B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7457/2015
Ur t e i l vom 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sierra Leone,
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 20. Oktober 2012 von Italien her kom-
mend in die Schweiz ein, und stellte am darauffolgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sein Asylgesuch. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 21. November 2012 trug er im Wesentli-
chen folgenden Sachverhalt vor:
Er sei am (…) geboren worden und somit etwa [minderjähriges Alter]Jahre
alt. Er gehöre der Ethnie der (…) an und spreche Kreol. Sein Geburtsort
sei B._______ in Sierra Leone. Seinen Vater habe er nie kennen gelernt;
seine Mutter sei verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Danach
habe sich eine Frau, die er Tante genannt habe, um ihn gekümmert. Im
Jahr 2001 sei er mit dieser Frau nach Liberia gezogen und nie wieder nach
Sierra Leone zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012
bei seiner „Tante“ gelebt und für sie (…) verkauft. Die Schule habe er nicht
besuchen können. Im (…) 2012 habe er Monrovia, die Hauptstadt Liberias,
per Frachtschiff verlassen und sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt.
Anschliessend sei er mit der Bahn in die Schweiz gereist. Als Gesuchs-
grund gab er an, sehr viele Schwierigkeiten, wie beispielsweise mit der Er-
nährung, in seinem Heimatland gehabt zu haben. Die gesamte Situation
sei schwierig gewesen. Zudem habe er ernsthafte gesundheitliche Prob-
leme gehabt.
Der Beschwerdeführer bezeichnete zu Beginn der BzP noch Sierra Leone
als seine Staatsangehörigkeit. Diese Angabe korrigierte er allerdings im
Laufe dieser Befragung und erklärte, er sei zwar in Sierra Leone geboren,
besitze jedoch die liberianische Staatsangehörigkeit. Er habe einen liberi-
anischen Identitätsausweis besessen, den er allerdings in Liberia zurück-
gelassen habe. Die Frage des SEM nach anderen derzeit erhältlichen Iden-
titätsdokumenten verneinte der Beschwerdeführer.
B.
B.a Nachdem der Beschwerdeführer an der BzP behauptet hatte, [minder-
jährig] zu sein, liess das SEM aufgrund gewisser Zweifel (äusseres Er-
scheinungsbild des Beschwerdeführers) am angegebenen Alter eine me-
dizinische Knochenaltersanalyse durchführen. Gemäss ärztlichem Bericht
des Spitals (…) vom 20. November 2011 wies der Beschwerdeführer nach
der Methode von 'Greulich & Pyle' ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter
auf (vgl. Akten SEM A11-A13).
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B.b Am 21. November 2012 fand eine Nachbefragung des Beschwerde-
führers statt. Dabei bestritt er, 19 Jahre alt zu sein. Ausserdem erklärte er,
sein Geburtsdatum von seiner „Tante“ erfahren zu haben (vgl. A18/6).
B.c Namentlich auch aufgrund erfahrungswidriger und unglaubwürdiger
Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Beziehungen und
zu seinem Reiseweg ging das SEM davon aus, dieser sei volljährig (vgl.
A18/6 S. 5) und setzte sein Geburtsdatum für das weitere Asylverfahren im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den [volljähriges Al-
ter] fest.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2012 aufgrund schwerer
Atemnot hospitalisiert und blieb bis zum 16. November 2012 in Spitalpflege
(vgl. A10/1). Im ärztlichen Bericht des Kantonsspitals (…) vom 27. Novem-
ber 2012 wurde bei ihm eine offene Tuberkulose diagnostiziert und eine
Medikamententherapie mit regelmässigen Kontrolluntersuchungen bis vo-
raussichtlich zum 3. Mai 2013 angeordnet (vgl. A27/4).
D.
D.a Am 11. April 2014 wurde zur Herkunftsabklärung des Beschwerdefüh-
rers im Auftrag des SEM ein telefonisches Interview mit ihm durchgeführt.
Dieses wurde durch eine sachverständige Person ausgewertet und die Er-
gebnisse wurden im Lingua Report vom 19. Mai 2014 zusammengefasst.
Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf-
grund seiner Länder- und Sprachkenntnisse ohne Zweifel in B._______,
Sierra Leone, und Monrovia, Liberia, gelebt habe. Bei genauer Untersu-
chung seiner Sprachkenntnisse (Englisch, Krio, Kono, Französisch) sowie
seiner Englisch-Aussprache sei allerdings der Schluss naheliegend, dass
er höchstwahrscheinlich hauptsächlich in Gambia sozialisiert worden sei.
Eine weitere sachverständige Person verfasste am 21. Mai 2014 eine Ak-
tennotiz über vier in Mandingo gesprochene Sätze des Beschwerdefüh-
rers. Dabei stellte sie fest, dass drei der Sätze zu Sierra Leone und Liberia
passen würden, jedoch ein Satz aufgrund der Verwendung eines Bambara-
Suffixes nicht in die fragliche Umgebung passe (vgl. A31-A32).
D.b Das Gutachten vom 19. Mai 2014 und die Aktennotiz vom 21. Mai 2014
wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juli 2014 im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme unterbreitet.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
11. Juli 2014 dazu Stellung. Er unterstrich, er sei wie seine beiden Eltern
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sierra-leonischer Staatsangehöriger; er sei in Liberia aufgewachsen; er
verwahre sich aber dagegen, dass ihm eine liberianische Staatsangehörig-
keit zugewiesen werde. Er wies darauf hin, dass der Experte im fraglichen
Gutachten die Sozialisierung des Beschwerdeführers in Sierra Leone und
Liberia gestützt auf dessen Schilderungen bestätigt habe, wohingegen die
Schlussfolgerung, er habe seine Hauptsozialisation in Gambia erfahren,
sich nicht auf objektive Elemente abstütze. Bezüglich der Aktennotiz wurde
die darin festgestellte überwiegende Übereinstimmung seiner Aussprache
mit den Sprachen in Sierra Leone und Liberia unterstrichen. Dies bestätige
die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er sierra-leonischer Staats-
angehöriger sei, der in Liberia aufgewachsen sei. Es sei dem Beschwer-
deführer demnach die sierra-leonische Staatsangehörigkeit im ZEMIS zu-
zuweisen (vgl. A37/6).
E.
Am 30. Januar 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Dabei machte er im Wesentlichen folgende Vor-
bringen geltend:
Er habe im Jahr 2014 mit seiner „Tante“ in Liberia Kontakt aufnehmen kön-
nen und versucht, mit ihrer Hilfe einen Ausweis zu beschaffen, um seine
Identität zu beweisen. Aufgrund ihrer Ebola-Erkrankung sei der Kontakt mit
ihr etwa im März/April 2014 abgebrochen. Er vermute, dass sie inzwischen
verstorben sei. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen die Vorbringen, die er bereits anlässlich der BzP vorgetragen hatte
(vgl. oben A.). Auf die Frage, was sein Vater für eine Staatsangehörigkeit
besitze, antwortete er, er sei [Ethnienangabe] aus Sierra Leone (vgl.
A39/11 F67). Ferner habe er in Liberia für seine „Tante“ (…) verkauft. Als
er eines Tages krank geworden sei, habe er ihr erklärt, nicht mehr für sie
arbeiten zu können. Die „Tante“ habe ihn daraufhin vor die Tür gesetzt. Mit
Hilfe eines Freundes sei es ihm in der Folge gelungen, aus Liberia auszu-
reisen.
Das SEM wies ihn darauf hin, dass er an der BzP Kreol als Muttersprache
angegeben habe, während er im Rahmen der Befragung für das Lingua-
Gutachten bloss wenig Kreolkenntnisse angeführt habe. Der Beschwerde-
führer erklärte hierzu, es handle sich in der Tat um die Sprache seiner Mut-
ter, die allerdings früh verstorben sei. Zudem sei er bereits als Kleinkind mit
seiner „Tante“ nach Monrovia gezogen sei. Die im Lingua-Gutachten ver-
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Seite 5
mutete Hauptsozialisation in Gambia wies der Beschwerdeführer vehe-
ment zurück. Er sei nie in Gambia gewesen. Er habe stets die Wahrheit
gesagt. Hier wohne er allerdings mit Gambiern zusammen.
F.
F.a Basierend auf dem oben genannten Telefoninterview vom 11. April
2014 (vgl. oben D.a) liess das SEM ein zweites Gutachten durch eine wei-
tere sachverständige Person erstellen. Im fraglichen Gutachten vom
23. März 2015 wurde festgehalten, dass aufgrund seiner spezifischen
Kenntnisse über ein bestimmtes Gebiet in Monrovia glaubhaft sei, dass der
Beschwerdeführer eine gewisse Zeit in Monrovia gelebt habe; jenseits die-
ses bestimmten Gebiets sei sein Wissen aber eingeschränkt, was an der
behaupteten Dauer des Aufenthalts in Monrovia zweifeln lasse. Ferner sei
der sierra-leonische Einfluss in der Sprache des Beschwerdeführers wich-
tiger als erwartet, was darauf hinweise, dass er einen grösseren Teil seines
Lebens in Sierra Leone verbracht habe als angegeben. Der Gutachter kam
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
einem grösseren Teil in Sierra Leone und nur zu einem kleineren Teil in
Liberia sozialisiert worden sei (vgl. A41).
F.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben
vom 28. August 2015 das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer verzich-
tete auf eine Stellungnahme.
G.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 19. Oktober 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung seiner Verfügung führte es
im Wesentlichen aus, die Vorbringen würden zum einen Teil nicht den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten, und
zum anderen Teil auch nicht den Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. November 2015 (Datum Poststempel)
focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid an und beantragte sinnge-
mäss, es sei auf die Beschwerde einzutreten, es sei ihm zu erlauben, den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei die vorinstanz-
liche Verfügung aufzuheben und er sei wegen der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache
E-7457/2015
Seite 6
zur weiteren Abklärung im Sinne seiner Ausführungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Gericht die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht gut und lud das SEM zur Vernehmlas-
sung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stel-
lungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2015 zur Rep-
lik unterbreitet.
K.
Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 28. Dezember 2015 zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7457/2015
Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Vorliegend wurde die Verfügung des SEM lediglich im Vollzugspunkt (Dis-
positivziffern 4 und 5) angefochten, nicht aber betreffend die Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung
der Wegweisung (Dispositivpunkte 1 bis 3). In diesen unangefochtenen
Punkten ist der Entscheid des SEM demnach in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet mithin einzig
die Frage, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführ-
bar bezeichnet wurde.
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid bezeichnete das SEM zunächst das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er habe Liberia verlassen, weil die Frau,
bei der er seit seiner Kindheit gelebt habe, ihn wegen seiner Krankheit vor
die Tür gesetzt habe, als unglaubhaft. Diese Behauptung sei realitäts-
fremd. Die weiteren Vorbringen hielt es für nicht asylrelevant, da die vom
Beschwerdeführer dargelegten Umstände allgemeine Nachteile wirtschaft-
licher Art und insofern humanitäre Überlegungen sowie im Rahmen des
Bürgerkriegs in Sierra Leone erlittene Nachteile seien.
4.2 Hinsichtlich der Herkunft des Beschwerdeführers kam das SEM zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sierra-leonischer Staatsangehöriger
sei. Dabei stützte es sich auf zwei in seinem Auftrag erstellte Gutachten
zur Feststellung der Herkunft des Beschwerdeführers. Der Vollzug der
Wegweisung sei demnach bezüglich Sierra-Leone zu prüfen.
E-7457/2015
Seite 8
5.
5.1 Die Beschwerde ist betreffend die Staatsangehörigkeit unklar, indem
die liberianische Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, andererseits
aber der Beschwerdeführer als „ressortissant de la Sierra Léone“ bezeich-
net (Beschwerde S. 3) und tatsachenwidrig behauptet wird, das SEM habe
gestützt auf die Lingua-Analysen dem Beschwerdeführer eine liberianische
Staatsangehörigkeit zugewiesen (Beschwerde S. 3). In der Folge wird
dann geltend gemacht, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer zu Un-
recht die Staatsangehörigkeit Sierra Leones zugewiesen. Die Lingua-Ana-
lyse sei bei der Eruierung der Herkunft nicht zuverlässig und deshalb un-
geeignet, um daraus auf eine Staatsangehörigkeit schliessen zu können.
Darüber hinaus seien die beiden Analyseergebnisse, trotz einiger Über-
einstimmungen, insbesondere in den Punkten „genaue Herkunft“ und „So-
zialisierungsort“ unterschiedlich ausgefallen. Das SEM hätte sich deshalb
nicht bloss auf das jüngere Gutachten abstützen und dabei das ältere aus-
ser Acht lassen dürfen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Damit verletze es das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV. Die Vorinstanz hätte den Wegweisungs-
vollzug in Bezug auf beide Staaten, Sierra Leone und Liberia, prüfen müs-
sen.
5.2 In den Ländern Sierra Leone und Liberia sowie in den jeweiligen Nach-
barstaaten herrsche eine Situation, die vergleichbar sei mit Krieg, Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG.
5.3 Weiter wird moniert, dass die Vorinstanz es bei der Prüfung des Weg-
weisungsvollzuges zu Unrecht unterlassen habe, die Frage der Situation
hinsichtlich der im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschenden
Ebola-Epidemie zu untersuchen (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Im Urteil
E-2606/2014 vom 28. November 2014 spreche das Bundesverwaltungs-
gericht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da das Risiko
einer Ebola-Infizierung in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone
als hoch eingestuft worden sei. Die Ebola-Epidemie habe schwerwiegende
Auswirkungen auf die Wirtschaftslage in den betroffenen Ländern. Die me-
dizinische Versorgung sei nicht mehr gewährleistet.
5.4 Schliesslich handle es sich beim Beschwerdeführer um ein Waisen-
kind, ohne Bildung, ohne berufliche Erfahrungen sowie ohne soziales oder
verwandtschaftliches Netz in seinem Heimatstaat (vgl. Beschwerde S. 5).
Aufgrund der prekären sozio-ökonomischen Lage in Sierra Leone und der
individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers sei dessen Weg-
weisungsvollzug nach Sierra Leona als unzumutbar zu bezeichnen.
E-7457/2015
Seite 9
6.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinem bisherigen Standpunkt
fest und verwies auf seine Erwägungen in der Verfügung. Dem Vorwurf des
Beschwerdeführers, das SEM habe zu Unrecht die Prüfung des Wegwei-
sungsvollzuges nach Liberia unterlassen, könne es nicht folgen, da es in
seinem Entscheid ausführlich erklärt habe, weshalb die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone erfolge. In dieser Hinsicht sei
das SEM nicht zuletzt auch dem Begehren des Beschwerdeführers gefolgt,
der im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 ausdrücklich da-
rum ersucht habe, ihn als sierra-leonischen Staatsangehöriger zu behan-
deln. Betreffend die Ebola-Problematik wies es darauf hin, dass in dem
vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des BVGer E-2606/2014 zwar die
Rede von Ebola gewesen sei, indessen nicht davon, dass ein Vollzug der
Wegweisung in die jeweiligen Länder generell unzumutbar wäre. Das SEM
habe aufgrund des genannten Entscheids die Fällung von Entscheiden mit
Wegweisungsvollzug in diese Länder bis zum 19. August 2015 sistiert.
Seither habe sich die Lage in den betroffenen Ländern wesentlich verbes-
sert. Der Beschwerdeführer gehöre auch nicht zu einer besonders verletz-
lichen Personengruppe, weshalb ihm bei seiner Rückkehr keine konkrete
Gefährdung drohe.
7.
In der Replik wurde weiterhin der Standpunkt vertreten, das SEM hätte –
angesichts der Anerkennung der Sozialisierung des Beschwerdeführers in
Liberia in einem der beiden Gutachten sowie der vom SEM mitunter einge-
räumten Zweifel an der sierra-leonischen Herkunft des Beschwerdeführers
– den Vollzug nach Liberia prüfen müssen. Dabei verletze es seine Unter-
suchungspflicht sowie das Recht des Beschwerdeführers auf eine Ent-
scheidbegründung gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG, seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie das Willkürverbot ge-
mäss Art. 9 BV. Ferner sei trotz der vom SEM behaupteten Entspannung
der Lage betreffend die Ebola-Epidemie festzuhalten, dass diese Epidemie
zweifelsohne negative Auswirkungen auf die Wirtschaft und Gesellschaft
der betroffenen Länder gehabt habe und diesem Umstand bei der Prüfung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung zu tragen sei, was
das SEM indes versäumt habe. Schliesslich gebe es entgegen der Ansicht
des SEM Berichte der Weltgesundheitsorganisation (WHO), datierend vom
November und Dezember 2015, wonach die Ebola-Epidemie in den Län-
dern Liberia und Sierra Leone weiterhin bestehe.
E-7457/2015
Seite 10
8.
8.1 Zunächst geht das Gericht der Frage nach, ob das SEM zu Recht nur
den Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone geprüft hat, oder ob es – wie
vom Beschwerdeführer verlangt – auch den Vollzug nach Liberia hätte prü-
fen müssen. Entscheidend bei der Beantwortung dieser Frage ist die
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Vorab ist diesbezüglich auf
die Ergebnisse der Herkunftsanalysen in den obenstehenden Erwägungen
zu verweisen. Darin wird insgesamt eine hohe Wahrscheinlichkeit einer
sierra-leonischen Hauptsozialisierung beziehungsweise Herkunft des Be-
schwerdeführers festgestellt; die Gutachten sind ausführlich, schlüssig und
nachvollziehbar begründet und vermögen zu überzeugen; die Sachkunde
der beigezogenen Lingua-Spezialisten ist unbestritten.
Bei Ankunft in der Schweiz gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
noch an, er sei liberianischer Staatsangehöriger, wobei er in Sierra Leone
geboren sei und seine frühe Kindheit auch dort verbracht habe; auch im
Personalienblatt im EVZ füllte er die Rubrik Staatsangehörigkeit mit „Libe-
ria“ aus (vgl. A1). Anlässlich seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2014 zu
den Herkunftsanalyseergebnissen, welche ihn mit hoher Wahrscheinlich-
keit als Sierra-Leoner bezeichneten, ersuchte er die Vorinstanz darum, ihm
die Nationalität Sierra Leones im ZEMIS zuzuweisen (vgl. oben D.b). Die-
ses ausdrückliche Ersuchen des Beschwerdeführers erwähnte das SEM
bereits in seiner Vernehmlassung (vgl. vorstehend E. 9). In den Eingaben
auf Rechtsmittelebene wird vom Beschwerdeführer demgegenüber plötz-
lich wieder verlangt, es sei auch der Vollzug nach Liberia zu prüfen.
8.2 Das Gericht erachtet die Erwägungen des SEM hinsichtlich der Zuord-
nung der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit als überzeugend. Der Be-
schwerdeführer wurde seinen Angaben zufolge in Sierra Leone als Sohn
sierra-leonischer Eltern geboren; er konnte nicht glaubhaft aufzeigen,
wieso er später, nachdem er nach Liberia gezogen sei, dort die sierra-
leonische Staatsangehörigkeit hätte verlieren sollen. Zu seiner angeblich
in Liberia erworbenen liberianischen Staatsangehörigkeit, wo ihm eine
Identitätskarte ausgestellt worden sei, hat er keinerlei Beweismittel einge-
reicht.
Gemäss dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrund-
satz sind die Behörden verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen (Art. 13 VwVG). Diese Pflicht findet indessen
ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person
E-7457/2015
Seite 11
(Art. 8 AsylG). Die Asylbehörde kann den Sachverhalt nur erfolgreich ab-
klären, sofern der Gesuchsteller bei der Tatsachenfeststellung mitwirkt, na-
mentlich wahre Angaben macht und entsprechende Beweismittel einreicht.
Der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des vorliegenden Sachverhalts ist
der Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgekommen. Vielmehr äus-
serte er sich im Laufe des Asylverfahrens wiederholt widersprüchlich, wenn
er gegenüber der Vorinstanz zunächst behauptete, die Staatsangehörigkeit
Liberias zu besitzen, danach dagegen diejenige Sierra Leones geltend
machte, um schliesslich auf Beschwerdeebene wieder Liberia als Heimat-
staat ins Spiel zu bringen. Diese Ungereimtheiten sowie das Fehlen von
Identitätsdokumenten erwecken den Eindruck, dass der Beschwerdeführer
die zuletzt behauptete liberianische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.
Angesichts der gesamten Aktenlage erscheint vorliegend die sierra-leoni-
sche Staatsangehörigkeit für den Beschwerdeführer am naheliegendsten,
zumal er in Sierra Leone geboren wurde, mindestens seine ersten Lebens-
jahre dort verbracht hat und ausdrücklich zu Protokoll gab, sein Vater
stamme aus Sierra Leone (A39/11 F67). Zudem deuten die Abklärungser-
gebnisse zur Herkunftsanalyse ebenfalls auf eine sierra-leonische Her-
kunft. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die
oben stehenden Sachverhaltserwägungen zu verweisen (vgl. D.a und F.a).
Soweit das Gericht aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers den Sachverhalt nicht vollständig abklären konnte, hat
der Beschwerdeführer die daraus resultierenden negativen Folgen selbst
zu tragen.
8.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht von
der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausge-
gangen ist, die Wegweisung demnach in dieses Land angeordnet und die
Prüfung des Wegweisungsvollzuges auf dieses Land bezogen hat.
Damit bestand kein Anlass, auch den Wegweisungsvollzug in weitere Län-
der ebenfalls zu prüfen; von einer Verletzung des Willkürverbots kann keine
Rede sein.
Nachfolgend bezieht sich die Prüfung des Wegweisungsvollzuges somit
ebenfalls ausschliesslich auf Sierra Leone.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-7457/2015
Seite 12
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
E-7457/2015
Seite 13
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich keinerlei
Hinweise, die eine entsprechende Behandlung vermuten liessen, vorge-
bracht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone hielt das
SEM fest, dass weder die dort herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat
sprechen würden. Sodann bestünden auch keine individuellen Gründe, die
gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen. Die im Arztbericht vom
27. November 2012 erwähnte Tuberkulosekrankheit sei ausgeheilt. Der
Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben in der Anhörung bei guter
Gesundheit und nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem Ergeb-
nis des zweiten Gutachtens habe er seine Hauptsozialisation in Sierra Le-
one erfahren, weshalb er eine wesentlich längere Zeit in Sierra Leone ge-
lebt haben dürfte, als dass er geltend mache. Entgegen seinen Angaben
sei deshalb davon auszugehen, dass er dort über Kontakte verfüge und
das Land ihm nicht fremd sei. Schliesslich sei er noch jung und ohne fami-
liäre Pflichten, weshalb für ihn eine Reintegration in Sierra Leone kein über-
windbares Hindernis darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zu-
mutbar sowie auch technisch möglich und praktisch durchführbar. Ferner
fügte das SEM in seiner Vernehmlassung zur in der Beschwerde erstmals
vorgetragenen Ebola-Thematik an, dass sich die Situation seit August 2015
wesentlich verbessert habe und für den Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang keine konkrete Gefährdung festzustellen sei (vgl. oben E. 6).
E-7457/2015
Seite 14
12.
12.1 In Sierra Leone herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bür-
gerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Seit
Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2002 hat sich die politische Lage deutlich
stabilisiert und hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschen-
rechtslage ist eine stetige Verbesserung festzustellen. Das Land erholt sich
von den Kriegswirren und ist unter Mithilfe von ausländischen Regierungen
und internationalen Organisationen daran, seine Infrastruktur wieder auf-
und auszubauen. Die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des
Beschwerdeführers spricht demnach nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs.
12.2 Der wirtschaftliche und soziale Aufschwung wurde indessen durch
den Ausbruch der Ebola-Epidemie gebremst. Das Virus brach im Dezem-
ber 2013 im nördlichen Nachbarstaat Guinea aus und verbreitete sich ab
Mai 2014 auch in Sierra Leone. Bis anfangs Januar 2016 wurden allein aus
Sierra Leone mehr als 14'000 Ansteckungen und 3'590 Todesfälle bestä-
tigt. Nachdem seither jedoch keine neuen Fälle mehr gemeldet worden wa-
ren, erklärte die World Health Organization (WHO) Sierra Leone am
17. März 2016 für ebolafrei. Auch wenn ein erneutes Ausbrechen der
Krankheit in Westafrika nicht auszuschliessen ist, so kann allein aufgrund
dieser bloss abstrakten Möglichkeit und der verschiedenen Herausforde-
rungen, denen sich das Land nach der Epidemie in finanzieller und logisti-
scher Hinsicht zu stellen hat, der Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone
nicht generell als unzumutbar bezeichnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-
2274/2016 vom 24. Januar 2017, E. 6.3.2).
12.3 Auch in individueller Hinsicht bestehen für den heute (…)jährigen Be-
schwerdeführer keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten
könnte. Gesundheitliche Vollzugshindernisse liegen keine vor, nachdem im
ärztlichen Bericht vom 27. November 2012 beim Beschwerdeführer eine
offene Lungentuberkulose diagnostiziert und die entsprechenden Behand-
lungsmassnahmen angeordnet wurden (vgl. oben C.). Die Behandlung
sollte gemäss dem Arztbericht voraussichtlich bis Mai 2013 dauern (vgl.
A27/4); in der Anhörung am 30. Januar 2015 gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, die Behandlung sei abgeschlossen, und er sei nicht mehr in Be-
handlung (vgl. A39/11 F58, 60 f.). Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens
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Seite 15
sind denn auch seither keine gesundheitlichen Probleme mehr aktenkun-
dig geworden.
In sozio-ökonomischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer geltend gemacht hat, er habe kaum die Schule besuchen können und
sei im Alter von sechs Jahren nach Liberia gezogen, wo er bereits als klei-
nes Kind habe arbeiten müssen; seine Eltern seien verstorben; er habe
eine Schwester, über die er bloss vage Angaben machen konnte; seit dem
Alter von sechs Jahren habe er in Liberia gelebt; dort lebe ferner ein Onkel
von ihm, den er aber nur einmal gesehen habe (vgl. A15/12 S. 5 f.; A18/6
S: 2 ff. A39/11 S. 7 f.). Bezüglich dieser Darstellungen ist die Vorinstanz –
insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus den Lingua-Gutachten, dass
der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit eine längere Zeit als
von ihm geltend gemacht in Sierra Leone gelebt hat – davon ausgegangen,
der Beschwerdeführer verfüge mutmasslich über weitergehende Kontakte
in Sierra Leone, als er dies darstelle; zudem sei er jung, heute wieder bei
guter Gesundheit und ohne familiäre Verpflichtungen. Diesen Erwägungen
schliesst sich das Gericht an.
Unter diesen Umständen muss praxisgemäss nicht von einer Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone gesprochen werden.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich eine Rück-
kehr nach Sierra Leone in individueller Hinsicht als zumutbar, wenn es sich
um alleinstehende Männer in jungem und mittlerem Alter handelt und um
Familien ohne kleine Kinder (vgl. Urteil des BVGer E-6805/2016 vom
28. März 2017, E. 5.4.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es demnach
zuzumuten, als junger und erwachsener Mann sich in das heimatliche Sys-
tem einzugliedern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
12.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu erwarten, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine exis-
tenzbedrohende Situation geriete. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach – in Übereinstimmung mit dem SEM – als zumutbar zu bezeichnen.
13.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-7457/2015
Seite 16
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die vom Beschwerdeführer gerügte Verlet-
zung von Verfahrensgrundsätzen durch das SEM erweist sich als unbe-
gründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmit-
teleingabe vom 18. November 2015 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit Zwischenverfügung
vom 25. November 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Aus der aktuellen Akten-
lage geht hervor, dass der Beschwerdeführer heute noch bedürftig ist. Es
werden ihm somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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