B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-746/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 29. März 2012 stellte die Schwester der Beschwerdeführerin für diese
auf Französisch ein Asylgesuch aus dem Ausland, worin sie geltend
machte, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea vier Jahre Militärdienst ge-
leistet und sei dort zwei Jahre in Haft gewesen. Dem Schreiben beigelegt
war ein englischsprachiger Brief der Beschwerdeführerin aus dem Sudan.
Am 27. November 2012 reiste die Beschwerdeführerin selbständig in die
Schweiz ein, worauf das BFM das Asylgesuch aus dem Ausland am 11. De-
zember 2012 intern abschrieb. Am 4. Dezember 2012 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ summarisch befragt und am
7. Januar 2015 direkt vom SEM vertieft angehört. An diesen Befragungen
brachte sie den folgenden Sachverhalt vor: Sie sei eritreische Staatsange-
hörige tigrinischer Ethnie und vor ihrer Ausreise aus Eritrea als (...) tätig
gewesen. 2004/2005 sei sie einmal für eine Woche inhaftiert worden, weil
sie vom orthodoxen zum protestantischen Glauben gewechselt habe.
Nachdem sie vom protestantischen Glauben wieder abgelassen habe, sei
sie wieder freigelassen worden. Ihr Ehemann sei im Jahre 2012 aus der
eritreischen Armee respektive dem Zivildienst desertiert und nach Äthio-
pien geflohen. Deshalb sei sie anfangs Februar 2012 von den eritreischen
Militärbehörden festgenommen und zusammen mit ihren beiden Kindern
etwa zwei Wochen festgehalten worden. Nachdem ihre Angehörigen eine
Geldleistung gezahlt und eine Bürgschaft geleistet hätten, sei sie wieder
freigekommen. Nach ihrer Freilassung habe sie zu ihrem Ehemann in Äthi-
opien über ihren (...) in C._______ telefonisch Kontakt aufgenommen, was
den eritreischen Behörden bekannt geworden sei, worauf sie im März 2012
von der Polizei vorgeladen worden sei. Dabei sei ihr vorgeworfen worden,
ihr Ehemann arbeite gegen die eritreische Regierung, sie unterstütze ihn
dabei, habe ihm zur Flucht verholfen und beabsichtige, ihm zu folgen. Als
sie ausgesagt habe, von nichts zu wissen, sei sie wieder freigelassen wor-
den. Nachdem sie an einer (...)versammlung einen Bericht über die Ver-
sorgungsprobleme der lokalen Bevölkerung verfasst habe, sei sie im März
2012 erneut vorgeladen worden. Für diesen Bericht habe sie sich bei der
Polizei entschuldigt. Um diesen Schikanen zu entgehen, habe sie sich zur
Ausreise entschieden, respektive habe sie Angst bekommen, ins Gefäng-
nis zu kommen. (…) habe sie in Eritrea bei ihrer Mutter zurückgelassen
und sei mit ihrem Sohn in den Sudan gereist. Dort habe sie diesen bei ihrer
(…) respektive bei einer (…) zurückgelassen und sei in die Schweiz ge-
langt. Seit ihrer Ausreise sei ihre Mutter im Mai 2012 einmal nach ihrem
Verbleib befragt worden.
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B.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 – am 16. Januar 2015 eröffnet – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle, lehnte ihr Asylgesuch
ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Vollzug der Wegweisung
wegen dessen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe, datiert vom 6. Februar 2015 (Poststempel: 5. Februar 2015),
focht die Beschwerdeführerin die Verfügung in den Dispositivziffern 2 und
3 an und beantragte in der Sache, ihr sei Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Am 6. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerde-
führerin beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz anerkennt die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG wegen illegaler Ausreise
im militärdienstpflichtigen respektive rekrutierungsfähigen Alter. Die vorge-
brachten Vorfluchtgründe hält sie dagegen für unglaubhaft. Erste Zweifel
an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin seien ihr wegen des Wi-
derspruchs zwischen dem Auslandgesuch und den Vorbringen an den Be-
fragungen gekommen. Ferner habe sie sich zu Haftdatum, -dauer, -um-
ständen, zum Transport zum Gefängnis, zum Haftalltag und zur Freilas-
sung nicht genau äussern können, ebenso wenig dazu, was ihr Ehemann
bis zu seiner Ausreise gemacht habe sowie wann und unter welchen Um-
ständen er ausgereist sei. Ihre Aussagen vermittelten nicht das Bild einer
Person, die das Geschilderte tatsächlich erlebt habe.
5.2 Für den eklatanten Widerspruch zwischen dem Auslandgesuch (vier
Jahre Militärdienst und zwei Jahre Haft) und ihren Angaben an den Befra-
gungen, wonach sie nie Militärdienst geleistet habe und nicht mehr als zwei
Wochen inhaftiert gewesen sei, vermochte die Beschwerdeführerin weder
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an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene überzeugende Erklärungen
anzugeben. An der Anhörung wollte sie zunächst vom Asylgesuch, das ihre
Schwester für sie gestellt hatte, nichts gewusst haben; später räumte sie
ein, durch ihre Mutter vermittelt, mit ihrer Schwester in Kontakt gestanden
zu haben, und erklärte die monierten Widersprüche mit Missverständnis-
sen in der Kommunikation der Mutter mit der Schwester. Daran hielt sie auf
Beschwerdeebene fest. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere die auf
Beschwerdeebene angebotene Erklärung, die Schwester habe wohl die
angegebenen zwei Jahre Gefängnis mit der Drohung, sie müsse bis zu
zwei Jahre ins Gefängnis, verwechselt. Ihrem Antrag, den Brief der
Schwester aus dem Recht zu nehmen, kann nicht entsprochen werden.
Selbst wenn man aber den Brief der Schwester nicht beachten würde,
bliebe die Ungereimtheit bestehen, dass der Brief, den die Beschwerde-
führerin angeblich aus dem Flüchtlingslager (...) geschrieben hat, älteren
Datums (9. März 2012) ist als das an den Befragungen angegebene Aus-
reisedatum (30. April 2012) aus dem Heimatstaat. Entgegen ihrer Angabe
an der Anhörung lässt sich dies nicht mit Verständigungsproblemen mit der
Person, die für sie den Brief auf Englisch geschrieben habe, erklären. Fer-
ner stimmen auch die Geburtsangaben nicht überein. An der Kurzbefra-
gung gab sie überdies an, orthodox zu sein, und erwähnte ihren angebli-
chen Übertritt zum Protestantismus mit keinem Wort. An der Anhörung gab
sie zwar an, auf Druck hin vom protestantischen Glauben abgelassen zu
haben. In der Schweiz wäre sie allerdings wieder frei gewesen, den pro-
testantischen Glauben wieder aufzunehmen. Der Vorinstanz ist ferner zu-
zustimmen, dass ihre Schilderungen substanzarm und ungenau ausgefal-
len sind. Dem hielt sie nichts Stichhaltiges entgegen. Im Gegenteil enthielt
auch ihre Bestreitung des Vorwurfs, ihre Aussagen erweckten nicht den
Eindruck von selbst Erlebtem, keine persönlichen Schilderungen, sondern
stellte wieder auf allgemeine Erfahrungen ab. Selbst wenn man ihren Sach-
verhaltsvortrag glauben sollte, ist es ihr nicht gelungen, eine konkrete Ver-
folgungsgefahr von asylbeachtlicher Intensität substanziiert darzulegen.
So scheint sich die angebliche Reflexverfolgung mit der Vorladung nach
ihrer Kontaktaufnahme mit ihrem Ehemann erledigt zu haben. Gegen die
Gefahr von Reflexverfolgung spricht ferner auch der Umstand, dass sie
ihre Tochter bei ihrer Mutter zurückgelassen haben will. Die Meinungs-
äusserung an der (...)versammlung schien keinen profilierten politischen
Gehalt gehabt, sondern eher dem Ärger über die Lebensbedingen Luft ver-
schafft zu haben. Ihre freimütige Kritik schien ihr zwar Ärger eingetragen
zu haben, aber nicht zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass zu geben. In
diese Richtung weist auch ihre Aussage, sie sei gegangen, weil sich nichts
ändern werde. Gegen eine konkrete Verfolgungsgefahr spricht auch der
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Umstand, dass ihre Mutter seit ihrer Ausreise nur einmal nach ihrem Ver-
bleib gefragt worden sei. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht
das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos. Das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG ist daher, der ausgewiesenen prozessualen Bedürftig-
keit ungeachtet, abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: