Abtei lung V
E-7455/2008
E-7453/2008
E-7446/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
1. A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
2. D._______, geboren (...),
3. E._______, geboren (...),
Montenegro/Kosovo,
vertreten durch Stéphane Laederich, Rroma Foundation,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
24. Oktober 2008 / N (...), N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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E-7446/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Ange-
hörige der Roma, ihr Heimatland am 11. September 2006, gelangten
über ihnen unbekannte Länder am 14. September 2006 in die Schweiz
und stellten gleichentags Asylgesuche. Im Wesentlichen machten sie
geltend, sie hätten vor ihrer Ausreise ihr ganzes Leben in Mitrovica
(Kosovo) gewohnt, bevor sie mit dem Ausbruch der Kriegswirren nach
Leposavic gezogen seien. Aus Angst vor Übergriffen durch Serben und
Albaner hätten ihre Kinder das Haus praktisch nie verlassen, weshalb
sie sich zu deren Schutz entschlossen hätten, den Kosovo zu verlas-
sen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwie-
sen.
B.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 gab das BFM den Beschwerdefüh-
renden das rechtliche Gehör zu Abklärungen, wonach sie sich mit ih-
ren Kindern in den Jahren 1992 bis 2005 unter Angabe anderer Perso-
nalien in Deutschland als Asylsuchende aufgehalten und dies den
schweizerischen Behörden verschwiegen hätten. Aufgrund der aktuel-
len Aktenlage kam das BFM überdies zum Schluss, dass sie Staatsan-
gehörige von Montenegro seien und bei Ablehnung des Asylgesuches
ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro angeordnet würde. Zu den
Ausführungen im Einzelnen wird auf das Schreiben des BFM vom
18. April 2007 verwiesen (A39/3).
C.
Mit Schreiben vom 26. April 2007 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung und brachten im Wesentlichen vor, die Familie stamme aus
dem Kosovo (Region Mitrovica), habe lediglich vor ihrer Ausreise nach
Deutschland in Montenegro gelebt und seien keine Staatsangehörigen
von Montenegro. Ohne eine Absicherung, dass sie von den monteneg-
rinischen Behörden als Staatsangehörige dieses Landes betrachtet
würden, sei eine eventuelle Rückführung dorthin nicht zumutbar, da
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit sofort in den Kosovo zurückgeschickt
würden.
D.
Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2008 lehnte das BFM die Asylgesu-
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che der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus
der Schweiz an. Auf die Begründung wird, soweit für das vorliegende
Urteil wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Rechtsmitteleingaben vom 22. November 2008 beantragten die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
und die Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit und der
Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung sowie die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. No-
vember 2008 wurden die drei Beschwerdeverfahren aufgrund des en-
gen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs vereinigt, der Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt angesetzt und die Akten dem BFM zur Vernehm-
lassung überwiesen. In der Zwischenverfügung wurde zudem ausge-
führt, nach einer summarischen Prüfung der Sache scheine vorliegend
die Frage im Mittelpunkt zu stehen, ob den Beschwerdeführenden eine
reale Möglichkeit offensteht, den Anspruch auf Aufenthalt in
Montenegro geltend zu machen und dass andernfalls die Zumutbarkeit
eines Vollzuges der Wegweisung in den Kosovo in einer Einzelfallab-
klärung zu eruieren wäre.
G.
Mit Vernehmlassungen des BFM vom 23. April 2009 wurde die Abwei-
sung der Beschwerden beantragt und ausgeführt, es seien Einzelfall-
abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Pristina veranlasst und
interne Abklärungen zu den Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerde-
führenden nach Montenegro durchgeführt worden. Die Abklärungen
der Schweizer Vertretung in Pristina hätten ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden Rom seien, der Familienvater aus Montenegro
und dessen Ehefrau aus dem Kosovo stammten, sie offenbar seit etwa
zwanzig Jahren nicht mehr im Kosovo gewesen seien und vor dem
Hintergrund der weiteren Abklärungen eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden in den Kosovo unzumutbar erscheine. Aufgrund der Aktenla-
ge sei davon auszugehen, dass der Familienvater in Montenegro ge-
boren wurde, dort aufgewachsen sei, sich höchstwahrscheinlich von
1965 bis 1992 dort aufgehalten habe und montenegrinischer Staatsan-
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gehöriger sei, nach Montenegro zurückkehren und dort Wohnsitz neh-
men könne und diese Möglichkeit nach üblichem Recht auch für seine
Ehefrau und die Kinder bestehe. Es sei allerdings nicht auszuschlie-
ssen, dass die Beschwerdeführenden sich für die Erlangung der
Staatsangehörigkeit der seit dem 3. Juni 2006 bestehenden Republik
Montenegro und für ein Aufenthaltsrecht aktiv bemühen müssten. Im
Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mit einer in Montenegro le-
benden verheirateten Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Fa-
milie ein Beziehungsnetz, das die dortige Integration erleichtern wür-
de. Unter diesen Umständen erscheine eine Rückkehr der Beschwer-
deführenden nach Montenegro möglich und zumutbar.
H.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 nahmen die Beschwerdeführenden zu
den Vernehmlassungen des BFM Stellung und brachten im Wesentli-
chen vor, obwohl der Beschwerdeführer 1. in Titograd geboren sei, sei
es nicht sicher, ob er Anrecht auf die montenegrinische Staatsangehö-
rigkeit habe. Da es in der Schweiz keine montenegrinische Vertretung
gebe, sei es schwierig, die eventuelle Staatsbürgerschaft zu klären.
Zudem sei es nicht zulässig, die Beschwerdeführenden ohne Zusiche-
rung der Staatsbürgerschaft Montenegros dorthin zurückzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind da-
her zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden wurde - unter
Vorbehalt der Erwägung 5.7 - zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Mit ihren Begehren beantragen die Beschwerdeführenden lediglich
die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen im Umfang der Ziffern
4 und 5 des Dispositivs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz. Infolgedessen ist festzustellen, dass die Verfügungen
des Bundesamtes vom 24. Oktober 2008 insoweit unangefochten ge-
blieben sind, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ab-
lehnung der Asylgesuche und die Wegweisung als solche betreffen
(Dispositivziffern 1 - 3). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet somit die Frage des Vollzuges der Wegweisung.
4. Eine Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen des Wegwei-
sungsvollzugs hinsichtlich des Kosovo erfüllt sind und auch eine Aus-
einandersetzung mit der von den Beschwerdeführenden thematisierten
Situation der Roma im Kosovo kann unterbleiben. Gemäss Aktenlage
ist der Beschwerdeführer 1. in Montenegro geboren und die Beschwer-
deführenden haben vor der Ausreise während Jahren in Montenegro
gelebt. Auch nach der erfolgten Abspaltung Montenegros von Serbien
ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einen
engeren Bezug zu Montenegro haben als von ihnen geltend gemacht.
Immerhin hat der Beschwerdeführer 2. mit Schreiben vom 30. April
2009 an das BFM im Rahmen einer Mitteilung seines richtigen Ge-
burtsdatums (12. Juli 1987) eingeräumt, er habe wie sein Vater die Na-
tionalität von Montenegro. Zudem ersuchte er das BFM um Änderung
seiner Daten und reichte mit Schreiben vom 2. Juli 2009 an das BFM
eine Geburtsurkunde im Original, ausgestellt am 22. Oktober 2008 in
Podgorica, zu den Akten.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in den angefochtenen Verfügungen zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28.
Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Her-
kunftsstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Entgegen der Vorbringen der
Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 11. Mai 2009 ist ein
Vollzug der Wegweisung mit dem blossen Hinweis, die Klärung der
Staatsbürgerschaft sei schwierig, nicht unzulässig, zumal sie selbst
ausführen, sie müssten Geburtsurkunden erhalten, um einen entspre-
chenden Antrag stellen zu können. Es liegt in der Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführenden, sich aktiv um den Erhalt der notwendigen
Papiere und einen diesbezüglichen Antrag zu kümmern (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
Der Beschwerdeführer 2. kann aufgrund der vorliegenden Akten aus
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) für sich keine
Rechte ableiten. Im Rahmen eines Geburtseintragungsverfahrens
nannte das Zivilstandsamt Wolhusen mit Schreiben vom 17. Juni 2009
an das BFM den Beschwerdeführer 2. als Vater eines gemeinsamen
Kindes mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Mutter mit
serbischer Staatsangehörigkeit. Alleine aus diesem Umstand kann der
Beschwerdeführer 2. klarerweise keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK
gegenüber der Schweiz und daraus keine Gründe ableiten, die gegen
die Wegweisung aus der Schweiz sprächen, zumal aufgrund der
Aktenlage schon die Vaterschaft des Beschwerdeführers 2. nicht
erstellt ist. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch für ihn vor
dem Hintergrund des Grundsatzes der Einheit der Familie als zulässig
zu beurteilen.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
5.5 Die Beschwerdeführenden gehören der Ethnie der Roma an und
haben vor der Ausreise während längerer Zeit im heutigen Podgorica
gelebt. Der Beschwerdeführer 1. ist dort geboren und aufgewachsen.
Aufgrund der generellen Situation der Roma in Montenegro kann nicht
von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen
werden. Der Beschwerdeführer 1., welcher im Übrigen gut serbisch
spricht und auf verschiedenen Berufen gearbeitet hat, dürfte insge-
samt in der Lage sein, zumindest mittelfristig wieder ein gewisses Er-
werbseinkommen zu erzielen. Die beiden beschwerdeführenden Söh-
ne sind volljährig und es ist von ihnen zu erwarten, sich um eine wenn
auch bescheidene Erwerbstätigkeit zu bemühen. Die 17jährige Tochter
hat das übliche Schulalter hinter sich. Im Weiteren haben die Be-
schwerdeführenden mit der in Montenegro lebenden verheirateten
Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Beziehungs-
netz, das die dortige Integration erleichtern würde. Vor diesem Hinter-
grund ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Familienver-
bands nach Montenegro und eine erneute Wohnsitznahme am Her-
kunftsort im Herkunftsland vorliegend zu bejahen.
5.6 Wie oben ausgeführt, obliegt es den Beschwerdeführenden, sich
die für eine Rückkehr notwendigen Dokumente zu beschaffen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Gemäss gefestigter Praxis bezüglich der Frage
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bleibt diese Prüfung be-
schränkt. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der
Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare
Zeit nicht möglich ist, ist anstelle des Vollzuges die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. Die objektive Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise
steht sodann der Feststellung, ein Wegweisungsvollzug erweise sich
als unmöglich, von vornherein entgegen (EMARK 2002 Nr. 23 E. 4f.).
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5.7 Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, ihr Aufenthalt sei ge-
stützt auf Art. 31 AuG zu regeln, kann nicht eingetreten werden, da sie
weder als Staatenlose anerkannt sind und die Frage der Staatenlosig-
keit vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1000- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Aussichten auf ein Durch-
dringen der Beschwerdebegehren insgesamt als aussichtslos erschei-
nen mussten, sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzu-
weisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten
werden.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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