Abtei lung V
E-7468/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 14. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7468/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – guineischer Staatsangehöriger, ethni-
scher Peul aus Conakry – eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 28. September 2008 verliess und via ein ihm unbekanntes
europäisches Land am 2. Oktober 2008 in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe kurz befragt und am 27. Oktober
2008 durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass er einen älteren
Bruder habe, der bis zu dessen Tod während des Polizeistreiks im
August 2008 Angehöriger der (...) in Conakry gewesen sei,
dass der Name des Beschwerdeführers im Mai 2008 von den Vorge-
setzten seines Bruders gegen sein Einverständnis auf die Rekrutie-
rungsliste der (...) von Conakry gesetzt worden sei (vgl. A5/8 S. 5 ff.;
A10/10 S. 5 ff.),
dass er sich innert den folgenden drei Tagen nach der Rekrutierung in
A._______ hätte melden müssen,
dass er selbst aufgrund des Todes seines Bruders nicht beim (...) habe
arbeiten respektive diesem beitreten wollen,
dass er aufgrund seiner Verweigerung zum Beitritt am 25. September
2008 um vier Uhr morgens von (...) zu Hause gesucht worden sei,
jedoch nicht zu Hause gewesen sei, da er zuvor von einem Freund
gewarnt worden sei,
dass die (...) hingegen andere Freunde, die ebenfalls rekrutiert worden
seien, festgenommen hätten,
dass er aus diesen Gründen und weil die Lebensbedingungen in
Guinea schwierig seien am 28. September 2008 sein Land auf dem
Seeweg verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrollen am
2. Oktober 2008 in die Schweiz eingereist sei,
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dass der Beschwerdeführer am 27. September 2008 von Frankreich
herkommend an der Grenze zur Schweiz von den Grenzbehörden
Genf angehalten wurde (vgl. A 3/12 S. 1/2 ff.),
dass die französischen Behörden am 13. Oktober 2008 einem Rück-
übernahmebegehren der Schweiz vom 11. Oktober 2008 zustimmten
(vgl. A8/2),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober
2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach
Frankreich gewährt wurde, wozu er im Wesentlichen geltend machte,
er möchte lieber in der Schweiz bleiben, habe aber gegen eine Rück-
kehr nach Frankreich nichts einzuwenden, sofern sein Asylgesuch dort
geprüft werden könne und er in Frankreich Hilfe erhalte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am
17. November 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorausset-
zungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als
sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor
der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die
Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe,
dass der Beschwerdeführer weder Personen, zu denen er eine enge
Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz habe,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zumal seine Aussagen
zu seinen Asylgründen offensichtlich widersprüchlich und realitäts-
fremd ausgefallen und damit nicht als glaubhaft zu werten seien,
dass er sich in den Anhörungen bezüglich seiner Verfolger, des Zeit-
punktes der Festnahme seiner Freunde sowie bezüglich des Verlustes
seines Reisepasses widersprochen habe,
dass gegen die allgemeine Erfahrung widerspreche, dass die Polizei
Personen unter Zwang für ihren Dienst rekrutiere, zumal in einem
solchen Fall nicht mit loyalen Mitarbeitern gerechnet werden könne,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht zu
seiner Suche durch die (...) nicht glaubhaft seien,
dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Frankreich kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe,
dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung des Be-
schwerdeführers nach Frankreich sprächen,
dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Frankreich schliessen lassen würden, zumal Frankreich
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete
und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die
Verfügung des BFM vom 14. November 2008 sei zwecks Eintretens auf
das Asylgesuch aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an das
BFM zurückzuweisen,
dass er ferner sinngemäss beantragt, es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Guinea sowie nach Frankreich festzu-
stellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten,
dass er im Weiteren sinngemäss beantragt, die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über
diese Beschwerde zu unterlassen und falls eine Datenweitergabe
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bereits erfolgt sei, ihn in einer separaten Verfügung darüber zu infor-
mieren,
dass er als Beilage einen Medienbericht betreffend den Polizeistreik
vom 18. Juni 2008 zu den Akten reicht und seine Identitätspapiere
sowie die entsprechende Todesurkunde seines Bruders in Aussicht
stellt,
dass er ausführt, wegen der schlechten Lohn- und Arbeitsbedin-
gungen in Conakry käme es – entgegen der Meinung des BFM –
immer wieder zu Zwangsrekrutierungen von Männern mit schlechter
Schulbildung (und entsprechend wenig Alternativen),
dass er aus Angst vor den Konsequenzen, wenn er dem (...) nicht
beitrete, der Meldepflicht in A._______ keine Folge geleistet habe,
worauf er mehrere Wochen nichts mehr von den (...) vernommen habe,
dass er und seine Familie nach der Ermordung seines Bruders wieder-
holt von Mitgliedern des Militärs heimgesucht und bedroht worden
seien,
dass er seit dem Monat August 2008 ständig Angst um seine Freiheit
und um sein Leben habe, zumal er sowohl seitens der Armee als auch
seitens der Polizei mehrfach eingeschüchtert und bedroht worden sei,
so dass der psychische Druck schliesslich unerträglich geworden und
er deshalb geflüchtet sei,
dass er nicht nach Guinea zurückgeschafft werden könne, weil ihm
dort wegen Verweigerung öffentlichen Dienstes Freiheitsentzug und
Folter drohe,
dass auch eine Rückschaffung nach Frankreich für ihn nicht Betracht
komme, zumal er nur zwecks Durchreise für die Schweiz in Frankreich
gewesen sei, nie aber die Absicht gehabt habe, in Frankreich Asyl zu
beantragen, und dort auch keinerlei Kontakte zu den Behörden gehabt
habe,
dass er darüber hinaus auch über keine persönlichen Kontakte in
Frankreich verfüge und er Zweifel am Bestehen eines effektiven Schut-
zes vor Rückschiebung des französischen Staates habe,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
und zieht in Ergwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
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die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frank-
reich – auch wenn nur als Transit – aktenkundig und unbestritten ist,
dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
– zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Be-
hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 13. Oktober 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert
haben (vgl. A8/2 S. 2),
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dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge
Beziehungen,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; dem-
gegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O. S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
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Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber
den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der
Eintretensfrage enthält,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerde-
führer ausgerechnet in der Nacht vom 25. September 2008, als die (...)
den Beschwerdeführer zu Hause zwangsweise für den Polizeidienst
abführen wollten, bereits auf der Flucht zum Schiffshafen gewesen
sein will, und seine zu Hause anwesende Mutter von den Behörden
dabei nicht behelligt worden sei (vgl. A5/8 S. 5; A6/11 S. 6),
dass unter diesem Aspekt realitätsfremd und damit nicht glaubhaft ist,
dass der Beschwerdeführer nach seinem Fernbleiben am Termin in
A._______ von den (...) mehrere Monate unbehelligt hat leben können,
obwohl er auf der staatlichen Rekrutierungsliste der
Sicherheitsbehörden von Conakry aufgelistet sein will,
dass im Übrigen unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer erst am
28. September 2008 sein Heimatland verlassen haben will, obschon er
am 27. September 2008 vom Grenzwachkorps Genf angehalten
worden ist (vgl. A5/8 S. 6; A7/5 S. 1/2 f.),
dass es sich damit erübrigt, sowohl auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerdeschrift vom 24. November 2008 näher einzugehen als
auch eine Frist zur Einreichung der vom Beschwerdeführer in Aussicht
gestellten Dokumente (Identitätspapiere, Todesurkunde seines Bru-
ders) anzusetzen, zumal dadurch keine Veränderung des Verfahrens-
ausgangs bewirkt werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass Frankreich die Rückübernahme zugesichert hat,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht
an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung zu befürchten hat,
dass der Beschwerdeführer mit Frankreich in einen Drittstaat reisen
kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Frankreich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshinder-
nisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen
Behörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegen-
standslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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