B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7456/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. August 2011 anerkannte das SEM den Beschwer-
deführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Mit Erklärung
vom 5. März 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf seinen Flücht-
lingsstatus. Er ersuchte um Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe,
welche ihm in Form einer individuellen finanziellen Hilfe und in Form einer
Zusatzhilfe für die Eröffnung eines Automechanikerbetriebs in Höhe von
Fr. 3'000.– zugesprochen wurde. Am 12. März 2013 kehrte er in seinen
Heimatstaat Türkei zurück.
B.
Am 20. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erneute
Einreise in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 20. Juni
2013 abgelehnt.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte das SEM das in der Schweiz ge-
währte Asyl als erloschen fest. Der Beschwerdeführer gelte nicht mehr als
Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
D.
Der Beschwerdeführer reiste am 1. Januar 2014 illegal erneut in die
Schweiz ein. Am 13. Januar 2015 suchte er schriftlich um Asyl nach. Am
12. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung)
und am 26. August 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
E.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter
Beilage zweier Arztberichte (Arztbericht vom 6. Oktober 2015 und Arztbe-
richt vom 1. Juni 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2015 aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme
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zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz,
wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Die Ausübung einer Verzichtser-
klärung setzt wie jede Handlung, die rechtliche Wirkungen herbeiführen
soll, die Urteilsfähigkeit des Erklärenden voraus. Wer nicht urteilsfähig ist,
vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Hand-
lungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Urteilsfähig
ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geis-
teskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die
Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteils-
fähigkeit wird gesetzlich vermutet, weshalb sie nur durch den Beweis des
Gegenteils umgestossen werden kann. Ob eine Person urteilsfähig ist, be-
urteilt sich nach dem Grundsatz der Konkrektheit und Relativität der Ur-
teilsfähigkeit (vgl. BGE 98 Ia 324).
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3.2 Der Beschwerdeführer hat mit einer unterschriftlich bekräftigten Erklä-
rung vom 5. März 2013 auf seinen Flüchtlingsstatus und auf das Asyl ver-
zichtet. Mit der Beschwerde macht er geltend, er sei zur Zeit der Verzichts-
erklärung nicht urteilsfähig gewesen. Er sei bereits behandlungsbedürftig
in die Schweiz eingereist.
3.3 Die Verzichtserklärung ist – wie die Rückzugserklärung – grundsätzlich
unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund des Verzichts
für das Asylverfahren irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als
Grundlagenirrtum zu erachten (zum Rückzug des Asylgesuchs bereits Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 39.110 S. 16 ff., zum Verzicht
beispielsweise Urteil BVGer E-2053/2015 vom 22. April 2015). Der Be-
schwerdeführer hat neben seiner Verzichtserklärung erfolgreich einen An-
trag auf Rückkehrhilfe und Unterstützung für ein Projekt (Automechaniker-
betrieb in der Türkei) beantragt. Anschliessend ist er aus eigenem Antrieb
mit Rückkehrhilfe in die Türkei zurückgekehrt. Die Ausreisevorbereitungen
nach der Verzichtserklärung zeigen, dass er sich der Tragweite seines
Handelns bewusst gewesen sein muss und dieses seinem damaligen Wil-
len entspricht (vergleichbar Urteil des BVGer D-74/2012 vom 30. Januar
2012). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass er schon aus diesen
Gründen zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung urteilsfähig gewesen sein
muss und er seinen Verzicht ohne Willensmangel erklärt hat (angefochtene
Verfügung S. 4 und SEM-Akten, C4 S. 2). Hinzu kommt, dass er nach sei-
ner Rückkehr in der Türkei zwar nicht die angeblich geplante Autowerkstatt
eröffnet, aber "immer, jede Woche" als Angestellter gearbeitet hat (SEM-
Akten, A24 S. 5). Sein Verhalten insbesondere seine Organisation in der
Schweiz, seine Rückreise und seine Selbstständigkeit inklusive Anstel-
lungsverhältnis in der Türkei, schliessen eine eingeschränkte Urteilsfähig-
keit zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung aus.
3.4 Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die Ur-
teilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung zu beweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Der Bericht der psychiatrischen Universi-
tätsklinik Zürich vom 6. Oktober 2015 stützt sich auf die Aussagen des "we-
nig auskunftsfreudigen" Beschwerdeführers (Arztbericht vom 6. Oktober
2015, S. 3). Festgehalten wird, dass er "wach, bewusstseinsklar, zeitlich
unscharf, sonst zu allen Qualitäten orientiert" ist, und weiter, dass "kein
klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen" und keine "Ich-Stö-
rung" vorliegt (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 2 ff.). Zusammenfas-
send handle es sich um eine psychotische Störung vor dem Hintergrund
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eines depressiven Syndroms aufgrund der Erlebnisse in der Türkei (Arzt-
bericht vom 6. Oktober 2015, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt seiner Verzichtserklärung urteilsunfähig gewesen sein soll, geht aus
dem ärztlichen Bericht klarerweise nicht hervor. Gleiches gilt für den älteren
Arztbericht des behandelnden Arztes vom 1. Juni 2013. Am Schluss wird
zwar in einem Satz festgehalten, "Patient ist wegen seiner Erkrankung
nicht urteilsfähig, (…) nicht in der Lage, in seinem Alltag vernunftgemäss
zu handeln und zu entscheiden" (SEM-Akten, C1/7 S. 2). Indes fehlt eine
Begründung und der Bericht bleibt ohne jegliche Bezugnahme auf die frag-
liche Handlung. Dadurch, dass der behandelnde Arzt beklagt, er sei vor der
Rückreise nicht konsultiert worden, und der Bericht in der nicht weiter be-
gründeten Beurteilung begünstigende Tendenzen aufweist, wird der Be-
weiswert weiter geschmälert. Ausserdem wurde er im Auftrag der Rechts-
beratung erstellt und zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich
bereits seit knapp drei Monaten in der Türkei befand. Auch deshalb ist nicht
zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus dem Be-
richt sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sein soll, die Tragweite seiner Erklärungen zu erkennen (SEM-
Akten, C4 S. 2). Die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit können die
eingereichten Berichte nicht umstossen, denn beide treffen keine Feststel-
lung zur Frage der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung.
3.5 Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Verzicht auf die Flüchtlingsei-
genschaft und den Asylstatus erklärt, sondern auch Rückkehrhilfe bean-
tragt. Wer auf den Asylstatus verzichtet und finanzielle Unterstützung zur
Rückkehr beansprucht, bringt klar zum Ausdruck, dass ihm die Folgen sei-
nes Handelns bewusst sind. Vor der Verzichtserklärung nahm er zur Kennt-
nis, dass er durch die freiwillige Verzichtserklärung nicht mehr dem Asyl-
gesetz, sondern den allgemein für ausländische Personen in der Schweiz
geltenden Bestimmungen untersteht (SEM-Akten, C5). Vor diesem Hinter-
grund lässt sich eine fehlende Urteilsfähigkeit nicht annehmen. Die
Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer sich seine un-
bedingte Verzichtserklärung entgegenhalten lassen muss. Nachfolgend
bleibt einzig zu prüfen, ob sie das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
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sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizier-
ten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab und
kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine neuen erheblichen
Tatsachen vorgebracht. Er habe oberflächlich festgehalten, er wisse nicht,
welche Gefahr für ihn bestehe, aber der frühere politische Fall sei noch
vorhanden. Die Frist zur Einreichung aktueller Gerichtsdokumente habe er
verstreichen lassen. Im Übrigen seien die Schilderungen zur angeblichen
Verhaftung bei der Rückkehr unglaubhaft. So habe er beispielsweise in der
Erstbefragung angegeben, eine Woche inhaftiert worden zu sein. In der
Zweitbefragung seien es nur zwei Tage mit anderem Ausgang gewesen.
4.3 Der Beschwerdeführer stellt dem nichts entgegen und beschränkt sich
auf Ausführungen zur Urteilsfähigkeit und zum Beziehungsnetz in der Tür-
kei. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt
oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer erheb-
lich zur angeblichen Inhaftierung nach seiner Rückkehr widerspricht (SEM-
Akten, A8 S. 8 und A24 S. 5 ff.). Sodann gelang es dem Beschwerdeführer
nach seiner Rückkehr und im Anschluss an die unglaubhafte Inhaftierung,
noch Monate in der Türkei zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen und im
Haus seiner Familie in der Grossstadt Adana zu leben (insb. SEM-Akten,
A24 S. 5). In Bezug auf sein Gerichtsverfahren verweist er lediglich auf
dasjenige aus dem Jahr 2009 und liess die Frist vor der Vorinstanz zur
Nachreichung neuer Gerichtsdokumente ungenutzt verstreichen. Auf Be-
schwerdeebene reichte er keine solchen nach. Wäre ein Gerichtsverfahren
hängig, wäre dies zu erwarten, nicht zuletzt auch deshalb, weil er seit sei-
nem letzten Asylgesuch auch zuhause an seiner Adresse in Adana wohn-
haft war. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefal-
len sind, braucht die Asylrelevanz hier nicht mehr geprüft werden. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das
zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Auf-
grund seiner Rückkehr in die Türkei, des dortigen Aufenthalts und der un-
glaubhaften Probleme nach seiner Rückkehr, ist es dem Beschwerdeführer
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aufgrund seiner persönlichen Situation durchaus zumutbar in seinen Hei-
matstaat zurückzukehren. Sodann stehen psychische Erkrankungen – wie
die vorgetragene – der Wegweisung grundsätzlich nicht im Weg. Dem Be-
schwerdeführer ist es zumutbar und möglich, im Bedarfsfall die in der Tür-
kei bestehenden medizinischen Strukturen in Anspruch zu nehmen, na-
mentlich in Grossstädten wie Adana, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt
aufhielt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann
mit Arbeitserfahrung, der für seinen Lebensunterhalt aufkam. Nach seiner
Rückkehr lebte er unter anderem im Haus der Familie (SEM-Akten, A24
S. 5). Der Vollzug ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu
Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf angemessene Parteientschädigung ge-
genstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel