B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7462/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 12. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 29. Juni 2015 Asylgesuche ein.
Die volljährige Beschwerdeführerin wurde dazu vom SEM am 9. Juli 2015
summarisch befragt. Im Rahmen dieser Befragung gewährte ihr das SEM
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid des
SEM samt Wegweisung nach Italien. Sie erklärte, dort gebe es "jede
Menge Probleme"; man schlafe einfach auf der Strasse.
B.
Auf das Rückübernahmegesuch des SEM teilte ihm das italienische Innen-
ministerium mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 mit, dass den Beschwer-
deführerinnen in Italien der Status internationalen Schutzes zuerkannt wor-
den sei und sie in das italienische Hoheitsgebiet zurückkehren dürften.
C.
Mit Verfügung vom 12. November 2015 – am 17. November 2015 eröffnet
– trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein,
wies sie nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._____ mit dem
Vollzug der Wegweisung. Den Beschwerdeführerinnen wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gleichzeitig
stellte das SEM fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 19. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen
gegen die Verfügung des SEM vom 12. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in der Sache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz
zur Prüfung der Asylgesuche im nationalen Verfahren der Schweiz. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchten sie um Befreiung von der Vorschusspflicht
sowie von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
E.
Am 23. November 2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Vorak-
ten zugestellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht einzutre-
ten, wenn eine asylsuchende Person in einen im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich
vorher aufgehalten hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Italien und die dortige Ge-
währung von subsidiärem Schutz sind nicht bestritten. Bei Italien handelt
es sich um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. b AsylG. Damit sind die Grundvoraussetzungen für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.
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Demnach ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht einzu-
treten, es sei denn, es sei die Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2
AsylG erfüllt. Es liegen aber keine Hinweise dafür, dass den Beschwerde-
führerinnen in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG zukommen würde. An diesen Feststellungen ver-
mögen die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Lebens-
bedingungen in Italien nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach den
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
zu Recht getroffen. Zu Recht machen die Beschwerdeführerinnen nicht
geltend, das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer 29217/12, (respektive seine Umsetzung in BVGE
2015/4) sei auf sie unmittelbar anwendbar. Dies wäre mit Blick auf den
Umstand, dass vorliegend das Dublinverfahren wegen des internationalen
Schutzstatus nicht zur Anwendung kommt, denn auch zu verneinen.
4.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches
hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs.
1 AsylG). Da vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, steht die Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist daher
nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30].
Wie oben gesehen, liegen keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung
des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots durch Italien vor. Was
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die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, ist festzustellen, dass
die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde. Der Vollzug der
Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtli-
chen Bestimmungen daher zulässig. Entgegen der Beschwerde gilt dies
auch im Lichte des von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Überein-
kommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107).
5.3 Der Vollzug erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Vorinstanz führte in der ange-
fochtenen Verfügung zutreffend aus, was die geltend gemachten Probleme
in Zusammenhang mit Unterbringung und Versorgung betreffe, so seien
die Beschwerdeführerinnen gehalten, sich an die zuständigen italienischen
Behörden zu wenden. Ausserdem gebe es neben staatlichen Strukturen
auch private und interhhghgnationale Organisationen, die Hilfestellung
leisteten. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
stellte die Vorinstanz ebenfalls zu Recht fest, dass Italien angemessene
medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu
notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste, wobei die Vorinstanz
der aktuellen gesundheitlichen Situation bei der Organisation der Überstel-
lung nach Italien Rechnung trage, indem es Italien über die besondere
Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Behandlung informiere.
In Bezug auf den beanstandeten Mangel an Verdienstmöglichkeiten in Ita-
lien merkte sie an, dass auch in der Schweiz kein Anspruch auf eine Ar-
beitsstelle bestehe. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten
zumutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich möglich, da Italien dem
Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zu-
gestimmt hat.
5.5 Folglich ist der vom Staatsekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
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7.
Bei einer summarischen Prüfung erweisen sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in An-
wendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Das Gesuch um Ver-
zicht auf einen Kostenvorschuss ist mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten von Fr. 600.– sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer