B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7460/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2015 / N (…).
E-7460/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Aussagen zu-
folge am 15. Dezember 2014 mit einem inhaltsverfälschten sri-lankischen
Pass auf dem Luftweg von Colombo via Dubai in ein unbekanntes europä-
isches Land und auf dem Landweg weiter in die Schweiz, wo er am 17. De-
zember 2014 um Asyl nachsuchte. Am 31. Dezember 2014 wurde er sum-
marisch befragt und am 16. Januar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen
angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei in
B._______ (Distrikt Jaffna [Nordprovinz]; andere Schreibweise: […]) gebo-
ren und stamme aus einer Heldenfamilie der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE). Sowohl sein Onkel mütterlicherseits, der 1991 als Held ge-
storben und nach dessen Name ein Spielfeld des örtlichen Fussballclubs
benannt worden sei, als auch sein Cousin, der bis im April 2010 in Haft
gewesen sei, seien Mitglieder der LTTE gewesen. Von 2012 bis 2014 sei
der Beschwerdeführer stellvertretender Präsident des C._______ (wäh-
rend des Waffenstillstandes sei dieser nach seinem Onkel und Märtyrer,
D._______, benannt worden) gewesen, welcher die Tamil National Alliance
(TNA) unterstützt habe. Er und sein Kollege hätten deshalb ein bekanntes
Parlamentsmitglied der TNA zum (...) ([...]) in B._______ im Januar 2014
eingeladen. Die ebenfalls anwesenden Vertreter des Militärs und der Poli-
zei hätten das Fest nach dessen Ankunft jedoch verlassen. Direkt im An-
schluss an das Fest seien fünf Personen vom Militär kurzzeitig festgenom-
men und befragt worden. Nachdem das Criminal Investigation Department
(CID) herausgefunden habe, dass der Beschwerdeführer an der Einladung
der Abgeordneten beteiligt gewesen sei, sei er im Februar 2014 zum
E._______ vorgeladen, befragt, auf erniedrigende Weise beschimpft und
mit einem (Elektro-) Kabel geschlagen worden. Dabei sei ihm vorgeworfen
worden, die Bewegung Jaffna (LTTE) wieder aufleben lassen zu wollen. In
der Folge sei er deshalb intensiv gesucht, seine Kollegen seinetwegen
mehrmals befragt, sein Cousin festgehalten und von seiner Familie ver-
langt worden, den Beschwerdeführer auszuhändigen. Ab Juni 2014 habe
er sich aus Angst nicht mehr zu Hause, sondern bei seiner Tante in (an-
dere Schreibweisen: L._______, F._______) aufgehalten und sei, Aussa-
gen seiner Mutter zu Folge, fast täglich zu Hause gesucht worden. Weil er
nach zirka einem Monat auch in F._______ vom Militär gesucht worden sei,
habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Verstärkung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten:
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– seine sri-lankische Identitätskarte Nr. (…) (Original);
– ein handschriftlich verfasstes Bestätigungsschreiben der Parlamenta-
rierin G._______ vom 21. Dezember 2014 hinsichtlich ihrer Einladung
für besagten Anlass im Januar 2014 (Original);
– ein in Englisch verfasstes Schreiben des H._______ vom 21. Dezem-
ber 2014 betreffend die Club-Mitgliedschaft von 2000 bis 2014, seine
Rolle als (…) von 2000 bis 2011 sowie seiner Funktion als (…) zwi-
schen 2012 und 2014;
– zwei fremdsprachig verfasste Flugblätter des Sportclubs für die An-
lässe vom 13. Januar 2013 und 12. Januar 2014 (jeweils im Original);
– ein fremdsprachiges Büchlein, datiert vom 30. Mai 2005 (Original);
– einen Original-Zeitungsauschnitt der “I._______“ vom 18. Januar 2014;
– eine Fotoaufnahme (angeblich) seines Cousins J._______ (Original);
– ein „Release Certificate“ des Commissioner General of Rehabilitation
(CGR) betreffend die Freilassung von J._______ (Kopie);
– eine Visitenkarte des IKRK, Nr. (…) (Kopie);
– eine Karte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) auf den
Namen J._______ (Kopie);
– Drei Auszüge aus dem Geburtsregister (angeblich) seiner Mutter, sei-
ner Tante und seines Cousins (jeweils in Kopie);
– Diverse Fotoaufnahmen einer Fussballmannschaft (Originale).
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 – eröffnet am 20. Oktober 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 (Postaufgabe) liess der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht einreichen und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Anordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der
Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
Mit der Beschwerde legte er einen Arztbericht vom 29. Oktober 2015 sowie
drei Fotoaufnahmen von Körpernarben ins Recht (alle Dokumente im Ori-
ginal).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. November 2015 den Eingang seiner Beschwerde.
E.
Mit Schreiben vom 24. November 2015 bestätigte die Wohngemeinde dem
Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage hin den Bezug von Sozialhilfeleis-
tungen durch den Beschwerdeführer.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der
Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtli-
che Beiordnung einer Rechtsvertretung wurde auf einen späteren Zeit-
punkt des Instruktionsverfahrens verwiesen. Gleichzeitig wurde die Vo-
rinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2015 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest.
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Seite 5
H.
Am 4. Dezember 2015 stellte der Rechtsvertreter das Einreichen einer
Kostennote in Aussicht und erklärte sich mit den Bedingungen für eine Bei-
standschaft einverstanden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde ihm ein Doppel der
Vernehmlassung des SEM zugestellt und Gelegenheit zum Einreichen ei-
ner Replik eingeräumt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre
Fragepflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt, zu prüfen, da diese al-
lenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheids zu
bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.3 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe ihm hinsichtlich des an-
geblichen Widerspruches in Bezug auf die Festhaltung seines invaliden
Cousins im Militärcamp E._______ (dieser sei seinetwegen einmal mitge-
nommen und während einem Tag festgehalten worden, beziehungsweise
dies sei mehrere Male vorgekommen) keine Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt, respektive es sei der Fragepflicht nicht nachgekom-
men. Dass sein Cousin einmal zu Hause vom Militär abgeholt, jedoch meh-
rere Male anlässlich seiner wöchentlichen Meldepflicht nach dem Verbleib
des Beschwerdeführers gefragt und ihm erklärt worden sei, erst freigelas-
sen zu werden, wenn der Beschwerdeführer wieder nach Hause komme,
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habe er bereits anlässlich der vertieften Anhörung ausgesagt. Es sei allge-
mein bekannt, dass Personen, die einer regelmässigen Meldepflicht unter-
stehen, auch befragt oder sogar erneut inhaftiert würden, so dass in den
Aussagen des Beschwerdeführers nicht einmal ein nebensächlicher Wi-
derspruch vorliege.
3.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung der Vollständig-
keit halber auf den auffälligen, wenn auch als nebensächlich erscheinen-
den Widerspruch betreffend die Anzahl der Festhaltungen des Cousins des
Beschwerdeführers hin, der die Tendenz des Beschwerdeführers, die Ver-
folgungssituation aufzubauschen, verdeutliche. Es trifft zwar zu, dass das
SEM den Beschwerdeführer auf den angeblichen Widerspruch nicht ange-
sprochen hat, doch ist die Verfügung diesbezüglich dennoch nicht zu be-
anstanden. Selbst wenn keine explizite Möglichkeit zur Stellungnahme ein-
geräumt wurde, war es dem Beschwerdeführer möglich, die Verfügung
sachgerecht anzufechten und auf den erwähnten Widerspruch hinzuwei-
sen.
Angesichts dieser Sachlage erscheint eine Kassation aus formellen Grün-
den nicht gerechtfertigt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7
AsylG noch an jene der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG stand.
Trotz des Vorbringens, aus einer Heldenfamilie zu entstammen, sei der Be-
schwerdeführer in der Vergangenheit keinen nennenswerten Behelligun-
gen ausgesetzt gewesen und habe nur vage, ausweichende und pau-
schale Angaben zur Verfolgungssituation machen können, so dass weder
ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Behörden noch ein Ausreisemotiv
klar ersichtlich seien. Selbst wenn die beim Militär als missliebig erschei-
nende Parlamentarierin der Einladung gefolgt sei und die Vorstandsmitglie-
der des einladenden Sportclubs deshalb genauer überprüft worden seien,
könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer, der sich in der
Vergangenheit weder politisch engagiert noch sonst wie exponiert habe,
deswegen in einem asylrelevanten Ausmass verfolgt worden sei. Weder
sein Verhalten (seine freiwillige Vorsprache im Militärcamp, der Verbleib zu
Hause bis im Juni 2014 trotz massiver Drohungen [man werde ihm dem-
nächst etwas antun beziehungsweise ihn bis im Januar 2015 töten], die
Flucht zur Tante [kein triftiger Grund für die Flucht, beschränkte behördliche
Massnahmen], der bis im Dezember 2014 anhaltende Aufenthalt bei der
Tante) noch dasjenige des Militärs beziehungsweise CID (die plötzliche Su-
che nach monatelanger Passivität [fehlende Einleitung entsprechender
Massnahmen, Freilassung nach wenigen Stunden ohne Auflagen]) seien
nachvollziehbar. Ferner seien seine Aussagen, täglich zu Hause bezie-
hungsweise einen Monat nach seiner Ankunft bei der Tante auch dort ge-
sucht worden zu sein, nicht plausibel. Ein solches Vorgehen hätte für die
Bekanntheit seines Aufenthaltsorts gesprochen, so dass das Militär kaum
den geschilderten Aufwand (keine direkte Vorsprache bei der Tante, son-
dern Erfragen des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers durch Vorzei-
gen einer Fotoaufnahme bei einem Ladenbesitzer) und das Risiko einer
allfälligen Vorwarnung und Flucht des Beschwerdeführers eingegangen
wäre. Ein solch ziellos geschildertes Vorgehen des Militärs beziehungs-
weise CID mute realitätsfremd an. Die Tendenz, eine Verfolgungssituation
konstruieren zu wollen, verdeutliche der Widerspruch hinsichtlich der Fest-
haltung seines Cousins (Anzahl und Dauer). Ferner sei das Bestätigungs-
schreiben der Parlamentarierin nicht geeignet, eine konkrete, persönliche
Verfolgungssituation abzuleiten, zumal dieses als reines Gefälligkeits-
schreiben ohne Beweiswert zu betrachten sei.
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Es bestehe zudem kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwer-
deführer habe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgungsmassnahmen
im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Aus den Aussagen ginge nicht
hervor, er hätte wegen des LTTE-Engagements seiner Verwandten nen-
nenswerte Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt oder sei in
asylrelevanter Weise verfolgt worden. Aufgrund der familiären Herkunft al-
leine weise er kein oppositionelles Profil auf, welches eine Furcht vor künf-
tiger Verfolgung zu begründen vermöge.
5.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Be-
fragungen detailliert dargelegt, weshalb er in Sri Lanka aus politischen
Gründen verfolgt und an Leib und Leben bedroht worden sei, beziehungs-
weise bei einer Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft und
würden mit den Erkenntnissen über die aktuelle politische Situation in Sri
Lanka übereinstimmen.
Gegen den Willen der Veranstalter, aber aus Angst vor Repressionen,
seien durch den C._______ (früher nach dem Namen eines LTTE-Märty-
rers und Onkels des Beschwerdeführers D._______ benannt) nebst
G._______, die Parlamentarierin der TNA, auch ranghohe Armeeangehö-
rige eingeladen worden, wobei den Veranstaltern ohne die Einladung der
Militärs ernsthafte Probleme entstanden wären. Nachdem die TNA-Parla-
mentsabgeordnete das Festgelände betreten habe, hätten die Militärs und
die Polizei das Festgelände aus Protest verlassen und damit demonstriert,
dies nicht zu akzeptieren. Im Anschluss seien fünf Veranstalter vom Militär
über die Einladung befragt und gleichentags wieder freigelassen worden.
Mit der unbelegten Behauptung, es handle sich um ein Gefälligkeitsschrei-
ben, werde der Parlamentarierin unterstellt, gegen Entgelt ein wahrheits-
widriges Schreiben verfasst zu haben. Bei tatsächlichem Verdacht wäre es
der Vorinstanz unbenommen gewesen, direkt bei der international aner-
kannten Abgeordneten die Rechtmässigkeit ihres Schreibens zu überprü-
fen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses allenfalls von einer unbekannten
Drittperson abgefasst worden wäre, bestünden nicht. Dadurch, dass das
SEM das Fest als isoliertes Ereignis betrachte, verkenne es die seit Jahren
anhaltenden Verdächtigungen und Beschuldigungen, der Beschwerdefüh-
rer und seine Familie würden die LTTE respektive eine Nachfolgeorgani-
sation unterstützen. Dem Militär sei im Zuge seiner Ermittlungen (und im
Nachgang an die Befragungen der fünf Personen) im Februar 2014 klar
geworden, dass der Beschwerdeführer derjenige gewesen sei, der die
TNA-Parlamentsabgeordnete eingeladen habe, weshalb er ins Militärcamp
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Seite 10
E._______ vorgeladen worden sei – über seinen Cousin J._______, der
sich dort regelmässig zu melden gehabt habe. Sein weisungsgemässes
Verhalten sei nachvollziehbar, hätte er bei einem Nichtbefolgen mit zusätz-
lichen Verdächtigungen und seiner Inhaftierung rechnen müssen. Auf dem
Militärstützpunkt sei er zur Einladung der Parlamentarierin, den eigenen
Beziehungen und denjenigen seines Cousins zu den LTTE, seinen Hand-
lungen zugunsten der LTTE während des Bürgerkrieges sowie zu seiner
(…)-Tätigkeit nach dem Kriegsende befragt und dabei verdächtigt worden,
die Organisation wieder aufbauen zu wollen. Dabei sei er wiederholt ge-
schlagen worden, wovon noch heute Narben an einem Handgelenk sowie
auf dem Kopf zeugen würden.
Hinsichtlich seines Weiterverbleibs zu Hause bis im Juni 2014 verschweige
das SEM seine Erklärungen, nach diesem Vorfall aus Angst nicht mehr (…)
gegangen zu sein, zumal oft Kontrollen durch das Militär in seinem Gegend
durchgeführt worden seien, und er gehofft habe, das Militär würde ihn nach
einiger Zeit vergessen. Auch habe er Angst gehabt, das Militär würde sei-
ner Schwester etwas antun. Angesichts der allgemein bekannten Informa-
tionen, wonach es in den letzten Jahren zu zahlreichen Vergewaltigungen
von Tamilinnen durch Angehörige des Militärs und paramilitärischen Grup-
pierungen gekommen sei, sei die Angst durchaus verständlich. Ausserdem
habe er zuerst abwarten wollen, ob er vom Militär weiterhin belästigt werde.
Damit, dass er nicht mehr zum Fussballclub, der während des Bürgerkrie-
ges klar und offen die Interessen der LTTE vertreten habe, gegangen sei,
habe er zum Ausdruck bringen wollen, sich von dessen politischen Interes-
sen zu distanzieren. Schliesslich habe er zu jenem Zeitpunkt über keinen
sicheren Fluchtort verfügt und zuerst einen solchen suchen müssen.
Hinsichtlich seiner Gefährdungssituation sei zudem zu berücksichtigen,
dass er während des Bürgerkriegs wichtige Arbeiten für die LTTE verrichtet
habe, indem er in der Werkstatt (…) gearbeitet und Götterstatuen für tami-
lische Tempel hergestellt habe. Dadurch würden sie beide verdächtigt, die
LTTE durch ihre Berufstätigkeit aktiv unterstützt zu haben beziehungs-
weise zu unterstützen. Sein Cousin sowie der verstorbene Onkel
K._______ seien ehemalige LTTE-Mitglieder, wobei insbesondere der On-
kel als Märtyrer verehrt werde, was sich daran zeige, dass der Sportclub
nach ihm benannt und ein Gedenkbaum für ihn errichtet worden sei.
Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe auf eine eigentliche
Prüfung des Wegweisungsvollzugshindernisses der Unzulässigkeit ver-
zichtet und bei der Überprüfung des völkerrechtlichen Gebots von Art. 3
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Seite 11
EMRK lediglich Textbausteine verwendet, ohne sich mit seinen individuel-
len Vorbringen zu befassen. Ferner sei eine Prüfung im Sinne von Art. 3
der Antifolterkonvention unterlassen worden, obschon aufgrund von Be-
richten über die Menschenrechtssituation in Sri Lanka unbestritten Häft-
linge gefoltert und Folterungen weiterhin als Praxis zur Bekämpfung des
Terrorismus toleriert würden. Dies, obschon der Beschwerdeführer detail-
liert dargelegt habe, wie er im Militärcamp geschlagen worden sei und of-
fensichtlich noch heute unter den erlittenen Folterungen leide. Auch seine
Mutter, sein Vater sowie sein Cousin seien vom Militär geschlagen und sein
Onkel im Krieg getötet worden. Bei einer allfälligen Wegweisung aus der
Schweiz hätte er bei seiner Einreise in Sri Lanka mit der sofortigen Inhaf-
tierung und Folterung zu rechnen. Er weise sämtliche vom EGMR erwähn-
ten Faktoren auf (Folterspuren, Verwandtschaft mit mehreren LTTE-Mit-
gliedern oder der Zugehörigkeit Verdächtigten [sein Vater soll während des
Bürgerkrieges für die LTTE gearbeitet haben], die Misshandlungen seiner
Mutter aus politischen Gründen, sein Asylgesuch im Ausland und die Rück-
kehr aus einem als Finanzmittelbeschaffungszentrum geltenden Land).
Bei einer Rückkehr wäre er konkreter Gefährdung ausgesetzt und könnte
nicht mehr in der (…) arbeiten, da er sich weiteren Verdächtigungen, für
die LTTE zu arbeiten, aussetzen würde. Dadurch, dass er aus einer „Hel-
denfamilie“ stamme, wäre er permanenten Kontrollen des Militärs und Pa-
ramilitärs ausgesetzt, was ein Leben in Frieden und Sicherheit verunmög-
lichen würde. Ein Wegweisungsvollzug sei aus diesen Gründen auch un-
zumutbar.
5.3 In Ihrer Vernehmlassung bemerkt die Vorinstanz, weder der einge-
reichte Arztbericht noch die Fotos liessen Rückschlüsse auf die Ursache
der erlittenen Narben zu, weshalb auch diese Beweismittel ungeeignet
seien, die Verfolgungsvorbringen zu untermauern.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des SEM
im Ergebnis an, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrechtli-
che Vorbringen glaubhaft zu machen.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben zum (…)club, der zwi-
schenzeitlich nach seinem Onkel benannt worden sei, sowie zu seiner
Rolle innerhalb des Clubs, widersprüchlich sind. So gab er einerseits an,
der Club sei nach seinem Onkel D._______ (vgl. A3 Ziff. 7.01; Ziff. 5 der
Beschwerdeschrift), anderseits nach seinem Onkel K._______ benannt
worden (vgl. A5 F4; S. 4; Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Ferner will er zum
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Seite 12
Zeitpunkt der Einladung stellvertretender Präsident gewesen sein (vgl. A3
Ziff. 7.01), bemerkte später aber, der Club bestätige mittels Schreiben
seine Mitgliedschaft (vgl. A5 F4). Dem eingereichten Bestätigungsschrei-
ben lässt sich jedoch in Bezug auf die fragliche Zeitspanne [2012 bis 2014]
die Tätigkeit als Captain der (…)-Mannschaft, keine weitergehende Funk-
tion entnehmen.
6.2 Was die wegen der Einladung und des Erscheinens der TNA-Parla-
mentarierin, G._______, an besagtem Anlass geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen betrifft, erscheint zunächst nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer derart ins Visier der Behörden geraten sein soll,
wenn er zwar den entsprechenden Vorschlag unterbreitet haben will, die-
ser aber zusätzlich von einem Kollegen hätte genehmigt und der Versamm-
lung zum Entscheid unterbreitet werden müssen (A5 F74 ff.), mithin er gar
nicht über die Kompetenz verfügt zu haben scheint, die Einladung persön-
lich auszusprechen. Selbst wenn er als Initiator dieser Idee ebenfalls zu
einer Befragung durch das Militär eingeladen worden wäre, leuchtet nicht
ein, weshalb die Hauptverantwortlichen des Entscheids nach deren Befra-
gung unbehelligt geblieben wären, währenddessen er weiterhin gesucht
worden wäre, dürfte er doch nicht alleine für die Umsetzung seiner Idee
verantwortlich gemacht worden sein. Das eingereichte Schreiben von
G._______ wird vom SEM zwar zu Recht als reines Gefälligkeitsschreiben
ohne Beweiswert betrachtet, zumal diesem zu entnehmen ist, dass es auf
Bitte der Eltern des Beschwerdeführers verfasst wurde, weshalb davon
auszugehen ist, dass die Verfasserin nur über diese von den angeblichen
Behelligungen erfahren hatte. Dies muss indes nicht bedeuten, dass das
Schreiben nicht echt ist beziehungsweise nicht von der angegebenen Par-
lamentarierin verfasst wurde. Für weitergehende Abklärungen hinsichtlich
der Echtheit des Schreibens besteht deshalb kein Anlass, wären diese of-
fensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
6.3 Es erscheint höchst zweifelhaft, dass die Vorladung ins Militärcamp
E._______ im Februar 2014 über seinen (mit einer wöchentlichen Melde-
pflicht belegten) Cousin ergangen sein soll, wenn das militärische Interesse
tatsächlich in vorgetragener Weise auf den Beschwerdeführer gerichtet ge-
wesen wäre. Ein Aufgebot über eine Drittperson erscheint riskant, da damit
einer allfälligen Flucht nicht hätte vorgebeugt werden können. Bei einem
Aufgebot über Dritte ist also eher von einem geringen behördlichen Inte-
resse auszugehen, weshalb dieses sich entweder nicht so wie vom Be-
schwerdeführer vorgetragen abgespielt hat oder nicht von einem derart ho-
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Seite 13
hen Interesse der Behörden auszugehen ist. Damit erweisen sich die Vor-
bringen hinsichtlich der Vorladung als nicht plausibel und folglich unglaub-
haft. Somit ist auf die anlässlich der angeblichen Befragung zugefügten
Schläge und Verletzungen nicht weiter einzugehen. Hierzu ist einzig fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene
nachgereichten Arztbericht vom 29. Oktober 2015 und den Fotoaufnahmen
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. In diesem wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, über die Herkunft (Dignität) der Narben sei keine si-
chere Aussage möglich, beziehungsweise ist bei der Rubrik Diagnose der
Passus „nach fraglicher Schlagstockverletzung“ vermerkt (vgl. Beilagen
Nr. 2 und 3 der Beschwerdeschrift).
6.4 Die Begründung des Beschwerdeführers, zwischen Februar und Juni
2014 – einer Zeit während der er intensiv gesucht worden sein will, bevor
er im Juni von seinem Ursprungsort nach F._______ gegangen sei (A3
S. 7) – aus Angst um seine Schwester, zur Beobachtung des militärischen
Verhaltens und zur Suche eines geeigneten Fluchtortes trotz angeblich er-
haltener Todesdrohungen weiterhin in B._______ verweilt zu haben, wo er
leicht auffindbar gewesen wäre, trägt in keiner Weise zur Glaubhaftigkeit
seiner Bedrohungslage bei (Beschwerdeschrift Ziff. 7, S. 8). Wäre er tat-
sächlich anlässlich seiner Befragung im Februar 2014 Adressat massiver
Drohungen seitens des Militärs gewesen und hätte um sein Leben fürchten
müssen, ist ein Zuwarten am bisherigen Wohnort über eine Zeitspanne von
vier Monaten nicht nachvollziehbar. Ferner ist nicht schlüssig, weshalb das
Militär erst nach seiner Flucht aus B._______ begonnen haben soll, seinen
Cousin seinetwegen mitzunehmen und zu behelligen (A5 F63), hätte es
den Beschwerdeführer doch ohne weiteres, während er noch zuhause
weilte, mitnehmen können. Es mag ferner durchaus sein, dass er sich
durch das Fernhalten vom (…)club von den Interessen des Clubs distan-
zieren wollte. Dieser Schritt könnte als Vorsichtmassnahme gewertet wer-
den, um jeglichen Verdacht von sich zu weisen mit einem Club zu tun zu
haben, der mit den LTTE in Zusammenhang gebracht werden könnte. In-
dessen ist darin kein Grund zu erblicken, dass er während seines Aufent-
halts zuhause in grosser Gefahr gewesen wäre. Im Gegenteil erscheinen
alle Erklärungen eher dahin zu gehen, dass er sich zwar vorsichtig verhal-
ten haben könnte, jedoch keine ernsthaften Nachteile zu befürchten waren.
Diese Einschätzung wird durch die unplausiblen Aussagen im Zusammen-
hang mit der behördlichen Suche nach seiner Flucht aus B._______ und
dem Aufenthalt bei seiner Tante in F._______ bestärkt. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden und hinreichend begründeten
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Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen. Diesen wird denn
auf Beschwerdeebene auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.
6.5 Als unglaubhaft erweisen sich schliesslich die vorgetragenen Behelli-
gungen aufgrund (familiärer) Verbindungen zu den LTTE. Einerseits
machte der Beschwerdeführer selbst keinerlei Verfolgungshandlungen vor
besagtem Fest im Januar 2014 aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines
verstorbenen Onkels geltend und verneinte ausdrücklich ein eigenes En-
gagement zugunsten der LTTE oder eigene Probleme im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit als (…) (A5 F51 f./F66), weshalb das Argument auf Be-
schwerdeebene, er werde verdächtigt, die LTTE wegen dieser Berufstätig-
keit unterstützt zu haben (Ziff. 9, S. 11), in den anlässlich der Befragungen
gemachten Aussagen keine Stütze findet. Andererseits beschränken sich
die geltend gemachten Behelligungen seines Vaters und seiner Mutter auf
die äusserst unsubstantiierte Angabe „grosser Probleme“ oder darauf, das
Militär habe die auf dem Grundstück vergrabenen Steine wieder ausgegra-
ben (A5 F53 ff.), beziehungsweise auf einen einzigen Vorfall im Jahr 2008,
wonach die Mutter mit einem Palmzweig geschlagen worden sei (A5 F59).
Ferner bringt er auch nicht vor, in der Vergangenheit wegen der Mitglied-
schaft seines Cousins in irgendeiner Weise verfolgt oder bedroht worden
zu sein.
6.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgestellt, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen einer begründeten Furcht
vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Aus-
reise im Juni 2014 glaubhaft zu machen. Zu prüfen bleibt, ob ihm bei einer
Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte
Nachteile drohen würden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem
Zugehörigen zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile drohen würden und dabei mehrere Risikofaktoren für
identifiziert. Als solche gelten eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle
oder vergangene Verbindung zu den LTTE, die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, das Fehlen erforderlicher Identitätspa-
piere bei der Einreise nach Sri Lanka, Narben am Körper der Rückkehrer
und ein Aufenthalt von gewisser Dauer in einem westlichen Land. Von den
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Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe je-
doch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach
Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat
gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie
jene gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten LTTE-Verbindung enthalte. Entsprechendes
gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch
betätigt hätten.
7.2 Aussagen des Beschwerdeführers zufolge – die im Übrigen unsubstan-
tiiert geblieben sind – sollen sein verstorbener Onkel und sein Cousin ak-
tive Mitglieder bei den LTTE gewesen und soll seinem Vater die Unterstüt-
zung zu deren Gunsten unterstellt worden sein. Dass das Militär oder der
CID den Beschwerdeführer deswegen irgendwie behelligt hätte, macht er
nicht geltend. Überdies besteht kein Grund zur Annahme, er werde künftig
Schwierigkeiten wegen seines Cousins haben, wären solche im Gegenteil
aufgrund des gemeinsamen Wohnortes zu einem wesentlich früheren Zeit-
punkt zu erwarten gewesen. Tatsächliche Reaktionen seitens der Behör-
den hatte er aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner Verwandten nicht er-
leiden müssen. Der Beschwerdeführer selbst verneinte politische Aktivitä-
ten, weshalb eine behördliche Unterstellung, den Wiederaufbau der LTTE
beziehungsweise einer Nachfolgeorganisation zu fördern, nicht plausibel
ist. Was den Risikofaktor seiner Körpernarben betrifft, gelingt ihm hiermit
ebenfalls kein Nachweis eines allfälligen Engagements zugunsten der
LTTE. Den Akten lässt sich auch kein Hinweis darauf entnehmen, weshalb
er auf der „Stop-List“ aufgeführt sein sollte. Alleine aus der Tatsache, der
tamilischen Ethnie anzugehören und mit einem gefälschten Reisepass
ausgereist zu sein sowie Narben am Körper zu haben, kann der Beschwer-
deführer keine Gefährdung ableiten. Inwiefern ihm persönlich – nach einer
knapp dreijährigen Anwesenheit und einem durchlaufenem Asylverfahren
in der Schweiz – ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
sollte, ist nicht ersichtlich.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Der Be-
schwerdeführer ist weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka
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flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen noch dro-
hen ihm solche zum heutigen Zeitpunkt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nur Personen schützt,
denen Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung daher in vorliegendem Verfahren keine Anwen-
dung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 12.2 ff.) und auch der Gerichtshof
unterstreicht, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Der Beschwer-
deführer kann – wie in den Erwägungen 6.2 ff. und 7.2 ausgeführt – nicht
glaubhaft darlegen, er müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland be-
fürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Auch sind den Akten
keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ihm würde mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist dem-
nach zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil
zum Schluss gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
– mit Ausnahme des „Vanni- Gebiets“ – bei Vorliegen individueller Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.1 ff.).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna [Nordpro-
vinz]), mithin ausserhalb des Vanni-Gebiets, wo er bis im Juni 2014 zusam-
men mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern, der Grossmutter müt-
terlicherseits sowie seinem Cousin und dessen beiden Kinder im eigenen
Haus seiner Eltern lebte. Ab Juni bis kurz vor seiner Ausreise zog er sich
bei seiner Tante mütterlicherseits in F._______ [ebenfalls im Distrikt Jaffna]
zu (vgl. A3 Ziff. 2.01 f.; A5 F11 f.). Er pflegt Kontakt mit seinen Verwandten,
welche nach wie vor in B._______ leben (A5 F30/33), so dass er bei einer
Rückkehr auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Es
ist zudem davon auszugehen, dass es seiner Familie auch in finanzieller
Hinsicht gut geht, gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
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zu Protokoll, diese habe zwecks Finanzierung seiner Ausreise eines ihrer
vielen Grundstücke verkauft (A3 Ziff. 7.01; A5 F86 ff.). Er verfügt sodann
über eine solide Schulbildung und war als (…) in der Werkstatt (…) und
zuletzt – ab dem Jahr 2012 – als Privatchauffeur tätig (A3 Ziff. 1.17.04 f.;
A5 F44 ff.). Der Einwand in der Beschwerde, es sei ihm keine berufliche
Tätigkeit als (…) mehr möglich, mag zutreffen, hingegen ist ihm angesichts
seiner letzten Anstellung ein Anknüpfen an die Erwerbstätigkeit als (…) o-
der der Aufbau einer anderen wirtschaftlichen Existenz durchaus zuzumu-
ten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche eine Rückkehr unzumut-
bar erscheinen liessen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach Gesagtem ist das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien zu
bejahen und eine Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar zu betrachten.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Novem-
ber 2015 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt worden ist und nicht von einer Veränderung der finanziellen
Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz des Unterliegens keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
11.2 Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2015 wurde zudem das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel
Bosonnet als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Eine Kostennote
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wurde nicht zu den Akten gereicht, doch kann auf das nachträgliche Ein-
holen einer solchen verzichtet werden, weil sich der Aufwand des Schrif-
tenwechsels in vorliegendem Verfahren in zuverlässiger Weise abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9 – 13 VGKE) ist dem anwaltlichen Rechtsvertreter für das Be-
schwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘700. – (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Das Honorar ist durch die Ge-
richtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘700.– festge-
setzt und geht zulasten der Gerichtskasse.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: