B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7456/2014
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).
E-7456/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 22. August 2012 in die Schweiz ein und
suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. August 2012 wurde sie summa-
risch zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen (BzP) befragt und am
7. November 2014 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei tigrinischer Ethnie
und habe seit Geburt bis zur Ausreise mit ihrer Familie in B._______ gelebt.
Im Zeitraum von 2005 bis 2011 habe sie mit ihrem Schwager Warenhandel
zwischen C._______ und Eritrea betrieben und sei mittels behördlicher
Ein- und Ausreisebewilligungen rege nach C._______ gereist. Bei den je-
weiligen Wiedereinreisen nach Eritrea sei ihr allerdings vorgeworfen wor-
den, sie reise nicht nur [nach C._______], sondern auch nach Äthiopien.
Im September 2011 sei sie durch die eritreischen Sicherheitsbehörden fest-
genommen und zum Aufenthaltsort ihres Schwagers befragt worden. Einen
Monat später sei ihr während einer Gefangenenverlegung die Flucht aus
der Gefängnishaft gelungen. Sie habe zu Fuss die Grenze zum Sudan
überschritten und sei in Khartum mittels eines von ihrem Schlepper besorg-
ten gefälschten Passes per Flugzeug in die Türkei und von dort aus via
Griechenland und weitere ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Des Weiteren brachte sie vor, ihr Ehemann habe in Eritrea Militärdienst
leisten müssen und sie habe ihn im Juni 2007 letztmals gesehen. Die bei-
den gemeinsamen Kinder lebten bei ihrem Vater in B._______, wo die
grosse Mehrheit ihrer Verwandtschaft heute noch ansässig sei.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2014 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zustän-
digen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 focht die Beschwerdeführerin die ab-
lehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei
sie wegen unzulässigen bzw. unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung
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der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Das Gericht verzichtete mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2015 auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das
Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt und bot der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die in der Beschwer-
deschrift in Aussicht gestellten Beweismittel innert angesetzter Frist einzu-
reichen.
E.
Mit Beweismitteleingabe vom 5. Februar 2015 reichte die Beschwerdefüh-
rerin die Identitätskarte ihres Vaters im Original sowie eine Bescheinigung
der eritreischen Behörden vom (…) 2014 über die Zahlung von 50‘000
Nafka durch ihren Vater aufgrund ihrer illegalen Ausreise zu den Akten.
Beide Dokumente wurden mit einer deutschsprachigen Übersetzung ein-
gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärzt-
liches Zeugnis vom 17. Februar 2015 ein, gemäss welchem eine psychi-
sche Belastungssituation mit Schlafstörungen festgestellt wurde.
G.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin eine erit-
reische Geburtsurkunde zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wies die Beschwerdeführerin unter Beilage
eines Arbeitszeugnisses vom 10. Juli 2016 auf ihre gute Integration in der
Schweiz hin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 4
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
aufgrund erheblicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben wür-
den die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in
wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung unvereinbare Aussagen ge-
macht. Anlässlich der BzP habe sie ihren Schwager als Geschäftspartner
unerwähnt gelassen. Demgegenüber habe sie ihn an der einlässlichen An-
hörung als treibende Kraft und ihren Vorgesetzten beschrieben. Weiter
seien ihre angeblich problemlosen Ein- und Ausreisen zu Handelszwecken
angesichts der Tatsache, dass Personen ihrer Altersgruppe nur unter sehr
restriktiven Bedingungen Reisepässe ausgestellt würden, grundsätzlich in
Frage zu stellen. Auch ihre Schilderungen zu dem auf ihrer Ausreise be-
nutzten Pass seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe
sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei mit ihrem persönlichen Pass bis
nach Griechenland gereist, zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung
hingegen behauptete sie, sie habe einen gefälschten Ausweis verwendet.
Die Zweifel würden sodann genährt durch ihre unvereinbaren Angaben zur
Militärdienstpflicht. Bei der BzP habe sie zunächst erklärt, sei sei nie ein-
gezogen worden. Dagegen habe sie an der Anhörung ausgeführt, sie habe
ihren Mann während ihrer Nationaldienstpflicht kennen gelernt. Später wie-
derum machte sie geltend, sie habe keine Aufforderung für den Militär-
dienst erhalten. Ferner habe sie an den beiden Befragungen unterschied-
liche Gründe für ihre Festnahme angeführt; an der BzP habe sie hierfür der
behördliche Vorwurf von Reisen nach Äthiopien vorgetragen, während sie
an der Anhörung die Suche nach ihrem Schwager genannt habe. Schliess-
lich würden die zeitlichen Angaben zu ihrer Inhaftierung nicht übereinstim-
men und die Umstände ihrer Freilassung seien realitätsfremd. Überdies
seien ihre Schilderungen zur Ausreise insgesamt oberflächlich, pauschal
und vage ausgefallen. Demnach seien sowohl die angebliche Inhaftierung
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Seite 6
wie auch die Flucht und die anschliessende illegale Ausreise als unglaub-
haft zu erachten.
5.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe ein, die Vorkommnisse in Eritrea und die illegale Ausreise lägen zeit-
lich länger zurück, weshalb sie sich nicht mehr sehr detailliert an diese er-
innern könne. Hinzu komme, dass sie schwere Gedächtnisprobleme habe,
sich schlecht konzentrieren könne und sich nicht an die genauen Daten
erinnern könne. Die gesamte Befragungssituation an der Anhörung vom
7. November 2014 habe sie durcheinander gebracht. Sie sei eingeschüch-
tert und verunsichert gewesen. Eine Rückkehr nach Eritrea stehe ausser
Frage, da sie das Land illegal verlassen habe und deshalb mit einer un-
menschlichen Strafe bei ihrer Rückkehr rechnen müsse. Des Weiteren
würde sie wegen ihres Schwagers wieder in Schwierigkeiten geraten, wo
sie doch vor ihrer Ausreise seinetwegen inhaftiert und befragt worden sei.
Diese Umstände und ihre Angst vor einer Rückweisung nach Eritrea wür-
den sie psychisch sehr belasten.
5.3
5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise Gedächtnis-
probleme als Grund für ihre oberflächlichen und widersprüchlichen Aussa-
gen anführt, sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entneh-
men. Dies geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht hervor, wo-
rin ihr eine psychische Belastungssituation und Schlafstörungen attestiert
werden. Zwar machte sie anlässlich der Anhörung geltend, ihr Kopf funkti-
oniere nicht richtig, sie könne sich nicht an alles erinnern und es gehe ihr
nicht gut (vgl. A19/23 S. 15 F169). Diese Aussage erfolgte allerdings erst
nachdem sie unmittelbar zuvor auf Vorhalt des Befragers hin gewisse Un-
gereimtheiten nicht aufzuklären vermochte. Im Übrigen ist die Beschwer-
deführerin im weiteren Verlauf der noch länger dauernden Befragung ohne
weiteres Red und Antwort gestanden und hat zu ihrem angeblich beein-
trächtigten Erinnerungsvermögen nichts mehr geäussert. Die Durchsicht
des Protokolls lässt somit nicht die Vermutung aufkommen, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu kon-
zentrieren oder andere Gründe vorlagen, die sie hinderten, korrekte Aus-
sagen zu machen. Das Protokoll wurde in der Muttersprache rücküber-
setzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe
der Beschwerdeführerin "gut" (vgl. A19/23 S.1 F1). Nach der Rücküberset-
zung bestätigte sie unterschriftlich (am Ende der Anhörung und zusätzlich
auf jeder einzelnen Protokollseite), dass das Protokoll vollständig sei und
ihren Äusserungen entspreche. Somit vermögen die geltend gemachten
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Erinnerungslücken die Widersprüche und die Ungenauigkeit der Aussagen
nicht zu rechtfertigen.
5.3.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. In der angefochte-
nen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen am
Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen und damit auch an der illegalen Aus-
reise grundlegende Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerde-
führerin anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert hat.
Die Beschwerdeführerin hat in der Tat ihre Vorbringen in weiten Teilen nicht
näher substantiiert und sich in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung
in Widersprüche verstrickt hat, die sie auch im Rahmen des Vorhalts sei-
tens des Befragers oder ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
nicht aufzulösen vermochte. So machte die Beschwerdeführerin in den Be-
fragungen mehrmals abweichende Angaben zum Zeitpunkt ihrer angebli-
chen Inhaftierung, womit ein diametraler Widerspruch in einem zentralen
Punkt der Asylbegründung vorliegt. Weiter schliesst sich das Gericht den
Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der unterschiedlichen Ausführun-
gen zu ihrer Händlertätigkeit an, wenn die Beschwerdeführerin an der BzP
ihren Schwager noch mit keinem Wort erwähnte und ihn erst an der späte-
ren Anhörung als Schlüsselfigur in diesem Zusammenhang darstellte.
Die Vorbringen rund um den Gefängnisaufenthalt und die anschliessende
Flucht erweisen sich aufgrund der knappen und undifferenzierten Angaben
ebenfalls als insgesamt unglaubhaft. Bezeichnend für die oberflächliche
Erzählweise der Beschwerdeführerin ist beispielsweise folgende Antwort
auf die konkrete Frage, eine Beschreibung ihrer Gefängniszelle abzuge-
ben: „Es ist ein grosses Zimmer gewesen. Es ist gross und ich bin dort
gewesen.“ (vgl. A19/23 S. 12 F134). Was die illegale Ausreise betrifft, ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen
der Beschwerdeführerin oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen
sind. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und
dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt sie in der Rechtsmittelein-
gabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu
Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Hinsichtlich weiterer Un-
gereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, um Wieder-
holungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen.
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Seite 8
Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der
BzP als auch der Anhörung die Frage, ob sie jemals eine Aufforderung zur
Leistung des Militärdiensts erhalten habe, ausdrücklich verneinte (vgl.
A5/14 S. 4; A19/23 S. 16 F187). Demnach hatte die Beschwerdeführerin
bis zu ihrer Ausreise keinen Militärdienst leisten müssen und ihren Schil-
derungen zufolge bestanden auch keinerlei Anzeichen für eine drohende
Rekrutierung. So gab sie auch zu Protokoll, dass sämtliche ihrer derzeit in
Eritrea wohnhaften Schwestern keiner Militärdienstpflicht unterstünden.
Die unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen zu massgebli-
chen Aspekten der Asylbegründung sind nach dem Gesagten im Sinne der
vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen und lassen sich auch nicht mit
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erklären;
vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine konstru-
ierte Verfolgungsgeschichte handelt. Ferner sind angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in Besitz eines eritrei-
schen Passes und einer entsprechenden Identitätskarte war und über viele
Jahre behördlich bewilligte Handelsreisen unternommen hatte, Anhalts-
punkte gegeben, die auf ein legales Verlassen des Landes hindeuten.
5.3.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes ledig-
lich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum
möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbe-
träge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei
sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen
bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
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Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-
5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise of-
fensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine
legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen wer-
den. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die
konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise wider-
spruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei
wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten
Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Sub-
stantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt
(vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom
28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni
2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei dieser Sachlage ist auf-
grund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wel-
che im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklä-
rungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen vermag.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung – insbesondere den zahlreich fest-
gestellten Widersprüchen – nicht auseinander, sondern beschränkt sich
darauf, den aktenkundigen Sachverhalt in knapper Form zu wiederholen.
Es gelingt ihr somit nicht, aufzuzeigen, dass die Verfügung des SEM Bun-
desrecht verletzt oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung be-
ruht.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.
Aus den eingereichten Beweismitteln, vermag die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da diese entweder nicht entscheider-
heblich sind oder ihnen kein Beweiswert zukommt. So sind die Geburtsur-
kunde der Beschwerdeführerin und die Identitätskarte ihres Vaters lediglich
Nachweise über die eritreische Herkunft, die vorliegend nicht in Frage ge-
stellt wird. Die behördliche Bescheinigung über die Geldzahlung wegen il-
legalen Verlassens des Landes ist aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit
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Seite 10
bzw. Käuflichkeit und angesichts des Vorliegens zahlreicher Unglaubhaf-
tigkeitselemente ein ebenso untaugliches Beweismittel.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-7456/2014
Seite 11
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen o-
der glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der per-
sönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle
Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiä-
res Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Fakto-
ren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5–10.8; in neuerer
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Seite 12
Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014
E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat die Schule bis zum Abschluss
der sechsten Klasse besucht und war zwischen 2005 bis 2011 als Händle-
rin erwerbstätig. Ihre beiden Kinder leben zusammen mit dem Vater der
Beschwerdeführerin an ihrem Heimatort B._______, wo auch vier Halbge-
schwister der Beschwerdeführerin wohnhaft seien. Die Kinder seien ihren
eigenen Angaben zufolge wohlauf (vgl. A19/23 S. 2 F12). Die Beschwer-
deführerin verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz an ihrem Heimatort. Zudem leben ihre zwei Schwestern ebenfalls in
Eritrea, nämlich in D._______ (…) F._______. Schliesslich ist die ärztlich
attestierte psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin, die
insbesondere auf die Ungewissheit des Verfahrensausgangs zurückzufüh-
ren ist, nicht derart gravierend, um von einer Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können.
Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführerin mithilfe verwandtschaftlicher Unter-
stützung und angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit im Handelsgewerbe
die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftli-
chen Strukturen ihrer Heimat gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit, sowohl allgemein als auch individuell, als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Beschwerdeeingabe ge-
stellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die
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Seite 13
Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. Darüber hinaus ist die Be-
schwerdeführerin seit Dezember 2015 arbeitstätig und damit auch nicht
bedürftig. Folglich sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7456/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: