B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7459/2010
U r t e i l v o m 1 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2010 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die erstrubrizierte Beschwerdeführerin
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) ihren Heimatstaat am 21. Dezem-
ber 2007, reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und suchte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 21. Januar 2008 im EVZ und der
Anhörung vom 4. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte die zwi-
schenzeitlich Mutter gewordene Beschwerdeführerin im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei syrische Staatsangehörige, ethnische Kurdin, ledig und stamme
aus C._______, wo sie stets mit ihren Eltern und ihren sechs Geschwis-
tern gelebt, während vierzehn Jahren die Schule besucht und im Jahre
2004 die (…)schule abgeschlossen habe, ohne in der Folge jedoch gear-
beitet zu haben. Ihr Freund D._______ (N […]; Einreise am […]; Ableh-
nung des Asylgesuchs und vorläufige Aufnahme am […]) habe Syrien
schon früher verlassen und lebe in der Schweiz. Seit dem Tod ihres Va-
ters im Jahre 2007 habe ihr bereits verheirateter, deutlich älterer und mit
dem syrischen Geheimdienst gut vernetzter Cousin E._______ sie zu hei-
raten beabsichtigt, welchem Ansinnen sie aber verbal und mit der Andro-
hung der Selbsttötung entgegengetreten sei. Damit habe sie den Zorn
des heiratswilligen Cousins auf sich gezogen, welcher seinerseits die Be-
schwerdeführerin für den Weigerungsfall mit der Entführung und Tötung
bedroht habe. Diese Zwangssituation, die Aussichtslosigkeit einer Anzei-
ge bei den syrischen Behörden und die für eine alleinstehende Frau be-
ziehungsweise infolge hoher Mietzinse für eine Wohnung nicht existente
innerstaatliche Ausweichmöglichkeit hätten sie zum Entschluss zur Aus-
reise bewogen, welche sie mit Hilfe ihrer Mutter und eines Bruders von
D._______ am 21. Dezember 2007 mit Destination Türkei realisiert habe.
Die mitgeführte Identitätskarte habe sie einstweilen bei ihrer in der Türkei
lebenden Tante zurückgelassen. Von dort sei sie im Besitze eines kurz
vor der Ausreise vom Schlepper erhältlich gemachten, auf ihre Persona-
lien lautenden, echten Reisepasses auf dem Luftweg in ein ihr unbekann-
tes Land und sodann mit einem Personenwagen illegal in die Schweiz ge-
langt. Der Schlepper habe ihr den Pass in diesem unbekannten Land
wieder abgenommen. Zwei Angehörige des syrischen Geheimdienstes
seien rund ein Jahr später bei ihrer Mutter aufgetaucht und hätten diese
über ihre Familie und insbesondere über sie (Beschwerdeführerin) be-
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fragt. Die Mutter vermute E._______ als Initiant dieser Aktion. Zudem
werde ihre Mutter zuhause von E._______ belästigt.
Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre zwischenzeitlich be-
schaffte Identitätskarte zu den Akten.
B.
Durch Urteil des Gerichtskreises (…) wurde das Kindsverhältnis zwischen
D._______ und der zweitrubrizierten Beschwerdeführerin rückwirkend auf
den Zeitpunkt der Geburt festgestellt.
C.
Das BFM ersuchte die Schweizer Botschaft in Damaskus am (…) um Ab-
klärungen betreffend die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, den
Besitz eines Passes, die Legalität ihrer Ausreise und eine allfällige be-
hördliche Suche nach ihr.
In ihrem Antwortschreiben vom (…) teilte die Botschaft dem BFM das
durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungsergebnis mit. Dem-
nach ist die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige und Inhaberin
eines im Jahre (…) in F._______ ausgestellten Reisepasses, hat Syrien
am 22. Dezember 2007 legal über den Flughafen Damaskus mit Destina-
tion Tunesien verlassen und ist durch die syrischen Behörden nicht ge-
sucht worden.
Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni
2010 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen der Botschaftsabklä-
rung.
Mit fristgerecht durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter eingereich-
ter Eingabe vom 19. Juni 2010 nahm die Beschwerdeführerin materiell
nicht Stellung zu den vom BFM mitgeteilten Botschaftserkenntnissen. In
formeller Hinsicht beantragte sie hingegen vollumfängliche Einsicht in die
für die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs relevanten Akten (insb.
Botschaftsanfrage, Personalienblatt, relevante Teile der Befragungs- und
Anhörungsprotokolle, Ausweispapiere), die Mitteilung darüber, wer, wie,
bei welcher Behörde oder in welcher Datenbank welche genauen Infor-
mationen für die Botschaftsauskunft erhalten habe (inkl. genaue Umstän-
de der Anfrage und Informationsbeschaffung und Mitteilung des allenfalls
angefragten syrischen Migrationsdienstes) und welche Schlüsse das
BFM aus diesen Erkenntnissen insbesondere im Hinblick auf die Fragen
der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz zu ziehen gedenke. Gleichzeitig
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beantragte sie die Ansetzung einer neuen Frist zur Stellungnahme nach
Gewährung des geforderten rechtlichen Gehörs, eventualiter die Erstre-
ckung der angesetzten Frist um zwei Wochen.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2010 lehnte das BFM das Aktenein-
sichtsgesuch und die weiteren Anträge unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1
Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) (noch nicht abgeschlossene Untersuchung) bezie-
hungsweise auf die Gesetzes- und Praxiskonformität des gewählten Vor-
gehens bei Botschaftsabklärungen einstweilen ab. Hingegen erstreckte
es die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 1. Juli 2010.
Das BFM erklärte die Zwischenverfügung als nicht selbständig, sondern
erst mit dem Endentscheid anfechtbar und verwies hierzu auf Art. 107
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2010 machte die Beschwerdeführerin zu-
nächst auf ein am 30. Juni 2010 ebenfalls beim BFM gestelltes Gesuch
von D._______ um ihren Einschluss in dessen "vorsorgliche" (recte: vor-
läufige) Aufnahme aufmerksam und beantragte den Beizug der Akten N
(…) von D._______ und die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
zum Entscheid über den Einbezug. Eventualiter hielt sie betreffend die
Botschaftsabklärung an den mit Eingabe vom 19. Juni 2010 gestellten
Anträgen (insb. betreffend Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen
Gehörs) fest und rügte unter Konkretisierung des Inhalts ihrer Eingabe
vom 19. Juni 2010 und unter Hinweis auf in casu fehlende Geheimhal-
tungsgründe die Rechtswidrigkeit der Zwischenverfügung vom 24. Juni
2010, wobei sie die Erneuerung dieser Rügen in einem dereinstigen Be-
schwerdeverfahren gegen einen allfälligen abschlägigen Asylentscheid in
Aussicht stellte. In materieller Hinsicht nahm sie zum Ergebnis der Bot-
schaftsabklärung summarisch einstweilen dahingehend Stellung, dass
vom erwähnten Pass keine Nummer aufgeführt sei und sie deshalb nicht
eruieren könne, ob es der ihrige sei. Sodann räumte sie das absichtliche
Verschweigen des Reiseweges ein, rügte aber gleichzeitig die Interpreta-
tion einer legalen Ausreise als willkürlich, weil die Ausreise mit Hilfe eines
bezahlten Schleppers und somit illegal erfolgt sei. Sodann möge es zu-
treffen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise behördlich nicht offiziell ge-
sucht worden sei, jedoch habe sie dennoch begründete Furcht vor Verfol-
gung durch ihren Onkel gehabt, vor welcher sie in Syrien keinen behördli-
chen Schutz bekommen habe.
E-7459/2010
Seite 5
Mittels Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010, und ergänzend am 28. Juli
2010, gewährte das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in das Akten-
verzeichnis und die aus seiner Sicht editionspflichtigen Akten.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 9. September 2010 – eröffnet am
16. September 2010 – fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzei-
tig verfügte es deren Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch infol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges deren vorläufige Aufnah-
me an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle
die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar. Auf die detaillierte
Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober 2010 beantragen die Be-
schwerdeführerinnen Folgendes:
1. Es sei ihnen Einsicht in die Akten A2 und A24 zu gewähren.
2. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A2, A24 zu
gewähren.
3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise des rechtli-
chen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen.
4. Die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 sei aufzuheben und
die Sache dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 auf-
zuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
6. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. September 2010 auf-
zuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
7. Dem unterzeichnenden Anwalt sei vor einem Endentscheid eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung einzuräumen.
E-7459/2010
Seite 6
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 erhielten die Beschwer-
deführerinnen antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A2 und A24
sowie Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung bis zum 17. November
2010. Ferner wurden sie zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr.
600.– innert derselben Frist aufgefordert.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2010 vollum-
fänglich geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 17. November 2010 ergänzten die Beschwerdeführerin-
nen ihre Beschwerde. Auf den Inhalt wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
H.
Im Zusammenhang mit einem an das BFM gerichteten "Gesuch um Aus-
stellung eines Identitätsausweises / Bewilligung zur Wiedereinreise für
ausländische Personen" vom 1. Juli 2011 reichte die Beschwerdeführerin
ihren am (…) vom syrischen "Department of Immigration and Passports"
ausgestellten und bis (…) gültigen syrischen Reisepass ein.
Am 29. Juli 2011 verfügte das BFM aufgrund des hängigen Asylverfah-
rens die Einziehung und Hinterlegung des Dokumentes bei seinen Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August
2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 1. September 2011 eingeladen.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 8. September 2011 und un-
ter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 13. Septem-
ber 2011 zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen
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eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Auf deren Inhalt wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschrän-
kung, einzutreten.
2.
Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 6 (Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges) ist mangels eines aktuellen Rechtsschutzinte-
resses der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten, da diese mit der
angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme infolge festgestellter
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhalten haben und die drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzuläs-
E-7459/2010
Seite 8
sigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 und die Zwischenver-
fügung vom 2. November 2010 S. 3).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
Gesuch stellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
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durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuch stellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerinnen die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden. So habe
die Beschwerdeführerin, wie die Botschaftsabklärung ergeben habe, un-
bestrittenerweise tatsachenwidrige Angaben zu den (Aus-)Reiseum-
ständen gemacht und dieses Verhalten im Rahmen des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs in keiner Weise überzeugend zu erklären vermocht,
zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie angesichts ihrer Unbeschol-
tenheit die Dienste eines Schleppers hätte in Anspruch nehmen müssen.
Es dränge sich der Schluss auf, sie sei legal, behördlich kontrolliert und
im Besitze ihres Reisepasses ausgereist, den sie indessen zwecks Ver-
heimlichung von Angaben den Asylbehörden vorenthalte. Der Wahrheits-
gehalt der geltend gemachten Ausreisemotive erscheine aufgrund dessen
bereits erheblich zweifelhaft. Diese Zweifel würden gestützt durch ausge-
sprochen schemenhafte, emotionslose und keinerlei Realkennzeichen
enthaltende Ausführungen im Zusammenhang mit der drohenden Verhei-
ratung mit ihrem Cousin. Letzteren habe sie bezeichnenderweise im Ver-
laufe des Verfahrens widersprüchlich als Onkel bezeichnet (Stellungnah-
me vom 1. Juli 2010). Der Ausreisegrund der Zwangsverheiratung sei da-
her nicht glaubhaft. Schliesslich hält das Bundesamt an der Rechtmäs-
sigkeit seines Vorgehens hinsichtlich der Botschaftsabklärung und der
diesbezüglichen Gewährung von Akteneinsicht und rechtlichem Gehör
fest. Die entsprechende Kritik der Beschwerdeführerinnen sei unberech-
tigt, zumal die Abklärungen seit langer Zeit gute und eindeutige Ergebnis-
se lieferten, was für deren Qualität und Klarheit spreche. Auch könne es
nicht im Interesse der schweizerischen Asylbehörden liegen, Abklä-
rungsmethoden zu verwenden, welche Asylbewerber gefährdeten und ob-
jektive Nachfluchtgründe generierten. Aufgrund der sich ergebenden Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, erübrige sich die Prüfung ihrer Asylre-
levanz.
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5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführerinnen eine
zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Aktenstü-
cke A2 (Personalienblatt) und A24 (Notiz Bundesnachrichtendienst), wel-
che diese als potenziell verfahrensrelevant einstufen. Dementsprechend
sei auch das rechtliche Gehör verletzt, und es bestehe mithin Anspruch
auf Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme. Sodann verweisen
sie auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Rügen
betreffend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit
der Botschaftsabklärung und kritisieren, dass das BFM diese Ausführun-
gen im angefochtenen Entscheid inhaltlich kaum gewürdigt habe, son-
dern sich auf die blosse Behauptung der Rechtmässigkeit des Vorgehens
und des Nichtbestehens objektiver Nachfluchtgründe beschränke. Diese
offensichtliche und schwere Gehörsverletzung könne nicht geheilt werden
und dränge die im Antrag Ziffer 4 geforderte Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung auf. Andernfalls müssten die Ausfüh-
rungen gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2010 zwingend ausführlich
durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt werden. Dabei sei nicht
zu übersehen, dass sich das BFM mit dem blossen Hinweis auf die Quali-
tät, Klarheit und Verlässlichkeit der Botschaftsabklärungen in Syrien be-
queme und vom Rechtsvertreter schon mehrfach deponierte – und jüngst
auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in einem (beiliegen-
den) Bericht vom 8. September 2010 gestützte – Zweifel an der Zuverläs-
sigkeit der Abklärungen einfach ignoriere und damit fundamentale Men-
schenrechte der Asylsuchenden missachte. Besonders die Grundzüge
des Vorgehens der Botschaft und die Bekanntgabe der Funktion des Ver-
trauensanwaltes müssten offengelegt werden. Vorliegend sei auch eine
mangelhafte Sachverhaltsabklärung insofern zu rügen, als der Partner
der Beschwerdeführerin, "(…)" (recte: D._______), nicht ebenfalls abge-
klärt und die Beschwerdeführerin nicht ergänzend angehört worden sei.
Weiter bekräftigen die Beschwerdeführerinnen die Asylrelevanz der Ver-
folgungsvorbringen, da der syrische Staat weder willig noch fähig sei,
Schutz gegen die drohende Zwangsverheiratung zu gewähren. Die illega-
le Ausreise mit Hilfe eines Schleppers sei daher durchaus nachvollzieh-
bar, und es sei auch eine "Binsenwahrheit", dass tatsächlich verfolgte
Personen Teile des Reiseweges häufig nicht tatsachenkonform schilder-
ten, um keine Probleme mit dem Schlepper zu erhalten. Die Beschwerde-
führerin habe aus grosser Angst und Einschüchterung tatsachenwidrige
Angaben gemacht und die Annahme des BFM betreffend ihre offensicht-
lich legale Ausreise sei willkürlich und aktenwidrig. Die Behauptung einer
emotionslos geschilderten Verfolgungslage sei ferner oberflächlich, will-
kürlich und absurd, da hierfür keine Hinweise in den Akten bestünden, die
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Seite 11
Verfolgungslage durch die Zwangsverheiratung eine nicht komplexe sei
und die Fragestellungen in der Anhörung auch nicht offen, sondern kon-
kret gewesen seien. Hinzu kämen sprachliche Probleme, da die Anhö-
rungssprache Arabisch – für die Beschwerdeführerin eine Fremdsprache
– gewesen sei. Zudem sei die erste Befragung in krass rechtsverletzen-
der Weise nicht in einer reinen Frauenbesetzung durchgeführt worden.
Der Widerspruch betreffend den heiratswilligen Cousin beziehungsweise
Onkel sei auf einen Flüchtigkeitsfehler des Rechtsvertreters zurückzufüh-
ren, welcher zu jenem Zeitpunkt keine Einsicht in die Protokolle gehabt
habe, aus welchen wiederum der Cousin übereinstimmend hervorgegan-
gen wäre. Auch im Weiteren seien die Unglaubhaftigkeitsargumente der
Vorinstanz durchwegs schwach. Zusammenfassend seien die Vorbringen
der Beschwerdeführerin durchaus glaubhaft, und sie befürchte im Falle
einer Rückkehr begründeterweise die Zwangsverheiratung oder Tötung,
weshalb sie und ihr Kind Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung des Asyls hätten.
5.3 In ihrer nach Gewährung der Einsicht in die Aktenstücke A2 und A24
eingereichten Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010 stellen
sich die Beschwerdeführerinnen zunächst die Frage, weshalb und auf-
grund welcher Kriterien und Vorbringen die Anfrage beim Bundesnach-
richtendienst erfolgt sei. Im Weiteren halten sie fest, dass der im Persona-
lienblatt aufgeführte Name der Beschwerdeführerin nicht ganz identisch
sei mit jenem gemäss der Botschaftsanfrage, was die Zweifel an der Zu-
verlässigkeit der Botschaftsantwort erhärte, da es sich um eine Perso-
nenverwechslung handeln könnte.
5.4 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 8. September 2011 verweist das BFM auf seine bisherigen Stand-
punkte und Erwägungen, ohne auf den Inhalt der Beschwerde, der Be-
schwerdeergänzung oder auf den zwischenzeitlich sichergestellten Rei-
sepass substanziell einzugehen.
5.5 Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 21. Februar 2013 macht die Be-
schwerdeführerin darauf aufmerksam, dass einer ihrer Brüder den Mili-
tärdienst unerlaubt verlassen habe, seit fünf Monaten verschwunden sei
und regelmässig bei seiner Familie nach ihm gesucht werde; vermutlich
befinde er sich im Nordirak.
6.
In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör
E-7459/2010
Seite 12
respektive das Akteneinsichtsrecht verletzt beziehungsweise den rechts-
erheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt. Diese Rügen sind vorab
zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 29 VwVG) beinhaltet unter anderem die behördliche Begründungs-
pflicht, wie auch das Akteneinsichtsrecht, welches in Art. 26 ff. VwVG ge-
regelt ist. Letzteres gilt indessen nicht absolut und kann gemäss Art.
36 BV eingeschränkt werden. Art. 27 VwVG i.V.m. Art. 28 VwVG bilden
dabei die gesetzliche Grundlage. Im Rahmen der Verhältnismässigkeits-
prüfung hat sich die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gemäss
Art. 27 Abs. 2 und 3 VwVG auf das Erforderliche zu beschränken. Somit
kann sich bei einem gegebenen öffentlichen Interesse an Geheimhaltung
als Ergebnis der Interessenabwägung für den Betroffenen ein Anspruch
auf partielle Einsichtsgewährung ergeben. Diese mediatisierte Aktenein-
sicht kann durch das Vermitteln des wesentlichen Inhaltes gewährt wer-
den. Dabei müssen die zwingenden Voraussetzungen von Art. 28 VwVG
beachtet werden: Vertraulich behandelte Aktenstücke dürfen der Behörde
zur Entscheidfindung dienen, wenn erstens die Behörde die Partei über
den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich in Kenntnis setzt und
zweitens der Partei Gelegenheit einräumt, sich dazu zu äussern oder
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI-
CKEL in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern/Freiburg 2009, N 1 f.
zu Art. 29 VwVG). Bezüglich der vom BFM nicht gewährten Akteneinsicht
in die Aktenstücke A2 (Personalienblatt) und A24 (Notiz Bundesnachrich-
tendienst) ist festzuhalten, dass das BFM diese im Aktenverzeichnis auf-
geführt, im vorliegenden Verfahren offensichtlich zutreffend als unwesent-
lich bezeichnet und sie denn auch in keiner Weise als belastende Erwä-
gungselemente zuungunsten der Beschwerdeführerinnen in die Würdi-
gung aufgenommen hat. Grund für eine Akteneinsichtsverweigerung ist
damit zwar noch nicht gegeben, wenn die Einsicht von den Beschwerde-
führerinnen dennoch verlangt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat
aber mit Zwischenverfügung vom 2. November 2010 antragsgemäss und
mit klärender Begründung Einsicht in diese Dokumente und darüber hin-
aus Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gewährt, womit der be-
hauptete Verfahrensmangel ohnehin als geheilt und im Übrigen als nicht
von schwerwiegender Natur zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Der Inhalt der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2010
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Seite 13
liefert hierzu keine andere Sichtweise, da aus den Akten entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerinnen nicht hervorgeht, dass die Mittei-
lung des Bundesnachrichtendienstes auf einer gezielten Anfrage des
BFM basiert hätte; zum Anderen erstaunt es, wenn die Zuverlässigkeit
der Botschaftsantwort nunmehr mit der Begründung einer zwischen Per-
sonalienblatt und Protokoll des Empfangszentrums leicht divergierenden
Namensschreibweise in Zweifel gezogen wird, da beide Dokumente von
der Beschwerdeführerin als korrekt unterschriftlich bestätigt wurden. Die
Rüge ist aber auch deshalb haltlos, da die Botschaftsantwort entgegen
der aktenwidrigen Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme vom 1. Juli 2010 durchaus unter Angabe der Passnummer und
somit auch namensunabhängig erfolgte. Überdies kann es nicht angehen,
der erkannten Verheimlichung der tatsächlichen Reiseumstände mit dem
Einwand der Unzuverlässigkeit der Botschaftsabklärung zu begegnen,
gleichzeitig aber diesbezügliche Falschangaben einzuräumen und den-
noch die wahren Hintergründe der (Aus-)Reise weiterhin verdeckt zu hal-
ten. Auch die weiteren auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzie-
lenden Rügen (mangelhafte Sachverhaltsabklärung infolge unterlassener
zusätzlicher Anhörung, unklare Fragestellungen und verheimlichte Um-
stände und Hintergründe der Botschaftsabklärung, allgemeine Kritik an
der Zuverlässigkeit von in Syrien unternommenen Botschaftsabklärun-
gen) verfangen offensichtlich nicht. Es kann hierzu, jedenfalls soweit nicht
fallspezifische Eigenheiten erörtert werden, auf die Erwägungen 4.4 ff.
des Bundesverwaltungsgerichts im analogen Fall D-7554/2010 (Urteil
vom 20. Januar 2012) mit Involvierung desselben Rechtsvertreters und
mit von diesem weitgehend identisch vorgebrachten Rügen verwiesen
werden. Im Übrigen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvoll-
ziehbar ersichtlich, weshalb Anlass zur Abklärung betreffend A.R. beste-
hen sollte, zumal dieser nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist.
Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend der Sachverhalt hinreichend
und formellrechtlich korrekt erstellt und keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs – insbesondere betreffend ungenügender Akteneinsicht oder
mangelhafter und unzuverlässiger Botschaftsabklärung – zu erkennen ist.
Daher besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus for-
mellen Gründen aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen.
7.
Das BFM hat sodann in materiellrechtlicher Hinsicht gesetzes- und pra-
xiskonform erkannt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
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machten Benachteiligungen und Befürchtungen den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügen. Auf die betreffenden, unter E. 5.1 (oben) zusam-
menfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Ver-
fügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die
diesbezüglich auf Beschwerdestufe unternommenen Entkräftungs- und
Erklärungsversuche und weiteren Gegenargumentationen haben keine
Durchschlagskraft. Der Verweis auf "Binsenwahrheiten", Angst, Einge-
schüchtertheit und Flüchtigkeitsfehler sowie das verwendete Vokabular
(willkürlich, oberflächlich, absurd, schwach und dgl.) deuten auf einen Ar-
gumentationsnotstand gegenüber den vorinstanzlichen und insbesondere
den aus der Botschaftsabklärungen unmissverständlich gewonnenen Er-
kenntnissen hin. Auch der Hinweis auf sprachliche Probleme (Anhörung
in der Fremdsprache Arabisch) ist nicht stichhaltig, hat doch die Be-
schwerdeführerin die Kenntnisse dieser Sprache bei der Erstbefragung
als gut und für eine Anhörung genügend bezeichnet (vgl. A1 Ziff. 9) und
bei der Anhörung selber die Verständigung mit der Dolmetscherin gar als
sehr gut erklärt (vgl. A19 F1 und A19 S. 10). Auch seitens der Hilfswerks-
vertretung wurden keinerlei Verständigungsprobleme oder sprachliche
Auffälligkeiten vermerkt. Ebenso erstaunt die Rüge, wonach die erste Be-
fragung in krass rechtsverletzender Weise nicht in einer reinen Frauenbe-
setzung durchgeführt worden sei, hat doch die Beschwerdeführerin nicht
ansatzweise irgendwelche Andeutungen hinsichtlich einer geschlechts-
spezifischen Verfolgungs- oder Bedrohungslage erkennen lassen. Die
blosse Tatsache, dass eine gesuchstellende Person weiblichen Ge-
schlechts ist und sie ihr Gesuch mit der Furcht vor einer Zwangsverheira-
tung begründet, rechtfertigt noch nicht die Einsetzung von ausschliesslich
Frauen für eine Befragung oder Anhörung. Zudem dient die Erstbefra-
gung vorab der Erfassung von Daten und Angaben zur Person. Bei der
Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2009 waren überdies
ausschliesslich Frauen anwesend. Die angefertigten Protokolle sind da-
her vollumfänglich verwertbar.
Für das Bundesverwaltungsgericht drängt sich aufgrund des Gesagten
sowie des klaren Ergebnisses der Botschftsabklärung (vgl. zu deren Zu-
verlässigkeit und Tragweite wiederum das Urteil D-7554/2010 E. 5.7 [letz-
te drei Abschnitte]) der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin Syrien
legal und nicht als Folge einer flüchtlingsrechtlich begründeten Verfolgung
verlassen hat und sie die Asylbehörden über die tatsächlichen Ausreise-
hintergründe durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und
Beweismitteln zu täuschen versucht. Bezeichnenderweise war es ihr
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scheinbar problemlos möglich, am (…) einen neuen Reisepass durch die
syrischen Behörden ausstellen zu lassen. Was schliesslich der unkom-
mentierte Hinweis auf den Bruder der Beschwerdeführerin in der Ergän-
zungseingabe vom 21. Februar 2013 bezwecken und inwiefern gar ein
Zusammenhang zur Beschwerdeführerin selber hergestellt werden soll,
wird nicht konkret dargelegt.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von der Beschwerde-
führerin präsentierte und vom BFM richtig, vollständig und unter Wahrung
des rechtlichen Gehörs festgestellte Verfolgungssachverhalt überwiegend
unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist und sich mithin die Prüfung
seiner flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit erübrigt. Das BFM hat daher
das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerinnen und
mithin deren Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend den An-
trag auf Asylgewährung abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
Im Sinne einer Klarstellung ist im Übrigen – angesichts der jüngsten Ent-
wicklungen der Situation in Syrien – festzuhalten, dass sich aus den zu-
vor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerde-
führerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht ge-
fährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter
dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut-
bar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der bestandenen (und bestehenden) Ge-
fährdungssituation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das
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BFM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen und die Frage des
Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht
mehr zu prüfen (vgl. auch E. 2. oben).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM, soweit
angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde (und -ergänzungen) und
die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 13. November 2010
geleisteten Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und mit diesem zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Sie sind durch den am 13. November 2010 geleisteten Kosten-
vorschuss im selben Betrag gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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