B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7461/2010
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. September 2010 / N (…).
E-7461/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Akurdet (Eritrea) stammender Eritreer und
die Beschwerdeführerin, eine in Jeddah (Saudi-Arabien) geborene Erit-
reerin, verliessen den Sudan, wo sie eigenen Angaben zufolge nach ihrer
Heirat während zirka drei Jahren gelebt hatten, am 17. November 2008
mit ihrem erstgeborenen Kind und unter Benutzung gefälschter Pässe.
Auf dem Luftweg seien sie an einen ihnen unbekannten Flughafen ge-
langt und tags darauf in einem Personenwagen in die Schweiz gebracht
worden. Am 18. November 2008 suchten die Beschwerdeführenden im
Empfangs- und Verfahrenszentrum ([...]) um Asyl nach.
A.a Anlässlich der Befragung vom 27. November 2008 und der Anhörung
vom 20. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vor, im Jahre 1975, als er acht Jahre alt
gewesen sei, sei seine Familie aus Eritrea (Tesseney) ausgereist und ha-
be im Sudan in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Als er die achte
Schulklasse beendet habe, sei er mithilfe eines Stipendiums nach Libyen
an ein (...) gegangen. Nach seinem Abschluss habe er in Libyen gearbei-
tet und sei von 1994 bis 1997 an der Universität in G._______ (Libyen)
gewesen. Als er von der Entführung seines in H._______ (Sudan) leben-
den Bruders, welcher einer Widerstandsgruppe angehört habe, erfahren
habe, habe er das Studium abgebrochen und sei am (…) 1998 dorthin
gegangen, um Nachforschungen zu tätigen. Am (…) bzw. am (…), als er
sich bei den Kindern seines Bruders befunden habe, sei er von sudanesi-
schen und eritreischen Sicherheitspersonen abgeholt und in einem ge-
schlossenen Fahrzeug in das Gefängnis in I._______ (Eritrea) gebracht
worden. Die Fahrt dorthin habe zwei Tage gedauert. Im Gefängnis sei er
bis zum (…) 2005 festgehalten und fürchterlich behandelt worden. Wes-
halb er inhaftiert worden sei, wisse er nicht; er vermute aber, dass er in
Verbindung mit den politischen Aktivitäten seines verschwundenen Bru-
ders gebracht worden sei. Einmal in drei Monaten habe er – wie die an-
deren Gefängnisinsassen auch – Sonnenlicht gesehen. In der übrigen
Zeit sei er in einem unterirdischen Verliess zusammen mit anderen Ge-
fangenen festgehalten worden. Jeweils um 22 Uhr, hätten sie einmal in
24 Stunden auf die Toilette gehen dürfen. Am Tag der Haftentlassung sei
er mit den Worten, er solle verschwinden, frei gelassen worden, worauf er
nach J._______ zurückgekehrt sei bzw., er sei an diesem Tag morgens
von zwei Personen mit einem Fahrzeug abgeholt und nach J._______
gefahren worden, wo er am Abend in K._______ ([J._______]) mit den
E-7461/2010
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Worten, wenn er spreche, würden er und seine Familie getötet werden,
freigelassen worden sei. Er vermute, sie hätten ihn nur entlassen, um ihn
zu beschatten und in Erfahrung zu bringen, mit welchen Opponenten er in
Kontakt stehe. Nachdem er seine Familie in J._______ besucht habe, sei
er tags darauf bzw. am (…) 2005 illegal in den Sudan gereist. Mithilfe von
Verwandten und mittels einer Vollmacht hätten er und seine Ehefrau sich
im Sudan am (…) 2005 bzw. 2006 religiös (muslimisch) vermählt. Seine
Ehefrau habe am (…) 2005 Saudi-Arabien auch wegen einer abgelaufe-
nen Aufenthaltsbewilligung verlassen müssen. Weitergehende Asylgründe
(politische Aktivitäten, Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung,
Probleme mit Behörden) machte der Beschwerdeführer nicht geltend.
A.b Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte anlässlich der Befragung
vom 25. November 2008 und der Anhörung vom 20. Mai 2010 aus, sie
habe seit der Geburt mit ihren Eltern in L._______ gelebt und sei im Jahr
2005 mit einem gefälschten Pass in den Sudan gereist, um ihren Ehe-
mann zu heiraten. Im Weiteren bestätigte sie die Asylgründe ihres Ehe-
mannes und ergänzte, sie hätten sich im Sudan nicht sicher gefühlt. Viele
dort lebende Eritreer würden entführt oder gar getötet, und ihr Ehemann
sei bereits sieben Jahre in Eritrea im Gefängnis gewesen und werde von
den Sicherheitsbehörden beobachtet.
A.c Die Beschwerdeführenden gaben den Asylbehörden ihre eritreischen
Identitätskarten zu den Akten. Am 20. Mai 2010 reichten sie eine unda-
tierte Suchmeldung (in Kopie) betreffend den im Jahr 1997 verschwunde-
nen Bruder des Beschwerdeführers ([M._______]) samt einer Bestäti-
gung (in Kopie) eines Gesprächstermins des Suchdienstes des Schwei-
zerischen Roten Kreuzes in N._______ vom 2. Dezember 2009 ein. Am
11. August 2010 gaben sie eine Kopie der in arabischer Schrift verfassten
Heiratsurkunde und am 19. August 2010 eine Kopie einer amtlich beglau-
bigten Übersetzung in Englisch zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2010 wies das BFM die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab
und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme wurde der Vollzug wegen Unzumutbarkeit aufge-
schoben.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen den vorinstanzlichen Entscheid am
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Seite 4
18. Oktober 2010 durch ihre Rechtsvertretung anfechten und beantrag-
ten, die Dispositivziffern 1 bis 3 seien aufzuheben und es sei ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses.
Zur Stützung der Vorbringen des Beschwerdeführers wurden diverse Be-
weismittel eingereicht: Ein Schreiben der Eritrean National Salvation
Front (ENSF) vom (…) 2010, das bestätige, dass sein Bruder M._______
ein aktives Mitglied der Eritrean Liberation Front/Revolutionary Council
(ELF/RC) gewesen und von Mitgliedern der eritreischen Sicherheitsbe-
hörden im Jahr 1997 entführt worden sei, und das auf Ersuchen eines
Verwandten ("his parent") ausgestellt worden sei; drei Fotos, die den Be-
schwerdeführer an einer Versammlung mit anderen Mitgliedern der ENSF
zeigen; ein Schreiben der ENSF-Europa Zone vom (…) 2010, das bestä-
tige, dass er Mitglied der ENSF sei, seit dem Jahr 2009 als (…) in Zürich
fungiere und in den Jahren 2010 und 2011 an nationalen Kongressen
teilgenommen habe.
D.
Am (…) 2010 wurde der gemeinsame Sohn D._______ geboren.
E.
Am 26. Oktober 2010 nach vorab erfolgter Bestätigung des Eingangs der
Beschwerde hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Mit gleicher Verfügung lud sie die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom (…) 2010 ein ärztliches
Zeugnis von O._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
P._______, zu den Akten geben, woraus hervorgeht, dass er an einer
leicht bis mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung mit somati-
schem Syndrom leide. Dies solle in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers berücksichtigt werden.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2010 hielt das BFM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest, ergänzte seinen Entscheid insbesondere
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Seite 5
betreffend die angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen.
H.
Am 7. März 2011 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsver-
treters folgende Beweismittel zu den Akten: ein Foto des verschleppten
Bruders ([M._______]), dessen Flüchtlingskarte samt Übersetzung in Ko-
pie, ausgestellt durch das sudanesische Flüchtlingsamt am 10. Oktober
1982, eine Bestätigung in Kopie betreffend den Aufenthalt desselben im
Flüchtlingslager H._______ (Sudan) und dessen Entführung im Juni 1997
aus dem Flüchtlingscamp, ausgestellt am (…) 2011 durch das Innenmi-
nisterium des Flüchtlingsamtes in Q._______ (Sudan), ein Foto seines
Bruders R._______ und eine Kopie einer undatierten Bescheinigung
betreffend dessen Tod als Kriegsgefallener am (…) 1999, erstellt durch
das eritreische Verteidigungsministerium samt Übersetzung, und ein Fo-
to, das den Beschwerdeführer als Teilnehmer an einem Treffen der ENSF
am (…) 2011 in Bern zeigen soll. (…) 2011 reichte er weitere Fotos ein,
auf denen er bei einer Demonstration der ENSF am (…) 2011 vor dem
UNO-Hauptgebäude in Genf zu sehen sei.
I.
Am 20. Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Replik
gewährt, worauf er dieses am 6. Februar 2012 durch seinen Rechtsver-
treter wahrnahm.
J.
Am (…) wurde die gemeinsame Tochter E._______ geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
E-7461/2010
Seite 6
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die am 21. Oktober 2010 und am
26. Juni 2012 geborenen Kinder werden in das Verfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 7
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten, weshalb deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin mache keine
eigenen Asylgründe geltend. Der Beschwerdeführer lege seine im Januar
1998 geltend gemachte Entführung, die bis im Januar 2005 dauernde In-
haftierung und die anschliessende illegale Ausreise aus Eritrea nicht sub-
stantiiert, widerspruchsfrei und plausibel dar. Es sei bereits schwer nach-
vollziehbar, dass er sein Studium in Libyen wegen der vermuteten Entfüh-
rung seines im Sudan lebenden Bruders praktisch von einem Tag auf den
anderen abgebrochen habe und in den Sudan zurückgekehrt sei, um
Nachforschungen anzustellen. Dass er nicht wisse, welcher Gruppe von
Widerstandskämpfern sein Bruder angehört habe, obwohl er zu diesem
ein gutes Verhältnis gehabt haben soll, sei nicht miteinander in Einklang
zu bringen. Die Schilderungen bezüglich seiner eigenen Entführung seien
äusserst vage und oberflächlich ausgefallen, und es sei fraglich, woher er
wissen wolle, dass es Sicherheitsbeamte gewesen seien, die ihn entführt
hätten. Die Ausführungen zu seinem Gefängnisaufenthalt, der immerhin
sieben Jahre gedauert haben solle, und bei dem Misshandlungen an der
Tagesordnung gewesen seien, wirkten pauschal und ohne persönlichen
Bezug. Ein tiefgreifendes Erlebnis, wie eine lange Haft unter miserabels-
ten Bedingungen, sei aber kein alltägliches Vorkommnis, weshalb dieses
bei einer betroffenen Person einen nachhaltigen Eindruck hinterlasse.
Dies sei beim Beschwerdeführer offenbar nicht der Fall gewesen. Die
Schilderungen zu seiner Haftentlassung seien denn bei der Erstbefra-
gung und der Anhörung auch unterschiedlich ausgefallen. Während er
das erste Mal angegeben habe, er sei mit dem Kommentar, "geh!", ent-
lassen worden, habe er bei der zweiten Befragung ausgeführt, ihm sei
gesagt worden, wenn er mit jemandem darüber spreche, würden er und
seine ganze Familie getötet werden. Auch habe er beim zweiten Mal zu
Protokoll gegeben, er sei vom Gefängnis nach J._______ gefahren und
erst dort auf freien Fuss gesetzt worden. Die zu den Akten gegebenen
Beweismittel (undatierte Suchanfrage an das Schweizerische Rote Kreuz,
vermutungsweise aus dem Jahre 2009) vermöchten höchstens auf die
geltend gemachte Verhaftung seines Bruders hinweisen, den eigenen
asylrelevanten Sachverhalt indessen nicht zu belegen.
E-7461/2010
Seite 8
4.2 Der Argumentation der Vorinstanz hielt die Rechtsvertretung entge-
gen, der Beschwerdeführer habe die Fluchtgründe sehr wohl detailliert
und glaubhaft geschildert. So habe er jeweils die Daten eines Ereignisses
übereinstimmend und exakt und auch die Namen der involvierten Perso-
nen, wie beispielsweise denjenigen des Gefängnisvorstehers von
I._______, vollständig angeben können, obwohl zwischen den Befragun-
gen zwei Jahre vergangen seien. Überdies habe er von sich aus Details
erwähnt, wie beispielsweise die Marke des Autos der Entführer oder das
im Gefängnis verabreichte Essen. Dies lasse auf tatsächlich Erlebtes
schliessen. Das vom Beschwerdeführer genannte Gefängnis werde nur in
einigen wenigen Berichten erwähnt, was ebenfalls ein Indiz dafür sei,
dass der Sachverhalt – entgegen der Vorinstanz – nicht als konstruiert zu
qualifizieren sei. Wäre der Sachverhalt konstruiert, hätte er doch vielmehr
ein allgemein bekanntes Gefängnis erwähnt. Sodann sei durchaus nach-
vollziehbar, dass er sein Studium abgebrochen habe, um sich um die
Familie seines Bruders zu kümmern und sie bei den Nachforschungen zu
unterstützen; er als einziger Akademiker der Familie habe der Familie in
dieser Situation weiterhelfen können. Entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz sei es durchaus nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
nichts Genaueres über die Widerstandstätigkeit seines Bruders gewusst
habe; seit seiner Ausreise nach Libyen mit achtzehn Jahren (im Jahr
1985) habe er mit seinem Bruder nur noch telefonischen Kontakt gehabt,
und wegen des repressiven eritreischen Regimes hätten sie sich telefo-
nisch nicht darüber unterhalten können. Es sei dem Beschwerdeführer
zwischenzeitlich aber gelungen, diesbezügliche Beweise aufzutreiben.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich im Rahmen der ELF/RC,
die heute den Namen ENSF trage, engagiert. Der sudanesische Vertreter
der ENSF habe eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Auch hin-
sichtlich der von der Vorinstanz in Frage gestellten Entführung könne er-
wähnt werden, dass dem Beschwerdeführer das Datum bei der Ankunft
von einem Mitinsassen oder einem Wächter mitgeteilt worden sei; über-
dies sei es naheliegend gewesen, dass er die sudanesischen Sicherheits-
funktionäre aufgrund ihrer Sprache und ihres Auftretens habe erkennen
können. Sodann habe er sehr wohl den Tagesablauf im Gefängnis aus-
führlich schildern können, und die zahlreichen Narben seien Realkenn-
zeichen für die im Gefängnis erlittenen Misshandlungen. Die von der Vor-
instanz vorgebrachten Widersprüche in Bezug auf die Haftentlassung
seien schliesslich auch unzutreffend. Erstens habe er bei der ersten
summarischen Befragung nur gesagt, er sei nach der Entlassung nach
J._______ gegangen; wie er dorthin gegangen sei, habe er nicht erzählt.
Erst bei der einlässlichen Anhörung habe er geschildert, dass er von Ge-
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Seite 9
fängniswächtern nach J._______ gebracht worden sei. Angesichts des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Sprache Tigrinya nicht ein-
wandfrei beherrsche und die zweite Anhörung lange nach dessen Flucht
stattgefunden habe, könne die Angabe des um einige Tage abweichen-
den Ausreisetags nicht als derart schwerwiegend gewichtet werden, als
dass dadurch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Zweifel zu
ziehen seien. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die mehrjährige eritreische Haft und
die darauffolgende Ausreise aus dem Heimatland auf illegalem Weg stelle
für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr dar, dass er bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Eritrea erneut verhaftet werden würde und mit harter
Strafe zu rechnen hätte. Es sei deshalb den Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewäh-
ren.
Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe (exilpolitische Aktivitäten)
habe der Beschwerdeführer sich nach seiner Ankunft in der Schweiz ei-
ner eritreischen Widerstandsbewegung angeschlossen und sei mittlerwei-
le ein offizielles Mitglied der ENSF. Als (…) dieser Organisation in
S._______ gehöre er zu den führenden Mitgliedern der Bewegung in der
Schweiz. Er habe an prominent besetzten Kongressen teilgenommen,
und sein Bruder sei ein langjähriges Mitglied einer Splittergruppierung der
ELF gewesen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Verdachts, selbst
mit einer Oppositionspartei in Verbindung zu stehen, nach Eritrea ver-
schleppt, inhaftiert und schwer misshandelt worden. Heute sei er eines
der führenden ENSF-Mitglieder und bereits aufgrund des langjährigen
Auslandaufenthalts und der nahen Kontakte zu exilpolitischen Kreisen
bzw. dessen aktiver Mitgliedschaft habe er bei einer Rückkehr nach Erit-
rea zweifelsohne mit Verhaftung und langjähriger Haftstrafe wegen Lan-
desverrats zu rechnen.
4.3 Das BFM führte im Rahmen der Vernehmlassung aus, die Vorbringen
in Bezug auf die Entführung des Beschwerdeführers nach Eritrea und den
dortigen Gefängnisaufenthalt würden – wie in der Verfügung vom
16. September 2010 dargelegt – nicht geglaubt. Dass er im Jahre 1975
mit seiner Familie Eritrea verlassen habe, werde nicht in Zweifel gezogen.
Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch noch keine allgemeine Wehrpflicht
gegeben, und er sei damals acht Jahre alt gewesen. Die vom Beschwer-
deführer neu vorgetragene exilpolitische Aktivität habe er erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemacht, obwohl er bereits im Jahr 2009 ein
aktives Mitglied der Partei gewesen sein wolle. An der Anhörung vom 20.
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Seite 10
Mai 2010 habe er trotz Nachfrage seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht
einmal angedeutet. Abgesehen davon erwecke das von ihm gezeichnete
politische Profil nicht den Eindruck, als könnten die eritreischen Behörden
tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an seiner Person haben. Hinzu
komme, dass sich der Sachverhalt des in diesem Zusammenhang zitier-
ten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (D-5398/2007) von dem vor-
liegenden stark unterscheide, und der Beschwerdeführer kein langjähri-
ges aktives Mitglied einer oppositionellen Partei sei. Die eingereichten
Beweismittel würden denn auch keinen anderen Blickwinkel eröffnen. Aus
der wenig ausführlichen Bestätigung der ENSF vom (…) 2010 könne
nicht hergeleitet werden, dass er in das Interesse der eritreischen Behör-
den gerückt und von ihnen als regimefeindliches Element identifiziert und
registriert worden wäre. Gleiches gelte auch für die eingereichten Foto-
grafien. Überdies komme der Bestätigung der ENSF vom (…) 2010 ein
geringer Beweiswert zu, da die dortigen Aussagen karg, nicht substanti-
iert und ohne Quellenangaben seien. Schliesslich erstaune, dass diese
Bestätigung auf Anfrage der Eltern des Beschwerdeführers ausgestellt
worden sei, obwohl der Vater seinen Angaben zufolge bereits im Jahr (…)
gestorben sei und seine Mutter im Jahr (…) geboren und schon "sehr alt"
sei.
4.4 Diesen Ausführungen wurde seitens des Beschwerdeführers entge-
gengehalten, die Vorinstanz bestätige ihre Argumentation und diese sei
mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2010 bereits widerlegt worden,
weshalb auf diese Ausführungen zu verweisen sei. In Bezug auf das zi-
tierte Urteil (D-5398/2007) sei nochmals festzuhalten, dass das eritrei-
sche Regime die Tätigkeiten der Exilopposition genau überwache und
diese als Hoch- und Landesverrat erachte. Weiter führe gemäss Meinung
von unabhängigen Experten bereits die blosse Mitgliedschaft bei einer
oppositionellen Grupperung zu Verfolgung durch die eritreischen Sicher-
heitsorgane. Bezüglich des Spitzelsystems des eritreischen Regimes
könne aktuell auf den Bericht der Nachrichtensendung "10vor10" vom
30. Januar 2012 verwiesen werden. Dort sei die Rede davon, dass die
eritreische Regierung als Asylsuchende getarnte Spitzel in die Schweiz
sende, um von anderen eritreischen Flüchtlingen Schutzgelder zu erpres-
sen. Die Bundeskriminalpolizei habe sich eingeschaltet, um dieses Vor-
gehen zu untersuchen. Es sei davon auszugehen, dass Eritrea über ein
gut funktionierendes Überwachungssystem verfüge und bereits geringe
exilpolitische Aktivitäten ausreichten, um bei einer Rückkehr mit einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung rechnen zu müssen. Er ver-
E-7461/2010
Seite 11
weise auf die Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten, die
bei der Vernehmlassung noch nicht bekannt gewesen seien.
5.
Im Folgenden gilt es vorab zu untersuchen, ob die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte politisch motivierte Verfolgung den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zu genügen vermag und
somit ein Asylgrund besteht. Sodann ist – je nach Ausgang des vorge-
nannten Ergebnisses – die in diesem Zusammenhang vorgebrachte ille-
gale Ausreise aus Eritrea (subjektiver Nachfluchtgrund) zu beurteilen, die
bei Bejahung zu einer Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und vor-
läufigen Aufnahme führen würde (Art. 54 AsylG). In einem letzten Schritt
sind die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (subjektiver Nachflucht-
grund) zu überprüfen; erreichen sie ein Ausmass, das den Beschwerde-
führer und seine Familie bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährden würde, wäre ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie wären in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen (Art. 54 AsylG).
5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, , E. 5a mit weite-
ren Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit sei-
ner Unterschrift genehmigt und hat sich deshalb seine Aussagen grund-
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Seite 12
sätzlich entgegenhalten zu lassen. Der Einwand, die Ungenauigkeit sei-
ner Aussagen sei auf das in Tigrinya geführte Interview zurückzuführen,
ist nicht zu hören, denn auch wenn er angibt, er spreche 100 Prozent Sa-
ho und Arabisch, Tigrinya aber nur zu 70 Prozent, hat er bestätigt, die
Dolmetscherin gut zu verstehen, und entsprechend darf erwartet werden,
dass er genaue Angaben macht. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass
Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 2005
Nr. 7 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen). Widersprüche dürfen nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Anhörung diametral abweichen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz dürfe die als Wider-
spruch qualifizierten Aussagen anlässlich der Erstbefragung, nach der
Entlassung sei er nach J._______ gegangen, und anlässlich der Zweitbe-
fragung, zwei Personen vom Gefängnis hätten ihn nach J._______ be-
gleitet, danach sei er freigelassen worden, nicht derart schwer gewichten,
als dass die Aussagen insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen seien, ist
Folgendes zu entgegnen: Unabhängig vom Umfang der Aussagen, unter-
scheiden sich die Angaben zur Entlassung klar voneinander. Da es sich
um zentrale Elemente des Sachverhalts handelt, sind sie vollumfänglich
zu berücksichtigen.
5.3 Nach eingehender Prüfung der Akten beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie seine
Entführung, Inhaftierung und die illegale Ausreise aus Eritrea betreffen,
als überwiegend unsubstantiiert und teilweise mit Widersprüchen behaf-
tet. Darüber hinaus fehlt es bei den zentralen Vorbringen an Realitäts-
merkmalen, so dass mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzustim-
men ist, dass die Schilderungen den Eindruck erwecken, er habe die gel-
tend gemachten Ereignisse nicht selbst erlebt. Entgegen der vorinstanzli-
chen Auffassung zieht das Bundesverwaltungsgericht indes nicht in Zwei-
fel, dass der Beschwerdeführer sein Studium in Libyen abgebrochen hat,
um die Familie bei der Suche seines verschwundenen Bruders zu unter-
stützen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nicht gewusst hat, welcher
oppositionellen Gruppierung der verschwundene Bruder angehört habe,
kann vorliegend offen gelassen werden, denn die zentralen Elemente
seiner Schilderungen sind als unglaubhaft zu qualifizieren.
E-7461/2010
Seite 13
Nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen mutmassli-
chen eigenen Verbindungen zu einer oppositionellen Gruppierung oder
wegen angeblichen Informationen über seinen verschwundenen Bruder
nach Eritrea entführt worden sei, um ihn nach einer siebenjährigen Haft
freizulassen, in der Hoffnung, er würde die eritreischen Sicherheitsleute
zu der oppositionellen Gruppierung führen. Hätten die eritreischen Si-
cherheitskräfte den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, einer op-
positionellen Gruppierung anzugehören oder über relevante Informatio-
nen zu verfügen, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass sie versucht
hätten, diese innert kurzer Zeit aus ihm herauszupressen. Es ist kaum
nachvollziehbar, weshalb sie ihn während sieben Jahren in Gefangen-
schaft gehalten hätten, in der Hoffnung, er würde sie nach dieser langen
Zeit zu den wichtigen Opponenten führen (vgl. dazu auch A15 F43). Bei
einer derart langen Zeitspanne und angesichts der kriegerischen Ausei-
nandersetzungen in Eritrea wäre es durchaus denkbar gewesen, dass
sich die Organisation aufgelöst oder eine andere – dem Beschwerdefüh-
rer nicht bekannte – Form der Gruppierung entstanden wäre. Umso mehr
scheint ein solches Vorgehen der Sicherheitsbehörden jeglicher Logik
des Handelns zu entbehren, weil der Beschwerdeführer eigenen Aussa-
gen zufolge ja keiner Oppositionsgruppierung angehört und auch über
das Engagements seines Bruders offenbar nichts gewusst habe (vgl. A15
F13 und F32 f.). Sodann macht der von ihm angeführte Haftgrund, die Si-
cherheitsleute hätten nicht gewollt, dass das Geheimnis seines Bruders
auffliege, überhaupt keinen Sinn (vgl. A15 F30 ff.).
Schliesslich fallen auch die beiden Widersprüche betreffend die Haftent-
lassung (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 5.2 sowie A15 F45 und A1 F15) und
die voneinander abweichenden Daten seines Weggangs aus J._______
(vgl. A1 F15 und A15 F52), um in den Sudan zu gelangen, zu seinen Un-
gunsten ins Gewicht.
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Details zu den verabreichten
Mahlzeiten im Gefängnis (zweimal am Tag Linsen) und zu der Automarke
des Fahrzeuges der Entführer (geschlossener Toyota Landcruiser) ver-
mögen die Vorbringen in ihrer Gesamtheit nicht als überwiegend glaub-
haft erscheinen zu lassen. Das Gericht schliesst nicht aus, dass der Be-
schwerdeführer einmal eine Gefängnisstrafe abgesessen hat, indessen
ist sie in dem dargelegten Kontext als unglaubhaft zu beurteilen. In die-
sem Sinne sind auch die Narben zu bewerten, welche er sich durchaus
auf andere Weise zugezogen haben könnte, als von ihm geschildert.
E-7461/2010
Seite 14
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers über die Ausreise aus dem Sudan, seine Bedenken zur Reise durch
die Wüste mit Frau und Kind und über seine Ängste und Hoffnungen im
Gegensatz zu den asylrelevanten Vorbringen mehr persönliche Betrof-
fenheit erkennen lassen (vgl. A 15 S. 4), weshalb diese durchaus als
glaubhaft erachtet werden.
Das zu den Akten gegebene Arztzeugnis, das die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers stützen soll, vermag an den als überwiegend un-
glaubhaft qualifizierten Vorfluchtgründen nichts zu ändern. Der Arzt stützt
sich bei der Feststellung der Ursachen vollständig auf die Aussagen des
Beschwerdeführers ab.
5.4 In einem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorfluchtgründe
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Der Be-
schwerdeführer konnte eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung
nicht glaubhaft darlegen, und die Beschwerdeführerin macht keine eige-
nen Fluchtgründe geltend. Das BFM hat folglich zu Recht die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden abgewiesen und ihnen die Gewährung
von Asyl in der Schweiz verweigert.
6.
Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaf-
fen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene
Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die
Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe
mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 2000 Nr.
16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E-7461/2010
Seite 15
6.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten illega-
len Ausreise aus Eritrea sind (vgl. E. 5.3) als unglaubhaft zu qualifizieren,
da ihnen – wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 5) – die Grundlage entzogen
ist.
6.2 In Bezug auf die Frage seiner exilpolitischen Tätigkeiten ist mit der
Vorinstanz übereinstimmend festzustellen, dass er diese an der Anhörung
vom Mai 2010 zu seinen Asylgründen nicht zu Protokoll gab und erst auf
Beschwerdeebene eine Bestätigung der ENSF betreffend seine Mitglied-
schaft einreichte. Aus dieser geht hervor, dass er seit dem Jahr 2009 Mit-
glied der ENSF ist und zum Kader gehört. Er selber gibt in der Rechtsmit-
telschrift an, im Jahr 2008 nach seiner Einreise in die Schweiz der
Schweizer Sektion ENSF beigetreten zu sein. Angesichts der Tatsache,
dass er im Mai 2010 seine exilpolitische Aktivität nicht erwähnt hatte, und
auch in Libyen und im Sudan nicht politisch aktiv gewesen war, ist viel-
mehr davon auszugehen, dass er sich erst nach der Anhörung (vermut-
lich) im Oktober 2010 (Ausstelldatum des Parteischreibens) dazu ent-
schlossen hat. Aufgrund der Aktenlage ist aber ein exilpolitisches Enga-
gement des Beschwerdeführers nicht in Abrede zu stellen. Es stellt sich
nur die Frage, ob er durch sein exilpolitisches Engagement ins Visier der
eritreischen Sicherheitsbehörden geraten ist und deswegen bei einer
hypothetischen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung ausgesetzt wäre.
6.2.1 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorerst zu prüfen, in welchem
Ausmass die eritreischen Sicherheitsbehörden im Stande sind, die exilpo-
litischen Aktivitäten der eritreischen Diaspora zu überwachen und ob be-
reits eine einfache Mitgliedschaft – wie vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmittelschrift angeführt – ausreicht, um mit einer flüchtlingsrechtli-
chen Verfolgung bei einer hypothetischen Rückkehr nach Eritrea rechnen
zu müssen. In diesem Zusammenhang herrscht mangels verlässlicher,
verifizierbarer, empirischer Informationsquellen grundsätzlich eine unge-
sicherte Informationslage. Es ist festzustellen, dass Quellen wie die Be-
richte von US Departement of State, Freedom House, Human Rights
Watch (HRW), International Crisis Group und Amnesty International (ai)
ihre Informationen teilweise aus anderen Berichten übernehmen und
dass die tatsächliche Informations- und Quellenlage sehr dünn ist. HRW,
ai und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
(UNHCR) stützen sich auch auf nicht verifizierbare Aussagen von eritrei-
schen Flüchtlingen (International Crisis Group, Eritrea: The Siege
State, September 2010, /en/regions/africa/horn-of-
E-7461/2010
Seite 16
africa/ethiopia-eritrea/163-eritrea-the-siege-state.aspx, Eligibility Guideli-
nes for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Eritrea, /refworld/do-cid/4dafe0ec2.html, besucht am
4. Februar 2013).
6.2.2 Hinsichtlich der Überwachung der eritreischen Diaspora ist zwar
bekannt, dass es diese gibt, jedoch ist unklar, wie engmaschig, umfas-
send und effektiv diese ausgestaltet ist. Einigen Quellen zufolge hat Erit-
rea das Sicherheitsdispositiv in der Diaspora erhöht, weshalb die Furcht
der im Ausland lebenden eritreischen Bevölkerung vor Informanten ge-
rechtfertigt sei. Weiter müssten sie an sogenannten "People's Front for
Democracy and Justice (PFDJ) indoctrination meetings" teilnehmen. Er-
scheinen sie nicht, werde eine Meldung an die eritreischen Behörden
gemacht, was zur Folge habe, dass sie und ihre in Eritrea lebenden Fa-
milienangehörigen belästigt würden (US Departement of State, Country
Report on Human Rights Practices for 2011, Eritrea, Mai 2012,
/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_i
d=18619#wrapper, besucht am 4. Februar 2013, International Crisis
Group, Eritrea: The Siege State, September 2010). In einem anderen Be-
richt werden die Nichtregierungsorganisationen kritisiert, die aufgrund zir-
kulärer Referenzen dazu beitrügen, ein Bild eines totalitären Überwa-
chungsstaates Eritreas zu zeichnen, der sich empirisch nicht bestätigen
lasse (vgl. DAVID BOZZINI, En état de siège: ethnographie de la mobilisati-
on nationale et de la surveillance en Erythrée, Mai 2011,
zziniD.pdf, besucht am 6. Februar 2013). Aber auch Bozzini bestätigt,
dass es eine Überwachung der Diaspora gibt. Sie sei verdeckt, diskret,
aber dennoch greifbar. Viele Eritreer und Eritreerinnen lebten in ständiger
Angst vor Festnahmen und Inhaftierung. Hingegen hält er die Behaup-
tung der im Ausland lebenden Regierungsopponenten, asmarische Agen-
ten würden als Spione zur Überwachung der eritreischen Diaspora in die
Schweiz gesandt, als haltlos, da sie sich nicht bestätigen lasse (vgl. DA-
VID BOZZINI, National Service and State Structures in Eritrea. Agreed Mi-
nutes, 28. Juni 2012
tion/laenderinformationen/herkunftslaenderinformationen/afrika/eri/ERI-
agreed-minutes-bozzini-e.pdf, besucht am 6. Februar 2013). Die Angst
der eritreischen Diaspora vor der Überwachung sei schliesslich auch eine
Folge von Gerüchten und Vermutungen, die sich dadurch reproduziere.
Das komme auch daher, dass in Eritrea ein gegenseitiges Misstrauen
herrsche, das die ausreisenden eritreischen Staatsangehörigen geprägt
habe; dieses Verhalten bestimme auch weiterhin ihr Zusammenleben in
E-7461/2010
Seite 17
der Diaspora. Teils hätten sie Angst vor tatsächlichen Vorkommnissen,
wie der Bedrohung der Existenz der Familie in Eritrea. Häufig stünde die
Angst vor möglichen Konsequenzen des Regimes im Vergleich zu deren
Mittel und Arten der Überwachung aber nicht in einem angemessenen
Verhältnis (vgl. FABIENNE GLATTHART, Angst vor Überwachung in der erit-
reischen Diaspora der Schweiz, Institut für Sozialanthropologie der Uni-
versität Bern, Dezember 2012,
anthro/content/e1765/e1766/e261693/e261698/e261698/e261704/files26
1705/Arbeitsblatt57_FabienneGlatthard_ger.pdf). Die behördlichen Insti-
tutionen würden bei weitem nicht derart effizient wirken wie sich das die
eritreischen Bürger vorstellten. Es gäbe Mängel in der Koordination und
in der Anwendung von flächendeckenden Massnahmen (DAVID BOZZINI,
National Service and State Structures in Eritrea, a.a.O.; ders., Low-tech
Surveillance and the Despotic State in Eritrea, Surveillance & Society 9
(1/2):93-113,
society/ar-ticle/download/lowtech/low-tech, besucht am 5.Februar 2013).
Mehreren Berichten zufolge dient die vorhandene Überwachung der im
Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen (zirka 1,2 Millionen)
insbesondere dem Einzug der 2-Prozent-Steuer, die für den Staat finan-
ziell wesentlich sei (vgl. FABIENNE GLATTHART, a.a.O.; UN Security Coun-
cil, Letter dated 18 July 2011 from the Chairman of the Security Council
Committee pursuant to resolutions 751 [1992] and 1907 [2009] concer-
ning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security
Council [S/2011/433], 18.07.2012, /refworld/do-
cid/50362c0b2.html, besucht am 5. Februar 2013; HRW, Eritrea: slender
land, giant prison, 8. Mai 2009, /news/2009/05/06eritrea-
slender-land-giant-prison, besucht am 5. Februar 2013). Hinsichtlich der
Konsequenzen einer solchen Pflichtverletzung wird hingegen unter-
schiedlich berichtet. Wer die 2-Prozent-Steuer nicht bezahle, riskiere,
dass Eigentum in Eritrea konfisziert, Familienangehörige in Eritrea beläs-
tigt und die Rückkehr nach Eritrea verunmöglicht werde (UN Security
Council, a.a.O). Bozzini erwähnt demgegenüber, dass Zurückkehrende
berichtet hätten, das Nichtbezahlen der Steuer habe weder eine Busse
noch eine Verhaftung nach sich gezogen (DAVID BOZZINI, National Service
and State Structures in Eritrea, a.a.O.). Zusammengefasst ist damit zu
rechnen, dass exilpolitische Aktivitäten im Rahmen der vorhandenen
Überwachung der Diaspora erfasst werden.
6.2.3 Damit ist zu überprüfen, wie eritreische Behörden Rückkehrende
mit exilpolitischer Aktivität behandeln. Gemäss Ausführungen des
UNHCR gelten Mitglieder von politischen Oppositionsparteien und Regie-
E-7461/2010
Seite 18
rungskritiker – angesichts des politischen Klimas der Intoleranz und des
Faktums, dass es Tausende von politisch motivierten Festnahmen gege-
ben hat – als potentielle Risikogruppe von flüchtlingsrechtlich Verfolgten
(UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylum Seekers from Eritrea, April 2011,
/refworld/pdfid/4dafe0ec2.pdf, besucht am 7. Februar
2013). Der Einschätzung des UK Home Office zufolge werden Oppositio-
nelle des eritreischen Regimes und auch einfache Mitglieder von Opposi-
tionsgruppierungen von den eritreischen Behörden als Regimegegner
angesehen und riskieren, verfolgt und schlecht behandelt zu werden. Ei-
ne Rückkehr nach Eritrea wäre mit einer drohenden Verfolgungsgefahr
verbunden (UK Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, August
2012, /sitecontent/documents/policyand-
law/countryspecificasylumpolicyogns/Eritrea.pdf?view=Binary, besucht
am 7. Februar 2013). Auf Anfrage des britischen Home Office führte die
britische Botschaft auf die Frage, wie zurückkehrende abgewiesene Asyl-
suchende oder aktive Mitglieder von Oppositionsparteien von den eritrei-
schen Behörden behandelt würden, aus: "This is a grey area as there is
little experience of failed asylum seekers returning to Eritrea. However,
the Eritrean authorities tell us that if they return and have not committed a
criminal offence, no action would be taken. But we have to put this into
context. It is an offence to leave the country illegaly, so returnees would
be liable to detention and questioning. Some have been released without
further action but those who have not undertaken military service could be
sent to a military training camp" (British Embassy in Asmara, Letter dated
11 october 2010 from the British Embassy in Asmara about Passport Con-
trols, National Service, Military Training and Homosexuality, in: UK Home
Office, Country of Origin Information Report Eritrea, 17.08.2012, -
/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/eritrea/repo
rt-08-112.pdf?view=Binary, besucht am 8. Februar 2013). Landinfo Nor-
wegen erwähnt, dass die Faktenlage betreffend die Reaktionen der erit-
reischen Behörden auf Rückführungen sehr dünn sei. Gemäss ihrem Be-
richt beurteilt die eritreische Behörde jegliche exilpolitische Aktivität als
Verrat an der eritreischen Befreiungsbewegung EPLF, aus der die heutige
Regierungspartei hervorgegangen ist. Die Schwelle, als Regierungskriti-
ker im Exil wahrgenommen zu werden, sei aufgrund der Kontrolle der
eritreischen Diaspora hoch. Jegliche oppositionelle Aktivität könne bei der
Rückkehr zu Massnahmen führen; zurückkehrende Oppositionelle seien
der Willkür der Behörden ausgesetzt. Sie müssten mit Inhaftierung von
ein paar Tagen bis Monaten und möglicherweise mit körperlicher Miss-
handlung rechnen (Landinfo [Norwegen], Eritrea: Politisk aktivitet i eksil,
E-7461/2010
Seite 19
10.01.2010, /asset/1296/1/1296_1.pdf, besucht am 8.
Februar 2013).
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass es in Eritrea allgemein häufig zu
willkürlichen Verhaftungen kommt und die Inhaftierten zeitlich oft unbe-
grenzt festgehalten werden, ohne Zugang zu Anwälten und Kontakt zur
Familie; rechtsstaatliche Verfahren und auch Rekursmöglichkeiten gibt es
nicht (HRW, World Report 2012: Eritrea, Januar 2012,
/world-report-2012/world-report-2012-eritrea, besucht am 7.
Februar 2013; US Departement of State, Country Reports of Human
Rights Practices for 2011, Eritrea, Mai 2012).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt – im Wissen über die relativ
dünne Informations- und Quellenlage, aber angesichts des Umstandes,
dass die EPLF/PFDJ seit der Unabhängigkeit und der Abspaltung von
Äthiopien im Jahr 1991 uneingeschränkt auf allen staatlichen Ebenen re-
giert, jegliche Opposition im Keim erstickt, Willkür allgegenwärtig ist, mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine rechtsstaatlichen Verfahren exis-
tieren, die eritreische Diaspora überwacht wird und exilpolitische Aktivitä-
ten gegen die Regierung als Hochverrat gelten – zur Auffassung, dass
der Beschwerdeführer, der sich exilpolitisch gegen das heimatliche Re-
gime engagiert, bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea mit politisch
motivierten erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu
rechnen hat. Solche sind höchstwahrscheinlich, weil offenbar jegliche
exilpolitische Aktivität als ein Verrat an der Regierungspartei angesehen
und willkürlich verfolgt und bestraft wird. Der Beschwerdeführer erfüllt
demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die dro-
hende Verfolgung aber auf die exilpolitische Aktivität zurückzuführen ist,
ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb
die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend
– zu bestätigen ist.
Ob allerdings der Beschwerdeführer aufgrund der Überwachung der Di-
aspora als politischer Regimegegner bereits ins Visier der eritreischen
Behörden geraten ist, lässt sich aufgrund der uneinheitlichen Quellenlage
nicht eindeutig feststellen.
6.4 Seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder werden im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft ein-
bezogen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dage-
gen sprechen würden (Art. 51 Abs. 3 in fine AsylG).
E-7461/2010
Seite 20
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwe-
senheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1 Die Beschwerdeführenden (Ehepaar und die drei gemeinsamen Kin-
der) verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733
m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.2 Die Beschwerdeführenden unterstehen als Flüchtlinge dem Schutz
des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) bezie-
hungsweise Art. 5 AsylG und können sich grundsätzlich auf die weiteren
Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da den Beschwerdeführen-
den die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (E. 6.3 f.) erweist sich
der Wegweisungsvollzug als unzulässig.
7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzu-
heissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das
Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen, seine Ehefrau und seine
Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG in seine Flüchtlings-
eigenschaft einzubeziehen und sie wegen Unzulässigkeit als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad
des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). An-
E-7461/2010
Seite 21
gesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung
vom 8. Oktober 2010 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen
ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
9.
Da die Beschwerdeführenden zur Hälfte obsiegt haben, ist ihnen eine re-
duzierte Parteientschädigung auszusprechen. Die Rechtsvertretung hat
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Zeitaufwand lässt sich aber
aufgrund der Akten und in Anwendung vergleichbarer Fälle zuverlässig
abschätzen (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 7 - Art. 13 VGKE). Den Beschwerde-
führenden ist eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (inkl.
Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7461/2010
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. September 2010 wird, soweit die Dispo-
sitivziffern 1 und 4 betreffend, aufgehoben; das Bundesamt wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und als
Solche vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 750.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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