
Berichten über eine nahtlose Bewachung.
3.1.3 Die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin
werde weiter dadurch in Frage gestellt, dass die von ihr eingereichten
Gerichtsdokumente nach Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in
Colombo zweifelsfrei als Fälschungen qualifiziert worden seien. Der Ein-
wand, Formfehler und Fehlbezeichnungen seien in einem Rechtssystem
wie dem sri-lankischen nicht unüblich, könne wegen der ungewöhnlichen
Häufung von Fehlern und unrichtigen Kompetenzzuordnungen in den ge-
nannten Dokumenten nicht gehört werden. Der Vergleich zwischen den
von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung in Kopie eingereichten Ge-
richtsdokumenten und den nachgereichten Originaldokumenten ergebe ei-
nige Unterschiede, welche weitere Zweifel an deren Echtheit aufwerfe.
Es sei nicht erkennbar, weshalb das betreffende Gericht seine Verfügun-
gen bei einer erneuten Ausstellung anpassen würde. Ferner erstaune,
dass der Anwalt der Beschwerdeführerin nicht anonymisierte Dokumente
betreffend einen andern Mandanten zur Verfügung stelle. Es müsse sich
demnach um Gefälligkeitsdienstleistungen handeln. Die Einwände in der
Stellungnahme genügten nicht, um den Beweiswert der von der Beschwer-
deführerin eingereichten Dokumente zu bejahen. Die Forderung nach einer
vertieften Einzelfallprüfung müsse demnach abgelehnt werden.
E-7453/2016
Seite 8
3.1.4 Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der vom Bundesver-
waltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
definierten Risikofaktoren nicht auf eine begründete Furcht der Beschwer-
deführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie und die längere Landesabwesenheit würden nicht ausreichen,
um eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen anzunehmen.
Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige
Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontroll-
massnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung dar-
stellen. Es sei nicht davon auszugehen dass sie, bloss weil ihr Bruder an-
geblich ein Mitglied der LTTE gewesen sei, in den Augen der sri-lankischen
Sicherheitskräfte als Person mit besonders engen Beziehungen zu dieser
Organisation gelte. Sie sei selbst nie Mitglied der LTTE gewesen, habe zu
diesen nach 2006 keine Verbindung mehr gehabt und sei ausschliesslich
aufgrund ihre Bruders verdächtigt worden. Andere Risikofaktoren seien
den Akten nicht zu entnehmen. Demnach sei eine Gefährdung zu vernei-
nen. Im Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) mehrfach festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine
unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risiko-
einschätzung vorgenommen werden müsse. Vorliegend würden sich
weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Bestrafung oder Behandlung drohe.
3.1.5 Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Vollzug von Wegweisungen in die
Nord- und in die Ostprovinz sei gemäss der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Die Beschwerdeführerin ver-
füge an ihrem früheren Wohnort C._______ über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und habe eine Schulbildung sowie berufliche Erfahrung. Sie sei
somit in der Lage, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Aus den von ihr
geschilderten gesundheitlichen Beschwerden würden sich keine Anzei-
chen ergeben, welche gegen eine Wegweisung nach Sri Lanka sprechen
würden. Dass sie bisher keine medizinische Behandlung in Anspruch
genommen habe, stütze die Einschätzung, dass die von ihr genannten
Symptome nicht gravierender Art seien und nicht zwingend eine Behand-
lung in der Schweiz erfordern würden.
E-7453/2016
Seite 9
3.2
3.2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin
zunächst aus, nach Auskunft ihrer Mutter sei sie nach ihrer Flucht von der
Armee zu Hause gesucht und aufgefordert worden, an der Gerichts-
verhandlung vom (…) 2014 zu erscheinen. Ferner würden die Militärs ihr
Haus beobachten.
3.2.2 Betreffend die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen werde da-
rauf hingewiesen, dass sie sowohl bei der Beschwerdebesprechung als
auch gemäss Beobachtung der Hilfswerksvertretung (HWV) bei der Anhö-
rung einen sehr verwirrten Eindruck hinterlassen und oft Fragen nicht rich-
tig verstanden habe, weshalb die HWV eine psychiatrische Abklärung an-
geregt habe. Sie habe grosse Mühe damit, örtliche und zeitliche Angaben
zu machen, was auf die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen und se-
xuellen Übergriffe zurückzuführen sei. Sie sei sehr wahrscheinlich trauma-
tisiert. Um die Glaubhaftigkeit beurteilen zu können, müsse das Ergebnis
der eingeleiteten psychiatrischen Untersuchung abgewartet werden.
3.2.3 Neue Angaben bei der Anhörung sowie auf Beschwerdeebene könn-
ten nicht pauschal als nachgeschoben bezeichnet werden, sondern seien
als Präzisierungen oder Ergänzungen ihrer Fluchtgründe zu betrachten,
welche ihre Glaubwürdigkeit nicht verringern würden. Es sei auch zu be-
achten, dass Widersprüche zwischen den Angaben bei der BzP und der
Anhörung gemäss Rechtsprechung nur dann relevant seien, wenn es sich
um diametrale Abweichungen in klaren Aussagen handle oder zentrale
Punkte bei der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt worden seien.
Zudem sei die Glaubhaftigkeitsprüfung in Sri-Lanka-Fällen kürzlich Gegen-
stand gutachterlicher Kritik gewesen.
3.2.4 Sei die Aussagefähigkeit einer Gesuchstellerin eingeschränkt, könne
die Analyse nicht nach dem üblichen Vorgehen vorgenommen werden.
Menschen, die traumatische Ereignisse erlebt hätten, könnten diese – und
auch andere Zeitperioden – zunächst nicht chronologisch schildern. Diese
Schwierigkeiten sowie Konzentrationsstörungen würden oft zunehmen,
wenn die Befragungssituation als belastend erlebt werde; das wiederholte
Nachfragen der Befragerin habe sich für sie in diesem Sinne ausgewirkt.
Die Vermutung liege nahe, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren mass-
los überfordert gewesen sei. Diese Überforderung sei durch die mit Trau-
mata verbundenen Erinnerungsschwierigkeiten und durch die Probleme,
das Erlebte verbal wiederzugeben, verstärkt worden. Bei traumatisierten
Menschen komme es häufig zu stark unstrukturierten Aussagen, und
E-7453/2016
Seite 10
Widersprüche oder ergänzende Ausführungen seien sehr wahrscheinlich.
Bei Konfrontation mit Widersprüchen seien Verfälschungen von Erinnerun-
gen beziehungsweise Aussagen durch den Versuch einer Angleichung
häufig. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien somit
– ausgehend davon, dass sie unter einer Traumatisierung leide – wenig
geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen.
3.2.5 Betreffend die Art und Weise, wie sie am (…) 2012 in
Polizeigewahrsam gekommen sei, sei in ihren Aussagen kein Widerspruch
zu erkennen. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung seien
als Ergänzungen ihrer Angaben bei der BzP zu verstehen. Ebenso liege
hinsichtlich der vor der Festnahme erlebten Belästigungen kein Wider-
spruch vor. Sie sei von den Militärangehörigen nicht zu Hause, sondern auf
der Strasse belästigt worden. Die Vorinstanz habe ihre Aussagen zu rest-
riktiv interpretiert. Der von ihr als Standort des Gefängnisses "J._______
Camp" genannte Ort "K._______" sei mit "O._______" identisch. Dass sie
angenommen habe, "K._______" befinde sich in Colombo, sei auf ihre
mangelnden geografischen Kenntnisse zurückzuführen. Sie habe bis zu
ihrer Verhaftung den Norden Sri Lankas nie verlassen. Hinsichtlich der
Frage der Fahrtdauer vom Gefängnis zum Gericht in Colombo sei auf ihre
angesichts ihrer Traumatisierung beachtliche Aussage bei der Anhörung zu
verweisen; sie wisse nicht, wie lange die Fahrt gedauert habe. Bei ihrer
schliesslich gemachten Zeitangabe sei sie sich nicht sicher gewesen. Dem
Anhörungsprotokoll sei keineswegs zu entnehmen, dass sie nach der
Flucht aus dem Gefängnis zu Fuss bis nach Colombo gegangen sei. Sie
und ihre Mitgefangene seien zu Fuss vom Gefängnis weggegangen, bis
sie deren Verwandten getroffen hätten. Dieser habe ein Tuk-Tuk organi-
siert, mit welchem sie nach Colombo gefahren seien.
3.2.6 Es könne nicht alleine weil das "J._______ Camp" ein Hochsicher-
heitsgefängnis sei, davon ausgegangen werden, dass die Flucht in der von
ihr beschriebenen Art und Weise nicht möglich gewesen wäre. Die An-
nahme, ihr Gesicht wäre im ganzen Gefängnis bekannt gewesen, sei un-
realistisch. Vielmehr hätten sie nur wenige Gefängnismitarbeitende, die Zu-
gang zu ihrer Zelle gehabt hätten, gekannt. Ihre Fluchthelferin habe sich
im Gefängnis gut ausgekannt und ihr den Fluchtweg genau beschrieben,
was realistisch und logisch erscheine.
E-7453/2016
Seite 11
3.2.7 Darin, dass ihr die Vorinstanz den Botschaftsbericht trotz ihres ent-
sprechenden Gesuchs nicht offengelegt habe, sei eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs zu erblicken. Es könne auf diesen nicht eingegangen
werden, weil die Vorinstanz auch nicht erklärt habe auf welchem Weg man
zum Ergebnis der Abklärungen gelangt sei. Die Botschaftsabklärung
scheine auf einem Gutachten zu beruhen, dessen Urheber und seine Qua-
lifikationen aber nicht bekannt gegeben worden seien. Die Vorinstanz habe
den Einwand im Gegengutachten akzeptiert, wonach Formfehler und Fehl-
bezeichnungen auf offiziellen Dokumenten vorkommen würden. Es könne
somit nicht abschliessend beurteilt werden, ob es sich bei den von ihr
eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Eine Abklärung auf
offiziellem Weg sei angezeigt. Die Abweichungen zwischen den bei der An-
hörung eingereichten Dokumenten und den nachträglich von ihrem
Rechtsanwalt erneut beschafften Dokumenten seien darauf zurückzufüh-
ren, dass es sich bei den nachträglich beschafften Dokumenten nicht um
Kopien der ersten handle, sondern um neu erstellte Fassungen. Gerichts-
dokumente würden in Sri Lanka im Original handschriftlich verfasst und so
beim Gericht aufbewahrt. Verlange jemand eine Kopie, werde eine elektro-
nische Abschrift erstellt, welche aber nicht gespeichert werde. Dass es sich
bei den Eingaben ihres sri-lankischen Anwalts um Gefälligkeitshandlungen
handle, sei eine haltlose Behauptung des SEM.
3.2.8 Eine Person werde von den sri-lankischen Behörden wohl zumindest
dann als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen,
wenn eine Verhaftung oder ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE vorlege.
Da sie mehrmals vor Gericht geführt worden und ein Haftbefehl gegen sie
ergangen sei, sei sie als geflohene Gefangene registriert und auf der "Stop
List" aufgeführt. Sie würde demnach bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri
Lanka verhaftet. Durch ihren Auslandaufenthalt würde sie zusätzlich auf-
fallen und wäre schon am Flughafen einer erheblichen Gefährdung durch
die Sicherheitsbehörden ausgesetzt.
3.2.9 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass Frauen im Norden Sri Lan-
kas besonders von sexuellen Übergriffen betroffen seien. Da ihr Vater ver-
storben sei und sie nur noch ihre Mutter und Schwester habe, sei sie in
erhöhtem Masse bedroht. Sie sei bereits Opfer sexueller Übergriffe gewor-
den, welche asylrelevant seien, zumal frauenspezifischen Fluchtgründen
Rechnung zu tragen sei. Sie sei in ihrem Dorf öfters durch Militärangehö-
rige sexuell belästigt worden und im Gefängnis von Männern in Zivil verge-
waltigt und geschlagen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie in Sri
E-7453/2016
Seite 12
Lanka keinen staatlichen Schutz erhalten würde und keine Klage gegen
die Vergewaltiger einreichen könnte. Da sie keine männlichen Verwandten
mehr habe, würden ihr zudem erneute sexuelle Belästigungen oder gar
eine Vergewaltigung drohen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Zunächst ist hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
wegen verweigerter Einsicht in die Botschaftsabklärung festzuhalten, dass
die Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – den
Anforderungen an das rechtliche Gehör hinreichend nachgekommen ist.
Das SEM hat zwecks Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nach
Art. 27 VwVG zu Recht auf die vollumfängliche Offenlegung des Berichts
verzichtet und stattdessen den wesentlichen Inhalt desselben mitgeteilt
(Art. 28 VwVG). Aus denselben Gründen war es auch gerechtfertigt, die
Identität des Gutachters nicht offenzulegen. Das Vorgehen des SEM ist
demnach nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1994 Nr. 26 E. 2.d.cc; EMARK 1994 Nr. 1 E. 3). Für eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E-7453/2016
Seite 13
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
6.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden als unglaubhaft zu erachten seien, im Wesentlichen
zu bestätigen ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin bezüglich der in D._______ erlebten Behelligungen und
Kontrollen durch das Militär und das CID sowie die Umstände ihrer Vorla-
dung keine wesentlichen Widersprüche aufweisen. Sie macht zu Recht gel-
tend, dass ihre Aussagen anlässlich der Anhörung als Präzisierung ihrer
summarischen Angaben bei der BzP zu erachten sind. Namentlich lässt
sich ihre Aussage bei der BzP, sie sei am (…) 2012 "mitgenommen" wor-
den, durchaus mit ihrer Darstellung bei der Anhörung vereinbaren, sie sei
an diesem Tag nach dem Verhör in H._______ nach Colombo gebracht
worden.
E-7453/2016
Seite 14
6.3 Indessen ist das Vorbringen der Inhaftierung im "J._______ Camp" und
der anschliessenden Flucht aus diesem Gefängnis mit erheblichen Unge-
reimtheiten behaftet:
6.3.1 Auch unter Berücksichtigung einer aus dem Protokoll der Anhörung
ersichtlichen gewissen Verwirrtheit der Beschwerdeführerin ist nicht nach-
vollziehbar, dass sie weder den Namen noch den Standort des Gefängnis-
ses korrekt zu bezeichnen vermochte. Bei dem von ihr als Namen des Ge-
fängnisses genannten "I._______" handelt es sich um ein Quartier Colom-
bos. Das J._______-Gefängnis befindet sich indessen nahe der Stadt
O._______, mithin etwa (…) Kilometer (…) von Colombo. Der Hinweis auf
die mangelnden Geografie-Kenntnisse der Beschwerdeführerin vermag
nicht zu überzeugen, verfügt sie doch gemäss eigenen Angaben immerhin
über einen O-Level-Abschluss und hat demnach zehn bis elf Jahre die
Schule besucht (vgl. Protokoll BzP A3 S. 4). Angesichts des Standorts des
Gefängnisses erweist sich auch die Angabe der Beschwerdeführerin, die
Fahrt zum Gericht in Colombo habe etwa (…) gedauert, als äusserst unre-
alistisch. Da sie nach ihrer Darstellung mehrmals zum Gericht gebracht
wurde, wäre auch unter Berücksichtigung ihrer allenfalls beeinträchtigten
psychischen Verfassung eine präzisere Schätzung der Fahrtdauer zu er-
warten gewesen.
Das Protokoll der Anhörung lässt im Übrigen entgegen der in der Be-
schwerdeschrift vertretenen Auffassung nicht darauf schliessen, dass die
Befragerin bezüglich dieses Punkts übermässigen Druck auf die Be-
schwerdeführerin ausgeübt hätte.
6.3.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin ge-
schilderte Flucht aus dem Gefängnis zu Recht als offenkundig unglaubhaft
bezeichnet. Es ist realitätsfremd, dass es ihr und ihrer Fluchtgefährtin mög-
lich gewesen sein soll, in der geschilderten Weise ohne weiteres unent-
deckt das "J._______ Camp" zu verlassen. Da es sich bei dieser Haftein-
richtung um ein Hochsicherheitsgefängnis handelt, kann davon ausgegan-
gen werden, dass in dieser erhöhte Sicherheitsmassnahmen zur Verhinde-
rung von Gefängnisausbrüchen angewandt werden (vgl. z.B. Hu-
man Rights Watch, Locked Up Without Evidence, Abuses under Sri
Lanka’s Prevention of Terrorism Act, Januar 2018, S. 23). Es erscheint
auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Fluchthelferin das mit einem sol-
chen Handeln verbundene erhebliche Risiko für sie selber auf sich genom-
men haben sollte.
E-7453/2016
Seite 15
6.3.3 Im Weiteren hat eine Botschaftsabklärung ergeben, dass es sich bei
den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten zum Beleg
des nach ihren Angaben gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahrens
(Haftantrag, Haftbefehl) um Fälschungen handelt, da sie diverse formale
Fehler enthalten und den als Urheber bezeichneten Instanzen die entspre-
chende Zuständigkeit fehlt. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die-
ses Abklärungsergebnis zu entkräften. Angesichts der Schwere der Mängel
und Fehler, welche die genannten Dokumente aufweisen, können diese
nicht als blosse Fehlleistungen der ausstellenden Behörden qualifiziert
werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass bei den weiteren
von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln, mit welchen sie
zu belegen versucht, dass die bei der Botschaftsabklärung festgestellten
Mängel verbreitet vorkommen würden, ebenfalls Auffälligkeiten zu Tage
treten. Neben den in der angefochtenen Verfügung genannten Abweichun-
gen in der Formatierung der von ihrem sri-lankischen Anwalt erneut be-
schafften Kopien der Gerichtsdokumente, fällt auf, dass das zweite Exem-
plar des Haftbefehls im handschriftlich ausgefüllten Teil des Formulars ein
anderes Schriftbild und augenscheinlich die Unterschrift eines anderen
Richters aufweist, als bei dem im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie ein-
gereichten Haftbefehl, obwohl das Ausstelldatum beider Dokumente iden-
tisch ist ([…] 2014). Dieser Umstand nährt den Verdacht, dass es sich auch
bei den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Dokumenten
um Falsifikate handelt. Die Argumentation, Gerichtsdokumente würden in
Sri Lanka handschriftlich verfasst und es werde, falls eine Kopie verlangt
werde, jeweils eine neue Abschrift von diesen erstellt, erscheint unplausi-
bel und realitätsfern. Im Weiteren lässt sich der Haftantrag, in welchem die
Beschwerdeführerin als LTTE-Mitglied bezeichnet und der Unterstützung
dieser Organisation und namentlich der Beteiligung an Bombenanschlägen
verdächtigt wird, offenkundig nicht in Einklang bringen mit ihrer Darstel-
lung, wonach sie nie Mitglied der Tamil Tigers gewesen sei (vgl. Protokoll
Anhörung A11 S. 7 F61). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass
die Behörden der Beschwerdeführerin zu Unrecht derart massive Strafta-
ten unterstellt haben sollten, ist nicht ersichtlich.
6.4 Diese erheblichen Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwer-
deführerin lassen sich im Übrigen nicht auf eine allenfalls beeinträchtigte
Einvernahmefähigkeit (aufgrund der von ihr geltend gemachten und doku-
mentierten psychischen Probleme) zurückzuführen. Nach dem Gesagten
hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die von der
Beschwerdeführerin behauptete Inhaftierung im "J._______ Camp" sowie
E-7453/2016
Seite 16
die Einleitung eines Strafverfahrens aufgrund des Vorwurfs der Mitglied-
schaft bei den LTTE und der Unterstützung derselben als unglaubhaft zu
erachten. Demnach ist auch ihren Vorbringen, sie sei während ihrer Haft
durch Gefängniswärter sexuell belästigt worden, sowie dass sie seit ihrer
Flucht zu Hause durch Polizei respektive CID gesucht und das Haus ihrer
Familie observiert werde, die glaubhafte Grundlage entzogen.
6.5
6.5.1 Eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin lässt sich
ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten.
6.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil eine aktuelle
Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen
(vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh-
menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O.,
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und
Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich
um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindun-
gen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen
Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-
lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsäch-
lichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegrün-
dende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko,
genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen,
die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wol-
len, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internatio-
nale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie
Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende
Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall
ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich
relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in
Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind,
den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.1).
E-7453/2016
Seite 17
6.5.3 Die Beschwerdeführerin ist keiner dieser Risikogruppen zuzurech-
nen, nachdem die von ihr geltend gemachte Vorverfolgung wegen Verbin-
dungen zu den LTTE als unglaubhaft zu erachten ist. Demnach besteht –
auch unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten verwandt-
schaftlichen Beziehung zu LTTE-Mitgliedern ‒ kein konkreter Grund zur
Annahme, dass sie aufgrund einer tatsächlichen oder bloss unterstellten
Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten
könnte; es ergeben sich aus den Akten auch keine stichhaltigen Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin in der "Watch List" oder der "Stop List"
der sri-lankischen Sicherheitskräfte eingetragen ist.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl-
gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-7453/2016
Seite 18
8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt D._______, aus
welchem die Beschwerdeführerin stammt, hielt es zusammenfassend fest,
dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das
Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (Existenz eines tragfähi-
gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine
gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl.
E. 13.3.3.). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid
qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegwei-
sungen ins "Vanni-Gebiet" – in dem die Beschwerdeführerin längere Zeit
gelebt hat – nicht mehr als grundsätzlich unzumutbar (vgl. Urteil
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
8.3.3 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie über
einen O-Level-Schulabschluss verfügt, einen (…)kurs besucht und berufli-
che Erfahrung als (…) und (…) gesammelt hat (vgl. Protokoll BzP A3 S. 4,
Aufnahmebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom
6. April 2017).
E-7453/2016
Seite 19
8.3.4 Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten wurden bei der Be-
schwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie
eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert; sie wird des-
wegen psychiatrisch-psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt
(vgl. Aufnahmebericht vom 6. April 2017 und Gesundheitsbericht vom
30. April 2018 des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer). Zwar wäre
eine Behandlung solcher gesundheitlicher Beschwerden in Sri Lanka
grundsätzlich gewährleistet (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 14.2.2). Jedoch dürfte ihre Erwerbsfähigkeit durch diese
Erkrankung eingeschränkt sein, und es muss davon ausgegangen werden,
dass sie in erheblichem Mass auf die Unterstützung durch ihr familiäres
Umfeld angewiesen sein wird.
8.3.5 Die alleinstehende (…)-jährige Beschwerdeführerin verfügt gemäss
Akten über keine männlichen Verwandten mehr. Gemäss ihrer Darstellung
lebte sie vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter, die nach wie vor in C._______
lebt. Zudem leben eine verheiratete Schwester sowie drei Tanten in Sri
Lanka und eine Tante in der Schweiz. Durch Frauen geführte Haushalte
sind nach Kenntnis des Gerichts, insbesondere im Norden und Osten Sri
Lankas, durch das damit verbundene soziale Stigma sowie die einge-
schränkten Verdienstmöglichkeiten besonders verletzlich und der Gefahr
vom Diskriminierung und sexueller Ausbeutung ausgesetzt (vgl. Human
Rights Council, Report of the Special Rapporteur on minority issues on her
mission to Sri Lanka , S. 12, Para 48; International Crisis Croup, Sri
Lanka’s Conflict-Affected Women: Dealing with the Legacy of War, Asia
Report N°289, 28th July 2017, S. 8 ff.). Zwar könnte davon ausgegangen
werden, dass ihre Mutter ihr eine Unterkunft bieten kann. Indessen er-
scheint fraglich, ob die Mutter, welche gemäss Darstellung der Beschwer-
deführerin von ihrer Schwester unterstützt werden muss, ihr in wirtschaftli-
cher Hinsicht Beistand leisten könnte. Die Vermögenssituation der übrigen
genannten Angehörigen ist nicht bekannt.
8.3.6 Unter diesen Umständen besteht Anlass zu erheblichen Zweifeln, ob
die Beschwerdeführerin über ein hinreichend tragfähiges soziales Netz in
Sri Lanka verfügt und ob ihre existenzielle Sicherheit gewährleistet wäre.
Eine erzwungene Rückkehr würde die Beschwerdeführerin demnach im
jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die sie mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83
Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
aus diesen Gründen aktuell als unzumutbar und die angefochtene Verfü-
gung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.
E-7453/2016
Seite 20
8.3.7 Schliesslich liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme er-
füllt.
8.4 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung
vom 1. November 2016 ist im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben.
Das SEM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin
in der Schweiz anzuordnen.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Instruktionsverfügung vom 9. De-
zember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen. Gemäss Akten ist nicht von einer massgebenden Ver-
änderung der finanziellen Umstände auszugehen. Damit ist auf die Erhe-
bung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
10.1 Soweit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen
wird, steht der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre notwendi-
gen Parteikosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zu.
10.2 In der letzten Eingabe der Rechtsvertretung vom 15. Mai 2018 wurde
eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. Darin werden für das
ganze Verfahren Parteikosten von mehr als 3600 Franken ausgewiesen
(14.5 Honorarstunden mit einem Stundenansatz Fr. 150.– plus Auslagen
von Fr. 28.–). Dieser Zeitaufwand erscheint den konkreten Verfahrensum-
ständen nicht als angemessen und ist auf 12 Stunden zu kürzen. Die (an-
gesichts des Verfahrensausgangs praxisgemäss hälftige) Parteientschädi-
gung ist somit auf insgesamt Fr. 914.– festzusetzen (inkl. Auslagen; es be-
steht gemäss Kostennote keine Mehrwertsteuerpflicht).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7453/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Hauptpunkt abgewiesen. Soweit den Wegwei-
sungsvollzug betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 1. November 2016 wird im Wegweisungsvollzugspunkt
aufgehoben. Das SEM wird aufgefordert, die Beschwerdeführerin vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 914.– festgesetzt und dem
SEM zur Vergütung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: