B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7462/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
E-7462/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus Kinshasa stammender Staatsangehöriger
der Demokratischen Republik Kongo ‒ reiste gemäss seiner Darstellung
am 3. August 2014 in die Schweiz ein und stellte am 6. August 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort
behandelt werde.
Am 29. Oktober 2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Testbetrieb VZ
C._______, zu seiner Vertretung im Asylverfahren.
Am 19. August 2014 fand die Befragung zur Person und am 3. Dezember
2014 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV
im VZ C._______ statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe bis im November 2011 in verschiedenen Ge-
meinden der Stadt Kinshasa gelebt. Während dieser Zeit sei er Sympathi-
sant der Partei "Mouvement de Libération du Congo" (MLC) gewesen.
Während eines Studienaufenthalts in D._______ von November 2011 bis
(…) 2013 habe er als "Combattant" oppositionelle Aktivitäten gegen das
Regime von Joseph Kabila entfaltet. Er habe eine eigene Oppositions-
gruppe namens "E._______" gegründet und die Website www. E._______
kreiert, auf welcher er seine Überzeugungen publik gemacht habe. Zudem
habe er an Demonstrationsmärschen und Sit-ins in F._______ teilgenom-
men. Im Sommer 2013 sei er in den Kongo zurückgekehrt und am (…)
Oktober 2013 zu einem in G._______, wohnhaften Onkel gereist, um Ab-
klärungen zum Zweck des Aufbaus einer Consultingfirma für Kommunika-
tion zu treffen. Zu jener Zeit habe die Rebellenbewegung M23 (…) be-
herrscht. Sein Onkel sei früher Mitglied der "Union pour la Démocratie et le
Progrès Social" (UDPS) gewesen und habe dann für die M23 als (…) in
dem von dieser beherrschten Gebiet (…). Neben seinen geschäftlichen Ak-
tivitäten habe er (Beschwerdeführer) in G._______ Vertreter der M23, mit
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Seite 3
welchen er durch seinen Onkel in Kontakt gekommen sei, über die Aktivi-
täten der "Combattants" im Exil informiert und sie hinsichtlich des Vorge-
hens zur Entfachung eines Volksaufstandes sowie in Kommunikationsan-
gelegenheiten beraten. Nach Kämpfen in der Nacht vom (…) Oktober 2013
sei die Regierungsarmee (Forces Armées de la République Démocratique
du Congo [FARDC]) zusammen mit Milizionären der Mai-Mai am (…) Ok-
tober 2013 in der Stadt G._______ einmarschiert, und es sei anschliessend
zu Vergeltungsakten gegen Kollaborateure der M23 gekommen. Sein On-
kel habe nach einer telefonischen Warnung am Morgen des (…) Oktober
2013 nach H._______, an der Grenze zu Uganda, fliehen wollen, sei aber
auf dem Weg dorthin von Soldaten umgebracht worden.
Am (…) November 2013 seien Soldaten der FARDC und einige Mai-Mai-
Leute in das Haus seines Onkels eingedrungen. Sie hätten ihm (Beschwer-
deführer) und seinen Angehörigen Geld und andere Wertsachen geraubt
und seine Schwester vergewaltigt. Als er seiner Schwester habe helfen
wollen, sei er von den Soldaten daran gehindert und geschlagen worden.
Sie hätten ihn festgenommen und seine Sachen beschlagnahmt, unter an-
derem seine Identitätsdokumente, sowie seinen (…) und einen (…), auf
welchen (…). Die Soldaten hätten ihn in einen Wald im I._______ ver-
bracht, wo er zusammen mit anderen Gefangenen in eine hölzerne Zelle
gesteckt worden sei. Er sei beschuldigt worden, als "Combattant" mit der
M23 kollaboriert und für diese neue Mitglieder rekrutiert zu haben. Als er
sich der Aufforderung, ein vorformuliertes Protokoll zu unterzeichnen, wi-
dersetzt habe, sei er geschlagen und gefoltert worden. Er habe schliesslich
die ihm vorgeworfenen Aktivitäten eingestanden und das ihm vorgelegte
Schriftstück unterzeichnet. Einige Tage danach hätten ihn mehrere Solda-
ten vergewaltigt und ihm (…). In der Folgezeit sei er wiederholt geschlagen
und es seien Scheinhinrichtungen an ihm verübt worden. Ausserdem habe
er Zwangsarbeiten verrichten müssen. Schliesslich habe er am (…) 2013
beim (…) aus der Gefangenschaft entweichen können und sei über die
Grenze nach Uganda geflohen.
Dort habe er sich eine Weile im Flüchtlingslager J._______ aufgehalten. Er
habe sich dort aber nicht sicher gefühlt, weil der kongolesische Geheim-
dienst auch in Uganda aktiv sei. Am (…) 2014 hätten ihn drei Polizisten in
Zivilkleidung auf der Strasse angesprochen und seine Papiere kontrolliert.
Da sie Lingala gesprochen hätten, sei er davon ausgegangen, dass sie
Angehörige der Agence National du Renseignement du Congo (ANR)
seien. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich schliesslich entschlossen,
Uganda zu verlassen und sei am (…) 2014 auf dem Luftweg mit einem
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einer anderen Person gehörenden ugandischen Reisepass via F._______
in die Schweiz gereist. Im Übrigen habe er auch in der Schweiz an einem
Demonstrationsmarsch der "Combattants" teilgenommen.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein kon-
golesisches Identitätsdokument (Attestation de Perte de Pièce d'Identité),
ausgestellt am (…) 2005, eine "Residential Identity Card" des "Village
Council" von K._______, eine ugandische "Asylum Registration Card", ein
durch das (…) ausgestelltes Identitätsdokument, einen Bericht der
"Uganda Police Force" vom (…) 2014 sowie ein Unterstützungsschreiben
des Direktors des "(…)" vom 7. Februar 2014 zu den Akten.
C.
Am 10. Dezember 2014 übergab das SEM der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers den Entwurf der Verfügung, gemäss welchem die Asyl-
vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, zur Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichte die Rechtsvertretung eine
Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein, wobei sie ausführte, der mehr-
wöchige Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ lasse sich
dadurch erklären, das sein Onkel dort gelebt habe und ihn bei seinen ge-
schäftlichen Plänen habe unterstützten wollen. Neben der Consulting-Tä-
tigkeit habe er auch Handel mit Gold in L._______ betreiben wollen. In die-
ser Zeit sei die Lage in L._______ zwar relativ ruhig gewesen; er habe aber
nicht beabsichtigt, sich definitiv dort niederzulassen. Die Consulting-Tätig-
keit habe er nur als zweites Standbein neben dem Goldhandel betreiben
wollen. Ein solches Unternehmen in Kinshasa zu gründen wäre nicht mög-
lich gewesen, da dort schon viele ähnlich Firmen bestehen würden. Es sei
also aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll gewesen, eine wirtschaftliche Exis-
tenz in der Region M._______ aufzubauen. Dass er den Wochentag des
Einmarsches der Soldaten in G._______ nicht habe angeben können, sei
nachvollziehbar, da in Zeiten der Unruhen jeder Tag wie der andere sei.
Immerhin habe er das Datum dieses Ereignisses ohne Zweifel angeben
können. Er könne keine genaueren Angaben zur früheren politischen Tä-
tigkeit seines Onkels für die UDPS machen, weil er zu dieser Zeit nicht mit
diesem zusammengelebt habe. Über die späteren Aktivitäten des Onkels
habe er aber sehr wohl Auskunft geben können. Die Angaben zur Verge-
waltigung seiner Schwester seien nicht widersprüchlich. Es sei plausibel,
dass sie vor der Ohnmacht noch geschrien habe, und dass in den einge-
reichten Dokumenten nur von der Ohnmacht die Rede sei.
E-7462/2014
Seite 5
D.
Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 12. Dezember 2014 stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache zur
erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu ge-
währen sei; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er darum, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zum
Beleg seiner Ausführungen reichte er einen Ausdruck einer Google-Suche
zum Begriff "www.E._______", einen Ausdruck einer Suche auf der Webs-
ite der Domainregistrierungsstelle "(…)", Ausdrucke von der Website
www.E._______, sowie Kopien von drei Schul- und Universitätsdiplomen
ein.
F.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer einen ausführlichen Reisebericht ("Notes de voyage") betreffend
den Zeitraum vom 9. bis 27. Oktober 2013 ein.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehm-
lassung innert Frist eingeladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Januar 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 (Poststempel) machte der Beschwerde-
führer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2015 einge-
räumten Recht zur Replik Gebrauch.
E-7462/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 der Verordnung über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-7462/2014
Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht genügen, da sie in wesentlichen Punkten nicht hin-
reichend begründet, widersprüchlich oder realitätsfremd seien. So überra-
sche es, dass er seine Consultingfirma im unsicheren und umkämpften
M._______ und nicht an seinem früheren Wohnort Kinshasa habe auf-
bauen wollen. Er habe auch keine fundierten Angaben zu seinen angebli-
chen Bemühungen zur Akquisition von Kunden für sein zukünftiges Unter-
nehmen während des Aufenthalts bei seinem Onkel in G._______ machen
können. Da er viele Ereignisse genau datieren könne, sei es erstaunlich,
dass er sich nicht an den Wochentag des Einmarschs der Soldaten in
G._______ erinnern könne, zumal es sich um einen (…) gehandelt habe
und dieser Wochentag für die kongolesische Bevölkerung wichtig sei.
Ebenso erstaune es angesichts seines politischen Interesses, dass er nur
wenige Angaben zur politischen Vergangenheit seines Onkels machen
E-7462/2014
Seite 8
könne. Seine Erklärung dafür, dass er – mangels der Möglichkeit eines Zu-
griffs auf diese Daten – über kein Bildmaterial zum Beleg seines politischen
Engagements mehr verfüge, sei als Schutzbehauptung zu bewerten, da
von ihm aufgrund seiner IT-Kenntnisse ein anderer Umgang mit Daten und
Passwörtern zu erwarten wäre. Angesichts der Stellung des Onkels des
Beschwerdeführers bei der M23 erscheine es als seltsam, dass dieser ge-
flohen sein solle, ohne Vorkehrungen zum Schutz seiner Familienangehö-
rigen zu treffen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerde-
führer es für sicherer gehalten habe, in G._______ zu verweilen, als selber
zu fliehen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zum Besuch der Re-
gierungssoldaten im Haus seines Onkels gemacht. Seine Schilderungen
des Ablaufs der Vergewaltigung seiner Schwester seien nicht vereinbar mit
den Angaben im entsprechenden Polizeibericht sowie im Schreiben des
(…), und er habe widersprüchliche Aussagen dazu gemacht, ob die Solda-
ten nur seine Sachen oder auch diejenigen seines Neffen beschlagnahmt
hätten. Der Beweiswert der vom Beschwerdeführer zum Beweis seines
Aufenthalts in Uganda eingereichten Dokumente sei äusserst gering, da
sie über keine Sicherheitsmerkmale verfügen würden und derartige Doku-
mente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Auf eine
eingehende Würdigung der Beweismittel könne verzichtet werden. In der
Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 11. De-
zember 2014, in welcher im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen wie-
derholt und an deren Glaubhaftigkeit festgehalten werde, seien keine Tat-
sachen oder Beweismittel vorgelegt worden, die eine andere Einschätzung
rechtfertigen würden. Es sei namentlich weiterhin schwer nachvollziehbar,
wie er überhaupt hätte bemerken können, dass seine Schwester in Ohn-
macht gefallen sei.
4.2 In der Beschwerdeeingabe brachte der Beschwerdeführer vor, er
könne nun weitere Beweismittel vorlegen, zum Beleg, dass er die Website
www.E._______ betrieben habe und Inhaber der entsprechenden Domain
gewesen sei. Seine Ausführungen zu seiner Festnahme seien sehr aus-
führlich, detailliert und lebensnah. Er habe Originaldokumente eingereicht,
welche seinen Aufenthalt in Flüchtlingslagern in Uganda und damit auch
seine Flucht aus Kongo (Kinshasa) belegen würden. Das SEM hätte die
Echtheit dieser Dokumente ohne weiteres überprüfen können. Mit der Be-
hauptung, solche Dokumente könnten leicht gekauft werden, sei der Sach-
verhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden, zumal er ja sonst
keine gefälschten Papiere eingereicht oder die Behörden getäuscht habe.
Demnach seien seine Asylvorbringen als überwiegend glaubhaft zu erach-
ten. Angesichts des grossen Verfolgungsrisikos im Falle seiner Rückkehr
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Seite 9
in seinen Heimatstaat hätte die Vorinstanz sich bei der Beurteilung seiner
Vorbringen nicht auf blosse Vermutungen stützen dürfen. Die Sache sei zu
einer erneuten sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts an das SEM zurück-
zuweisen.
4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht ersichtlich,
wie der Beschwerdeführer zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten
Reisebericht gekommen sein solle. Er habe zu Protokoll gegeben, sämtli-
che Notizen auf seinem konfiszierten PC erstellt und auch alle Passwörter
verloren zu haben. Zudem könne er sich an keine Namen und Details er-
innern. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich beim Reisebe-
richt um ein Artefakt handle. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt,
dass dieser auch inhaltliche Widersprüche zu den protokollierten Aussagen
des Beschwerdeführers aufweise, so zu den Fragen, ob er die benötigen
Kontaktadressen von seinem Onkel erhalten und ob das Telefon funktio-
niert habe. Die ausführliche Wiedergabe eines Gesprächs mit dem Onkel
über die Frage, weshalb dieser sich der M23 angeschlossen habe, stehe
im Widerspruch zu seiner Aussage, keine Kenntnis darüber zu haben. An-
gesichts der zahlreichen im Bericht erwähnten Kontakte des Beschwerde-
führers zu Kadermitgliedern der M23 – darunter auch ein öffentlicher Auftritt
‒ sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nach dem Einmarsch der FARDC
nicht befürchtet habe, als Kollaborateur enttarnt und verfolgt zu werden. Es
sei ebenso nicht klar, weshalb der Onkel trotz seiner engen Beziehungen
zu M23-Kadern nicht rechtzeitig über die Entwicklung der Lage informiert
worden sein solle. Schliesslich stehe die Tatsache, dass das letzte Update
der Website des Beschwerdeführers am
(…) erfolgt sei, im Widerspruch zu seiner Aussage, er habe diese vor der
Rückkehr in den Kongo im Sommer 2013 geschlossen.
4.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die von ihm einge-
reichten Beweismittel vermöchten seinen Aufenthalt in G._______ und sein
politisches Engagement zu belegen. Er habe den Reisebericht als Entwurf
einer E-Mail verfasst, welche er an eine Bekannte in Kinshasa zu senden
beabsichtigt habe. Als er von seiner Rechtsvertreterin aufgefordert worden
sei, weitere Beweismittel beizubringen, habe er sich an den Bericht erinnert
und schliesslich auch die Zugangsdaten für den entsprechenden E-Mail-
Account wiedergefunden. Er könne sich nicht an die Zugangsdaten der
Passwortverwaltung erinnern, die er auf seinem PC installiert gehabt habe.
Er habe nicht alle Passwörter komplett vergessen, es falle ihm aber eher
schwer, sie wieder zu finden. Betreffend Erhalt der Kontaktdaten von sei-
nem Onkel liege kein Widerspruch vor; vielmehr sei bei der Anhörung ein
E-7462/2014
Seite 10
Teil seiner Aussagen weggelassen worden. Er sei nicht eher nach
L._______ gegangen, weil der Onkel ihm die Liste seiner dortigen Kontakt-
personen erst am Vortag des Beginns der Auseinandersetzungen zwi-
schen der FARDC und der M23 gegeben habe. Er habe im Reisebericht
nicht geschrieben, dass es keine Telefonverbindung mehr gegeben habe.
Die Verbindungen seien nicht unterbrochen, sondern nur gestört gewesen.
Er habe auf dem Netz seines Telefonanbieters zeitweise keine Verbindung
mehr gehabt. Sein Onkel, welcher das Netz eines anderen Anbieters be-
nutzt habe, habe aber noch Anrufe empfangen können. Er habe im Bericht
auch nirgends ausgesagt, sein Onkel habe ihm die Gründe für seinen Bei-
tritt zur M23 dargelegt. Das SEM habe seinen Onkel offenbar mit dem Co-
lonel N._______ verwechselt. Er und sein Onkel hätten ihre Aktivitäten für
die M23 stets diskret ausgeübt, so dass die übrigen Quartierbewohner
nichts davon mitbekommen hätten. Wer sich mit M23-Kadern gezeigt und
mit diesen diskutiert habe, habe in den Augen der Bevölkerung aber noch
nicht als Kollaborateur gegolten, da diese Leute dem Volk sehr nahege-
standen seien. Sein erster öffentlicher Auftritt zusammen mit einem M23-
Kader habe in H._______ stattgefunden, und damit so weit weg von
G._______, dass ihre Nachbarn davon nicht hätten Kenntnis nehmen kön-
nen. Weil er sich stets diskret verhalten habe und nicht Mitglied der M23
gewesen sei, habe er sich nicht vor Verfolgung gefürchtet und sei beim
Einmarsch der FARDC nicht geflohen. Sein Onkel habe sich auch nicht
gefürchtet, sei aber schliesslich trotzdem geflohen, nachdem ein Freund
ihn dazu gedrängt gehabt habe. Trotz seiner Kontakte zu M23-Kadern, sei
sein Onkel ein einfacher ziviler Mitarbeiter gewesen und habe nicht über
alle Angelegenheiten des militärischen Arms der Bewegung Bescheid ge-
wusst. Im Weiteren sei aus dem eingereichten Auszug aus der Site
www.O._______ ersichtlich, dass die letzte Speicherung seiner Website
www.E._______ am (…) 2013 erfolgt sei, und sie sei daraufhin gelöscht
worden. Am (…) 2014 habe er durch einen Freund den Domainnamen er-
neuern lassen, damit dieser nicht verfalle. Er sei immer noch im Besitz die-
ses Domainnamens, die entsprechende Website habe er bisher aber nicht
wiederherstellen können.
5.
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
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Seite 11
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu
bewerten sind.
5.1.1 Vorab ist festzustellen, dass die von ihm vorgebrachten exilpoliti-
schen Aktivitäten währen seines Aufenthalts in Belgien nicht geeignet sind,
ein Verfolgungsinteresse der kongolesischen Behörden zu wecken. Auf-
grund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass er der Betreiber der
Website www.E._______ war. Da diese aber gemäss seinen Angaben nur
während sechs Monaten ([…]) aufgeschaltet war und die eingereichten Un-
terlagen nicht auf einen pointiert regimekritischen Inhalt der auf dieser
Seite publizierten Berichte schliessen lassen, besteht kein Grund zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer deswegen von den kongolesischen
Behörden als ernstzunehmender Regimegegner eingestuft worden sein
könnte. Ebenso lässt seine angebliche Teilnahme an mehreren Demonst-
rationen in D._______ und in der Schweiz, wofür er im Übrigen keinerlei
Beweismittel eingereicht hat, nicht auf ein ausgeprägtes exilpolitisches En-
gagement schliessen.
5.1.2 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich
während seines Aufenthalts in G._______ erlebten Übergriffe durch Regie-
rungskräfte erscheinen insgesamt wenig überzeugend. In Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz ist seine Darstellung, dass einerseits sein Onkel
angeblich geflohen sei, ohne sich um das Schicksal der übrigen Familien-
mitglieder zu kümmern, und andererseits, dass der Beschwerdeführer und
die anderen Familienmitglieder G._______ nicht verlassen hätten, auch
nachdem sie vom Tod des Onkels erfahren hatten, als realitätsfremd und
E-7462/2014
Seite 12
nicht nachvollziehbar zu erachten. Der Beschwerdeführer hat mehrere Er-
klärungen für sein Zuwarten mit der Flucht vorgebracht (der Onkel habe
ihm die Telefonnummern von Kontaktpersonen in L._______ nicht gege-
ben; eine frühere Flucht hätte den Verdacht der Regierungskräfte geweckt;
er und sein Onkel hätten sich nur in diskreter Weise politisch betätigt), wel-
che aber allesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Tätigkeit des Onkels
als (…) für die M23 lässt darauf schliessen, dass dessen Zugehörigkeit zu
den Rebellen durchaus öffentlich bekannt war. Zudem hatte der Beschwer-
deführer selber nach seiner Darstellung Kontakt zu etlichen – teilweise
hochrangigen – Mitgliedern der M23 und machte sein Engagement gegen
das Regime seines Heimatstaats publik. Dass der Beschwerdeführer, trotz
dieser von ihm vorgebrachten Ausgangslage, nach dem Einmarsch der Re-
gierungstruppen in G._______ verblieb und sich nicht als gefährdet erach-
tete, ist nicht nachvollziehbar. Die Aussage, er und seine Familienangehö-
rigen hätten erst zwei Wochen nach dem Tod des Onkels weggehen wol-
len, um keinen Verdacht zu erregen (vgl. A30, S. 15 F 147), ist realitäts-
fremd und lässt sich überdies nicht damit vereinbaren, dass die Verhaftung
des Beschwerdeführers in G._______ angeblich am (…) 2013, mithin (…)
Tage nach dem Tod des Onkels erfolgt sei. Gemäss den Angaben des Be-
schwerdeführers in seiner Replik, übergab ihm der Onkel die Kontaktad-
ressen in L._______ noch vor seiner Flucht, so dass auch diese für den
Verbleib in G._______ vorgebrachte Begründung nicht stichhaltig ist.
5.1.3 Anlass zu Zweifeln an dem angeblichen oppositionellen Engagement
des Beschwerdeführers gibt auch, dass er hierzu nur sehr spärliche Be-
weismittel eingereicht hat und seine Begründung dafür, dass er auf angeb-
lich existierende weitere Unterlagen hierzu keinen Zugriff mehr habe, nicht
zu überzeugen vermag. Die Erklärung, er könne sich an das für das Abru-
fen dieser Daten notwendige Passwort nicht mehr erinnern, ist nicht über-
zeugend.
5.1.4 Aufgrund dieser Ungereimtheiten sind die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinem angeblichen regimekritischen Profil sowie zu
seinem Verhalten nach dem Einmarsch der Regierungsarmee in
G._______ als unglaubhaft zu erachten. Demnach ist auch der von ihm
vorgebrachten Festnahme durch Vertreter der Regierungskräfte sowie der
nachfolgenden Inhaftierung mit Misshandlungen unter dem Vorwurf der
Unterstützung der Opposition die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. So-
dann lässt sich auch aus der vom Beschwerdeführer geschilderten Kon-
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Seite 13
trolle durch mutmassliche Angehörige des kongolesischen Nachrichten-
diensts in Uganda nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
der heimatlichen Behörden schliessen.
5.2 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen aus Uganda
(Flüchtlingsausweise, Berichte des (…) sowie der Uganda Police Force)
vermögen allenfalls seinen Aufenthalt in diesem Land zu belegen, nicht
aber die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden seines Heimat-
staats. Die Berichte des (…) vom (…) 2014 sowie der P._______ Police
Station der Uganda Police Force vom (…) 2014, in welchen auf die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, beruhen
augenscheinlich auf dessen Aussagen und stellen somit keine unabhän-
gige Bestätigung dieser Ereignisse dar. Die Einschätzung der fehlenden
Beweiskraft dieser Dokumente wird dadurch verstärkt, dass die darin ent-
haltene Aussage, die Schwester des Beschwerdeführers sei bei dessen
Festnahme in Ohnmacht gefallen, nicht vereinbar ist mit dem vom Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen geschilderten Ablauf dieser
Ereignisse. Gemäss seiner Darstellung wurde er nämlich von den Soldaten
daran gehindert, den Raum zu betreten, wo seine Schwester war. Der Voll-
ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die schlechte Druckqualität
des Wappens der "Uganda Police Force" im Briefkopf des Polizeiberichts
(respektive die unterschiedliche Schriftqualität dieses Briefkopfs) sowie
des Stempels bei der Unterschrift auffällt und Anlass zu Zweifeln an der
Echtheit dieses Dokuments gibt. In Anbetracht der fehlenden Beweiskraft
kann diese Frage aber letztlich offengelassen werden. Nachdem das SEM
im Ergebnis zu Recht diesen Dokumenten die Beweistauglichkeit abge-
sprochen hat, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Vo-
rinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt zu wenig gründlich abgeklärt,
als unbegründet. Für die beantragte Rückweisung des Verfahrens an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
Im Weiteren kann auch den im Beschwerdeverfahren eingereichten, den
Zeitraum vom (…) Oktober 2013 umfassenden tagebuchartigen Aufzeich-
nungen des Beschwerdeführers keine massgebliche Beweistauglichkeit
beigemessen werden. Es erscheint unplausibel, dass er diesen Bericht im
geschilderten Zusammenhang verfasst hat, und auch die dargelegte Art
und Weise des Wiederauffindens dieses Dokuments mutet konstruiert und
unrealistisch an. In Übereinstimmung mit dem SEM ist vielmehr davon aus-
zugehen, dass dieses Schriftstück vom Beschwerdeführer nachträglich, im
Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens verfasst wurde.
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5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 In Kongo (Kinshasa) herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation
und keine Situation allgemeiner Gewalt. Gleichwohl gilt die Rückkehr von
Personen aus diesem Staat gemäss ständiger Rechtsprechung des Ge-
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richts nur als zumutbar, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Per-
son in der Hauptstadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen
verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person
in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz
Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch
in aller Regel insbesondere auch dann als nicht zumutbar, wenn eine zu-
rückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere
Kinder verantwortlich ist oder wenn es sich bei der zurückzuführenden Per-
son um eine alleinstehende, über kein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt (vgl. etwa Urteile des BVGer
E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014, E. 7.1, D-2714/2013 vom 17. Okto-
ber 2014 E. 5.3.2 und E-3816/2012 vom 17. Juni 2014 E. 9.3 sowie E-
MARK 2004 Nr. 33 E. 8.4).
7.6 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers leben (…) und (…) in
Kinshasa, und er gab anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll,
seine "offizielle Adresse" sei immer noch diejenige seiner (…) in Kinshasa.
Da der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2011 in Kinshasa lebte, kann davon
ausgegangen werden, dass er dort über den engen Familienkreis hinaus
auch über ein weiteres soziales Beziehungsnetz verfügt. Zudem ist ange-
sichts seiner überdurchschnittlich guten Ausbildung zu erwarten, dass er in
der Lage ist, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist dem-
zufolge nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Kinshasa in eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktions-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert
hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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