B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7459/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am (…)
und gelangte am 12. April 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 24. April 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am
28. Januar 2015 einlässlich zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Schule bis zur
(…) Klasse besucht. Im September 2013 sei ihnen von Seiten der Schule
mitgeteilt worden, dass sie demnächst nach Sawa gehen müssten. Sein
Freund und er hätten indes nicht ins Militär gehen wollen, weshalb sie sich
zur Ausreise entschieden hätten. Zwei Tage später hätten sie das Land il-
legal Richtung B._______ verlassen. Nach einem fünfmonatigen Aufent-
halt in einem dortigen Flüchtlingslager seien sie weiter Richtung Europa
gereist.
A.b Am 26. August 2015 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer er-
gänzend an. Dabei wurde er insbesondere zu seinem Alltagsleben in Erit-
rea befragt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer sein Schulzeugnis zu den Ak-
ten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der
Wegweisung schob sie jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und die Befragung zu wiederholen. In prozessualer Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2015 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig ersuchte sie die Vorinstanz um Ver-
nehmlassung.
E.
In der Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Zusammen mit der Replik vom 13. Januar 2016 reichte der Beschwerde-
führer die Honorarnote seines Rechtsvertreters gleichen Datums zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, das Asyl und die verfügte Wegweisung.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
3.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
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Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer habe in wesentlichen
Punkten seiner Asylbegründung widersprüchlich, wenig detailliert, unsub-
stantiiert, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft aus-
gesagt. Namentlich habe er sich unvereinbar bezüglich seines Aufenthalt-
sortes in den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise und der Distanz zwi-
schen dem Wohn- und Schulort geäussert. Die Schilderungen, wie er von
der Rekrutierung erfahren habe, würden sodann nicht den Eindruck von
persönlich Erlebtem vermitteln. Ferner sei nicht plausibel, dass er bereits
aus der (…) Klasse nach Sawa hätte gehen müssen, zumal die Rekrutie-
rung normalerweise im zwölften Schuljahr erfolge und der Beschwerdefüh-
rer nicht erwähnt habe, Klassen wiederholt zu haben. Auch sein persönli-
ches Verhalten, aufgrund dieser Information – ohne einen konkreten Ter-
min für die Abreise nach Sawa zu haben – innerhalb von zwei Tagen zu
fliehen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem könne er nicht anschaulich be-
gründen, wieso er es vorgezogen habe, das Land und seine unterstüt-
zungsbedürftige Familie zu verlassen.
Weiter habe er seine Ausreise undurchschaubar und widersprüchlich dar-
gestellt. Auf die Widersprüche und abweichenden Zeitangaben angespro-
chen, habe er diese nicht zu erklären vermocht. Die Darstellung seiner
Flucht könne ihm so nicht geglaubt werden, weshalb weder die genauen
Umstände noch der Zeitpunkt seiner Ausreise bekannt seien. Insgesamt
sei es ihm damit nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise glaubhaft
zu machen.
4.2 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, die Deutschkenntnisse
des anlässlich der ersten Anhörung tätigen Dolmetschers seien mangelhaft
gewesen. Er habe nicht wörtlich übersetzt und auf Rückfragen des Be-
schwerdeführers selbst geantwortet. Dazu werden zwei von der Hilfswerk-
vertreterin in ihrer Stellungnahme angegebene Beispiele angeführt.
In der Vernehmlassung bestreitet die Vorinstanz nicht, dass die Qualität
der Übersetzung der ersten Anhörung nicht optimal war. Damit anerkennt
sie, dass diese besser hätte sein können, geht darauf aber nicht weiter ein.
Inwieweit weitere, als die von der Hilfswerkvertreterin angeführten zwei
Sätze nicht korrekt beziehungsweise nicht alles übersetzt wurde, lässt sich
aufgrund des Protokolls nicht feststellen. Zudem erscheint diesbezüglich
fraglich, inwieweit die Hilfswerksvertreterin solches im Einzelnen beurteilen
kann. Jedenfalls ist aber festzuhalten, dass es ihre Aufgabe gewesen wäre,
diesen Verdacht direkt im Protokoll vermerken zu lassen und den Dolmet-
scher zu ersuchen, die Übersetzung korrekt und vollständig vorzunehmen.
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Sodann ergibt die Durchsicht des Protokolls, dass sich die Antworten des
Beschwerdeführers inhaltlich auf die ihm gestellten Fragen beziehen und
jeweils insgesamt einen nachvollziehbaren Sinn ergeben. Weiter stellte die
Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht fest, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Rückübersetzung keine Korrekturen angebracht und
am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigt, seine Aussagen seien
korrekt wiedergegeben worden. Insoweit vermag der Beschwerdeführer
aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass sich auch in der zweiten Anhörung Unstimmig-
keiten finden und somit nicht alle Ungereimtheiten auf mögliche mangel-
hafte Deutschkenntnisse des Dolmetschers der ersten Anhörung zurück-
zuführen sind. Das Protokoll der ersten Anhörung kann dem vorliegenden
Entscheid zugrunde gelegt werden. Es besteht somit keine Veranlassung
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag
ist abzuweisen.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vor-
instanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det, mithin Bundesrecht verletzt.
Zur Klärung der unterschiedlichen Zeitangaben verweist der Beschwerde-
führer zunächst auf ein Missverständnis zwischen ihm und dem Dolmet-
scher. Inwieweit ein solches vorliegen soll, substantiiert er nicht näher und
ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Zum Einwand, der Sachbearbeiter
habe betreffend die Zeitangabe für das Zurücklegen der Distanz zwischen
C._______ und D._______ nicht genauer nachgefragt, ist festzuhalten,
dass er gerade weil der Beschwerdeführer in seinen diesbezüglichen Aus-
führungen vage geblieben ist, präzisierend nachgefragt hat, ob es sich bei
der Zeitangabe um einen Fussmarsch handle (SEM-Akten A20/13 F16).
Dem Beschwerdeführer hätte nun einerseits – nur vier Fragen später – klar
sein müssen, dass er präzise Angaben machen muss, andererseits ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei dieser Angabe „zu
Fuss“ meinte. Was er damit effektiv gemeint hat – ob sich die Angaben in
der ersten Anhörung „eine halbe Stunde“ (SEM-Akten A20/13 F20) und in
der zweiten Anhörung „circa 3.5 Stunden zu Fuss“ (SEM-Akten A22/12
F27 f.) widersprechen oder ob es sich bei der ersten Angabe, um die Fahr-
zeit handelt – kann das Gericht vorliegend nicht mehr feststellen und muss
letztlich offen bleiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer seine Angaben im Rahmen seiner Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) substantiiert und frei von Unstimmigkeiten
darzutun hat und es nicht Sache des Fachspezialisten ist, jede Einzelheit
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durch gezielte Fragestellungen zu erfragen. Die divergierenden Zeitanga-
ben, die der Beschwerdeführer selbst vornahm – ohne in irgendeiner
Weise darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Schätzungen handeln
würde – können denn auch nicht mit dem Argument, er habe allgemein
Mühe mit Zeitangaben, erklärt werden, da sich der Beschwerdeführer nie
dahingehend geäussert hat.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sehr genau beschrieben,
wie er an einem Montagmorgen in der Schule die Nachricht erhalten habe,
zusammen mit zwei Freunden nach Sawa gehen zu müssen und an-
schliessend geflohen sei. Entgegen seiner Ansicht, und wie die Vorinstanz
zu Recht aufgezeigt hat, machte der Beschwerdeführer bezüglich seines
Aufgebotes zum Militär ([…]) keine klaren Angaben. Obwohl er mehrfach
aufgefordert wurde, die Situation genauer zu beschreiben (SEM-Akten
A20/13 F32, F33, F34), blieben seine Antworten allgemein, vage sowie ste-
reotyp und gehen seine Schilderungen nicht über die Wiedergabe einer
reinen Ereignisabfolge hinaus. Namentlich enthalten sie auch keinerlei Re-
alkennzeichen und lassen nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer
berichte über tatsächlich selbst Erlebtes. Entgegen seiner in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht hat er in keiner Weise „sehr genau“ ausge-
sagt.
Betreffend den Zeitpunkt der Einberufung in den Militärdienst hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung angegeben, er sei selbst über-
rascht gewesen, dass er aus der (…) Klasse eingezogen werde (SEM-Ak-
ten A20/13 F39). Er sei noch nicht reif fürs Militär gewesen (SEM-Akten
A20/13 F47). Soweit er nun auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe
mehrere Klassen wiederholen müssen, ergibt sich solches aus den Akten
nicht, mithin ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit als nicht
glaubhaft zu beurteilen.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit
nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
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4.4 Zur illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmit-
teleingabe geltend, er habe diese ausführlich und widerspruchsfrei geschil-
dert. Aufgrund der geänderten Praxis (vgl. nachfolgend E. 5.1) ist im Erit-
reakontext nicht mehr allein entscheidend, ob jemand illegal ausgereist ist.
Es kann daher offen bleiben, auf welche Weise der Beschwerdeführer Erit-
rea verlassen hat und es ist nicht weiter auf die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen einzugehen.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010,
E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um
Massnahmen handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgten.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. angeführtes
Referenzurteil E. 5.2). Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst
unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs.
Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 vorläufig
aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea keine
begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen
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werden kann (ausführlich dazu das angeführte Referenzurteil, E. 4.6-5.1),
kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer sein Heimatland
illegal verlassen hat.
5.2 Was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft, muss eine
asylsuchende Person folglich zusätzliche Anknüpfungspunkte nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG), die sie in den Au-
gen der heimatlichen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
Da die Ausführungen des Beschwerdeführers – wie bereits dargelegt –
nicht glaubhaft sind, er keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen
Einzug in den Nationaldienst hatte und damit nicht als Deserteur oder Re-
fraktär gelten kann und er neben der (illegalen) Ausreise keine zusätzlichen
Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist vor-
liegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug
aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
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Seite 10
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
3. Dezember 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
8.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 13. Januar
2016 einen Aufwand von 11,55 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 300.–, Barauslagen von Fr. 14.60 sowie Mehrwertsteuern von
Fr. 278.35, somit Gesamtkosten von Fr. 3'757.95 aus. Der geltend ge-
machte Stundenansatz von Fr. 300.– gilt praxisgemäss als übersetzt und
ist deshalb auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer E-5191/2016 vom
1. März 2016). Sodann erscheint der zeitliche Aufwand nicht als vollum-
fänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1
VGKE und ist auf 8,5 Stunden zu kürzen. Das Honorar wird demnach auf
Fr. 1‘400.– festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem
amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Beistand lic. iur. LL.M. Tarig Hassan wird vom Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘400.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: