Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7470/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren [...],
Eritrea,
vertreten durch Samuel Häberli,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Oktober
2010 / N [...].
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Sachverhalt:
I.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende Eritreerin, verliess eigenen Angaben zufolge ihre
Heimat am 1. Januar 2007 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 15. Dezember 2008 in die
Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erstmals um Asyl
nachsuchte. Am 22. Januar 2009 wurde sie zur ihren Asylgründen befragt (vgl. A 1/9). Mit Verfügung vom
22. Juni 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach
Italien an und forderte sie auf, die Schweiz sofort zu verlassen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2010 trat das
BFM auf das von der Beschwerdeführerin eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 17. Mai 2010
mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des
Dublinabkommens am 24. Juni 2010 von der Schweiz nach Italien überstellt.
II.
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 19. Juli 2010
erneut in die Schweiz ein, wo sie am 29. Juli 2010 ein zweites
Asylgesuch einreichte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem
Kanton D._______ zugewiesen. Am 3. August 2010 wurde die
Beschwerdeführerin im EVZ E._______ summarisch zu ihren Asyl- und
Ausreisegründen befragt. Anlässlich ihrer Befragung trug sie im
Wesentlichen Folgendes vor (vgl. B 1/13):
Im Juni 2006 habe sie im Heimatland der Sicherheitsdienst als Spitzel engagieren wollen, was die
Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt habe, da sie lieber die Schule habe besuchen wollen. Wenn sie
diese Tätigkeit ausgeführt hätte, hätte sie Angst vor der Bevölkerung gehabt und ihr Leben wäre zudem in
Gefahr gewesen. Der Sicherheitsdienst habe jedoch gedroht, dass sie ins Gefängnis müsse, wenn sie nicht
kooperiere. Als die Beschwerdeführerin versucht habe, die Stadt zu verlassen, sei sie verhaftet worden und
für sechs Monate im Gefängnis gewesen. Ihr und zwei Männern sei es jedoch gelungen, sowohl aus dem
Gefängnis als auch aus dem Heimatland zu flüchten. An der eritreisch-sudanesischen Grenze sei sie
allerdings von Grenzsoldaten geschlagen und vergewaltigt worden; deshalb habe sie sich 15 Tage einer
medizinischen Behandlung in einem Spital unterziehen müssen. Sie sei dann über Libyen nach Italien
gegangen, wo sie ebenfalls medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Nach ihrer Entlassung aus
dem Krankenhaus habe sie in Italien zwei Wochen auf der Strasse leben müssen, wo sie von
Drogenabhängigen geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nachdem sie nach dem ersten Verfahren in
der Schweiz nach Italien ausgeschafft worden sei, habe sie in Italien wieder auf der Strasse leben müssen
und keine Hilfe erhalten; deshalb sei sie erneut in die Schweiz gekommen.
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B.
Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 3. August 2010 das
rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den
allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien gewährt, da Italien gestützt
auf die Tatsache, dass sie am 24. Juni 2010 im Rahmen des
Dublinverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden sei,
voraussichtlich für die Durchführung ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an,
Italien sei kein sicherer Ort für sie. Falls sie nach Italien zurückgehen
müsste, würde sie sich das Leben nehmen. Zudem lebe ihr Freund, der
ein anerkannter Flüchtling sei und mit dem sie seit etwa einem Jahr
zusammen sei, in der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 10. August 2010 richtete das BFM, gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme der
Beschwerdeführerin an Italien.
Mit E-Mail vom 1. September 2010 an die italienischen Behörden stellte die Vorinstanz das Einverständnis
Italiens zur Wiederübernahme aufgrund Verfristung nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO fest.
D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 – eröffnet am 14. Oktober 2010 –
trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien
an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wurde
festgehalten, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss
Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die
editionspflichtigen Verfahrensakten der Beschwerdeführerin
ausgehändigt würden.
Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 19. Oktober 2010
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Seite 4
(Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die
angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen sei, das Recht
auf Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das vorliegende Asylverfahren
zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde
entschieden habe.
Zur Stützung der Vorbringen wurde ein Kurzbericht der Beratungsstelle [...] eingereicht sowie auf den
Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom Juni 2009, die
Publikation des European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009, den Bericht des Consiglio
Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009, auf die Untersuchungsergebnisse des Europäischen
Parlaments zu den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden aus dem Jahr 2007 und ein Dokument des
italienischen Innenministeriums vom 26. November 2009 verwiesen.
Auf die Begründung wird – soweit für den Entscheid relevant – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Telefax vom 20. Oktober 2010 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen aus.
G.
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten beim
Bundesverwaltungsgericht ordnete die zuständige Instruktionsrichterin mit
Verfügung vom 25. Oktober 2010 an, dass die bereits per Telefax vom
20. Oktober 2010 superprovisorisch angeordnete Aussetzung des
Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aufrechterhalten
werde und die Beschwerdeführerin – ohne anderslautende Anordnung
seitens des Bundesverwaltungsgerichts – den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ausserdem
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen
Arzt- oder Spitalbericht einzureichen, welcher eingehend Aufschluss über
ihren derzeitigen psychischen und physischen Gesundheitszustand, über
allfällige gegenwärtig und zukünftig erforderliche Behandlungs- und
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Therapiemassnahmen und deren voraussichtliche Dauer sowie die
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin gebe; zudem sei eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde der
Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum eingeforderten
Bericht schriftlich zu äussern. Des Weiteren wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Schreiben vom 14. November 2010 setzte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über die
Mandatsübernahme in Kenntnis. Des Weiteren wurden die
Entbindungserklärung sowie ein Kurzbericht von Dr. med. F._______,
Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010 eingereicht,
welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin den im Bericht
vom [Beratungsstelle] geschilderten Sachverhalt bestätigt und berichtet
habe, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken
gehabt habe; sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen
verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim vom Dezember
2008 bis Juli 2010 zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass
sie dort anlässlich der zahlreichen Konsultationen einmalig im Oktober
2010 (recte wohl: 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt
habe; von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen. Es sei
allerdings nicht möglich gewesen, eine genaue psychiatrische Exploration
durchzuführen und den vom Gericht geforderten Arztbericht mit den zur
Verfügung stehenden Informationen über die Beschwerdeführerin zu
erstellen; hierzu wäre wohl eine psychiatrische Begutachtung nötig.
Zur Einreichung eines aussagekräftigen Arztberichts ersuchte der Rechtsvertreter um eine
Fristverlängerung bis zum 13. Dezember 2010.
I.
Mit Verfügung vom 22. November 2010 des Bundesverwaltungsgerichts
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen aktuellen
psychiatrischen Bericht beizubringen sowie einen Arztbericht des für die
Zeitperiode vom Dezember 2008 bis Juli 2010 zuständigen Arztes, Dr.
G._______, einzureichen.
J.
Der Rechtsvertreter führte mit Schreiben vom 30. November 2010 aus,
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dass ein Arztbericht von Dr. G._______ nicht beigebracht werden könne;
Herr Dr. G._______ habe am Telefon wiederholt, was bereits im
Kurzbericht von Herrn Dr. med. F._______ vom 13. November 2010
festgehalten worden sei, und ein Bericht wäre daher für das vorliegende
Verfahren von keiner Bedeutung. Eingereicht wurde ein Arztbericht von
Dr. med. H._______, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 29. November
2010 gemäss welchem die Beschwerdeführerin an Schlafproblemen trotz
Medikamentierung, Angstträumen und Erinnerung an Vergewaltigung,
suizidalen Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit Angst vor
Zwangsrückkehr nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und
Gedankenflucht, Claustrophobie, Inappetenz, Würgen, Erbrechen,
Magenschmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe leide. Die
Beschwerdeführerin weise zudem [...] Narben, die angeblich von
Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von
Schnittverletzungen auf. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung; es bestehe auch
eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach Italien
in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und
könnte sich äusserst negativ auf die psychische Verfassung der
Beschwerdeführerin auswirken.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 Asyl).
3.
3.1. Zur Begründung des Entscheides vom 13. Oktober 2010 führte das
BFM aus, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist
nicht geantwortet habe, sei von dessen Zuständigkeit auszugehen. Die
Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 27. Februar 2011 zu erfolgen. Die
Vorinstanz führte weiter aus, der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf
ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt worden, wobei sie
ausgesagt habe, sie sei lieber tot, als dass sie nach Italien zurückgehe,
da Italien kein sicheres Land für sie sei und sie bei ihrem ersten
Aufenthalt dort geschlagen und vergewaltigt worden sei. Nach ihrer
Rückkehr nach Italien habe sie zudem auf der Strasse gelebt, keine
medizinische Hilfe erhalten und nichts zu Essen gehabt.
Es sei festzuhalten, dass Italien als Rechtsstaat über ein funktionierendes Polizeisystem verfüge; die
Beschwerdeführerin könne sich bei Gefahr vor sexuellen Übergriffen jederzeit an die italienischen
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Behörden wenden, und diese um Schutz ersuchen, und es dürfe von einer tatsächlichen Schutzgewährung
durch die Behörden ausgegangen werden. Dublin-Rückkehrende würden betreffend Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt; daneben würden sich auch private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen. Zudem stehe es ausser Frage, dass alle
Dublin-Staaten nicht nur eine adäquate medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder gewährleisten,
sondern auch den Zugang zu medizinischen Leistungen sicherstellen würden. Diesen Zugang zu einer
angemessenen medizinischen Versorgung stelle u.a. die Aufnahmerichtlinie sicher, wonach den
Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen
Bedürfnissen eine entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese Richtlinie sei
fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission in Italien umgesetzt worden. Zudem
sei eine depressive Entwicklung mit Gedanken um suizidale Handlungen bei Personen, denen eine
Wegweisung aus der Schweiz drohe, durchaus nachvollziehbar. Dieses Phänomen stehe jedoch dem
Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht entgegen. Zudem könne es nicht angehen,
dass sich die Behörden bei einer Suiziddrohung nach einer angedrohten Wegweisung zum Einlenken
zwingen liessen, zumal dieses Verhalten Nachahmer finden würde, welche auf diese Weise zu einem
Aufenthaltsrecht in der Schweiz gelangen würden.
Die Beschwerdeführerin habe ausserdem geltend gemacht, dass sie eine Beziehung zu einem in der
Schweiz lebenden Mann pflege. Die Dublin-II-VO schränke unter Art. 2 Bst. i den Begriff
"Familienangehörige" auf die Kernfamilie ein. Die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien
bezüglich Familie seien daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine Hinweise auf eine Verletzung von Art.
3 EMRK bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Italien. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, da eine
entsprechende Zustimmung Italiens vorliege.
3.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde auf die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen sexuellen
Ausbeutung sowie auf ihre erhöhte Suizidalität hingewiesen. Dem
eingereichten Bericht der Beratungsstelle [...] sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin noch immer massiv unter der erlittenen sexuellen
Gewalt leide und über Symptome klage, die gemäss Einschätzung der
Beratungsstelle für das Erleben von (sexuellen) Gewaltsituationen typisch
seien; daher erscheine die Schilderung der Gewaltsituation und deren
Folgen nachvollziehbar und schlüssig; erfahrungsgemäss könne bestätigt
werden, dass die Beschwerdeführerin gravierende sexuelle Gewalt
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erfahren habe; ohne angemessene Behandlung sei es wahrscheinlich,
dass sich die Beschwerden verstärken und chronifizieren würden. Vor
diesem Hintergrund wurde geltend gemacht, dass ihr die Rückkehr an
den Ort der Traumatisierung nicht zumutbar sei, zumal unter diesen
Voraussetzungen die Rückkehr zwangsläufig eine akute
Gesundheitsverschlechterung – verbunden mit dem Risiko einer erhöhten
Suizidalität – bedeuten würde und die erfolgreiche Bewältigung der
Traumatisierung, sofern überhaupt ausreichender Zugang zur
entsprechenden Infrastruktur gewährleistet würde, in Italien zum
Vornherein in Zweifel gestellt sei. Zudem seien die heftigen psychischen
Reaktionen der Beschwerdeführerin während der Vollzugsversuche im
letzten Jahr aktenkundig. Überdies habe die Beschwerdeführerin
während ihrer Aufenthalte in Italien auch andere schlechte Erfahrungen
machen müssen (keine Hilfe, Leben auf der Strasse, abweisende
Behörden); deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihr
dort die notwendige Unterstützung gewährt werde. Diesbezüglich wurde
auf den Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht: "Rückschaffung in den "sicheren" Drittstaat Italien" vom
Juni 2009, auf das Untersuchungsergebnis des EU-Parlaments zu den
Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden aus dem Jahr 2007, auf ein
Dokument des italienischen Innenministeriums, auf die Publikation des
European Council on Refugees and Exiles vom Juni 2009 und auf den
Bericht des Consiglio Italiano per i Rifugiati (CIR) vom 3. Dezember 2009
verwiesen.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des
Dublin-Verfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht
fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens der
Beschwerdeführerin zuständig ist. Die Anfrage des BFM zur
Wiederaufnahme nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vom
10. August 2010 wurde nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung
der Dublin-II-VO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin stillschweigend durch
Verfristung zugestimmt hat.
Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte,
fällt der in der Schweiz lebende Freund der Beschwerdeführerin nicht
unter den Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO, da der Begriff der Kernfamilie lediglich
Ehegatten, LebenspartnerInnen, minderjährige Kinder und – bei
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unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen – den Vater, die
Mutter oder den Vormund umfasst. Die der Dublin-II-VO zugrunde
liegenden Zuständigkeitskriterien betreffend Familienangehörige sind
somit in casu nicht anwendbar.
In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, dass einerseits die psychische Erkrankung der
Beschwerdeführerin, andererseits die in Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der
Schweiz begründen würden. Damit wurden vorrangig Gründe geltend gemacht, welche einem Vollzug der
Wegweisung nach Italien entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in Frage
stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, welche
einem Vollzug der Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
4.2.
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass
gewalttätige Übergriffe in Italien von den Behörden geahndet werden und
Betroffene sich mit entsprechenden Anzeigen im Rahmen der
italienischen rechtsstaatlichen Strukturen zur Wehr setzen und Schutz vor
derartigen Übergriffen finden können.
4.2.2. Sodann kann in den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein
Hinweis auf eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien
gesehen werden. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, sich in
Italien über die ihrer Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres
Aufenthaltes anlässlich der Prüfung ihres Asylgesuchs zu beklagen. Die
Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzulegen, dass ihr in Italien
eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland
drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der Vermutung
auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss dem
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom
31. August 2010, E. 7.3. – 7.7.).
4.2.3. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen:
Sie machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung und insbesondere an erhöhter
Suizidalität zu leiden. Ihre psychischen Probleme bestünden aufgrund der ihr in Italien widerfahrenen
Vergewaltigung sowie der Angst, durch eine Rückschaffung in ihr Heimatland in eine lebensbedrohende
Situation zu geraten.
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Gemäss dem Kurzbericht von Dr. med. F._______, Allgemeine Medizin FMH, vom 13. November 2010
habe die Beschwerdeführerin den im Bericht der Beratungsstelle [...] geschilderten Sachverhalt bestätigt.
Zudem habe sie berichtet, dass sie momentan schlecht schlafe und bereits Suizidgedanken gehabt habe;
sie habe jedoch einen ausgeglichenen und keinen verzweifelten Eindruck gemacht. Eine Rückfrage beim
damals zuständigen Arzt, Dr. G._______, habe ergeben, dass sie dort anlässlich der zahlreichen
Konsultationen einmalig im Oktober 2010 (recte 2009) Zeichen einer leichten Depression aufgezeigt habe;
von einer Vergewaltigung sei nie die Rede gewesen.
Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H._______, FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 29. November 2010
leide die Beschwerdeführerin an Schlafproblemen trotz Medikamentierung, Angstträumen und Erinnerung
an Vergewaltigung, suizidalen Gedanken, insbesondere im Zusammenhang mit Angst vor Zwangsrückkehr
nach Eritrea, Konzentrationsproblemen und Gedankenflucht, Claustrophobie, Inappetenz, Würgen,
Erbrechen, Magenschmerzen, Gewichtsverlust, Nervosität und Unruhe. Die Beschwerdeführerin weise
ausserdem [...] Narben, die angeblich von Stichverletzungen herrühren würden, dazu [...] Narben von
Schnittverletzungen auf. Die Beschwerdeführerin zeige deutliche Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung, und es bestehe eine Suizidalität. Aus ärztlicher Sicht wäre eine Rückweisung nach
Italien in Anbetracht der dort erfolgten Vergewaltigung sehr belastend und könnte sich äusserst negativ auf
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin auswirken.
4.2.4. Dem Dublin-System ist es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte
– immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass
der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen
Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat – so auch
Italien – die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien kann demnach
grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung und einer erhöhten
Suizidalität im Zusammenhang mit der Angst vor Zwangsrückkehr nach
Eritrea nicht angenommen werden; es darf davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin in Italien adäquate medizinische und
psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE E-5644/2009 vom 31.
August 2010, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht
davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war.
4.2.5. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation der
Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
unbedingt Rechnung zu tragen: Bei einer Überstellung der
Beschwerdeführerin von der Schweiz nach Italien muss dem allfälligen
Risiko einer Suizidalität mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt
werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin
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Seite 12
Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die
italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die
italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche
Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der
Beschwerdeführerin präzise und umfassend informiert sind und die
Beschwerdeführerin auch tatsächlich den Behörden übergeben wird,
welche die Verantwortung für sie übernehmen können.
Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin bei der
Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der
obigen Ausführungen Rechnung zu tragen.
4.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
5.
5.1. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegende ist keine Ausnahme von diesem
Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2). So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend dargelegt, bestehen
vorliegend keine Gründe, welche zu einem Selbsteintritt führen müssten.
Das BFM hat die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien in
diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
5.2. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des
Bundesverwaltungsgerichts wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren
der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG ausgesetzt.
Praxisgemäss (vgl. BVGE E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1)
bewirkt diese Vollzugsaussetzung eine Unterbrechung der
Überstellungsfrist im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO.
Nach dem Gesagten ist die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen.
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Seite 13
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 des Bundesverwaltungsgerichts
wurde die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt. Der Beschwerdeführerin sind demnach keine Kosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Es werden keine Kosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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