B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7457/2014
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Ebnöther,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).
E-7457/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) De-
zember 2011 in die Schweiz und stellte am 29. Dezember 2011 ein Asylge-
such im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Februar 2012 und der Anhörung
zu den Asylgründen vom 1. April 2014 gab der Beschwerdeführer zu Pro-
tokoll, er sei usbekischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______
aus der Provinz Faryab in Afghanistan. Seine Familie sei, als er noch ein
Säugling gewesen sei, nach Mazar-i-Sharif gezogen, wo er mit seinen El-
tern und Geschwistern bis zu seiner Flucht nach Pakistan vor ungefähr (…)
Jahren gelebt habe. Nachdem er – auf der Suche nach seiner religiös an-
getrauten Ehefrau und seinem Kind – nochmals in seinen Heimatstaat zu-
rückgekehrt sei, habe er diesen schliesslich von Mazar-i-Sharif aus definitiv
verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers (über C._______, D._______,
Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich)
in die Schweiz gelangt. In E._______ habe er sich bei der Polizei gemeldet.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er sei durch seine Mutter im Kindesalter seiner Cousine F._______ ver-
sprochen worden. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten sich un-
sterblich ineinander verliebt. Ein vermögender Mann namens G._______
habe F._______ an einem Fest gesehen, Gefallen an ihr gefunden und sie
zu seiner dritten Ehefrau nehmen wollen. Der Vater von F._______ habe
sich diesem Wunsch beugen wollen, weil G._______ den Taliban nahege-
standen sei und als einflussreich gegolten habe. Er (Beschwerdeführer) sei
zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell mit F._______ verlobt gewesen.
Weil sie ihre Liebe nicht hätten aufgeben wollen, seien sie gemeinsam
nach Pakistan geflohen. Dort hätten sie wegen der Übelkeit von F._______
eine Ärztin aufgesucht, die ihnen die bereits vermutete Schwangerschaft
bestätigt habe. Sie hätten dann in Pakistan nach Brauch geheiratet, und
nach der Geburt ihrer Tochter habe die junge Familie während (…) Jahre
in diesem Land gelebt. Aufgrund der sich verschlechternden Sicherheits-
lage in Pakistan seien sie gezwungen gewesen, nach Afghanistan zurück-
zukehren. Sie hätten sich in Kabul niedergelassen, wo er eine gute Anstel-
lung gefunden habe. Durch einen Onkel, mit welchem F._______ noch
Kontakt gepflegt habe, habe F._______ Familie bereits nach 15 Tagen de-
ren Aufenthalt in Kabul erfahren, woraufhin F._______ und die Tochter
während seiner (Beschwerdeführer) Abwesenheit mit Waffengewalt zurück
nach Mazar-i-Sharif verbracht worden seien. Sein Vermieter habe ihn über
E-7457/2014
Seite 3
die Vorkommnisse informiert, worauf er umgehend nach Mazar gereist sei
und dort seinen Vater um Hilfe gebeten habe. Dieser sowie einige Stam-
mesälteste hätten versucht den Streit zu schlichten, was jedoch misslun-
gen sei. Gleichentags habe der Vater von F._______ ihn (Beschwerdefüh-
rer) angezeigt, weshalb er am folgenden Tag eine Vorladung von der Be-
zirkspolizei erhalten habe, die er befolgt habe. Man habe ihm vorgeworfen,
F._______ entführt zu haben, da sie zum Zeitpunkt ihrer Flucht nach Pa-
kistan mit G._______ verlobt gewesen sei. Mit Hilfe eines Bekannten sei-
nes Bruders, der Parlamentsabgeordneter sei, habe er (Beschwerdefüh-
rer) schliesslich den Polizeiposten verlassen können. Aus Angst vor der
Polizei sowie vor G._______ und der Familie von F._______ sei er dann
definitiv aus Afghanistan geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2014 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz, so-
wie deren Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22.
Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sowie um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte er ein Foto von sich und seiner Tochter ein und beantragte eine 30-
tägige Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
D.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Mittel-
losigkeitsbestätigung der Sozialberatung und Asylbetreuung H._______
vom 24. Dezember 2014 nach.
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in
E-7457/2014
Seite 4
seiner Beschwerde angekündigten Beweismittel betreffend den Wohnort-
wechsel seiner Familie in Afghanistan einzureichen.
F.
Der Beschwerdeführer gab am 10. Februar 2015 die angekündigten fremd-
sprachigen Beweismittel zu den Akten und stellte die Einreichung der ent-
sprechenden Übersetzungen in Aussicht.
G.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 lud der Instruktionsrichter die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Am 3. März 2015 legte der Beschwerdeführer Übersetzungen der bereits
eingereichten Beweismittel – unter anderem der Tazkira, des Mietvertrags
und der Wohnsitzbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers – ins
Recht. Zudem reichte er eine Honorarnote seines amtlichen Rechtsbei-
stands zu den Akten.
I.
In der Vernehmlassung vom 9. März 2015 hielt die Vorinstanz an den Er-
wägungen in ihrer ablehnenden Verfügung fest.
J.
Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung des Instruktionsrichters vom
18. März 2015 Gelegenheit einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der
Vorinstanz einzureichen, welche er mit Eingabe vom 2. April 2015 wahr-
nahm. Dabei hielt er an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
E-7457/2014
Seite 5
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E-7457/2014
Seite 6
4.1 Die Vorinstanz gab zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung an,
der Beschwerdeführer habe sich in mehrere Widersprüche verwickelt. So
seien insbesondere seine Aussagen in Bezug auf den Zeitpunkt der
Schwangerschaft wie auch diejenigen betreffend seinen Aufenthalt in Ka-
bul widersprüchlich ausgefallen. Des Weiteren seien seine Ausführungen
in wichtigen Punkten sehr vage und unsubstanziiert geblieben, und es sei
ihm nicht gelungen, durch seine Schilderungen ein inhaltlich nachvollzieh-
bares Bild der Geschehnisse zu vermitteln. Seinen Aussagen seien zudem
keine Realitätskennzeichen zu entnehmen, wie beispielsweise freies asso-
ziatives Erzählen und Interaktionsschilderungen. Die Rückkehr nach Ma-
zar-i-Sharif sei zumutbar, da gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts die Sicherheitslage mit derjenigen in Kabul zu vergleichen
sei und die Stadt damit nicht als generell unzumutbar einzuschätzen sei.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit in Mazar-i-
Sharif gelebt habe und dort somit über ein breites soziales Beziehungsnetz
verfüge.
4.2 In seiner Beschwerde nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm
durch die Vorinstanz vorgeworfenen Ungereimtheiten. Betreffend die
Schwangerschaft von F._______ führte er an, sie hätten erst in Pakistan
mit Sicherheit erfahren, dass F._______ schwanger sei, was sie zuvor auf-
grund ihrer Übelkeit schon vermutet hätten. Der Grund für ihre Flucht nach
Pakistan sei jedoch nicht die vermutete Schwangerschaft gewesen, son-
dern die geplante Zwangsheirat von F._______ mit dem mächtigen
G._______. Er (Beschwerdeführer) habe an der BzP jedenfalls nicht ge-
sagt, sie seien wegen der vermuteten Schwangerschaft geflüchtet, viel-
mehr müsse die Erwähnung der Schwangerschaft in diesem Zusammen-
hang als ungefähre Zeitangabe verstanden werden und sei retrospektiv er-
folgt.
Auf die Frage hin, wie die Familie von F._______ von ihrem Aufenthalt in
Kabul erfahren habe, habe er an der BzP angegeben, es nicht zu wissen;
anlässlich der Anhörung habe er ausgeführt, er vermute, es sei I._______,
der Onkel von F._______, gewesen.
Ferner seien seine Schilderungen entgegen der Ansicht der Vorinstanz
substanziiert ausgefallen und würden viele Realitätskennzeichen enthal-
ten. Er habe ausführlich über Interaktionen berichtet, Vorfälle detailgetreu
wiedergegeben und die Situation auf dem Polizeiposten widerspruchsfrei
geschildert. Das Glaubhaftmachen seiner Vorbringen sei bei einer Gesamt-
beurteilung zu bejahen.
E-7457/2014
Seite 7
Sodann sei die asylrechtliche Relevanz vorliegend gegeben, da ihm (Be-
schwerdeführer) Gefahr von drei verschiedenen Seiten drohe: Erstens
durch die Familie von F._______, da er mit der Zeugung eines unehelichen
Kindes und der Ausreise mit einer unverheirateten Frau ins Ausland eine
verwerfliches Verhalten an den Tag gelegt und Schande über diese Familie
gebracht habe. In solchen Fällen seien in Afghanistan Selbstjustiz und Eh-
renmorde an der Tagesordnung. Zweitens drohe ihm auch eine Verfolgung
durch den einflussreichen und den Taliban nahestehenden G._______,
dem F._______ zur Heirat versprochen gewesen sei; durch die Flucht mit
F._______ habe er (Beschwerdeführer) dessen Ehre verletzt, weshalb er
die Rache durch die Taliban befürchte. Diese Verfolgung drohe ihm, weil er
sich nicht an den konservativ-religiösen Moralkodex gehalten habe und so-
mit wegen divergierenden religiös-ethischen Anschauungen. Und schliess-
lich drohe ihm drittens bei einer Rückkehr auch eine lange Haftstrafe we-
gen der angeblichen Entführung F._______. Die strafrechtlichen Untersu-
chungen würden zwar dem legitimen Strafverfolgungsinteresse des afgha-
nischen Staates dienen, er wäre allerdings unmenschlichen Haftbedingun-
gen ausgesetzt. Bei einer Haftstrafe drohe somit eine Verletzung von Art.
3 EMRK.
Der afghanische Staat sei auch nicht in der Lage, ihm Schutz vor der pri-
vaten Verfolgung zu bieten, da es sich hierbei um Ehrverletzungen handle
und ein Mann, welcher die Ehre einer Familie verletzt habe, nur Schutz in
der eigenen Familie finden könne. Diesen Schutz könne er bei seiner eige-
nen Familie aber nicht finden, da sein Vater ihn – zum Schutz der restlichen
Familie – habe verbannen müssen, worauf die Familie inzwischen sogar
den Wohnort habe wechseln müssen. Ebenso wenig sei der afghanische
Staat in der Lage ihm Schutz vor der Taliban zu bieten, zumal die Regie-
rung schwach und Korruption weitverbreitet sei. Wegen dem Umzug seiner
Familie in die Provinz Dschuzdschan verfüge er ausserdem über kein Be-
ziehungsnetz mehr in Mazar-i-Sharif. Auch von seinen zwei Schwestern in
Mazar könne er keine Unterstützung erwarten, da diese mit ihrer Heirat zur
Familie ihrer Männer gehören würden.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2015
(ohne Kenntnis der kurz vorher beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichten Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel) unter anderem
aus, bei der in Kopie eingereichten Tazkira des Beschwerdeführers handle
es sich um eine Tazkira wie sie in der Republik Afghanistan von 1973 bis
E-7457/2014
Seite 8
1978 gebräuchlich gewesen sei, was nicht vereinbar sei mit dem Geburts-
jahr des Beschwerdeführers. Dieser Widerspruch untergrabe die Glaubhaf-
tigkeit des Beschwerdeführers massiv.
4.4 In der Replik gab der Beschwerdeführer an, die Argumente der Vo-
rinstanz seien nicht geeignet, den Schluss auf die Unglaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu ziehen zumal es sich lediglich um Spekulationen handle. Hin-
sichtlich der eingereichten Tazkira sei ausserdem klarzustellen, dass es
sich dabei nicht um seine eigene, sondern um die Tazkira seines Vaters
handle.
5.
5.1 Zunächst ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz festzustellen, dass
das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers
als glaubhaft erachtet. Es kann keineswegs von oberflächlichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers gesprochen werden; vielmehr erscheinen
seine Schilderungen überaus detailreich und enthalten auch sonst viele
Realitätskennzeichen.
5.1.1 Für die Glaubhaftigkeit spricht einerseits die unaufgeregte Art des
Beschwerdeführers, auf die gestellten Fragen zu antworten. So erklärte er
beispielsweise von sich aus, wie es in Afghanistan üblich ist, das Alter auf
der Tazkira zu verändern, damit die Ausbildungen nachgeholt werden kön-
nen, die aufgrund des Schulverbots während der Taliban-Regierung gewis-
sermassen verloren gegangen seien (vgl. SEM-Akten, A23, F42 ff.). So-
dann lassen auch seine detaillierten Ausführungen die Geschehnisse als
selbst erlebt erscheinen (vgl. etwa SEM-Akten, A23, F52: "Ich hatte in Pa-
kistan gelebt. Die Wohnungsinhaber der Wohnung, in der wir gewohnt ha-
ben, hiess J._______. […] Nach vier Stunden wollten sie mich zur Polizei
bringen. Was hätte ich dort sagen sollen? Hätte ich gesagt 'ich weiss es!'
Hätte ich gesagt, dass ich es weiss, hätten sie von mir verlangt, dass ich
sie finde. Als sie mich eben nach diesen vier Stunden runterbringen woll-
ten, um mich zur Polizei zu bringen, hielt ein Taxi an und in diesem sass
die Tochter und weinte. Sie haben das Mädchen aus dem Taxi geholt,
schlugen auf sie mit den Beinen ein. Sie fiel immer wieder um."; F63: "Wir
haben uns verabredet, weil wir nicht warten wollten, bis man sie zwingt, zu
heiraten. Deswegen sind wir von Mazar-i-Sharif nach Pakistan geflohen";
F71: "Dort haben wir weitergelebt, haben uns eine Wohnung gemietet.
Meine Frau nahm wieder Kontakt auf mit ihrem Onkel ms, mit I._______.
Sie war die ganze Zeit in Kontakt mit ihm. […] Der Mann versprach uns
immer, wenn wir zurückkommen, würde er das Problem für uns lösen, wir
E-7457/2014
Seite 9
könnten hier dann gesetzlich leben. Es stellte sich aber heraus, dass das
verlogene Versprechen waren").
5.1.2 Der Beschwerdeführer erklärte andererseits die Situation auf dem
Polizeiposten in Mazar-i-Sharif ausgesprochen ausführlich und gab zusätz-
lich mehrmals in der direkten Rede wieder, was die anwesenden Personen
genau gesagt hätten (vgl. SEM-Akten, A23, F73: "Ein Polizist rief die Poli-
zeistation N°(…), die für den Bezirk, wo meine Frau lebt, zuständig ist, an
und sagte denen: ' A._______ ist bereit. Ihr könnt kommen!' […] Aber da-
nach sagte der Chef zum Vater meiner Frau: 'der ist dein Neffe! Du könn-
test ihn töten lassen oder ins Gefängnis stecken lassen! Aber ich empfehle
dir, es ist besser, wenn du das ihm verzeihst!' Mein Schwiegervater schrie
und sagte, sie sollen mich an die Polizeistation N°(…) übergeben, das Ge-
setz solle über mich richten."). Einen glaubhaften Eindruck hinterlässt in
diesem Zusammenhang zudem auch die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er habe eine Vorladung für die Polizeistation N°(…) erhalten, die für
seinen Bezirk zuständig sei. Dort habe ein Polizist die Polizeistation N°(…)
angerufen, die für den Bezirk seiner Ehefrau zuständig sei (vgl. SEM-Ak-
ten, A23, F73). Anders als die Vorinstanz kann das Gericht in der geschil-
derten "Flucht" vom Polizeiposten keine Schutzbehauptungen des Be-
schwerdeführers erkennen. Er führte aus, sie seien zwar "weggeflohen […]
aber nicht […] ungesetzlich". Der Chef des Postens habe mit dem Parla-
mentsabgeordneten, einem Bekannten des Bruders des Beschwerdefüh-
rers, gesprochen, er wisse aber nicht was er ihm gesagt habe. Jedenfalls
habe der Postenchef ihm, nach dem vergeblichen Versuch den Schwieger-
vater des Beschwerdeführers zum
Verzeihen zu beschwichtigen, die Möglichkeit gegeben zu "fliehen" (vgl.
SEM-Akten, A23, F75 ff.). Das Verlassen des Postens erfolgte
gemäss dieser Schilderung in Absprache mit den Polizisten, und es han-
delte sich demnach – entgegen dem in deutscher Sprache protokollierten
Wortlaut – offensichtlich nicht um eine eigentliche "Flucht".
5.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden zudem durch seine
eingereichten Beweismittel – seine Tazkira, ein Foto von sich und seiner
Tochter sowie ein Schreiben der Nachbarschaft – untermauert.
5.1.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sind damit als glaubhaft
gemacht zu erachten, weshalb für die nachfolgende Prüfung der asylrecht-
lichen Relevanz von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
E-7457/2014
Seite 10
Der Beschwerdeführer wuchs in Mazar-i-Sharif auf und wurde als Kind sei-
ner gleichaltrigen Cousine F._______ versprochen, mit welcher er im Er-
wachsenenalter eine Liebesbeziehung einging. Da F._______ mit einem
anderen Mann, namens G._______, verheiratet werden sollte, floh das
Paar zur Verhinderung dieser Ehe gemeinsam nach Pakistan, wo eine Ärz-
tin die Schwangerschaft von F._______ bestätigte. Nach einiger Zeit kehr-
ten sie aufgrund der schwierigen Lage in Pakistan nach Afghanistan zurück
und liessen sich in Kabul nieder. Bereits 15 Tage später wurden F._______
und die Tochter durch ihre Familie zurück nach Mazar-i-Sharif verbracht.
Als der Beschwerdeführer davon erfuhr, ging er ebenfalls zurück nach Ma-
zar und versuchte erfolglos mit seinem Vater sowie den Dorfältesten eine
Schlichtung zu erwirken. Stattdessen erhielt er am folgenden Tag eine Vor-
ladung eines Polizeipostens. Dort wurde ihm die Entführung F._______
vorgeworfen und der Vater von F._______ verlangte die Bestrafung des
Beschwerdeführers. Durch den Einfluss seines Bruders, der einen Parla-
mentsabgeordneten kannte, konnte der Beschwerdeführer die Polizeista-
tion verlassen und floh umgehend ausser Landes.
5.2 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nach-
teile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor
denen sie keine ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die fünf
in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Verfolgungsmotive sind – über die sprach-
lich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus – so zu verste-
hen, dass die Verfolgung wegen äusserer und innerer Merkmale, die un-
trennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind,
erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flücht-
lingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- o-
der Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt
der Ausreise, wobei bereits erlittene Verfolgungsmassnahmen oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Frucht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und
zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E-7457/2014
Seite 11
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm drohende Verfolgung
gründe in divergierenden religiös-ethischen Anschauungen. Wegen der
Beziehung zu F._______, aus der eine uneheliche Tochter entstanden sei,
drohe ihm eine langjährige Haftstrafe sowie schwerste Misshandlung
oder gar die Tötung durch die Familie von F._______ oder die Taliban.
5.3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG umfasst der Begriff der ernsthaften Nach-
teile Gefährdungen des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Staatliche
Strafverfolgungsmassnahmen sind dabei nur dann flüchtlingsrechtlich re-
levant, wenn es sich dabei nicht – oder nur teilweise – um eine legitime
Strafverfolgung handelt, sondern die drohenden ernsthaften Nachteile voll-
ständig, oder in Form einer Schlechterbehandlung einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsmotiv entspringen.
5.3.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung (vgl. hierzu und zum Folgen-
den BVGE 2014/28). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines
Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im
asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft vor allem dann zu, wenn die Straf-
norm geradezu die Verfolgung einer Bevölkerungsgruppe wegen unver-
zichtbarer äusserer und innerer Merkmale bezweckt, wenn einer Person
eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusse-
ren oder inneren Merkmale zu verfolgen, oder wenn die Dauer oder Art der
Strafe oder die prozessuale Stellung des Täters, der ein gemeinrechtliches
Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem genannten Motiv in bedeuten-
der Weise erschwert wird.
Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren
Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen:
Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-
weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Per-
son in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verlet-
zung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder un-
menschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffe-
nen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen
Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit
der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als
exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten
E-7457/2014
Seite 12
Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigen-
schaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige
Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht. Bei
gewissen Delikten kann die exzessive Bestrafung allerdings ein Indiz dafür
darstellen, dass der Verfolger neben der Ahndung der Straftat auch oder
besonders die vermutete oppositionelle Einstellung des Täters treffen
wollte (vgl. statt vieler BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
5.3.4 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf-
grund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig:
Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbege-
hung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist
oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen
nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüs-
sung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens
muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation
beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).
5.3.5 Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer wegen der Beziehung zu F._______ sowie der Geburt ei-
nes ausserhalb einer offiziellen Ehe gezeugten Kindes bei einer Rückkehr
nach Afghanistan Strafverfolgung droht. Die durch einen Staat erfolgte ge-
setzliche Definition gewisser Handlungen als Straftaten ist aber grundsätz-
lich nicht als Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn zu verstehen. Eine
solche wäre höchstens zu bejahen, wenn die Straftatbestände eingeführt
worden wären, um gezielt eine gewisse Gruppe der Gesellschaft zu treffen.
5.3.6 Die Verfolgung aufgrund der Religion kann den Glauben einer Per-
son, die Religion als Identität oder als Lebensart betreffen. Zudem ist auch
das Recht geschützt, einer Religionsgemeinschaft nicht anzugehören oder
einen Glauben nicht zu besitzen (vgl. dazu BVGE 2014/28 E. 8.4.4
m.w.H.). Im zu beurteilenden Verfahren kann ausgeschlossen werden,
dass der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Reli-
gion liegt. Weder stand die Beziehung zu seiner Ehefrau in Zusammen-
hang zu seiner Religion, noch würde die Strafverfolgung auf diesem Grund
beruhen. Vielmehr drohen ihm strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen,
weil er eine aussereheliche Beziehung mit F._______ geführt und mit ihr
ein Kind gezeugt hat. Zwar mögen die Ansichten und Werte, die der gesell-
schaftlichen (und staatlichen) Ansichten zugrunde liegen, religiös begrün-
det sein (oder zumindest so begründet werden). Daraus folgt aber lediglich
eine Aussage über die religiöse Überzeugungen der in Afghanistan für die
E-7457/2014
Seite 13
Rechtsetzung zuständigen Staatsgewalt und allenfalls der (Mehrheit der)
Gesellschaft, was noch nichts über eine eventuell involvierte religiöse
Überzeugung des Beschwerdeführers aussagt. Verfolgung erfolgt immer
wegen des Seins (nämlich des Anders-Seins), nicht wegen des Tuns. Die
strafrechtliche Verfolgung zielte nicht auf seine Identität und Persönlichkeit
(einschliesslich seines Denkens und Glaubens) ab, sondern auf sein Han-
deln: Die Beziehung zu F._______.
Weiter droht dem Beschwerdeführer die strafrechtliche Verfolgung auch
nicht wegen eines Zwangs zu einer religiösen Handlung (oder Unterlas-
sung). Auch wenn die gesellschaftlichen Werte, welche die Beziehung des
Beschwerdeführers als gesellschaftlich verpönt darstellen, auf religiösen
Überzeugungen beruhen, haben sie doch keinen direkten Zusammenhang
mit dieser religiösen Überzeugung. Der Zwang zur Unterlassung einer aus-
serehelichen Beziehung ist somit nicht vergleichbar mit dem Zwang zu ei-
ner Handlung, beispielsweise religiösen Unterricht oder religiösen Hand-
lungen folgen oder auf Gott schwören zu müssen. Im vorliegenden Fall
hätte es nicht gegen die Überzeugungen des Beschwerdeführers verstos-
sen, keine aussereheliche Beziehung zu F._______ zu haben – seine
Überzeugungen hielten ihn lediglich nicht davon ab. Hätte er sich an die
gesetzliche Regelung gehalten, hätte er nicht gegen seine religiösen Über-
zeugungen verstossen.
5.3.7 Schliesslich hätte die strafrechtliche Verfolgung hier keinen diskrimi-
nierenden Aspekt. Sie würde Muslime genauso treffen wie Angehörige an-
derer Religionen, Atheisten oder Agnostiker.
5.4 Zusammenfassend droht dem Beschwerdeführer die strafrechtliche
Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht aufgrund seiner religiösen An-
schauung, weshalb dies keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
darstellt.
5.5 Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachte private Verfolgung
durch die Familie von F._______ sowie durch G._______, zumal auch die
geltend gemachte Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden nicht auf
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhen würde.
5.6 Die Beschwerde ist demnach betreffend die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung abzuweisen.
6.
E-7457/2014
Seite 14
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab- und
weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an das
BVGer offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in
jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse neu zu beurtei-
len wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
E-7457/2014
Seite 15
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat wäre demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
7.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, ihm drohe
eine reale Gefahr der Folterung und unmenschlicher Behandlung, weshalb
die Wegweisung Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK verletzen würde.
7.4.2 Aufgrund der vorgängigen Erwägungen geht das Gericht davon aus,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland
staatliche Verfolgungsmassnahmen sowie Rachehandlungen der Familie
von F._______ und von G._______ drohen. Nachfolgend ist somit zu prü-
fen, ob diese Massnahmen sowie die drohende Strafandrohung eine un-
menschliche oder erniedrigende Strafe im Sinn von Art. 3 EMRK darstellen
würden.
7.4.3 Art. 3 EMRK enthält ein absolutes Verbot von Folter sowie von un-
menschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung. Damit eine Be-
handlung oder Strafe in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss sie
ein bestimmtes Mindestmass an Schwere erreichen. In die Beurteilung, ob
diese Mindestmass an Schwere erreicht ist, müssen alle relevanten Um-
stände des Einzelfalles einbezogen werden, insbesondere die Art und die
Umstände der Behandlung oder Strafe, die Art und Weise ihrer Ausführung,
E-7457/2014
Seite 16
ihre Dauer, deren physische und psychische Auswirkungen und in gewis-
sen Fällen das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand der be-
troffenen Person (vgl. etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte [EGMR] Soering gegen das Vereinigte Königreich vom 7.
Juli 1989, 14038/88 § 100, m.w.H.).
Gemäss Praxis des EGMR fällt die Ausweisung einer Person in den
Schutzbereich von Art. 3 EMRK, wenn substanzielle Hinweise dafür beste-
hen, dass sie in ihrem Heimatstaat der ernsthaften Gefahr ("real risk") einer
Behandlung ausgesetzt wäre, die gegen Art. 3 EMRK verstösst. Massbe-
glich für die Beurteilung dieser Gefahr sind einerseits die allgemeine Situ-
ation im betreffenden Staat und andererseits die persönlichen Umstände
der betroffenen Person (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 125 und 130, m.w.H.). Für
den durch die Konvention verpflichteten Staat besteht ein Abschiebungs-
beziehungsweise Auslieferungsverbot auch dann, wenn die zu befürch-
tende Misshandlung nicht von staatlichen Institutionen ausgeht, sondern
von nichtstaatlichen, sofern die Behörden keinen ausreichenden Schutz
gewähren können (vgl. Handkommentar EMRK, Meyer-Ladewig, 3. Aufl.,
2011, N72 zu Art. 3 m.w.H.).
Damit eine Strafe als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen ist,
muss das Leiden oder die Erniedrigung, die mit der Strafe einhergehen,
über das Ausmass hinausgehen, mit dem strafrechtlich legitime Bestrafun-
gen zwangsläufig einhergehen (vgl. das Soering-Urteil des EGMR, a.a.O.,
§ 101).
7.4.4 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 und BVGE
2011/49 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor.
Diese wurde als äusserst prekär bezeichnet und zwar über sämtliche Lan-
desteile hinweg (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6).
Mit dem weitgehenden Abzug der International Security Assistance Force
(ISAF) seit dem Jahr 2014 hat sich die Situation weiter verschlechtert. Re-
gierungsfeindliche Gruppierungen testen die Fähigkeiten der Afgha-ni-
schen Sicherheitskräfte, wodurch die Sicherheitsvorfälle im ersten
Jahresdrittel 2015 im Vergleich zu 2014 und 2013 merklich gestiegen sind.
So bleibt weiterhin unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne
internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierun-
gen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate
sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine
E-7457/2014
Seite 17
Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Uni-
ted Nations General Assembly/United
Nations Security Counicil, The situation in Afghanistan and its implications
for international peace and security - Report of the Secretary-General,
10. Juni 2015, S. 4 f.; GIUSTOZZI/QUENTIN, The Afghan National
Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flücht-
lingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police
(ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen
sehr schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig
ihrem Schutz unterstellt (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul,
Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O.,
S. 9 f., 50; Afghanistan Mid-Year Report 2015, Protection of Civilians
in Armed Conflict, August 2015, S. 69 ff., abrufbar unter:
/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Re-
port%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civili-
ans20in%20Ared%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FI-
NAL_%205%20August.pdf).
Es gibt in Afghanistan keine tragfähigen staatlichen Institutionen und keine
zentrale Staatgewalt. Neben regionalen Gouverneuren sind Stammes-
chefs, Kriegsherren sowie Provinzräte weiterhin von erheblicher Bedeu-
tung. Die Gesetzeslage ist zudem überaus unklar, weshalb die Richter
nach den Regeln des Gewohnheitsrechts oder nach persönlichem Gutdün-
ken urteilen. Daneben führten die Taliban in ihren Herrschaftsgebieten ihre
Scharia-Gerichte (vgl. zum Ganzen etwa USCIRF, Annual Report 2015,
abrufbar unter: http://www. /sites/default/files/Afghanistan
%202015.pdf, S. 137; Interview: "Warum der Staat in Afghanistan versagt",
in der Neuen Zürcher Zeitung, vom 25. Juni 2015, abrufbar unter:
anistan-versagt-1.18568516). Das afghanische Justizsystem beruht somit
einerseits auf der staatlichen Infrastruktur und andererseits auf dem infor-
mellen traditionellen System, in dem trotz aller gegenteiligen Bemühungen
weiterhin eine überaus grosse Anzahl von Streitigkeiten geregelt wird. Ins-
besondere bei familiären Angelegenheiten rückt das Islamische Recht zu-
gunsten der gewohnheitsrechtlichen Stammesnormen in den Hintergrund
(vgl. United States Institute of Peace, Islamic Law, Customary Law, and
Afghan Informal Justice, vom März 2015, S. 1 f., abrufbar unter:
Law-
and-Afghan-Informal-Justice.pdf).
E-7457/2014
Seite 18
7.4.5 Ausserehelicher Geschlechtsverkehr wird nach dem afghanischen
Strafgesetz mit bis zu sieben Jahren, in Ausnahmefällen – wenn die Frau
verheiratet ist oder bei Minderjährigkeit – mit bis zu zehn Jahren Haft be-
straft (vgl. Afghanistan, Art. 426-429, Penal Code, vom 7. Oktober 1976,
abrufbar unter:
Uid=2100).
Die Bedingungen in den Gefängnissen Afghanistans sind prekär. Inhaf-
tierte sehen sich mit Gewalt konfrontiert, wobei in schwerer Weise mittels
Elektroschocks, Schlägen und Androhung sexueller Gewalt misshandelt
wird und die Täter in der Regel ungestraft bleiben. Die Bedingungen in den
staatlichen Haftanstalten werden von Beobachtern teilweise als lebensbe-
drohlich bezeichnet (vgl. United States Department of State – Bureau of
Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights
Practices for 2014, abrufbar unter: rrpt/hu-
manrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632#wrapper.).
7.4.6 Eine Streitbeilegung durch formelle Justizmechanismen führt ge-
mäss Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UN-
HCR) üblicherweise nicht zur Beendigung einer Blutfehde (vgl. UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghani-
scher Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung vom 24. Mai
2011, S. 11). Gemäss Scharia wird ausserehelicher Geschlechtsverkehr
mit Auspeitschung oder Steinigung bestraft (vgl. Landinfo, Afghanistan:
Marriage Report Afghanistan, vom 19. Mai 2011, abrufbar unter:
). Dem Bericht einer Fact-
Finding-Mission zufolge stellt eine voreheliche Beziehung zwischen einem
jungen Mann und einer jungen Frau in Afghanistan eine ernste Verletzung
der Ehre der Familie – insbesondere derjenigen der Frau – dar. Die Kon-
sequenzen für den betroffenen Mann sind manchmal weniger einschnei-
dend als für die Frau; für ihn besteht eher die Möglichkeit, sich in einer
anderen Region des Landes niederzulassen. Für den Mann besteht insbe-
sondere dann eine Gefährdung, wenn es sich bei der Familie der Frau um
eine einflussreiche Familie handelt. In solchen Fällen kommt es häufig zu
Drohungen, die eigene Tochter sowie den Mann und dessen Familie zu
töten, insbesondere wenn die Beziehung sexueller Natur
war. In manchen Fällen werden sowohl die Frau, wie auch der Mann getö-
tet, in einigen Gebieten mittels Steinigung (vgl. Report form Danish
Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan, vom
29. Mai 2012, S. 37–42, abrufbar unter:
E-7457/2014
Seite 19
NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrappo
rten AFGHANISTAN2012Final.pdf).
7.4.7 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer somit glaubhaft
darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Folter im Sinn der einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen zu er-
warten hätte. Ihm drohen einerseits die langjährige Inhaftierung in einer
Haftanstalt mit prekären Bedingungen und andererseits die Bestrafung
nach Gewohnheitsrecht durch die Familie von F._______ oder durch den
einflussreichen und über Verbindungen zu den Taliban verfügenden
G._______. Aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen sowie der
Verbreitung des Gewohnheitsrechts ist auch nicht davon auszugehen, die
heimatlichen Sicherheitsbehörden könnten ihm Schutz vor solchen Rache-
handlungen bieten (vgl. E. 7.4.4). Unter diesen Umständen muss vorlie-
gend auch die Möglichkeit einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative aus-
geschlossen werden (vgl. Report der dänischen Fact-Finding-Mission,
a.a.O., S. 36).
7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als unzulässig, wes-
halb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist. Die
Beschwerde ist somit im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung sowie Aufhebung der Wegweisung
unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hingegen
hat er im Verfahren obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Ob-
siegen.
8.2 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 gewährten un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.3 Bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Rechtsbeistands
stellt das Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 3. März 2015 aus-
E-7457/2014
Seite 20
gewiesene Vertretungsaufwand der überdurchschnittlich komplexen Ak-
tenlage nicht vollumfänglich angemessen ist. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf
insgesamt Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzuset-
zen. Wegen des hälftigen Obsiegens ist die Hälfte des Honorars dem SEM
zur Bezahlung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.
Die andere Hälfte ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch den
Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7457/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
13. November 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1400.– (hälftiges Honorar des amtlichen Rechtsbei-
stands) zu entrichten.
5.
Die andere Hälfte des Honorars, ausmachend Fr. 1400.–, wird dem amtli-
chen Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: