B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7467/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
E-7467/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – verliess eige-
nen Angaben zufolge sein Heimatland am 23. Dezember 2015 und ge-
langte über die Türkei auf dem Seeweg nach Griechenland. Nach mehr-
monatigem Aufenthalt in Athen reiste er über verschiedene europäische
Länder am 2. Oktober 2016 in die Schweiz ein, wo er am 5. Oktober 2016
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte.
Am 11. Oktober 2016 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt
und am 24. Oktober 2016 erfolgte eine ausführliche Anhörung durch die
Vorinstanz. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe zuletzt in B._______ gelebt und dort nach dem Abbruch seines
Sportstudiums im Jahr 2013 in verschiedenen Restaurants gearbeitet.
Selbst mit einem Studienabschluss hätte er in Algerien keinen Job gefun-
den. Zudem lebe seine Schweizer Freundin, die er während seines Aufent-
haltes in C._______ kennengelernt habe und bald heiraten wolle, in der
Schweiz. In Algerien habe er vor zwei oder drei Jahren auch eine Freundin
gehabt, welche von ihm schwanger geworden sei. Sie habe das Kind auf
Druck der Familie abtreiben lassen müssen. Ihr Vater und ihre kriminellen
Brüder hätten ihm deswegen wiederholt mit dem Tod gedroht, seien zu ihm
nach Hause gekommen und hätten in gesucht. Er habe diese Vorfälle der
Polizei gemeldet und Anzeige erstattet. Diese habe jedoch infolge fehlen-
der Beweise nichts dagegen unternommen. Später sei er deswegen nach
D._______ geflüchtet, wo er sich erneut an die Polizei gewandt habe – dort
sei ihm die Hilfe wiederum verwehrt worden.
Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführer
mit, dass er sich mehrere Identitätsdokumente aus Algerien habe zusen-
den lassen, diese jedoch von der Schweizer Zollbehörde am 4. Okto-
ber 2016 beschlagnahmt worden seien.
B.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 verlangte das Amt für Migration und
Personenstand des Kantons E._______ vom SEM zur Ehevorbereitung die
Übermittlung der Identitätsausweise und Dokumente des Beschwerdefüh-
rers. Dem Schreiben war eine Passkopie des Beschwerdeführers beige-
legt.
C.
Am 2. Dezember 2016 übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung
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EZV dem SEM folgende Dokumente des Beschwerdeführers: ein Strafre-
gisterauszug, ein „fiche individuelle d’Etat civil“ sowie ein „extrait du casier
judiciaire“ vom 28. September 2016, ein „certificat de non mariage“ vom
25. September 2016, eine Geburtsurkunde vom 20. September 2016 und
ein Geburtsregisterauszug vom 21. März 2012.
Die Dokumente wurden dem Amt für Migration und Personenstand des
Kantons E._______ weitergeleitet.
D.
Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 4. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegwei-
sung und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Hauptsache verlangt er, die
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 2. Novem-
ber 2016 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm sei die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des
SEM vom 2. November 2016 aufzuheben und die Sache zur vollständigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
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recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt. Er habe sich während den Befragungen nicht frei
äussern können. Die befragende Person habe sich einzig darauf fokussiert
Widersprüche herbeizuführen, dadurch sei ihm die Darlegung seiner Asyl-
gründe verunmöglicht worden. Überdies sei die Absicht sein Gesuch nicht
gutzuheissen wollen, bereits aus den Protokollen ersichtlich, welche zu-
sätzlich fehlerhaft seien.
Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Den Akten lässt sich entneh-
men, dass er dreieinhalb Stunden zu seinen Vorbringen mittels eines ihm
gut verständlichen Dolmetschers befragt wurde. Der Sachbearbeiter hat
ihm zudem in ausreichender Weise ermöglich, seine Gründe darzulegen.
Am Ende der Anhörung gab er auf Nachfrage unumwunden an, er habe
dem Gesagten nichts mehr hinzuzufügen. Welche weiteren Sachverhalts-
elemente er zusätzlich hätte darlegen wollen, zeigt er in der Beschwerde
nicht auf. Überdies hat er sämtliche Befragungsprotokolle nach ihrer Rück-
übersetzung in seine Muttersprache mit seiner Unterschrift vorbehaltslos
auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit hin bestätigt. Seitens der Hilfs-
werkvertretung wurden auch keine Einwände erhoben, was den geregelten
Ablauf der Befragung bestätigt. Die Vorinstanz hat dem Gehörsanspruch
genüge getan. Die Rüge ist unbegründet.
3.3 Ausserdem rügt er, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver-
letzt, indem sie seine Aussagen als unglaubhaft eingeordnet und in der
Folge die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft habe.
Für eine Verletzung der Begründungspflicht finden sich in der angefochte-
nen Verfügung keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat sämtliche Argumente
des Beschwerdeführers aufgenommen und die wesentlichen Überlegun-
gen genannt, auf welche sie ihren Entscheid stützt. Aus der Logik des
rechtlichen Prüfschemas ergibt sich, dass Vorbringen, welche wie vorlie-
gend als unglaubhaft qualifiziert wurden, in der Folge nicht abstrakt und
pro forma auf deren Asylrelevanz überprüft werden. Eine Verletzung der
Begründungspflicht liegt mithin nicht vor.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei-
nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).
4.3 Die Vorinstanz kommt in der Verfügung zum Schluss, aufgrund von Wi-
dersprüchen in wesentlichen Punkten würden die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhal-
ten. So mache er unterschiedliche Angaben zu der Dauer und dem Zeit-
punkt der Beziehung mit seiner Ex-Freundin sowie zu den Kontakten mit
den einheimischen Behörden. Weiter sei aufgrund seiner Aussage davon
auszugehen, dass er primär aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist sei
und ihn nicht die geltend gemachten Probleme mit der Familie seiner Ex-
Freundin zur Ausreise bewogen hätten.
4.4 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Missverständ-
nisse bezüglich der Aussagen zu seiner Ex-Freundin anlässlich der Anhö-
rung aufklären können. Er habe zudem nie gesagt, dass er sich dreimal an
die Polizei gewendet habe, sondern einzig, dass er dreimalig Hilfe bei den
Behörden, sprich zweimal bei der Polizei und einmal in einer Anwaltskanz-
lei, gesucht habe. Infolge der Übersetzung sowie der inkongruenten Be-
grifflichkeiten im Arabischen, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, dass
eine Anwaltskanzlei in der Schweiz nicht als Behörde gelte. Ferner sei die
Aussage, dass er wegen seiner Freundin in die Schweiz gekommen sei,
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für seinen Fluchtgrund nicht entscheidend, für ihn sei dies einzig für die
Frage des „wohin“ relevant gewesen. Somit würden seinen Aussagen den
Anforderungen von Art. 7 AsylG standhalten.
4.5 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In
der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein
Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und somit
unglaubhaft ausgefallen ist.
4.5.1 So trifft es zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben
zu den zeitlichen Verhältnissen (Dauer und Zeitpunkt) der Beziehung mit
seiner Ex-Freundin gemacht hat. In der BzP gab er an, er habe im Jahr
2012/2013 mit ihr eine sechsmonatige Beziehung gehabt (Akten der Vor-
instanz, A5/10, S. 6). In der Anhörung gibt er zu Protokoll, er habe sie im
August 2014 am Strand kennengelernt und mit ihr einen Monat lang eine
Beziehung geführt (Akten der Vorinstanz, A11/11, S. 5, 6). Bezüglich dieses
Widerspruchs gefragt, führt er aus, er habe nicht von 2012 und 2013 ge-
sprochen, sondern er sei sich sicher, von 2013 und 2014 gesprochen zu
haben. Seine Ex-Freundin habe er auch nicht einfach am Strand kennen-
gelernt und sei mit ihr einen Monat zusammen gewesen, sondern er habe
sie schon zuvor gekannt (Akten der Vorinstanz, A11/11, S. 7). Auf Be-
schwerdeebene sagt er nun, er habe das Missverständnis anlässlich der
Anhörung aufgeklärt. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdefüh-
rer konnte für die unterschiedlichen Zeitangaben keine überzeugende Er-
klärung geben. Einen allfälligen Irrtum hätte er bereits in der Befragung
bemerken müssen. Selbst wenn er von den Jahren 2013 und 2014 gespro-
chen hätte, würde diese Aussage mit der Zeitangabe „August 2014“ unver-
einbar bleiben. Überdies konnte er keine plausiblen Gründe für die unter-
schiedlichen Aussagen betreffend die Beziehungsdauer darlegen, statt-
dessen antwortete er ausweichend auf die Nachfrage.
4.5.2 Ebenfalls unvereinbar sind die Aussagen des Beschwerdeführers be-
züglich der Kontaktaufnahme mit der Polizei. Einerseits sei er je einmal bei
den Behörden beziehungsweise bei der Polizei in B._______, D._______
und F._______ gewesen und andererseits habe er nur je einmal die Polizei
in B._______ und D._______ um Hilfe ersucht (Akten der Vorinstanz
A5/10, S.6; A11/11, S. 7). Auf den Widerspruch angesprochen, gab er an,
er habe nebst den zwei Besuchen bei der Polizei noch Kontakt zu einigen
Rechtanwälten gehabt. Er sei nicht in deren Kanzlei gewesen, habe sie
einzig um Rat gefragt (Akten der Vorinstanz A11/11, S. 8). Auch diesen Wi-
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derspruch kann er weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene ent-
kräften. Sofern der Beschwerdeführer nun auf Beschwerdeebene behaup-
tet, der algerische Staat komme seiner Schutzpflicht ihm gegenüber nicht
nach, so dass er von der Familie seiner Ex-Freundin an Leib und Leben
gefährdet sei, lässt er jede Substantiierung dieser These vermissen. Er
zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die algerischen Behörden ihm allfäl-
ligen Schutz verweigert hätten noch bringt er allfällige Belege bei.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund mehrerer Widersprüche in zentralen Punkten seines Asylvorbrin-
gen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien be-
stehende oder aktuell drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Prüfung der Asylrelevanz der Vor-
bringen erübrigt sich.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt; es berücksichtig dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die von der Vorinstanz angeordnete
Wegweisung auf, wenn eine vorfrageweise Prüfung ergibt, dass die betref-
fende Person einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK hat, sie bei der zuständigen kantonalen Migrati-
onsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt
hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2 mit
Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige eine Schweizerin zu
heiraten. Indes vermag das Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis
(Urteil des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und
D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen) keinen Anspruch
auf Verbleib in der Schweiz zu begründen. Der Beschwerdeführer verfügt
somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m. w. H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien gibt zwar Anlass zur
Besorgnis, etwa in Bezug auf Haftbedingungen, Folter in Polizeigewahr-
sam, Zweifel an der unabhängigen Gerichtsbarkeit, Einschränkungen der
Versammlungs- und Meinungsfreiheit, Frauenrechte (vgl. U.S. Department
of State, 13.04.2016, Country Reports on Human Rights Practices for 2015
- Algeria; Amnesty International, 24.02.2016, Annual Report 2015/2016 –
Algeria; Bertelsmannstiftung, 29.2.2016, BTI 2016 – Algeria Country Re-
port). In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers sind aber keine
entsprechenden konkreten Gefahren nachgewiesen oder glaubhaft ge-
macht worden.
6.1.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 10
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien ist als
zumutbar zu erachten. In Algerien herrscht keine Situation allgemeiner Ge-
walt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass be-
günstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähi-
ges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration
ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 –
10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom
10. Januar 2014 E. 7.2 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Weder in den
Befragungen noch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer ir-
gendetwas vor, was auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin-
deuten würde. Er verfügt in Algerien über ein familiäres Netz, das ihm bei
der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte er bis zu seiner Aus-
reise bei seiner Familie und es ist davon auszugehen, dass er dort wieder
einziehen kann. Sodann handelt es sich bei ihm um einen gesunden jun-
gen Mann, der einen Maturitätsabschluss besitzt und zuletzt in verschiede-
nen Restaurants tätig war. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug
der Wegweisung auch als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
E-7467/2016
Seite 11
Entbindung von der Kostenvorschlusspflicht ist mit dem vorliegenden Ent-
scheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7467/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem
Versand: