Abtei lung V
E-7457/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7457/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. August
2010 sein Heimatland verlassen habe, auf dem Landweg über Iran, die
Türkei und Bulgarien am 17. August 2010 in die Schweiz gelangte und
hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass ihn das BFM am 31. August 2010 im (...) und am 10. September
2010 ergänzend zu den Asylgründen anhörte,
dass er im Wesentlichen vorbrachte, seine Familie habe wegen den
Überschwemmungen im Juli 2010 ihren Bauernhof verlassen müssen
und sei nach Sialkot zu Verwandten gezogen,
dass er aus Furcht vor dem erstarkenden Terrorismus der Taliban in
seiner Heimatregion und zur Entlastung seiner Verwandten sein
Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2010 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl -
gesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn
- unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall -
aufforderte, die Schweiz bis zum 12. November 2010 zu verlassen und
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und vorliegend der Vollzug der Wegweisung zu-
lässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 sei
aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg-
weisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Oktober
2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Verfügung des BFM vom 17. September 2010 bezüglich der
Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung
von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach
der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz bilden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Pakistan das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss kommt, dass dort keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, so dass ein
Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint,
dass entgegen der Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe aus den
Folgen der Flutkatastrophe in Pakistan vom Sommer 2010 keine
generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hergeleitet
werden kann,
dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf
schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs
nach Pakistan aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, auch
wenn breite Bevölkerungsteile und allenfalls auch seine Familie als
Folge der Flutkatastrophe noch auf fremde Hilfe angewiesen sein
mögen,
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dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte allgemeine Furcht,
allenfalls zufällig von Übergriffen terroristischer Art betroffen werden
zu können, die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht als
unzumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass demnach die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit vorliegender Rechtsmitteleingabe
vollumfänglich zur Beschwerdesache äussern konnte und somit eine in
Aussicht gestellte allfällige Beschwerdeergänzung nicht abzuwarten
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerde-
begehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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