B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7469/2018
Ur t e i l vom 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 18. Sep-
tember 2014 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 9. Novem-
ber 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess, wobei er bean-
tragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei wegen
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass das Gericht diese Beschwerde mit Urteil E-6907/2016 vom 30. Au-
gust 2018 teilweise guthiess, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufhob und die Sache zur Neube-
urteilung des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückwies,
II.
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 erneut das Asylgesuch
des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab-
wies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. November 2018 Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme beantragte,
dass er in seiner Beschwerde prozessuale Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands,
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und sube-
ventualiter die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
stellte,
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dass mit der Beschwerde Bestätigungen verschiedener Ausbildungen und
Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers sowie "Gedanken zur Besinnung"
in Gedichtform zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November
2018 das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung respektive zur Nachreichung von Beweismitteln abwies,
dass der Beschwerdeführer mit ergänzender Eingabe vom 3. Dezember
2018 die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung sowie erneut die unentgeltli-
che Verbeiständung beantragte,
dass zur Begründung im Wesentlichen gerügt wurde, das SEM habe die
durch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) garantier-
ten Rechte der Kinder B._______ und C._______ des Beschwerdeführers
nicht berücksichtigt,
dass namentlich die allgemeine Lage in Eritrea unter dem Aspekt des Kin-
deswohls sowie die Situation der Kinder im Falle eines Einzugs des Be-
schwerdeführers in den Militärdienst nicht geprüft worden seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine Mitteilung der zu-
ständigen kantonalen Behörde vom 4. Dezember 2018, wonach der Be-
schwerdeführer seit 28. November 2018 unbekannten Aufenthalts sei, die
Beschwerde vom 5. November 2018 mit Beschluss vom 11. Dezember
2018 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht vorsprach und angab, nie verschwunden gewesen zu sein und mit
Eingabe vom 11. Januar 2019 ein Gesuch um Wiederaufnahme und Wei-
terführung des Beschwerdeverfahren stellte sowie um Einsicht in seine Ak-
ten ersuchte,
dass das Migrationsamt des Kantons D._______ mit Telefax-Mitteilung
vom 11. Januar 2019 an das Gericht die Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers bestätigte,
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dass der Instruktionsrichter daraufhin mit Zwischenverfügung vom 16. Ja-
nuar 2019 das Gesuch um Weiterführung des Beschwerdeverfahrens gut-
hiess, den Abschreibungsbeschluss E-6297/2018 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 11. Dezember 2018 aufhob und feststellte, das Verfah-
ren werde unter der Verfahrensnummer E-7469/2018 weitergeführt,
das ferner festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das Gesuch um Einsicht in
die Beschwerdeakten gutgeheissen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegrün-
dete Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Urteil E-6907/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Au-
gust 2018 die Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 bestätigt wurde,
soweit darin die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
worden war,
dass die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz als solche (Ziffn. 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung) bereits mit der Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2016 un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen waren,
dass das SEM in seiner hier zu beurteilenden Verfügung vom 3. Oktober
2018 zwar insoweit zutreffend feststellte, dass alle diese Punkte (Asyl,
Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung) bereits rechtskräftig entschieden
seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 3),
dass andererseits trotzdem erneut inhaltlich über den Asylpunkt und die
Flüchtlingseigenschaft befunden und die Wegweisung angeordnet wurde,
obwohl der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit kein neues Asylbegeh-
ren gestellt hatte und die Wegweisung aus der Schweiz noch nicht voll-
zogen worden ist,
dass dieser erneute Entscheid des SEM über bereits rechtskräftig Ent-
schiedenes nicht nur unnötig ist, sondern die Rechtssicherheit erheblich
beeinträchtigt, weshalb angesichts dieses schweren und offensichtlichen
Mangels von Amtes wegen die Nichtigkeit der Dispositivziffern 1–3 der an-
gefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2018 festzustellen ist (vgl. hierzu
etwa KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 139 und 221, je mit Hinweisen
auf die Praxis des Bundesgerichts zur Frage der Nichtigkeit von Verfügun-
gen),
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dass durch diese Feststellung auch die Beschwerde im gleichen Umfang
gegenstandslos wird,
dass damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bil-
det, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass in der Beschwerde mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug im We-
sentlichen geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer ein erneuter
Einzug in den Nationaldienst drohe inklusive möglicher Repressalien auf-
grund seiner illegalen Ausreise und dass er in Eritrea keine genügende
finanzielle oder materielle Lebensgrundlage mehr besitze,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz überdies ausserordentlich gut
integriert sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) den Vollzug
der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Beschwerdeführer be-
treffenden Urteil E-6907/2016 vom 30. August 2018 die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen – bejaht hat,
dass sich diesbezüglich seit Ausfällung dieses Urteils nichts geändert hat
und demnach auf den Entscheid vom 30. August 2018 verwiesen werde
kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann, zumal sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert haben,
dass zwar die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, sich aber die
medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation sowie der Zugang
zu Wasser und zur Bildung stabilisiert haben,
dass der Krieg seit Jahren beendet ist und ernsthafte ethnische oder reli-
giöse Konflikte nicht zu verzeichnen sind,
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dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den muss, wenn besondere Umstände vorliegen,
dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
dass aus den Akten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine individuellen
Gründe ersichtlich sind, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als
unzumutbar erscheinen lassen, und auch die Begründung der Beschwerde
keine andere Betrachtungsweise nahelegt,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen, gesunden
Mann handelt, der über eine knapp zehnjährige Schulbildung, mehrere
Jahre Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und ein tragfähiges soziales
und familiäres Beziehungsnetz in Eritrea (namentlich Eltern, Geschwister,
Onkel und Tanten) verfügt, weshalb nicht davon ausgegangen werden
muss, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würde,
dass innert der Rechtsmittelfrist gegen die für seine Lebenspartnerin und
seinen Sohn B._______ parallel erlassene negative Asyl- und Wegwei-
sungs-verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 (Verfahren N […]) keine
Beschwerde erhoben wurde und diese Verfügung somit rechtskräftig und
vollstreckbar geworden ist,
dass sich die Partnerin und der Sohn des Beschwerdeführers im Übrigen
gemäss einem kürzlichen Bericht im (…) nach Erhalt des Asylentscheids
vom 3. Oktober 2018 nach Frankreich begeben haben sollen und sich of-
fenbar weiterhin nicht in der Schweiz aufhalten,
dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, es seien notwendige Ab-
klärungen und die Prüfung der durch die KRK garantierten Rechte seiner
Kinder unterlassen worden, sich als offensichtlich unbehelflich erweist,
dass das Kindeswohl im Rahmen der die Lebenspartnerin und den Sohn
betreffenden Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2018 im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde,
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dass nicht schlüssig dargelegt wurde, inwiefern der Sohn des Beschwer-
deführers durch die seinen Vater betreffende Verfügung besonders berührt
wäre, und demnach dem Aspekt des Kindeswohls bei dieser Aktenlage
keine Relevanz zukommt,
dass im Übrigen der Verbleib bei den Eltern vermutungsweise im Interesse
dieses Kindes sein dürfte,
dass die erwähnten Rügen, soweit das Kind C._______ betreffend, schon
deshalb nicht nachvollziehbar sind, weil sich dieses gemäss Aktenlage of-
fenbar nach wie vor im Heimatstaat aufhält und nicht ersichtlich ist, inwie-
fern eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea die in der Kinder-
rechtskonvention garantierten Rechte dieses Kindes negativ tangieren
könnte,
dass unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers die Frage der Ge-
fährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat relevant ist,
dass (seit der Asylgesetzesrevision vom 16. Dezember 2005, mit welcher
die damaligen Bestimmungen von aArt. 44 Abs. 3–5 AsylG betreffend
"asylrechtliche Härtefälle" aufgehoben wurden) nach dem Willen des Ge-
setzgebers eine starke Integration als solche von den Asylbehörden erster
und zweiter Instanz nicht mehr direkt geprüft und berücksichtigt werden
kann,
dass – in erster Linie bei Kindern – eine sehr weit fortgeschrittene Integra-
tion seither praxisgemäss höchstens noch indirekt bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Vollzugs eine Rolle spielen kann, nämlich wenn die be-
treffende Person in der Schweiz derart verwurzelt ist, dass bei Durchfüh-
rung des Vollzugs (reziprok) eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwar-
ten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 9.3 ff. und 2009/51 E. 5.6
m.w.H.),
dass sich für das Vorliegen einer derartigen Situation aus den Akten des
(erwachsenen) Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben,
dass gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltskanton mit Zustimmung
des SEM einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung
erteilen kann, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asyl-
gesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort
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den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen In-
tegration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers sich weiterhin als zumutbar erweist,
dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass die derzeit zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist, die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht,
weshalb es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen und die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass für die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM keine Veran-
lassung besteht,
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten aussichtslos sind, wo-
mit es an einer materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und zur Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
fehlt und diese Gesuche daher unbesehen der ausgewiesenen Mittellosig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Sache auch der Antrag auf Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal
die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
nicht einem Obsiegen seinerseits im Verfahren gleichzusetzen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird die Nichtigkeit der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfü-
gung vom 3. Oktober 2018 – und damit auch die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde im gleichen Umfang – festgestellt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
AsylG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain