Abtei lung V
E-7467/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 1. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7467/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 3. Oktober 2005 in
der Schweiz um Asyl.
A.a Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundes-
amt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeit-
punkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese
Verfügung erwuchs am 26. November 2005 unangefochten in Rechts-
kraft.
B.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
C.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und ersuchte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen. Zur Begründung verwies er auf die bereits im Rahmen des
Asylverfahrens geltend gemachte Furcht vor Todesdrohungen durch
Terroristen, da er für die Amerikaner Wassertransporte durchgeführt
habe. Weder die amerikanischen Truppen noch die irakische Polizei
könne ihn vor den islamistischen Terroristen schützen. Zudem herr-
sche auch im Nordirak eine Situation allgemeiner Gewalt, wirtschaftli-
cher Instabilität und Armut, weshalb die vorläufige Aufnahme nicht auf-
zuheben sei. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen ist auf die Einga-
be an das BFM vom 13. September 2007 zu verweisen.
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E-7467/2007
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die
Schweiz zu verlassen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. No-
vember 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Ver-
fügung des BFM vom 1. Oktober 2007 sei aufzuheben, es sei die Un-
zumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren.
F.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. November
2007 wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung gegeben.
G.
In der Vernehmlassung vom 20. November 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich
innert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern.
I.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
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betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra-
gen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder
diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer geltend macht, sein
Leben sei aufgrund seiner persönlichen Situation infolge der vor seiner
Ausreise aus dem Irak ausgesprochenen Todesdrohungen von islamis-
tischer Seite nach wie vor gefährdet, ist auch die Frage der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Die Frage der Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind nicht Gegenstand des
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Verfahrens, da die Verfügung vom 26. Oktober 2005 diesbezüglich in
Rechtskraft erwuchs.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herr-
sche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situati-
on allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in die
drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Vorbringen
bezüglich der Bedrohung seitens unbekannter islamistischer Terroris-
ten seien bereits im Rahmen des Asylverfahrens geprüft worden. Die
Tatsache, dass er die Übergriffe damals nicht zur Anzeige gebracht
habe, habe den irakischen Sicherheitskräften und den Koalitionstrup-
pen die Möglichkeit genommen, Ermittlungen aufzunehmen und gegen
die Täter vorzugehen. Er habe die Vorbringen zudem widersprüchlich
und somit unglaubhaft geschildert. Auch würden keine Anhaltspunkte
dafür sprechen, wonach er staatlicherseits nicht geschützt worden
wäre. Es würden sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine durch Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohen würde.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von
22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den weitaus
grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei
er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunfts-
region bestens vertraut. Es sei somit davon auszugehen, dass er in
der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand
zu nehmen. Zudem verfüge er mit seiner in der Provinz Dohuk wohn-
haften Familie über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Auch wenn zwi-
schenzeitlich seine Eltern umgezogen und zwei Brüder in der Türkei
leben würden, verfüge er immer noch über Familienangehörige in der
Provinz Dohuk. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm
die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2007 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vorerst geltend, die im Rahmen des
Asylverfahrens vorgebrachten Gründe, die ihn zum Verlassen seines
Heimatlandes veranlasst hätten, hätten auch heute noch eine zentrale
Bedeutung. Er müsse aufgrund der Hilfeleistungen an die Amerikaner
noch heute mit Verfolgungsmassnahmen von islamistischen Kreisen
rechnen. Aufgrund der Spannungen mit der Türkei müsse auch heute
davon ausgegangen werden, dass er für seine Tätigkeit selbst von
Kurden mit Repressionen zu rechnen habe. Zudem würden aufgrund
der Spannungen mit der Türkei im Nordirak kriegerische Auseinander-
setzungen drohen. Auch im Norden des Iraks herrsche zur Zeit eine
Situation allgemeiner Gewalt. Es sei dringend notwendig, eine aktuelle
Lageanalyse vorzunehmen. Die wirtschaftliche Situation sei auch im
Norden des Iraks prekär. Ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen
Provinzen des Iraks sei aktuell unzumutbar.
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich in der
Schweiz gut in die Arbeitswelt integriert und eine Rückkehr in sein Hei-
matland in eine ungewisse Zukunft würde für ihn eine unwahrscheinli-
che Härte bedeuten.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. November 2007 betonte das BFM,
die vorliegende Einzelfallprüfung habe kein individuelles Wegwei-
sungshindernis ergeben. Zudem könne das Zeugnis guter Integration
in der Schweiz im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung fin-
den.
4.4 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 vertritt der Be-
schwerdeführer nach wie vor die Auffassung, es herrsche im Nordirak
eine Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug un-
zumutbar erscheinen lassen müsse. Im Weiteren würden dort die Si-
cherheitsbehörden noch nicht in dem Sinne funktionieren, als dass sie
fähig wären, wirksamen Schutz insbesondere vor islamistischen Krei-
sen zu bieten. Es sei vorliegend deshalb auch von einem individuellen
Wegweisungshindernis auszugehen.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 26. Oktober 2005, in der die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und
das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerich-
tes BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. und 6.6 S. 40 ff., Grundsatzurteil vom
22. Januar 2008). Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmittelein-
gabe der Feststellung in der Verfügung des BFM vom 26. Oktober
2005, wonach der geltend gemachte, allenfalls bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht
worden sei, nichts Stichhaltiges entgegnet. Auch eine Prüfung von Am-
tes wegen ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen des BFM
überzeugend ausgefallen und zu bestätigen sind. Demnach ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, auf-
grund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten er-
reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Ge-
walt heimgesuchten Zentralirak.
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6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und
für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht und vor seiner Ausreise als Ge-
müsehändler gearbeitet hat. Angesichts seines Alters sollte es dem
Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familienangehörigen möglich sein,
eine Existenz aufzubauen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm
den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer al-
lenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im
Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation,
weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM
- nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist.
6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestrit-
ten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak
möglich wäre. Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit
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nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
6.8 Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen
schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen
von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG sind mit Wir-
kung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [An-
hang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006
4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits
am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom
16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren
neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005,
AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, wel-
che es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in
Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration des Beschwerde-
führers eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach
geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes
einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2].
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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