B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7460/2014
Ur t e i l vom 2 4 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 25. November 2011
und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 20. Januar 2014
machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei türkische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie und wegen PKK-Mitgliedschaft zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und inhaftiert worden.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin in Beilage eines Schreibens der Oberstaatsanwaltschaft vom 6.
März 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. November 2014 auf-
zuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle, und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, das eingereichte Beweismittel in
eine Amtssprache zu übersetzen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 kam
die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2015 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen, dieser kam sie mit Schreiben vom 3. Februar
2014 nach.
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Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht
Sachverhaltsabklärungen bei der schweizerischen Botschaft in Ankara in
Auftrag.
G.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 antwortete die Botschaft (nachfolgend Bot-
schaftsabklärung) und stellte im Wesentlichen Folgendes fest: Die Be-
schwerdeführerin sei am 1. Mai 2011 – nachdem sie dreiviertel ihrer Strafe
verbüsst habe – bedingt entlassen worden. Das Schreiben der Oberstaats-
anwaltschaft vom 6. März 2014 bestätige, dass sich die Beschwerdeführe-
rin im Rahmen der Vollstreckung der Massnahme der bedingten Freilas-
sung bei der Polizeistation zu melden habe. Obwohl dies möglich gewesen
wäre, sei weder vom Gericht noch von der Vollstreckungsbehörde eine
Meldung gemacht worden. Aufgrund ihres Auslandaufenthalts werde sie
höchstwahrscheinlich als entschuldigt betrachtet. Zudem sei keine Zustel-
lung der Unterschriftspflicht mit Ort- und Zeitangaben an die Beschwerde-
führerin oder ihren Rechtsvertreter gemacht worden. Nach einer Rückkehr
müsse sie ihrer Unterschriftspflicht nachgehen. Die politischen Aktivitäten
der Eltern sollten ohne negative Auswirkungen bleiben.
H.
Diese Antwort wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2015 übermittelt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (nachfolgend Stel-
lungnahme) wurde dazu Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab. Es liege keine asylrelevante
Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen
Zwecken dienen, wie etwa bei einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in
der PKK, die sich gewalttätiger Mittel bediene. Die Beschwerdeführerin
habe sich seinerzeit für diesen Gewaltweg entschieden. Auch seien den
Akten keine Hinweise auf ein unkorrektes Gerichtsverfahren zu entnehmen
und das Strafmass sei auch nach europäischer Rechtsanschauung ver-
hältnismässig. Sodann diene das Institut des Asyls nicht zur Kompensation
vergangenen und allfälligen Unrechts, womit die absolvierte Haftstrafe
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auch keine Asylrelevanz entfalte. Des Weiteren würden die "KCK-Verfah-
ren" nicht ehemalige PKK-Mitglieder treffen, die ihre Strafe bereits verbüsst
hätten. Im Übrigen würde auch das Profil der Beschwerdeführerin gegen
das Bestehen einer begründeten Furcht sprechen und sei ihr vor ihrer Aus-
reise ein neuer Reisepass ausgestellt worden. Was ihre Herkunft aus einer
politisch exponierten Familie anbelange, so sei auch eine Gefahr der Re-
flexverfolgung auszuschliessen, weil ihr Vater bereits 2010 verstorben, in
der Türkei beerdigt worden sei und ihre Mutter im Jahr 2013 wegen der
Verjährung des gegen sie in der Türkei ausgesprochenen Strafurteils auf
ihr Asyl in der Schweiz verzichtet habe.
In der Vernehmlassung unterstreicht die Vorinstanz die Tatsache, dass die
türkischen Behörden, indem sie der Beschwerdeführerin im Mai 2011 einen
Reisepass ausgestellt haben, zu verstehen gegeben hätten, dass weder
etwas gegen eine Passausstellung noch gegen eine damit zusammen hän-
gende allfällige Ausreise aus der Türkei spreche. Zur "einjährigen Mass-
nahme mit Aufsicht" sei zu sagen, dass diese im Kern der Wiedereinglie-
derung und Prävention diene. Im Übrigen könne die Beschwerdeführerin
nach Rückkehr die Behörden auf ihren Auslandsaufenthalt verweisen. Die
"einjährige Massnahme mit Aufsicht" sei im Verhältnis zur PKK-Mitglied-
schaft als legitim zu betrachten.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe zwar die Haft
vollumfänglich abgesessen, sei aber danach von den Behörden nicht in
Ruhe gelassen worden. Das Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft vom 6.
März 2014 beweise, dass sie immer noch staatlich verfolgt werde. Der Tod
des Vaters und seine Beerdigung in der Türkei führe nicht dazu, dass keine
Reflexverfolgung vorliege. Die Familie sei fichiert und stigmatisiert; andere
Verwandte hätten schwerwiegende Nachteile erlitten. Was die Unzumut-
barkeit der Wegweisung anbelange, so drohe der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine er-
neute Festnahme beziehungsweise eine Verurteilung und eine damit zu-
sammenhängende menschenunwürdige Behandlung.
Der Antwort der schweizerischen Botschaft in Ankara stellt die Beschwer-
deführerin entgegen, diese treffe mit Ausnahme zweier Punkte zu. So habe
sie zwar ihre Haft verbüsst, was aber nicht bedeute, dass die türkischen
Behörden sie in Ruhe lassen würden. Sie werde nicht aufgrund ihres Aus-
landsaufenthaltes entschuldigt, sondern schon am Flughafen festgenom-
men. Zudem würde man sie nach Gründen ihres Auslandsaufenthalts fra-
gen und es würde herauskommen, dass sie um Asyl nachgesucht habe.
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Mit Sicherheit werde die Beschwerdeführerin erneut zu einer Haftstrafe
verurteilt werden, dies wegen ihrer Mitgliedschaft bei der PKK und weil sie
bedingt entlassen worden sei. Auch wegen des aufgehobenen Waffenstill-
stands seitens der PKK würde im Kriegsfall die Beschwerdeführerin Gefahr
laufen, verhaftet zu werden.
4.3 Es ist belegt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre wegen PKK-
Mitgliedschaft inhaftiert wurde. Ebenso wird gemäss Botschaftsabklärung
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr der Unter-
schriftspflicht bei der Polizei nachzukommen hat, womit ausser Frage
steht, dass sie auch fichiert ist. Der aktuellen Praxis zufolge wäre somit
bereits grundsätzlich von einer Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
Verfolgung auszugehen (BVGE 2010/9). Des Weiteren entstammt sie einer
politisch aktiven Familie. Es gelang der Beschwerdeführerin auch darzule-
gen, dass sie selbst nach ihrer Haftentlassung weiterhin im Fokus der Si-
cherheitsbehörden stand. Damit weist die Beschwerdeführerin ein Profil
auf, das für den Zeitpunkt der Ausreise, wie auch aktuell, die Furcht vor
zukünftigen ernsthaften Nachteilen von Seiten der türkischen Sicherheits-
kräfte als objektiv begründet erscheinen lässt. Sodann kann eine inner-
staatliche Schutzalternative ausgeschlossen werden. Vor diesem Hinter-
grund hat die Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht vor asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung.
4.4 Eine allfällige Asylunwürdigkeit ist zu verneinen. Es sind keine genü-
gend konkreten Hinweise auf eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art.
53 AsylG zu erkennen. Die Mitgliedschaft bei der PKK alleine genügt ge-
mäss herrschender Praxis hierfür nicht und die Beschwerdeführerin war
zur Zeit ihres Beitritts noch sehr jung und distanziert sich heute von Gewalt
als politisches Mittel.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführe-
rin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist
die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
zu anerkennen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
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6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der
Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den mutmassli-
chen Aufwand des Rechtsvertreters ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrich-
ten. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist
hiermit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 20. November 2014 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und ihr
Asyl zu gewähren.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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